Urteil des LG Krefeld vom 22.03.2004

LG Krefeld: hof, grundbuchamt, offenkundigkeit, erbvertrag, zwischenverfügung, erbeinsetzung, eltern, erblasser, persönlichkeit, pflege

Landgericht Krefeld, 6 T 84/04
Datum:
22.03.2004
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 84/04
Tenor:
Auf die als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Antragstel-lers
vom 05.02.04 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom
15.01.04 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entschei-dung über
den Grundbuchberichtigungsantrag des Antragstellers unter Beachtung
der Gründe dieses Beschlusses an das Amtsge-richt zurückverwiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei (§ 131 Abs. 1
S. 2, Abs. 5 KostO).
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
I.
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Der Beteiligte hat am 11.11.03 die Berichtigung des oben genannten Grundbuchs
beantragt. Er ist Erbe des oben bezeichneten Grundbesitzes aufgrund des notariellen
Erbvertrages vom 04.02.1980. Die verstorbenen Eltern des Beteiligten haben insgesamt
neun Kinder. Sie setzten den Beteiligten in dem Erbvertrag zum Alleinerben ein, da die
anderen Kinder durch Unterstützung und Gewährung einer Ausbildung sowie durch
Erstattungen und andere Zuweisungen in angemessener Weise abgefunden worden
seien. Unter Ziffer 4 des Erbvertrages ist weiterhin ausgeführt, dass der am 25.08.1939
geborene Beteiligte seit dem Jahre 1961 auf dem Hof arbeite und im Zusammenhang
mit dem Pachtvertrag die Verpflichtung zur Pflege und Versorgung der Eltern in alten
und kranken Tagen übernommen habe. Der Beteiligte ist in dem Erbvertrag als Landwirt
bezeichnet worden. Er war bei dem Abschluss des Erbvertrages zugegen und hat
diesen mit unterzeichnet.
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Bei dem Grundbesitz handelt es sich um einen Hof im Sinne der Höfeordnung. Das
angerufene Landwirtschaftsgericht hat bemerkt, dass die Vorlage eines
Hoffolgezeugnisses verlangt werden sollte. Dieser Auffassung hat sich das
Grundbuchamt angeschlossen und den Beteiligten darauf hingewiesen, dass es zur
Umschreibung eines Hoffolgezeugnisses bedürfe. Der Verfahrensbevollmächtigte des
Antragstellers hat mit Schreiben vom 07.01.04 um Überprüfung dieser
Rechtsauffassung gebeten. Der Beteiligte sei aufgrund der Umstände, dass er seit dem
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Jahr 1961 auf dem Hof arbeite und von Beruf Landwirt sei, faktisch als Hoferbe zu
betrachten.
Das Grundbuchamt hat in seiner Zwischenverfügung vom 15.01.04 an seiner
Rechtsauffassung festgehalten und die Vorlage eines Hoffolgezeugnisses oder eines
Feststellungsbeschlusses gemäß § 11 Abs. 1 d bzw. g Höfeverfahrensverordnung
verlangt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Wirtschaftsfähigkeit des
Antragstellers nicht offenkundig oder durch eine Entscheidung nachgewiesen sei.
Gegen diese Zwischenverfügung wendet sich der Antragsteller mit seiner Erinnerung
vom 05.02.04, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Die Sache wurde der Kammer
zur Entscheidung vorgelegt.
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II.
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Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthafte Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das
Grundbuchamt hat zu Unrecht als Voraussetzung für die Grundbuchberichtigung die
Vorlage eines Hoffolgezeugnisses oder eines Feststellungsbeschlusses gemäß § 11
Abs. 1 d bzw. g Höfeverfahrensverordnung verlangt.
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Der Beteiligte ist aufgrund des notariellen Erbvertrages vom 04.02.1980 Erbe des oben
bezeichneten Grundbesitzes. Damit ist der Nachweis der Erbfolge gemäß § 35 Abs. 1 S.
2 GBO geführt. Weiterhin ist allerdings erforderlich, dass der Beteiligte wirtschaftsfähig
im Sinne von § 6 Abs. 7 der Höfeordnung ist. Er muss nach seinen körperlichen und
geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage
sein, den von ihm zu übernehmenden Hof selbstständig ordnungsgemäß zu
bewirtschaften. Denn wer nicht wirtschaftsfähig in diesem Sinne ist, scheidet nach § 6
Abs. 6 der Höfeordnung als Hoferbe aus. Gemäß § 29 Abs. 1 S. 2 GBO bedarf diese
Voraussetzung der Eintragung nur dann des Nachweises durch öffentliche Urkunden,
soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig ist.
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Von dieser Offenkundigkeit ist nach Auffassung der Kammer jedoch auszugehen. Für
diese können allgemeine Erfahrungstatsachen und Wahrscheinlichkeitserwägungen
herangezogen werden. So spricht die Erbeinsetzung des Beteiligten als solche bereits
für seine Wirtschaftsfähigkeit, weil die Erblasser am besten beurteilen konnten, ob der
von ihnen eingesetzte Hoferbe wirtschaftsfähig ist, da sie diesem andernfalls den Hof
nicht vererbt haben würden (vgl. hierzu auch Schmidt, MDR 1960, 19, 20 m.w.N.).
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Für die Offenkundigkeit der Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten spricht weiterhin, dass
der zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Erbvertrages 40-jährige Beteiligte
seit 19 Jahren auf dem elterlichen Hof arbeitete und er in diesem Erbvertrag als Landwirt
bezeichnet worden ist. Damit stellt die Kammer nicht allein auf die testamentarische
Erbeinsetzung des Beteiligten als solche ab, sondern zieht des weiteren hinzu, dass der
Beteiligte auf dem Hof aufgewachsen ist und über einen langen Zeitraum dort als
Landwirt gearbeitet hat (zur Offenkundigkeit in solchen Fällen siehe auch Kommentar
zur Höfeordnung, Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, § 6 Rdnr. 93).
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Zwar liegt der Abschluss des Erbvertrages nunmehr 24 Jahre zurück. Die Kammer hat
jedoch keine Veranlassung anzunehmen, dass der Beteiligte in der Zwischenzeit seine
Wirtschaftsfähigkeit verloren hätte.
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Beschwerdewert: 200,-- €
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