Urteil des LG Krefeld vom 23.06.2004

LG Krefeld: wohnung, anhörung, schlaganfall, schule, campingplatz, geschwister, besuch, zukunft, heirat, verfügung

Landgericht Krefeld, 6 T 69/04
Datum:
23.06.2004
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 69/04
Vorinstanz:
Amtsgericht Nettetal, 9 XVI 11/03
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des
Amtsgerichts Nettetal vom 10.11.2003 wie folgt abgeändert:
Die Annahme der A, geboren am 00.00.1960 (Standesamt Krefeld-Mitte)
als eheliches Kind der Beteiligten zu 2) wird auf ihren Antrag und den
Antrag der Beteiligten zu 2) ausgesprochen.
Sie erhält als Geburtsnamen den Familiennamen der Beteiligten zu 2) B.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden
nicht erstattet.
Beschwerdewert: 5.000,00 €.
Gründe
1
I.
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Die Beteiligte zu 1) ist die Lebensgefährtin des Sohnes der Beteiligten zu 2). Sie haben
ein gemeinsames Kind, die am 00.00.1990 geborene Tochter K.
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Die Beteiligte zu 1) hat die Beteiligten zu 2) bereits mit etwa 8 bis 9 Jahren kennen
gelernt, als sie mit ihren Eltern die Ferien in Holland auf einem Campingplatz
verbrachte, wo auch die Beteiligten zu 2) sich aufhielten. Auch nach dem Tode des
Vaters der Beteiligten zu 1), der starb, als sie ca. 10 Jahre alt war, fuhr ihre leibliche
Mutter weiterhin auf den Campingplatz, wo sie auch die Wochenenden verbrachten.
Nachdem die leibliche Mutter der Beteiligten zu 1) erneut geheiratet hatte und in eine
kleinere Wohnung gezogen war, in der nach Auffassung der Beteiligten zu 1) für sie kein
Platz mehr vorhanden war, zog sie zunächst zu einer Familie in Nettetal, wo sie abends
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als Babysitterin arbeitete. Mit ca. 21 Jahren zog sie zu der Familie der Beteiligten zu 2).
Mit dem Sohn P war sie zu der Zeit fest befreundet. Sie waren "ein Paar". Die
Beteiligten zu 2) waren damit einverstanden, weil sie befürchteten, ihr Sohn würde aus
der elterlichen Wohnung ausziehen und mit der Beteiligten zu 1) zusammen ziehen. In
der Folgezeit besuchte die Beteiligte zu 1) erneut eine Schule. Sie wurde dabei
finanziell und persönlich durch die Beteiligten zu 2), insbesondere durch Herrn B
unterstützt. Danach arbeitete sie im Büro der Beteiligten zu 2), die zu der Zeit eine
kaufmännische Firma hatten. Später sind die Beteiligten zu 1) und der Sohn der
Beteiligten zu 2) in eine eigene Wohnung gezogen. Sie halten auch jetzt noch engen
Kontakt und besuchen sich jede Woche. Dieser Kontakt ist besonders eng geworden,
seit dem Frau B (Beteiligte zu 2) einen Schlaganfall erlitten hat und auf Hilfe
angewiesen ist.
Durch notarielle Erklärung gegenüber dem Notar Dr. D in Nettetal (Urkunden-Nr.
994/2003) haben die Beteiligten zu 1) und 2) erklärt, dass zwischen ihnen ein echtes
Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sei und sie einen Antrag auf Annahme der Beteiligten
zu 1) als gemeinschaftliches Kind stellen. Außerdem solle die Beteiligte zu 1) als
Geburtsnamen den Familiennamen ihrer Adoptiveltern B erhalten.
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Das Amtsgericht Nettetal hat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom
10.11.2003 den Antrag zurückgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, dass eine
Volljährigen-Adoption nicht auszusprechen sei, weil diese sittlich nicht gerechtfertigt sei.
Das Verhältnis zwischen den Beteiligten sei nicht mit einem Eltern-Kind-Verhältnis
vergleichbar, sondern entspreche dem Verhältnis von Schwiegereltern zu
Schwiegertochter. Durch eine Adoption würde die Beteiligte zu 1) mit dem Sohn der
Beteiligten zu 2) zwar nicht verwandt, aber sie wären doch Kinder derselben Eltern, so
dass ihr gemeinsames Kind über jeden Elternteil dieselben Großeltern hätte. Dies sei
befremdlich und mit den sittlichen Moralvorstellungen unserer Gesellschaft nicht
vereinbar.
