Urteil des LG Krefeld vom 22.09.2004

LG Krefeld: einstweilige verfügung, neues recht, gewerbliche niederlassung, altes recht, check, post, daten, firma, wettbewerber, volljährigkeit

Landgericht Krefeld, 12 O 66/04
Datum:
22.09.2004
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
2. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 66/04
Tenor:
1. Die einstweilige Verfügung vom 14.06.2004 mit dem
Unterlassungsgebot ihrer Ziff. 1.a) wird aufrechterhalten, jedoch mit der
Maßgabe, daß der Antragsgegner richtigerweise G (nicht: G__) heißt,
und mit der weiteren Maßgabe, daß das Unterlassungsgebot wie folgt
neu formuliert wird:
Dem Antragsgegner wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr,
insbesondere im Internet, Filme mit der Altersfreigabe FSK 18 und
insbesondere pornografischen Inhaltes zu vertreiben, ohne vorher die
Volljährigkeit des Bestellers in ausreichender und in zweifelsfreier
Weise verifiziert zu haben, was nicht gewährleistet werden kann durch
das zuletzt von ihm verwandte Altersverifikationssystem "ueber 18.de".
2. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.
Tatbestand:
1
Die Parteien sind Wettbewerber. Sie betreiben einen Versandhandel mit Filmen
pornografischen Inhaltes und bieten ihren Leistungskatalog im Internet an, der
Antragsteller unter www.m-versand.de, der Antragsgegner (vergl.Bl. 7/8 d.A.) unter
www.x___.com. Pornografische Inhalte dürfen Personen unter 18 Jahren nicht
zugänglich gemacht werden (§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB), nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 JMStV
(Jugendmedienstaatsvertrag) auch nicht via Telemedien. Vielmehr ist beim Angebot
über Telemedien sicherzustellen, daß die in Bildform angebotene Ware und die auf
Bestellung ausgelieferten Filme nur Erwachsene als sog. geschlossene
Benutzergruppe erreichen. Das hat zu geschehen quasi durch Verschlüsselung, indem
dem Angebot vorgeschaltet wird ein Altersverifikationssystem (im folg. nur: AVS), das
der Kunde, will er bestellen, zu überwinden hat.
2
Der Antragsteller benutz ein AVS "X-Check" einer Coolspot AG aus Düsseldorf. Es
wendet an ein Post-Ident-Verfahren der Deutschen Post. Bei jeder Nutzung erfolgt ein
durch einen Zentralrechner gesteuerter Authentifizierungsvorgang, für den der Kunde
neben einer eigenen Software auch eine Hardware-Komponente - einen ID-Chip - und
eine PIN-Nummer benötigt. Die KJM (Kommission für Jugendmedienschutz der
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Landesmedienanstalten) erachtet dieses AVS für hinreichend sicher (Presseerklärung
vom 06.10.2003 Bl. 9 d.A.).
Der Antragsgegner verwendet ein AVS "über 18.de" in einer Version 2. Es stammt von
einer Firma erodata. U.a. hat der Kunde, fragt er nach Pornografie nach, seine
Personalausweis- oder Paßnummer mitzuteilen.
4
Erodata und Coolspot sind Wettbewerber und kämpfen augenscheinlich um die
Vorherrschaft am deutschen Markt.
5
Der Antragsteller meint, das von dem Antragsgegner benutze AVS sei nicht hinreichend
sicher, weil nicht auszuschliessen sei, daß ein Minderjähriger bestelle unter
Verwendung des Personalausweises eines Erwachsenen. Er beanstandet überdies,
daß der Antragsgegner bestellte Ware anders als er, der Antragsteller, nicht bloß
ausliefere gegen "Einschreiben/eigenhändig".
