Urteil des LG Krefeld vom 08.12.2004

LG Krefeld: einstweilige verfügung, fristlose kündigung, abwerbung von kunden, begründung der kündigung, ablauf der frist, marke, gespräch, unternehmen, geschäftsführer, vertriebsvertrag

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Nachinstanz:
Landgericht Krefeld, 11 O 124/04
08.12.2004
Landgericht Krefeld
1. Kammer für Handelssachen
Urteil
11 O 124/04
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-22 U 49/05
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Krefeld vom 13.10.2004
wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, daß der Antragsgegnerin bis
zum 09.09.2006 untersagt wird, Unternehmen, die von der Antragstel-
lerin seit dem 09.09.2002 Zerspanungswerkzeuge der Marke
X bezogen haben, die Lieferung von Zerspanungswerk-
zeugen der Marke X anzubieten und / oder diesen Unter-
nehmen Zerspannungswerkzeuge der Marke X zu liefern.
Die Antragstellerin hat binnen sechs Wochen nach Urteilserlaß das in §
14 des Vertriebsvertrages vorgesehenen Schiedsverfahren einzuleiten.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird das Urteil vom 8. 12. 2004 i.V.m.
dem Beschluß vom 13.10.2004 aufgehoben ( §§ 936, 926 ZPO ).
Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
Die Antragstellerin betreibt einen Handel mit Zerspanungswerkzeugen. In den
Produktbereichen "Drehen", "Bohren" und "Fräsen" vertreibt sie überwiegend Produkte der
Marke X. Sie erwirtschaftet mit diesen Produkten einen Jahresumsatz von ca. 1.700.000,00
Euro. Ihrer Behauptung nach sind das 75 % ihres Gesamtumsatzes. Die Antragsgegnerin
vertreibt ebenfalls Zerspanungswerkzeuge der Marke X und ist innerhalb des Konzerns für
den Vertrieb in Deutschland und Europa zuständig.
Die Antragstellerin ist seit 1977 Vertragshändlerin der Antragsgegnerin. Vertragliche
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Grundlage der Rechtsbeziehungen zum jetzigen Zeitpunkt ist der Vertriebsvertrag vom
06./09.09.2002, der ursprünglich eine Laufzeit von 12 Kalendermonaten bei automatischer
Verlängerung um jeweils 12 weitere Monate vorsah, wenn nicht eine Partei spätestens 12
Kalendermonate vor Ablauf der Vertragsfrist schriftlich kündigte.
Am 08.09.2004 ging bei der Antragstellerin per Fax eine fristlose, hilfsweise fristgerechte
Kündigung des Vertriebsvertrages durch die Antragsgegnerin ein. Das Original des
Kündigungsschreibens wurde ihr am 13.09.2004 übergeben.
Dem Kündigungsschreiben vorausgegangen war eine Einladung des Geschäftsführers der
Antragsgegnerin an den Geschäftsführer der Antragstellerin zu einem Gespräch. In der
Folgezeit entspann sich eine Diskussion über die Teilnahme des Vertriebsleiters der
Antragsgegnerin an diesem Gespräch. Der Geschäftsführer der Antragstellerin machte
deutlich, daß er ein Gespräch einerseits auf Geschäftsführerebene und andererseits auf der
Ebene der Verkaufsleiter befürworte, allerdings an einem Gespräch mit dem Verkaufsleiter
der Antragsgegnerin nicht teilnehme. Da keine Einigung erzielt werden konnte, wurde das
Gespräch abgesagt.
Die Antragstellerin erwirkte am 15.09.2004 eine einstweilige Verfügung, mit der der
Antragsgegnerin untersagt wurde, mit einem Schreiben des Inhalts, daß man sich von der
Antragstellerin getrennt habe und nunmehr - um einen reibungslosen Ablauf zu
gewährleisten - die Produkte bei der Antragsgegnerin direkt zu beziehen seien, zu werben.
Die einstweilige Verfügung wurde der Antragsgegnerin am 20. September 2004 zugestellt
und nach Widerspruch der Antragsgegnerin zwischenzeitlich durch Urteil der Kammer vom
24.11.2004 bestätigt.
In der Folgezeit suchten Mitarbeiter der Antragsgegnerin verschiedene Kunden der
Antragstellerin auf und teilten diesen mit, daß der Vertrag mit der Antragstellerin gekündigt
sei und kein Kundenschutz mehr bestehe. Den Kunden wurde die Möglichkeit des
Direktbezuges aufgezeigt und zum Teil günstigere Einkaufskonditionen angeboten. Zum
Teil wurde behauptet, die Antragstellerin könne nicht mehr zu den gewohnten Konditionen
liefern.
