Urteil des LG Krefeld vom 12.09.1990

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Landgericht Krefeld, 2 S 43/90
Datum:
12.09.1990
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 S 43/90
Vorinstanz:
Amtsgericht Nettetal, 4 C 656/89
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20.02.1990 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Nettetal teilweise abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an
die Kläge-rin 1.326,99 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.09.1989 zu
zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des 1. Rechtszuges haben beide Parteien je zur Hälfte zu
tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
1
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
2
Die zulässige Berufung hat in der Sache nur hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von
5,- DM Erfolg. Insoweit hält die Kammer an ihrer ständigen Rechtsprechung fest,
wonach die allgemeine Unkostenpauschale gemäß § 287 ZPO auf 30,- DM geschätzt
wird.
3
Im Übrigen hat das Amtsgericht den Beklagten zu Recht verurteilt, 50 % des der
Klägerin entstandenen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 19.07.1989 zu ersetzen.
Es ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass unter Berücksichtigung der
jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge eine Schadensteilung je zur
Hälfte angemessen ist. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des
angefochtenen Urteils und schließt sich ihnen an.
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Auch die Berufungsbegründung gibt der Kammer nach erneuter Überprüfung keinen
Anlass, eine andere Entscheidung zu treffen.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Klägerin den Schaden nicht bereits
deshalb allein zu tragen, weil nach seinem Vortrag der Zeuge A sein Fahrzeug nur
langsam abgebremst hat. Ein Mitverschulden des Beklagten würde nur dann entfallen,
wenn das unbeaufsichtigte Herumlaufenlassen des Hundes keinen Einfluss auf das
Unfallgeschehen gehabt hätte. Insoweit war der Beklagte darlegungs- und
beweispflichtig. Diesen Beweis konnte der Beklagte nicht führen. Die Aussagen des
Zeugen A sind insoweit zu vage und beruhen letztlich auf seiner subjektiven
Einschätzung der Verkehrssituation. Zweifel in diesem Punkt gehen aber zu Lasten des
Beklagten, da aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme feststeht, dass der Unfall
auf das unbeaufsichtigte Herumlaufenlassen des Hundes, vermittelt durch den
Abbremsvorgang des Zeugen A, zurückzuführen ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 u.Abs. 2 ZPO.
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Streitwert für den Berufungsrechtszug: 1.331,99 DM.
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