6
Auf am 11.06.2004 eingegangenen Antrag des Antragstellers, in dem der Familienname
G des Antragsgegner fälschlich mit G... angegeben war, hat die Kammer im
Beschlußwege dem Antragsgegner, benannt als N. G., unter Androhung der
Zwangsmittel des § 890 ZPO am 14.06.2004 durch einstweilige Verfügung untersagt,
7
im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im Internet,
8
Filme mit der Altersfreigabe FSK 18 und insbesondere
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pornografischen Inhalts im Wege des Versandhandels zu
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vertreiben,
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a) ohne vorher die Volljährigkeit des Bestellers in
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ausreichender und in zweifelsfreier Weise verifi-
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ziert zu haben, etwa unter Verwendung des Alters-
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verifikationssystems X-Check der Firma Coolspot AG
15
aus Düsseldorf,
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b) ohne sicher zu stellen, daß zwischen dem Bestel-
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ler/Erwerber und dem Empfänger der versandten
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(nicht: verwandten) Medien Personalidentität be-
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steht, indem er etwa bestellte Filme nur auslie-
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fert gegen Einschreiben/eigenhändig.
21
Nach Widerspruch des Antragsgegners beantragt der Antragsteller,
22
a) primär:
23
die ergangene einstweilige Verfügung zu bestätigen,
24
b) hilfsweise (auf Hinweis):
25
die Sache zuständigkeitshalber zu verweisen an
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das Landgericht Mannheim, Kammer für Handels-
27
sachen, soweit es angeht den Unterlassungsantrag
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zu Ziffer 2. seiner Antragsschrift,
29
während der Antragsgegner beantragt,
30
den Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einst-
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weiligen Verfügung unter Aufhebung des Beschlusses
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vom 14.06.2004 zurückzuweisen.
33
Der Antragsgegner meint, die Sache sei nicht dringlich. Denn der Antragsteller sei nur
vorgeschobener Strohmann der Firma Coolspot, die seit jeher wisse um den Einsatz
des AVS "über 18.de" durch ihn. Der Antragsgegner hält das AVS "über 18.de" in seiner
2. Version für hinreichend sicher. Die von dem Antragsteller für die gegenteilige Ansicht
angeführte Entscheidung des Kammergerichts Berlin Bl. 11 ff sei nicht einschlägig, weil
sie sich befasse mit der älteren, von ihm nicht verwandten Version 1 der AVS "über
18.de". Die jüngere 2. Version sei entschieden sicherer, und zwar aus folgenden
Gründen:
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a)
35
Der Nutzer muß auf der Internetseite http:wwwüber18de zunächst die Nummer seines
Personalausweises oder seines Reisepasses sowie die Postleitzahl am Ausstellungsort
der Papiere eingeben.
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b)
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Hat der Erziehungsberechtigte auf dem Computer, über den der Minderjährige zu
bestellen versucht, den sog. ICRA-Filter aufgespielt, scheitert der Zugriff auf das "über
18.de-Tor von vorneherein. Die ICRA-Software ist kostenfrei erhältlich, so daß davon
ausgegangen werden könne, daß eine signifikante Zahl von Erziehungsberechtigten sie
auf ihren Computern aufgespielt habe.
38
c)
39
Überdies bietet über18.de den Eltern minderjähriger Kinder die Möglichkeit, die eigenen
Ausweisnummern sperren zu lassen.
40
d)
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Nach Überprüfung der Richtigkeit der Personalausweis- bzw. Passnummer überprüft
das System auch den Gleichlauf von Behördenkennzahl in der mitgeteilten
Ausweisnummer und der eingegebenen Postleitzahl; bei fehlender Übereinstimmung
wird der Nutzer ausgeschlossen, in eine Blacklist aufgenommen und gesperrt.
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e)
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Bei Stimmigkeit der eingegebenen Daten sind vom Nutzer e-mail-adresse und
gewähltes Passwort einzugeben. Erst danach und nach Akzeptanz der zu dem AVS
"über 18.de" gehörenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhält der Nutzer an die
von ihm angegebene e-mail-Adresse die UserID, mit der er unter seinem individuellen
Passwort bestellt.
44
f)
45
Zusätzliche Sicherheit gewähre die von ihm eingesetzte Version 2 des AVS "über
18.de" dadurch, daß der Nutzer zusätzlich auch noch angeben muß Bankverbindung
und Kontonummer bzw. Kreditkartennummer. Auch diese Angabe wird überprüft. Ist sie
nicht stimmig, wird der Nutzer wie unter d) in die Blacklist aufgenommen und gesperrt.