Daraufhin erwirkte die Antragstellerin am 13.10.2004 eine einstweilige Verfügung des
Inhalts, daß der Antragsgegnerin untersagt wurde, Unternehmen, die von der
Antragstellerin seit dem 09.09.2002 Zerspanungswerkzeuge der Marke X bezogen haben,
die Lieferung dieser Werkzeuge anzubieten und / oder diesen Unternehmen derartige
Werkzeuge zu liefern. Gegen diese einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin
Widerspruch eingelegt.
Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, die fristlose Kündigung sei unwirksam. Das
Vertragsverhältnis finde aufgrund der fristgemäßen Kündigung seine Beendigung erst zum
09.09.2006. Die aus dem Vertriebsvertrag folgende Treuepflicht verbiete der
Antragsgegnerin eine Vertriebsaktivität.
Sie beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Krefeld vom 13.10.2004
zu bestätigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Krefeld aufzuheben und
der Antragstellerin aufzuerlegen, Hauptsacheklage zu erheben.
Sie vertritt die Ansicht, die fristlose Kündigung sei wirksam, da eine weitere
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Zusammenarbeit mit der Antragstellerin der Antragsgegnerin nicht mehr zumutbar sei. Die
Situation habe sich so weit zugespitzt, daß eine Korrespondenz zwischen den Parteien
lediglich unter den jeweiligen Prozeßbevollmächtigten erfolge. Dies habe der
Geschäftsführer der Antragstellerin zu verantworten, da er der Einladung zu dem Gespräch
wegen der Teilnahme des Verkaufsleiters der Antragsgegnerin nicht Folge geleistet habe.
Im übrigen habe er auch eine Einladung der Antragsgegnerin zu der X-Messe in Düsseldorf
vom 15.06. bis 19.06.2004, auf der der neue Präsident der Muttergesellschaft in Japan
vorgestellt und neu entwickelte Werkzeuge präsentiert wurden, ausgeschlagen. Kurze Zeit
später sei er einer technischen Schulung für den Außendienst ferngeblieben und habe statt
dessen eine Werksbesichtigung bei einem Wettbewerber vorgenommen. Im übrigen sei es
ihr – der Antragsgegnerin –aufgrund der einstweiligen Verfügung nicht mehr möglich,
zahlreiche Unternehmen mit X-Produkten zu beliefern.
Sie vertritt desweiteren die Ansicht, der Antragstellerin sei eine Berufung auf das
Schriftformerfordernis der Kündigung versagt. Eine solche Berufung sei
rechtsmißbräuchlich, weil die gesamte Vertragsabwicklung über Telefax erfolgt sei. Da die
Antragstellerin auch bei anderen Herstellern Wettbewerbsartikel beziehe, fehle es an der
Dringlichkeit für den Erlaß der einstweiligen Verfügung. Die Werbung sei im übrigen nicht
wettbewerbswidrig. Die Antragstellerin verkenne, daß ihr ein exklusives Recht für den
Vertrieb von X-Produkten eingeräumt worden sei. Ihr sei die Übernahme von Kunden
bereits nach den Bestimmungen des Vertriebsvertrages, der bei Übernahme von Kunden
eine Entschädigung analog § 89 b HGB vorsehe, gestattet. Im Übrigen sei der Tenor zu
unbestimmt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die einstweilige Verfügung der Kammer ist aufrechtzuerhalten, da auch zum Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung ein entsprechender Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß
§§ 280, 823, 1004 BGB, 3, 4 Nr. 10, 8 UWG besteht.
Der Antragstellerin steht gegenüber der Antragsgegnerin der begehrte
Unterlassungsanspruch zu, da die Antragsgegnerin mit ihrem Verhalten zum einen
rechtswidrig in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragsstellerin
eingegriffen und zum anderen deren Absatz systematisch behindert hat (§§ 823, 1004
BGB, 8, 3, 4 Nr. 10 UWG).
