Urteil des LG Krefeld vom 19.07.2005

LG Krefeld: privatklage, akteneinsicht, privatperson, anschrift, erfahrung, name, strafrecht, privatkläger, datum

Landgericht Krefeld, 21 Qs 159/05
Datum:
19.07.2005
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
1. Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 Qs 159/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Krefeld, 21 Bs 1/05
Normen:
§ 200 Abs. 1, § 381 StPO
Sachgebiet:
Strafrecht
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Krefeld
zurückverwiesen.
G r ü n d e :
1
Das Amtsgericht Krefeld hat mit dem angefochtenen Beschluss die Privatklage als
unzulässig zurückgewiesen, weil diese nicht den Anforderungen des § 200 Abs. 1 StPO
in Verbindung mit RiStBV 110 II a genüge, da in der Klageschrift nicht das
Geburtsdatum des Privatbeklagten angegeben sei.
2
Die zulässige Beschwerde des Privatklägers hat auch in der Sache Erfolg. Dem
Amtsgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass gemäß § 200 Abs. 1 StPO der
Angeschuldigte zu benennen ist und gemäß § 381 StPO die Privatklage den in § 200
Abs. 1 StPO bezeichneten Erfordernissen entsprechen muss. Wie weitreichend die
Anforderungen an die Privatklage zu stellen sind, ist gleichwohl umstritten (vgl. zu den
Anforderungen an die Privatklageschrift gemäß § 381 StPO: Bohlander, NStZ 1994, 420
ff.). Weitgehend sind sicherlich auch die Anforderungen zu erfüllen, denen
Anklageschriften der Staatsanwaltschaft genügen müssen. Gleichwohl sind dabei die
Unterschiede zu beachten, die sich aus der unterschiedlichen Rechtstellung von
Staatsanwaltschaft einerseits und Privatperson andererseits ergeben. Entsprechend
dürfte es die Anforderungen, die an die Privatklageschrift zu richten sind, überfordern,
wenn neben vollständigem Namen und Anschrift des Privatbeklagten auch dessen
Geburtsdatum gefordert wird. Ermittlungen hierzu dürften der Privatperson, anders als
der Staatsanwaltschaft, unter Umständen Schwierigkeiten bereiten. Dabei weist die
Kammer allerdings darauf hin, dass hier dem Privatkläger durch Akteneinsicht in das
eingestellte Verfahren 00 Js 000/04 Staatsanwaltschaft Krefeld und dem sich dort
befindlichen Personalbogen (Bl. 8 der Akte) durchaus die Möglichkeit ergeben hätte,
das Geburtsdatum des Privatbeklagten in Erfahrung zu bringen. In Anbetracht des
3
Umstandes, dass dazu allerdings Akteneinsicht erforderlich ist, welche nur über den
Verteidiger zu erlangen ist, sieht die Kammer es als noch ausreichend an, dass in der
Privatklageschrift Name und Anschrift des Privatbeklagten angegeben sind.