46
g)
47
Nach den dem AVS "über 18.de" zugehörigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist
der Nutzer zur sachlich-richtigen Angabe aller Daten sowie dazu verpflichtet, seine
Zugangsdaten sicher aufzubewahren und sie Minderjährigen nicht zugänglich zu
machen.
48
Das AVS "über 18.de" sei nach allem hinreichend sicher und gesetzeskonform.
Überdies:
49
Auf Rechtsbruch habe er sich nicht einzustellen. Der potentielle Nutzer verpflichte sich
mit Akzeptanz der zum AVS "über 18.de" gehörigen AGB zur sachlich-richtigen Angabe
aller Daten. Mißbrauch sei - sofern überhaupt möglich - nur denkbar bei Verstoß gegen
diese Pflicht. Keinesfalls habe er sich, wie es § 1 UWG a.F. und unverändert auch § 3
UWG n.F. verlangten, i.S. der Rechtsprechung (BGH GRUR 1991, 768, 769) "bewußt
und planmäßig" über die Vorschrift des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV hinweggesetzt, lägen
doch mehrere Gutachten vor, aus denen sich ergebe, daß das AVS "über 18.de"
ausreichend sicher sei. Schließlich sei ungewiß, ob Pornografie sich überhaupt auf die
Entwicklung Jugendlicher nachteilig auswirke. Auch sei zu bedenken, daß über das
Internet unschwer auf ausländische Anbieter Zugriff genommen werden könne, die
außerhalb des Geltungsbereiches des JMStV lägen.
50
Verfehlt sei der Tenor der erlassenen einstweiligen Verfügung, soweit dort im
Ausspruch unter a) Werbung gemacht werde für das vermeintlich sicherere System der
Firma Coolspot.
51
Die Kammer hat im Termin vom 15.09.2004 das Verfahren, soweit es den
Unterlassungsantrag unter Ziffer 2. der Antragsschrift (= Ziff. 1.b) der erlassenen
einstweiligen Verfügung) angeht, abgetrennt. Die abgetrennte Sache trägt das Az. 12 O
102/94 LG Krefeld. Hier - in diesem Ursprungsverfahren - ist nur noch zu entscheiden
52
über die Anträge zu Ziffern 1. und 3. der Antragsschrift.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
53
Entscheidungsgründe:
54
Die erlassene einstweilige Verfügung war - bei Richtigstellung des Familiennamens des
Antragsgegners und geringfügiger Änderung der Formulierung - zu bestätigen, soweit
es das Unterlassungsgebot unter ihrer Ziff. 1.a) und die Androhung der Zwangsmittel
des § 890 ZPO angeht. Im übrigen ist durch die Kammer nicht zu entscheiden.
55
I.
56
Es geht nur um den Ausspruch unter 1.a) der erlassenen einstweiligen Verfügung nebst
zugehöriger Strafandrohung bzw. nur um das begehrte Verbot gemäß Ziffern. 1. und 3.
der Antragsschrift des Antragstellers vom 11.06.2004. Denn im übrigen ist die Kammer
örtlich unzuständig, so daß die Sache im übrigen zu verweisen war, wie sich aus dem
heute verkündeten Beschluß in der Sache 12 O 102/04 LG Krefeld ergibt.
57
II.
58
Das UWG ist in seiner Neufassung mit Verkündung in Nr. 32 des Bundesgesetzblattes I.
in Kraft getreten ohne Übergangsvorschrift. Das führt dazu, daß altes und neues Recht
anzuwenden ist. Altes Recht ist anzuwenden, weil Gesetze keine Rückwirkung haben
und die Zuwiderhandlung, auf die der Antragsteller abhebt, noch fällt in die Zeit, als das
UWG a.F. galt. Neues Recht ist anzuwenden deshalb, weil ein in die Zukunft weisendes
Verbot ausgesprochen werden soll, für das nur Raum ist, wenn auch nach geltendem
neuen UWG eine Zuwiderhandlung vorgelegen hätte.
