Urteil des LG Krefeld vom 04.09.2007

LG Krefeld: holland, verbraucher, fahrzeug, gewerblicher rechtsschutz, irreführende werbung, internet, anzeige, preisvergleich, wettbewerbshandlung, auslieferung

Landgericht Krefeld, 12 O 12/07
Datum:
04.09.2007
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
2. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 12/07
Normen:
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV
Sachgebiet:
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
Leitsätze:
Zur Frage, ob nur fakultativ anffallende Überführungskosten bei der
Werbung im Internet für ein Neufahrzeug angegeben werden müssen.
Tenor:
Das Versäumnisurteil vom 14.05.2007 bleibt aufrechterhalten.
Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- € vorläufig
vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur
gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand:
1
Die Parteien streiten über einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch.
2
Der Kläger ist ein Wettbewerbsverein auf dem Gebiet des Kraftfahrzeugsgewerbes. Der
Beklagte betreibt in B einen Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen.
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Am 20.10.2006 bewarb der Beklagte im Internet unter "www.X" den Pkw "Smart ForTwo
Passion Coupe" zu einem Preis von 9.989,- €. Dabei war die Detailansicht der Anzeige
im Internet derart aufgebaut, dass nach Nennung des Preises zunächst die
Fahrzeugdaten (wie z.B. kW/PS und Außenfarbe) und dann die Ausstattung (wie z.B.
ABS und Wegfahrsperre) folgten. Unter "Weitere Informationen" hieß es dann
auszugsweise am Ende der Anzeige (vgl. Bl. 13 GA):
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"Mitnahmepreis inkl. aller Kosten!!! Auslieferung direkt ab Smart Center Holland. ...
Mitnahmepreis inkl. aller Kosten!!! Auslieferung direkt ab Zentrallager Holland. ... Frei
Haus Lieferung oder Abholung in B gegen Aufpreis möglich, ..."
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Als Fahrzeuganbieter ist der Beklagte mit seiner Geschäftsadresse in B angegeben.
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Der Kläger sieht in dieser Werbung einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung
(PAngV). Die Kammer hat durch ihren Vorsitzenden am 14.05.2007 im schriftlichen
Vorverfahren antragsgemäß ein Versäumnisurteil erlassen, durch das der Beklagte
verurteilt worden ist, "es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr ... für den Verkauf von
Kraftfahrzeugen unter Angabe von Preisen zu werben, ohne den tatsächlichen Endpreis
des Fahrzeugs anzugeben, und zwar einschließlich der anfallenden
Überführungskosten, insbesondere dann, wenn hierdurch die Möglichkeit besteht, im
Internet in einer günstigeren Preiskategorie zu werben" (vgl. Bl. 38 f. GA).
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Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Beklagte fristgerecht Einspruch eingelegt. Er
meint, seine Werbung verstoße nicht gegen die PAngV. Er werbe ja nicht mit der
Lieferung des Wagens ab seiner Betriebsstätte in B sondern mit der Lieferung ab dem
Lager in Holland. Für die Lieferung ab dem Lager in Holland sei der Endpreis inklusive
aller Kosten ausgewiesen.
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Der Beklagte beantragt,
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das Versäumnisurteil vom 15.05.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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das Versäumnisurteil zu bestätigten.
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Der Kläger sieht nach wie vor einen Verstoß gegen die PAngV, da der Beklagte eben
nicht die Höhe der anfallenden Überführungskosten nenne. Preiswahrheit und
Preisklarheit seien nicht gewahrt.
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Entscheidungsgründe:
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Das Versäumnisurteil der Kammer vom 15.05.2007 ist aufrecht zu erhalten. Es ist zu
Recht ergangen ist.
15
I.
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Dem Kläger steht gegen den Beklagten der in dem Versäumnisurteil tenorierte
wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch zu.
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1.
18
Der Kläger ist als Wettbewerbsverein auf dem Gebiet des Kraftfahrzeugsgewerbes nach
§ 8 Abs.3 Nr.2 UWG berechtigt, einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch
geltend zu machen. Ihm gehört eine erhebliche Zahl von Unternehmen an, die Waren-
oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art – hier Kraftfahrzeuge – auf
demselben Markt wie der Beklagte vertreiben.
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2.