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Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 2) Beschwerde eingelegt. Sie sind
der Auffassung, es sei zwischen den Beteiligten eine Beistandsgemeinschaft
entstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 05.02.2004
Bezug genommen.
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Die Kammer hat die Beteiligten sowie den Sohn der Beteiligten zu 2) angehört. Insoweit
wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.06.2004 Bezug genommen.
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II.
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Die Beschwerde ist nach §§ 19, 20 FGG zulässig. Sie hat Erfolg und führt zur
Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
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Die Adoption der volljährigen Beteiligten zu 1) war gemäß § 1767 BGB auszusprechen.
Die Kammer ist auf Grund der persönlichen Anhörung aller Beteiligten zu dem Ergebnis
gelangt, dass die Annahme als Kind sittlich gerechtfertigt ist.
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Die Beteiligten kennen sich, seit der Kindheit der Beteiligten zu 1). Sie hat die
Beteiligten zu 2) zunächst als Freundin des Sohnes besucht und sich in der Familie der
Beteiligten zu 2) häufig aufgehalten. Sie wurde sodann im Alter von etwa 20 Jahren wie
eine Tochter aufgenommen und lebte im Haushalt der Beteiligten zu 2). Finanziell
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wurde sie durch die Beteiligten zu 2) unterstützt, die ihr auch den Besuch einer
weiterführenden Schule ermöglicht haben. Nach den übereinstimmenden Angaben der
Beteiligten haben die Beteiligten zu 2) der Beteiligten zu 1) in einer für sie (Beteiligte zu
1) persönlich schwierigen Zeit - die leibliche Mutter hatte erneut geheiratet, in der neuen
Wohnung stand für sie kein ausreichender Raum zur Verfügung und die Mutter zeigte
kein liebevolles Verständnis für die Situation mit einem neuen Vater - Beistand geleistet.
Sie haben ihr eine neue Familie gegeben, in der sich die Beteiligte zu 1) wohl fühlte.
Diesen Beistand leistet jetzt nach dem Schlaganfall der beteiligten Frau B auch die
Beteiligte zu 1) ihr gegenüber, da sie sie ca. einmal die Woche nach ihren eigenen
Angaben besucht, um ihr beim Einkaufen, bei Arztbesuchen und sonstigen Dingen
behilflich zu sein.
Die Kammer hat auf Grund der persönlichen Anhörung den Eindruck gehabt, dass ein
familiäres enges Verhältnis zwischen allen Beteiligten besteht. Der Umstand, dass die
Adoption dadurch ausgelöst sein mag, dass die Beteiligte zu 1) und der Sohn der
Beteiligten zu 2) nicht geheiratet haben und eine Heirat auch für die Zukunft nicht
erwägen, steht der Adoption nicht entgegen. Auch der Umstand, dass die Beteiligte zu
1) und der Sohn der Beteiligten zu 2) als Lebensgefährten zusammen leben und jetzt
Geschwister werden ist nicht als sittlich verwerflich anzusehen, weil sie durch die
Adoption keine Blutsverwandten werden. Entscheidend ist, dass eine auf Dauer
angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand besteht, wie sie typischerweise bei
leiblichen Eltern und Kindern vorhanden ist (vgl. Bayr. ObLG, FamRZ 2002, 1653/1654).
Die prägende Auswirkung dieser familiären Zuwendung hat die Beteiligte zu 1) bereits
mit Beginn ihrer Volljährigkeit erfahren, als sie bei den Beteiligten zu 2) eingezogen ist
und wie ein leibliches Kind in die Familie aufgenommen wurde.
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Die Volladoption war deshalb auszusprechen. Der dafür erforderliche notarielle Antrag
der Beteiligten zu 1) und Beteiligten zu 2) liegt vor. Gemäß § 1757 Abs. 1 BGB erhält
das Kind als Geburtsnamen den Familiennamen der Annehmenden. Der Familienname
der Annehmenden, der Beteiligten zu 2), ist B.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO.
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