59
III.
60
Das Verfahren ist zulässig.
61
1.
62
Die Kammer ist, soweit es den Unterlassungsantrag unter Ziff. 1.a) des Beschlusses
vom 14.06.2004 bzw. unter Ziff. 1. der Antragsschrift angeht, örtlich zuständig. Das folgt
aus § 24 Abs. 2 S. 1 UWG a.F. i.V.m. § 261 ZPO, aber auch aus § 14 Abs. 2 S 1 UWG
n.F..
63
a)
64
Das UWG in seiner alten Fassung sah in § 24 Abs. 2 S. 1 den "fliegenden Gerichtstand"
des Begehungsortes vor, schränkte aber in § 24 Abs. 2 S. 2 dahin ein, daß das für
Klagen, die von den in § 13 Abs. 2 Nr. 1 - 4 genannten Gewerbetreibenden, Verbänden
oder Kammern erhoben werden, nur gelte, wenn der Beklagte im Inland weder eine
gewerbliche Niederlassung noch seinen Wohnsitz habe. Jedoch galt diese
Einschränkung für den unmittelbar Verletzten nicht (Baumbach-Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG § 24 RdNr. 1.b). Der Antragsteller ist unmittelbar
Verletzter. Denn beide Parteien vertreiben die nämliche Ware und wenden sich im
Internet an denselben Kundenkreis. Zwar richtet sich das Tun des Antragsgegners nicht
65
gezielt gegen den Antragsteller. Aber es reicht aus der Vorwurf, daß sich der
Antragsgegner durch Rechtsbruch einen Vorteil zu seinen, des Antragsteller, Lasten
verschaffe (vergl. Baumbach-Hefermehl, aaO, UWG § 13 RdNr. 19). War aber die
Kammer im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, die bei einstweiligen Verfügungen
zurückbezogen wird auf den Eingang der Antragsschrift bei Gericht (Zöller, ZPO, 23.
Aufl, § 261 RdNr. 2), hier also auf den 11.06.2004, nach § 24 Abs. 2 S. 1 UWG a.F.
zuständig, folgt aus § 261 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, daß die erst im Juli 2004 in Kraft getretene
Änderung des UWG hieran nichts mehr ändern kann.
b)
66
Überdies gilt gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 UWG n.F. weiterhin und erst recht vorliegend der
sog. fliegende Gerichtsstand des Begehungsortes. Sein Anwendungsbereich ist vom
Gesetzgeber erweitert worden, denn die frühere Einschränkung des § 24 Abs. 2 S. 2
UWG a.F. gilt nach § 14 Abs. 2 S. 2 UWG n.F. nicht mehr für die Klage, die, so hier, ein
"Mitbewerber" i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG n.F. erhebt.
67
2.
68
Die Kammer ist auch sachlich zuständig. Sie hält nämlich, wie im Einzelnen weiter
unten auszuführen sein wird, daran fest, daß die Sache dem Streitwert nach vor das
Landgericht gehört, weil dieser entgegen der Ansicht des Antragsgegners den Betrag
von 5.000 € des § 23 Nr. 1 GVG deutlich übersteigt.
69
3
70
Nach neuem Recht (§ 12 Abs. 2 UWG) bedarf es der Darlegung und Glaubhaftmachung
der in den §§ 935 und 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr. Ob das
über die Aussagen des § 25 UWG a.F. hinausführt, mag offen bleiben. Denn jedenfalls
ist dessen Dringlichkeitsvermutung nicht widerlegt. Zwar liegt die Annahme nicht fern,
daß die eigentlichen Auftraggeber der beiderseitigen Prozeßbevollmächtigten die
Firmen Coolspot und Erodata sind, die seit jeher darum wissen, welche Versandhändler
pornografischer Schriften in Deutschland welches AVS nutzt. Aber das ist letztlich nur
eine Mutmaßung. Unwiderlegt ist die Darstellung des Antragstellers, der glaubhaft
macht, selbst als Wettbewerber betroffen zu sein, aus eigenem Antrieb zu handeln und
erst am 26.05.2004 entdeckt zu haben, daß der Antragsgegner beim Angebot der von
ihm gehandelten pornografischen Schriften/Filme im Internet das AVS "über 18.de"
nutzt.
