Urteil des LG Krefeld vom 19.09.2006

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Landgericht Krefeld, 2 S 52/05
Datum:
19.09.2006
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 S 52/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Krefeld, 11 C 94/05
Tenor:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Gründe:
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Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Entfernung einer Parabolantenne. Die
Beklagte, die deutsche Staatsangehörige polnischer Abstammung ist, war Mieterin einer
Wohnung im Hause der Klägerin. Der Ehemann der Beklagten, der nicht Partei des
Mietvertrages ist, ist polnischer Staatsangehöriger. Die beiden im Jahre 2000 und 1998
in Deutschland geborenen Kinder der Beklagten verfügen ebenfalls über die polnische
Staatsbürgerschaft. Die Beklagte installierte auf dem zu der gemieteten Wohnung
gehörenden Balkon ohne vorherige Genehmigung der Klägerin eine Parabolantenne.
Im vorliegenden Verfahren verlangte die Klägerin die Entfernung der Antenne. Das
Amtsgericht Kempen wies die Klage durch Urteil vom 10.06.2005 ab. Mit der hiergegen
gerichteten zulässigen Berufung verfolgte die Klägerin ihr auf Entfernung der Antenne
gerichtetes Klagebegehren weiter. Nachdem in der Berufungsinstanz die Beklagte nach
Beendigung des Mietverhältnisses aus der Wohnung ausgezogen ist, haben die
Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige
Kostenanträge gestellt.
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Die Kosten des Rechtsstreits waren nach § 91 a ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Dies
entspricht dem nach § 91 a ZPO maßgeblichen billigem Ermessen unter
Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes.
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Gemäß § 541 BGB kann der Vermieter die Beseitigung eines vom Mieter geschaffenen
vertragswidrigen Zustandes verlangen. Das Anbringen einer Parabolantenne an der
Balkonbrüstung einer gemieteten Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters ist
vertragswidrig, wenn der Vermieter nicht verpflichtet ist, die Anbringung der
Parabolantenne durch den Mieter zu dulden. Allein die fehlende Zustimmung der
Klägerin zur Anbringung der Parabolantenne rechtfertigt dagegen keinen
Beseitigungsanspruch (vgl. BGH, WuM 2006, 30 ff.). Die Klägerin war bei der
vorliegenden Fallkonstellation allerdings auch materiell nicht verpflichtet, eine
Zustimmung zur Anbringung der Parabolantenne zu erteilen und diese
dementsprechend zu dulden. Ob ein solcher Duldungsanspruch bei Mietern mit
Migrationshintergrund besteht, ist von einer Abwägung zwischen dem
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Informationsinteresse (Art. 5 GG) des Mieters und dem Eigentumsinteresse des
Vermieters abhängig. Dabei geht die Kammer davon aus, dass das hierbei in die
Betrachtung einzustellende Interesse der ständig in Deutschland lebenden Beklagten
wie auch ihrer Familie am Empfang von Fernsehprogrammen ihres Heimatlandes zu
berücksichtigen ist. Das Eigentümerinteresse hat dabei nicht von vornherein Vorrang
vor dem Mieterinteresse (vgl. Bundesverfassungsgericht, ZMR 2005, 932). Die
Abwägung ergibt im vorliegenden Fall, dass die Interessen der Klägerin schwerer
wiegen als diejenigen des Beklagten. Das bei einem Verzicht auf die Parabolantenne
verbleibende ungedeckte Informationsinteresse der Beklagten wiegt nur gering. Zwar ist
unbestritten und in der Rechtsprechung anerkannt, dass dauerhaft in der
Bundesrepublik Deutschland lebende Ausländer ein anerkennenswertes Interesse
daran haben, die Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über das
dortige Geschehen zu unterrichten und die kulturelle und sprachliche Verbindung
aufrecht zu erhalten. Diesem Interesse wird es gerecht, wenn die Beklagte jedenfalls ein
Vollprogramm über Kabel empfangen kann. Unstreitig verfügt die von der Beklagten
gemietete Wohnung über einen Kabelanschluss. Ebenso unstreitig ist über den
Kabelanbieter Ish sowohl der Sender TVP Polonia empfangbar wie der Sender TVN.
Diese zu empfangenden Sender sind für die Bedürfnisse der Beklagten und ihrer
Familie ausreichend. Die Kammer hat sich in der öffentlichen Sitzung vom 23.11.2005
durch Anhörung der Beklagten persönlich über deren Interessenlage in Kenntnis
gesetzt. Die Beklagte hat hierzu erklärt, dass Polnisch-Programm sei ihr und ihrer
Familie hauptsächlich wichtig für die Kinder, damit diese mit der polnischen Sprache
Umgang haben und diese nicht verlernen. Diesem Interesse und dem weiteren zu
berücksichtigenden allgemeinen Informationsinteresse der erwachsenen
Familienmitglieder wird das per Zusatzdecoder über Ish empfangbare polnische
Programm hinreichend gerecht. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob, wie die
Beklagte geltend macht, es sich bei dem Sender TVP Polonia um ein Programm
handelt, das aus den USA gesendet wird und keine Original-Nachrichten und sonstige
Sendungen nur zeitversetzt ausstrahlt. Denn jedenfalls ist unstreitig ein Vollprogramm
zu empfangen, das jedenfalls dem Informationsinteresse zweier Kinder im
Grundschulalter ohne weiteres genügen. Dass die Beklagte hierfür Kosten für einen
Digitalreciver wie auch eine monatliche Gebühr an den Kabelanbieter Ish zu entrichten
hätte, steht dieser Entscheidung nicht entgegen. Diese Kosten erreichen keine Höhe,
die einen ernsthaft an den angebotenen Programmen interessierten Empfänger von
deren Anschaffung abhalten könnten. Die Anschaffungskosten liegen deutlich unter
denjenigen des Erwerbs und der Installation einer Parabolantenne. Die Familie der
Beklagten hat den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse in Deutschland. Unter diesen
Umständen war das Interesse der Beklagten an dem Empfang weiterer polnischer
Fernsehprogramme gering zu bewerten.
Die Klägerin hat ihrerseits ein schutzwürdiges und gleichfalls grundrechtlich
geschütztes Interesse an der Wahrung des äußeren Erscheinungsbildes der
Hausfassade. Aus den im Verfahren 11 C 178/04 vorgelegten Lichtbildern ergibt sich,
dass die dort installierte Parabolantenne beim Blick auf die Rückseite des Hauses sehr
wohl erkennbar war. Im Ergebnis hätte daher die Kammer die Abwägung zu Lasten der
Beklagten vorgenommen, weshalb der Klägerin gemäß § 541 BGB ein Anspruch auf
Beseitigung der Antenne zugestanden hätte. Die Beklagte wäre daher voraussichtlich
im Berufungsrechtszug in der Hauptsache unterlegen, weshalb sie die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen hat.
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Streitwert: bis zur Erledigung: bis 600,- €, danach: die Kosten des Rechtsstreits
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Krefeld,
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2. Zivilkammer (II. Instanz)
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