20
Die Werbung des Beklagten auf der Internetplattform unter "www.X" betreffend den Pkw
"Smart ForTwo Passion Coupe" stellt eine unlautere Wettbewerbshandlung gemäß §§
3, 4 Nr.11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs.1 S.1 PAngV dar. Der Beklagte ist nach § 8
Abs.1 UWG zur Unterlassung verpflichtet, weil er § 3 UWG zuwider gehandelt hat,
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indem er eine unlautere Wettbewerbshandlung vorgenommen hat, die auch geeignet ist,
den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
a)
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Die in der Einstellung der Werbung in das Internet liegende Wettbewerbshandlung des
Beklagten ist nach § 4 Nr.11 UWG unlauter, weil er damit einer gesetzlichen Vorschrift
zuwider gehandelt hat, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das
Marktverhalten zu regeln. Die Vorschriften der PAngV sind in diesem Sinne
wettbewerbsbezogen, weil sie jedenfalls auch dazu bestimmt sind, das Marktverhalten
im Interesse der Verbraucher zu regeln. Nach dem Zweck dieser Verordnung soll
nämlich dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft und
zugleich verhindert werden, dass er seine Preisvorstellungen anhand nicht
vergleichbarer Preise unterschiedlicher Anbieter gewinnen muss (vgl. BGH WRP 2004,
490, 491; GRUR 2001, 1166, 1168; OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2004 - 4 U 137/04 -
Rn. 7 bei juris).
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b)
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Der Beklagten hat durch die beanstandete Werbung gegen § 1 Abs.1 S.1 PAngV
verstoßen. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, der als Anbieter von Waren oder
Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise
anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer oder sonstiger Preisbestandteile
unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise). Zu den "sonstigen
Preisbestandteilen" gehören im Kfz-Handel nach ganz überwiegender Meinung die
Überführungskosten für Kraftfahrzeuge zumindest dann, wenn sie auf jeden Fall, also
obligatorisch anfallen, weil der Händler dem Kunden nicht anbietet, das Fahrzeug selbst
beim Hersteller abzuholen (vgl. nur OLG Celle, Urteil vom 14.10.2004 - 13 U 187/04 -
Rn. 8 bei juris; OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2004 - 4 U 137/04 - Rn. 8 bei juris; OLG
Schleswig, Urteil vom 23.01.2007 - 6 U 65/06 - Rn. 4 bei juris).
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Hier liegt allerdings kein Fall vor, in der die Überführungskosten auf jeden Fall anfallen.
Ausweislich der Werbung des Beklagten kommen die Frachtkosten nur hinzu, wenn der
Kunde das Fahrzeug beim Beklagten in B abholen oder sogar nach Hause geliefert
bekommen haben will. Ist ein Kunde des Beklagten willens und in der Lage, das
Fahrzeug im Lager in Holland abzuholen, muss er nur die in der Anzeige genannten
9.989,- € zahlen. Die Überführungskosten fallen also nur fakultativ an. Zu der Frage, ob
in Fällen einer nur fakultativen Überführung durch den Händler die Einberechnung der
Frachtkosten in den Endpreis erforderlich ist, hat sich – soweit ersichtlich – bislang noch
keine gefestigte Rechtsprechung gebildet (offen gelassen: BGH NJW 1983, 1558, 1559;
OLG Celle, Urteil vom 14.10.2004 - 13 U 187/04 - Rn. 19 bei juris; verneinend [ohne
Begründung]: OLG Schleswig, Urteil vom 23.01.2007 - 6 U 65/06 - Rn. 5f. bei juris).
Nach Auffassung der Kammer besteht jedenfalls unter den Umständen des
vorliegenden Falles kein Grund, die nur fakultativ anfallenden Überführungskosten
wettbewerbsrechtlich anders zu behandeln als die obligatorisch anfallenden
Frachtkosten:
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Maßgebend ist dabei der Sinn und Zweck der PAngV. Bei einem Verstoß gegen die
PAngV geht es nicht – jedenfalls nicht vorrangig – um irreführende Werbung und den
Vorwurf, die Verbraucher würden darüber getäuscht, dass zusätzlich
Überführungskosten anfielen. Die PAngV soll vielmehr sicherstellen, dass der
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Verbraucher sich zutreffend und erschöpfend durch Preisvergleiche über den Preisstand
unterrichten kann, ferner soll sie einen sachbezogenen Wettbewerb fördern (vgl. nur
OLG Celle a.a.O. Rn. 16 bei juris m.w.N). Dadurch, dass in der beanstandeten Werbung
des Beklagten nur auf zusätzliche Überführungskosten hingewiesen wird, ohne diese zu
beziffern, werden diese Schutzzwecke verletzt: Die Interessenten, die den (u.U. weiten)
Weg nach Holland scheuen, um sich das Fahrzeug dort abzuholen, wissen allein auf
Grund der Werbung des Beklagten nicht, welche Überführungskosten auf sie zukommen
werden; sie können die Kosten auch nicht selbst ausrechnen. Mag man das u.U.