71
IV.
72
Es besteht auch der verfolgte Unterlassungsanspruch.
73
Die Parteien sind Wettbewerber, der Antragsteller ggf. der unmittelbar Verletzte. Der von
ihm geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 1, 13 Abs. 1 Nr. 1 UWG a.F.
bzw. aus §§ 3, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG n.F..
74
1.
75
Die Kammer folgt dem Antragsgegner nicht darin, daß es um komplizierte technische,
nur dem Sachverständigenbeweis zugängliche Zusammenhänge gehe, deren Klärung
76
einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse, weil eine ausreichende
Glaubhaftmachung auf Seiten des Antragstellers zwangsläufig fehle. In tatsächlicher
Hinsicht - nur tatsächliche Zusammenhänge sind glaubhaft zu machen - ist das gesamte
Geschehen unstreitig. Fraglich und schwierig mag allenfalls die rechtliche Bewertung
sein. Das ist für die Frage, ob auf bloße Glaubhaftmachung im Wege der einstweiligen
Verfügung entschieden werden kann, ohne Belang.
2.
77
Die Kammer folgt dem Antragsgegner auch nicht darin, daß dem Unterlassungsantrag
schon deshalb nicht entsprochen werden könne, weil dieser zu ungenau und weit
gefaßt sei. Der Antragsteller hat sich nicht darauf beschränkt, in seinem Antrag nur den
Gesetzeswortlaut zu wiederholen. Dort (§ 4 Abs. 2 JMStV) heißt es lediglich, es müsse
"sichergestellt" sein, daß pornografische Werke "nur Erwachsenen zugänglich gemacht
werden (geschlossene Benutzergruppe)". Der Antragsteller hat den vom Gesetzgeber
verwandten Begriff des Sicherstellens weiter konkretisiert mit dem Halbsatz "ohne
vorher die Volljährigkeit des Bestellers/Erwerbers in ausreichender und zweifelsfreier
Weise verifiziert zu haben". Das reicht als Konkretisierung aus. Zwar soll sich der Antrag
auf die konkrete Verletzungshandlung beziehen, hier also auf die Verwendung des AVS
über 18.de beim Angebot pornografischer Ware via Internet. Aber Verallgemeinerungen
sind zulässig, solange in ihnen nur, wie hier durch den Antragsteller geschehen, das
Charekteristische
gebracht wird (Baumbach-Hefermehl, aaO, UWG Einl. RdNr. 462).
78
Die Kammer hat, ohne daß dies beantragt war, in dem angefochtenen Beschluß durch
den Halbsatz
79
"etwa unter Verwendung des Altersverifikationssystems
80
X-Check der Firma Coolspot AG aus Düsseldorf"
81
eine weitere Konkretisierung vorgenommen, indem sie herausgestellt hat, daß das
System X-Check anders als das vom Antragsgegner genutzte System es ermögliche, in
ausreichender und zweifelsfreier Weise die Volljährigkeit des Bestellers zu verifizieren.
Zu Recht beanstandet der Antragsgegner dies. Die Kammer läßt den Zusatz deshalb
entfallen. Sie konkretisiert stattdessen weiterhin, indem sie hinzusetzt, daß das zuletzt
vom Antragsgegner genutzte System "über 18.de" die gebotene hinreichend sichere
Altersverifizierung nicht ermöglicht.
82
3.