Der zwischen den Parteien bestehende Vertriebsvertrag besteht fort. Die fristlose
Kündigung vom 08.09.2004 hat nicht zu seiner Beendigung geführt, da die
Antragsgegnerin keinen Grund zur fristlosen Kündigung hatte. Die Reaktion des
Geschäftsführers der Antragstellerin, die sich an die Gesprächseinladung vom 20.07.2004
anknüpfte, stellt keinen Grund zur fristlosen Kündigung dar. Es ist schon zweifelhaft, ob die
Geschehnisse von Juli 2004 zur Begründung der fristlosen Kündigung vom 08.09.2004
herangezogen werden können, da sie außerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB
ausgesprochen worden sind. Der Rechtsgedanke dieser Vorschrift ist auf
Dauerschuldverhältnisse, zumindest solche, die - wie im vorliegenden Fall - persönliche
Zusammenarbeit erfordern, entsprechend anwendbar (vgl. dazu Putzo in Palandt, BGB, 62.
Auflage, § 626 Randnummer 1). Darüber hinaus ist dieser Grund auch nicht ausreichend,
eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung der geschäftlichen Zusammenarbeit anzunehmen.
Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden
Ausführungen im dem zwischen den Parteien ergangenen Urteil der Kammer vom
24.11.2004 verwiesen.
Ebenso wenig vermögen die in der Widerspruchsbegründung angeführten weiteren Gründe
die fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Zum einen sind sie weit außerhalb der Frist des §
626 Abs. 2 BGB ausgesprochen worden, denn es handelt sich um Vorkommnisse aus Juni
2004. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Versagung des Nachschiebens von
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Kündigungsgründen die Antragsgegnerin benachteiligen würde, denn diese Gründe waren
ihr seit Juni 2004 bekannt. Sofern sie sie als ausreichend angesehen hätte, das
Vertragsverhältnis zu beenden, hätte sie binnen der Zwei-Wochenfrist des § 626 Abs. 2
BGB tätig werden müssen. Zudem sind auch diese Gründe für eine fristlose Kündigung
nicht ausreichend. In diesem Zusammenhang ist zum einen der Umstand zu
berücksichtigen, daß das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bereits seit 1977
andauert, zum anderen, daß diese Gründe der Antragsgegnerin zunächst nicht wichtig
genug waren, das Vertragsverhältnis zu beenden. Unter Berücksichtigung dieser
Umstände hätte es zumindest einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung bedurft.
Diese Abmahnung ist im allgemeinen vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung
immer erforderlich, es sei denn, eine Verhaltensänderung der Antragstellerin ist nicht zu
erwarten. Diese Aussage läßt sich jedoch im vorliegenden Fall nicht treffen. Es ist nicht
auszuschließen, daß der Geschäftsführer der Antragsgegnerin bei entsprechender
Warnung sein Verhalten geändert hätte. Gegenteiliges hat die Antragsgegnerin im übrigen
nicht vorgetragen.
Soweit die Antragsgegnerin zur Begründung der Kündigung weiterhin anführt, Kunden
könnten nicht mehr ordnungsgemäß beliefert werden, so spielt dies für die Bewertung der
Kündigung keine Rolle. Eine Belieferung der Kunden ist ohne weiteres über die
Antragstellerin möglich, sofern die Antragsgegnerin ihren Lieferpflichten aus dem
Vertriebsvertrag nachkommt. Unerheblich ist, ob die Antragsgegnerin ihre Kunden -
gemeint sein können lediglich die Kunden der Antragstellerin - beliefern kann, da ihr dies -
wie noch auszuführen sein wird - ohnehin untersagt ist.
Ebenso unerheblich ist für die Bewertung des Bestehen eines Kündigungsgrundes, ob
aufgrund der Kündigungserklärung die Kommunikation zwischen den Parteien gestört ist.
Würde dies als Kündigungsgrund ausreichen, so hätte es der Kündigungserklärende in der
Hand, aufgrund einer unberechtigten Kündigung eine schlechte Stimmung herbeizuführen
und so die Kündigung im Nachhinein zu rechtfertigen.
Die Kündigung vom 08.09.2004 führt zu einer Beendigung des Vertriebsvertrages zum
09.09.2006. Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil vom 24.11.2004 (Seite 6 f.)
verwiesen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Antragstellerin die Berufung
auf die vereinbarte Schriftform der Kündigung auch nicht verwehrt, weil die
Vertragsabwicklung annähernd ausschließlich über Telefax erfolgt sei. Zwischen der
Vertragsabwicklung, für die keine Schriftform vereinbart wurde und der Kündigung, für die
ausdrücklich Schriftform vereinbart wurde, besteht ein grundlegender Unterschied. Die
Antragstellerin hat mit der Abwicklung des Tagesgeschäftes über Telefax nicht erkennen
lassen, daß sie auf die vertraglich vereinbarte Schriftform für die Kündigung verzichte.