wettbewerbsrechtlich noch unbeanstandet lassen, wenn das Abholen der Fahrzeuge in
Holland die Regel und die Anlieferung zum Beklagten nach B (oder gar nach Hause
zum Kunden) die Ausnahme wären. Das ist aber nach Einschätzung der Kammer nicht
der Fall. Vielmehr wird es umgekehrt sein: Nur der kleinere Teil der Interessenten wäre
bei einem Kauf bereit, das Fahrzeug irgendwo (!) in Holland abzuholen. Die meisten
würden es beim Beklagten in B abholen wollen. Die Fahrtkosten nach B und zurück
sind nämlich Kosten, die sie beim Preisvergleich klar abschätzen und kalkulieren
können. Nicht aber die Kosten bei einem Abholen in Holland: Hier wären sie auf weitere
Informationen des Beklagten angewiesen, wie insbesondere die, wo in Holland dieses
in der Anzeige genannte "Zentrallager" oder "Smart-Center" überhaupt liegt. Es macht
einen merklichen Unterschied, ob es direkt hinter der Grenze liegt oder etwa an der
Nordsee.
Nach dem Schriftsatz des Beklagten vom 24.08.2007 gibt es in Holland sogar
verschiedene "Service-Center", ohne dass er dem Kunden vorher sagen könnte,
welches Center konkret das bestellte Fahrzeug bereitstellen würde. Das erhöht die
finanziellen Unwägbarkeiten des Abholens in Holland und wird einen Interessenten
noch mehr dazu bewegen, dass Fahrzeug beim Beklagten nach B liefern zu lassen und
dort abzuholen. Dann aber fallen Frachtkosten an. Im Regelfall und nicht nur in
Ausnahmefällen müsste sich der Beklagte also dem Preisvergleich mit den Händlern
stellen, die ausschließlich ein Abholen beim Händler anbieten, und zwar jeweils
zuzüglich genau bezifferter Überführungskosten. Der Beklagte kann sich insoweit nicht
darauf berufen, die Überführungskosten von Holland nach B stünden nicht von
vornherein fest. Nur ihr Anfall, nicht aber ihre Höhe hängen vom Kundenverhalten ab
(vgl. zu diesem Prüfungsansatz: OLG Schleswig, Urteil vom 23.01.2007 - 6 U 65/06 -
Rn. 6 bei juris).
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Dadurch, dass der Beklagte mit einer Anlieferung ab Lager in Holland wirbt, erreicht er
zwei Ziele, die nicht mit dem Sinn und Zweck der PAngV vereinbar sind:
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(1) Er bleibt mit dem vermeintlichen Endpreis von 9.989,- € unter der "magischen"
Grenze von 10.000,- €. Das hat wiederum zwei vom Beklagten sicherlich so gewünschte
Effekte: (a) Zum einen fällt er bei Anwendung der Suchmaske der Internetplattform
"www.X" mit dem Pkw "Smart ForTwo Passion Coupe" bei der Preisangabe "bis zu
10.000,- €" nicht durchs Raster. Das erhöht seine Wettbewerbschancen, da er trotz
regelmäßig anfallender Frachtkosten in einer preisgünstigeren Kategorie gelistet wird
und damit in ein Marktsegment vorstößt, in das er mit seinem wirklichen Endpreis
eigentlich nicht gehört. (b) Zum anderen ist auch unabhängig von der Listung im Internet
ein vermeintlicher Endpreis von 9.989,- € verkaufspsychologisch bedeutsam. Das
Nichtüberschreiten der Grenze von 10.000,- € kann nämlich Einfluss auf die
Preisvorstellung des umworbenen Durchschnittsverbrauchers nehmen. Denn sein
Augenmerk wird zunächst auf einen Preis gelenkt, der meist auch unter
psychologischen Gesichtspunkten kalkuliert worden ist und eine bestimmte "magische"
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Grenze - wie hier 10.000,- € - nicht überschreitet. Einen so "günstigen" Preis kann der
Beklagte nur deshalb in den Vordergrund stellen, weil er die Überführungskosten für
den Regelfall ausgespart und zudem offen gelassen hat. Dadurch verschafft er sich
beim Preisvergleich einen unzulässigen Vorteil.