83
Dadurch, daß er das AVS "über 18.de" nutzt statt des Systems X-Check der Coolspot
AG, das der Antragsteller verwendet, hat sich der Antragsgegner im Wettbewerb einen
erheblichen Vorteil verschafft. Denn "über 18.de" ist aus Sicht des Nutzers, um ein
Neuwort zu verwenden, leichter zu "handeln". Denn bei X-Check findet Anwendung das
Post-Indent-Verfahren der Deutschen Post AG. Sie stellt eine sog. face-to-face-Kontrolle
an. D.h. der Interessent erhält ID-Chip und Pin-Nr., die er benötigt, um bestellen zu
können, erst, nachdem er dem Zusteller der Post an der Haustür nachgewiesen hat, daß
er als derjenige, der den ID-Chip entgegennehmen will (Empfänger), identisch ist mit
dem volljährigen Besteller, an den der ID-Chip ausgegeben werden soll. Das stellt für
den Besteller eine psychologische Hemmschwelle dar. Nicht jeder "outet" sich gerne
84
gegenüber dem Briefträger, indem er zu erkennen gibt, daß er Pornografie nachfragt.
Hingegen ist bei "über 18.de" die Hemmschwelle denkbar gering. Man kommuniziert
lediglich via Internet mit einem anonymen Gegenüber. Das fällt leicht.
4.
85
Den dargestellten Vorteil verschafft sich der Antragsgegner i.S. v. § 1 UWG a.F. bzw.
i.S.v. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG neue Fassung auf unlautere Weise, nämlich durch
Rechtsbruch.
86
a)
87
Zu § 1 UWG war seit jeher anerkannt, daß Wettbewerb unlauter ist, soweit sich der
Wettbewerber durch Verletzung wertbezogener Normen einen Vorteil zu verschaffen
sucht (vergl. Baumbach-Hefermehl, aaO, UWG § 1 RdNrn. 613 ff). Das gilt unverändert
nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG n.F.. Vor allem ist § 4 JMStV i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG n.F. eine
Norm, die "auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Martteilnehmer das Marktverhalten
zu regeln".
88
b)
89
Mit dem Antragsteller ist davon auszugehen, daß das AVS "über 18.de" eine
hinreichend sichere Altersverifizierung nicht ermöglicht und deshalb die Anforderungen,
die der Gesetzgeber in § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV mit dem Begriff des "Sicherstellens"
erhebt, nicht erfüllt.
90
"Über 18.de" ist nicht hinreichend sicher, weil es durch Jugendliche unschwer
umgangen werden kann. Z.B.:
91
Benutzt Vater Max Müller senior das Internet arglos, ohne je auch nur daran gedacht zu
haben, via Internet Pornografie zu ordern, ist er deshalb auch erst gar nicht auf die Idee
gekommen, das Filtersystem ICRA aufzuspielen oder seine Ausweisnummer sperren zu
lassen, ist es seinem gleichnamigen - oft ist es üblich, dem erstgeborenen männlichen
Nachkommen den Vornamen des Vaters zu geben - Sohn Max Müller junior, 14 jährig,
schon ausgestattet mit eigenem Konto, ohne weiteres möglich, unter Eingabe der
Personalausweisnummer seines Vaters, die er sich leicht beschaffen kann, und unter
Eingabe der eigenen Kontonummer bei dem Antragsgegner pornografische Werke zu
ordern, ohne daß dies dem Vater auffallen muß.
92
c)
93
Der Gesetzesverstoß ist nicht deshalb irrelevant, weil es zu ihm nicht kommen würde,
wäre der nachfragende Jugendliche ehrlich und würde er, wie es die AGB der erodata
verlangen, nur sachlich-richtige Daten eingeben. Der Gesetzgeber war sich, als er in § 4
Abs. 2 S. 2 JMStV den Anbietern aufgab, es sei sicher zu stellen, daß das Angebot nur
Erwachsene erreicht, bewußt, daß Jugendliche geneigt sein können, mit
wahrheitswidrigen Angaben sich den Zugang zur Pornografie zu erschleichen. Sicher
ist folglich nur ein AVS, daß den Zugriff Jugendlicher auf Pornografie auch dann
hinreichend sicher ausschließt, wenn diese böswillig sind und unwahre Daten
eingeben.