Das Verhalten der Antragstellerin stellt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß
kein Alleinvertriebsrecht der Antragstellerin vereinbart war, eine Treupflichtverletzung
gegenüber dem Vertragspartner und damit einen Eingriff in dessen eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich die Kammer
anschließt, trifft eine Treuepflicht den Lieferanten auch im Verhältnis zu dem nicht allein
vertriebsberechtigten Vertragshändler, wenn der Vertragshändler in die
Betriebsorganisation eingegliedert und den Hersteller durch Einsatz von Kapital und
Personal zu unterstützen hat (vgl. BGH in NJW 1994, 1060 (1061)). Diese Einbindung liegt
nach den vertraglichen Vereinbarungen hier vor. Die Antragstellerin hat nach Abschluß
eines jeden Kalenderquartals von der Antragsgegnerin vorgegebene Formulare
auszufüllen und Tätigkeitsberichte abzugeben. Sie darf die Vertragsprodukte nur von der
Antragsgegnerin beziehen und muß auf eigene Kosten für diese Produkte werben. Die
durch Messeteilnahme entstehenden Kosten trägt die Antragstellerin, es sei denn, es ist
eine Kostenübernahme schriftlich vereinbart worden. Ferner hat die Antragstellerin eine
umfassende Informationspflicht bezüglich ihres Unternehmens. Sie muß eine bestimmte
Mindestmenge von Produkten abnehmen und ein Lager zur Versorgung der Kunden sowie
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einen angemessenen Kundendienst unterhalten. Als Gegenleistung hat die
Antragsgegnerin die Verpflichtung zur Unterstützung bei dem Vertrieb übernommen.
Angesichts dieser weitgehenden Eingliederung in die Vertriebsorganisation der
Antragsgegnerin darf diese der Antragstellerin auf der Vertriebsebene keine Konkurrenz
machen. Die von der Antragstellerin übernommenen Pflichten, die zum Teil auch
erheblichen finanziellen Aufwand bedeuten, stehen in Zusammenhang mit der
Unterstützungspflicht der Antragsgegnerin. Diese Unterstützungspflicht würde ins Leere
laufen, wenn die Antragsgegnerin in Konkurrenz zur Antragstellerin träte.
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß die Parteien eine
Entschädigungspflicht der Antragsgegnerin bei Übernahme von Kunden der Antragstellerin
vereinbart haben. Diese Entschädigungspflicht gilt ausweislich des Wortlautes lediglich für
die Übernahme von Kunden, nicht aber für die vertragswidrige Abwerbung.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Antragsgegnerin mit ihren
Abwerbeversuchen und dem Angebot höherer Rabatte Handlungen vornimmt, die dem
Wettbewerb eigen sind. Wie die vorherigen Ausführungen zeigen, ist der Antragsgegnerin
gerade dieser Wettbewerb aufgrund des Vertriebsvertrages verboten. Dies gilt umso mehr,
als der Antragstellerin der Bezug gleichartiger Produkte von Konkurrenzunternehmen
verboten ist.
Die Rechtswidrigkeit des Eingriffs wird durch die Tatbestandshandlung indiziert. Da die
Tatbestandsbegehung verbunden mit der von der Antragsgegnerin vertretenen Ansicht, sie
sei zu den umstrittenen Handlungen berechtigt, die Wiederholungsgefahr vermuten läßt,
besteht ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin aus § 1004 BGB.
Ebenso ergibt sich ein Unterlassungsanspruch aus den wettbewerbsrechtlichen
Vorschriften, da die Antragsgegnerin durch die gezielte Abwerbung von Kunden der
Antragstellerin diese gezielt in ihrem Absatz behindert.
Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus der Gefahr, dass die Antragstellerin aufgrund des
Verhaltens der Antragsgegnerin an diese viele Kunden verliert und somit in ihrer
Einnahmeentwicklung empfindlich gestört wird.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Tenor bestimmt. Der Kundenkreis ist für
beide Parteien genau ermittelbar. In einem eventuellen Bestrafungsverfahren hätte die
Antragstellerin nachzuweisen, ob der belieferte Kunde ein ehemaliger von ihr belieferter
Kunde ist.
Die Änderung des Tenors beinhaltet keine sachliche Änderung, sondern entspricht dem
Antrag der Antragstellerin.
Der Ausspruch über die Verpflichtung zur Klageerhebung beruht auf §§ 926, 936 ZPO.
Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 ZPO.
Streitwert: 250.000,00 Euro.