(2) Es werden einige Interessenten bei dem Beklagten anrufen, um von ihm zu erfahren,
wo das Zentrallager bzw. das Smart-Center in Holland liegt und/oder welche
Überführungskosten ggf. auf ihn zukommen. Die PAngV soll aber für Preisklarheit
sorgen, ohne dass der Verbraucher beim Unternehmer nachfragen muss. Dahinter
steckt die Überlegung, dass der Verbraucher die Preise in Ruhe und unbehelligt von
Überzeugs- und Überredungsversuchen des Unternehmers vergleichen soll. Die
angegriffene Werbung des Beklagten – die auf mögliche zusätzliche
Überführungskosten hinweist, ohne deren Höhe mitzuteilen – erschwert einen solchen
unbehelligten und sachlichen Preisvergleich.
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c)
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Es liegt auch nicht nur ein Bagatellverstoß vor. Unlautere Wettbewerbshandlungen sind
nach § 3 UWG unlässig, wenn sie geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der
Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich
zu beeinträchtigen. Durch diese Regelung soll lediglich die Verfolgung von
Bagatellfällen ausgeschlossen werden. Die Schwelle ist nicht zu hoch anzusetzen. Die
Werbemaßnahme muss nur von einem gewissen Gericht für das
Wettbewerbsgeschehen und die Interessen der geschützten Personenkreise sein. Diese
Voraussetzung ist hier erfüllt: Auch wenn sich die Überführungskosten von Holland
nach B dem Beklagtem zufolge nicht genau kalkulieren lassen, weil nicht fest stehe,
welches Smart-Center konkret ein bestelltes Fahrzeug bereitstellen werde, geht es
sicherlich um Überführungskosten von mehreren hundert Euro. Das ist zumindest bei
einem Pkw mit einem Kaufpreis von ca. 10.000,- € jenseits der Bagatellgrenze.
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Hier ist zudem erneut zu berücksichtigen: Der Verbraucher ist bei der Werbung des
Beklagten nicht in der Lage ist, sich den für die Vergleiche mit den Angeboten anderer
Autohändler wichtigen Endpreis aus der Anzeige selbst zu errechnen, weil die Höhe der
Überführungskosten weder genannt noch allgemein bekannt ist. Er kann allenfalls
darüber spekulieren, in welcher Größenordnung sich solche weiteren Kosten bewegen
könnten, wobei er aber jedenfalls weiß, dass es sich um keinen unbeträchtlichen
Kostenfaktor handelt. Der Verbraucher müsste somit mit dem Beklagten erst Kontakt
aufnehmen, um den genauen Endpreis zu erfahren. Gerade weil der Verbraucher hier
nicht – auch nicht unter Erschwernissen – den genauen Endpreis erkennen kann, ist ein
Fall gegeben, der wie ein Verstoß gegen den Grundsatz der Preiswahrheit eine nicht
unwesentliche Beeinträchtigung der Verbraucher mit sich bringt (vgl. ausführlich zur
Verneinung einer nur unerheblichen Beeinträchtigung: OLG Hamm, Urteil vom
25.11.2004 - 4 U 137/04 - Rn. 9 ff. bei juris).
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3.
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Die für einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs.1 UWG notwendige
Wiederholungsgefahr liegt vor. Ist es – wie hier – zu einem Wettbewerbverstoß
gekommen, wird die Wiederholungsgefahr nach ständiger Rechtsprechung vermutet.
Diese kann in der Regel nur durch eine (strafbewehrte) Unterwerfungserklärung
ausgeräumt werden. Eine solche hat der Beklagte nicht abgegeben. Im Gegenteil: Er
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bestreitet nach wie vor ein wettbewerbswidriges Verhalten.
II.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs.1, 709 S.1, 2 ZPO.
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Streitwert: 16.000,- €
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