94
d)
95
Die Ausführungen des Antragsgegners, daß Pornografie der Entwicklung des
Jugendlichen nicht unbedingt schade und deshalb bei teleologischer Interpretation oder
dergleichen die Anforderungen an den Begriff des Sicherstellens in § 4 Abs. 2 S. 2
JMStV richtigerweise nicht so hoch sein dürften, wie es das Kammergericht seinerzeit in
seiner Entscheidung vom 26.04.2004 (Bl. 18 ff d.A.) angenommen hat, sind befremdlich.
Der Antragsgegner bietet nicht Soft-Pornos an, die für die Entwicklung des
Jugendlichen unschädlich sein mögen, sondern ausgesprochene harte Ware, etwa
soweit man Pornografie des Musters "Brutal" anwählen kann oder Filme wie "Extrem
Arschficken".
96
e)
97
§ 4 Abs. 2 S. 2 JMStV ist nicht deshalb unbeachtlich, weil es, so richtig der
Antragsgegner, über Internet unschwer möglich sein mag, auf ausländische Anbieter
Zugriff zu nehmen, die den Einschränkungen des JMStV nicht unterliegen. Es liegt in
der Natur der Sache, daß die Macht des deutschen Gesetzgebers an der Landesgrenze
endet. Gleichwohl sind seine Gesetze in Deutschland zu beachten, mag das auch
zwischen deutschem und ausländischen Anbieter zu einer Wettbewerbsverzerrung zu
Gunsten des letzteren führen. Im übrigen bleibt zu hoffen, daß auch in anderen Ländern
demnächst Vorschriften erlassen werden, die dem des § 4 Abs. 2 S.2 JMStV
vergleichbar sind.
98
f)
99
Schließlich hat sich der Antragsgegner auch bewußt und planmäßig über das Gesetz
hinweg gesetzt. Sichere Systeme sind am Markt. Er muß sich klug machen über die
Risiken seiner Branche. Spätestens nach der Pressemitteilung der KJM Bl. 9 d.A. vom
06.10.2003 hätte es sich ihm aufdrängen müssen, daß "über 18.de" nicht hinrechend
sicher ist. Daß er zahlreiche Gutachten beibringt, die dem AVS "über 18.de"
bescheinigen, absolut gesetzeskonform zu sein, führt nicht zu einem anderen Urteil. Die
Gutachten belegen nur die alte Weisheit, daß Privatgutachter nach dem Motto "Wes´
Brot ich fress, des´ Lied ich sing" üblicherweise zu dem Ergebnis gelangen, das ihrem
Auftraggeber wünschenswert erscheint.
100
V.
101
Mit der Bestätigung des Unterlassungsgebotes unter Ziff. 1.a) des Beschlusses vom
14.06.2004 war auch zu bestätigen die aaO unter Ziff. 2. erfolgte Androhung der
Zwangsmittel des § 890 ZPO.
102
VI.
103
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Einer Entscheidung zur Vollstreckbarkeit
bedarf es nicht.
104
VII.
105
Das Angriffsinteresse des Antragstellers wird nicht bestimmt von Einnahmen, die ihm
entgehen, weil der Antragsgegner auch Jugendliche mit Pornografie bedient. Dann läge
106
das Angriffsinteresse des Antragstellers nur im moralisch/erzieherischen Bereich, den
das UWG nicht im Auge hat, und es wäre anzusetzen mit o €. Sondern das
Angriffsinteresse des Antragstellers wird, wie oben unter Abschnitt IV. 3. dargelegt,
bestimmt durch die Mehreinnahmen, die ihm ggf. möglich sind, wenn der Antragsgegner
ebenfalls ein hinreichend sicheres AVS mit face-to-face Kontrolle verwendet, sich also
des Vorteils begibt, den das AVS "über 18.de" ihm bietet und der darin besteht, daß er
Kunden "abfischt", die Pornografie zwar gerne konsumieren, aber eine face-to-face-
Kontrolle, bei der sie sich zu outen hätten, scheuen. Deshalb setzt die Kammer den
Streitwert des Verfahrens unverändert an mit
15.000,00 €,
107
davon 10.000 € entfallend auf den Antrag unter Ziff. 1. und 5.000 € entfallend auf den
Antrag unter Ziff. 2. der Antragsschrift.
108