Urteil des LG Krefeld vom 15.12.1993

LG Krefeld (aufrechnung, vorschrift, kaution, kläger, zwangsverwaltung, zpo, zahlung, eigenschaft, voraussetzung, streitwert)

Landgericht Krefeld, 2 S 184/93
Datum:
15.12.1993
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
2. Berufszivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 S 184/93
Vorinstanz:
Amtsgericht Krefeld, 9 C 218/93
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 25.05.1993 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Krefeld wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe:
1
Von der Darstellung des Tatbetsandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
2
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
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Zu Recht hat das Amtsgericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung des
ausstehenden Pachtzinses verurteilt, da die Klage gemäß §§ 146, 57 ZVG, 571, 581
BGB begründet ist. Der Beklagte kann nämlich gegenüber der Klageforderung nicht mit
Erfolgt mit einem Kautionsrückzahlungsanspruch die Aufrechnung erklären. Wie das
Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, kommt es dabei auf die Frage, ob § 572 BGB auf
die Rechtsbeziehungen des Zwangsverwalters zum Mieter anwendbar ist, überhaupt
nicht an. Erachtet man nämlich die – unmittelbare oder entsprechende – Anwendung
dieser Vorschrift auf den Fall der Zwangsverwaltung für zulässig, so steht dem
Rückzahlungsanspruch § 572 Satz 2 BGB entgegen, da der Kläger unstreitig die
Kaution nicht erlangt hat. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß der Eigentümer A
auf Grund des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 13. Oktober
1992 verpflichtet war, das Kautionsguthaben an den Kläger im vorliegenden Verfahren
in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter zu zahlen. Dieses Urteil vermag die
tatsächliche Zahlung nicht zu ersetzen. Der Wortlaut des § 572 Satz 2 BGB ist insofern
eindeutig. Hält man andererseits die Vorschrift des § 572 BGB im Rahmen der
Zwangsverwaltung nicht für anwendbar, so greift die Aufrechnung im Hinblick auf § 392
BGB gleichfalls nicht durch. Voraussetzung für die Aufrechnung ist nämlich, daß beide
Ansprüche gleichzeitig fällig geworden sind, was vorliegend nicht der Fall ist. Insoweit
wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Dem steht das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 13.10.1992 im Verfahren 4 O 150/92
nicht entgegen. Entgegen der Auffassung des Beklagten beinhaltet diese Entscheidung
nämlich gerade nicht einen – fälligen – Rückzahlungsanspruch der geleisteten Kaution
an den Beklagten im vorliegenden Verfahren, sondern vielmehr allein die Verpflichtung
des Eigentümers A, die Kation an den Zwangsverwalter auszuzahlen.
4
Die Berufung war mithin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
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Streitwert für die Berufungsinstanz: 3.020,-- DM.
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