Urteil des LG Krefeld vom 04.11.2009

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Landgericht Krefeld, 7 O 46/09
Datum:
04.11.2009
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 O 46/09
Tenor:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd
mit unvollständigen Preisangaben, wie etwa reinen Zuzahlungspreisen,
zu werben, ohne deutlich und unmissver-ständlich den Gesamtendpreis,
bestehend aus kundenseitiger Zuzahlung kassenseitiger Erstattung,
auszuweisen.
2.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ord-
nungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ord-nungshaft
bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
angedroht.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 24.000,-- €
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte
verkauft Hörgeräte. Sie wirbt u.a. auf der Internetseite X Im August 2008 bewarb die
Beklagte digitale Miniaturhörgeräte in einer Zeitschrift mit der Preisangabe "ab 599,00 €
….**bei gesetzlicher Krankenversicherung und Vorlage einer ohrenärztlichen
Verordnung zzgl. 10 € gesetzliche Zuzahlung pro Hörgerät, Privatpreis auf Anfrage."
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Mit Schreiben vom 11.08.2008 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass sie nach
ihrer Auffassung mit dieser Anzeige gegen § 1 Abs.1 der PAngV verstoße, da sie keine
Endpreise angebe. Sie forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 21.08.2008 zur
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf sowie zur Zahlung der durch
die Abmahnung entstandenen Kosten in Höhe von 208,65 €. Die Beklagte lehnte die
Abgabe einer entsprechenden Erklärung ab.
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Die Klägerin forderte nochmals vergeblich die Beklagte mit Schreiben vom 04.09.2008
zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Auch auf ihrer Internetseite wirbt die
Beklagte mit
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"Hörsysteme nur …€"
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**alle Preise bei gesetzlicher Krankenversicherung und Vorlage einer
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ohrenärztlichen Verordnung zzgl. 10 € gesetzliche Zuzahlung pro Hörgerät.
Privatpreis auf Anfrage."
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Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte dadurch gegen § 1 Abs. 1 der PAngV
verstoße und sich damit zugleich wettbewerbswidrig nach dem Gesetz über den
unlauteren Wettbewerb verhalte. Allein durch die Benennung der Selbstbeteiligung, die
beim Erwerb eines Hörgerätes auf das Kassenmitglied entfalle, genüge die Beklage
ihrer Preisangabenpflicht nicht. Die Grundsätze der Preiswahrheit und Preisklarheit
erforderten es, dass der Endabnehmer den Betrag erfahre, der insgesamt als
Gegenleistung für die Ware aufzubringen sei. Nur dann sei es dem Verbraucher
möglich, die Preise der verschiedenen Anbieter untereinander zu vergleichen.
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Die Klägerin beantragt,
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1.
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die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd mit
unvollständigen Preisangaben, wie etwa reinen Zuzahlungspreisen, zu werben,
ohne deutlich und unmissverständlich den Gesamtendpreis, bestehend aus
kundenseitiger Zuzahlung kassenseitiger Erstattung, auszuweisen,
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2.
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der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe
von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen,
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, ihre Werbung verstoße nicht gegen das Gesetz. Ihrer
Werbung sei durch die zusätzlichen Angaben unter den Sternchen zu entnehmen, dass
der angegebene Preis für Kassenpatienten gelte, der Preis für Privatpatienten erginge
nur auf Anfrage. Sie verweist darauf, dass bei ihr drei Einnahmen pro Hörgerät anfielen,
und zwar einmal der Zuzahlungsbetrag je Kassenpatient, die 10,00 € gesetzliche
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Zuzahlung je Kassenpatient und der Betrag der von der Krankenkasse direkt bezahlt
werde. Es bestünde ihrerseits keine Verpflichtung den Betrag der kassenseitigen
Leistung zu nennen, da dieser auch für den Verbraucher bei seiner Kaufentscheidung
keine Rolle spiele. Sie ist der Auffassung, der nach der PAngV anzugebende Endpreis
sei der tatsächlich vom Verbraucher zu zahlende Preis. Im Übrigen erhebt sie die
Einrede der Verjährung.
Auf das weitere Vorbringen in der Klageerwiderungsschrift vom 17.06.2009 (Bl. 44 ff.
d.GA.) wird Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin ist berechtigt den
Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Sie ist die 1912 gegründete Zentrale zur
Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie kann bei Verstößen gegen § 3 UWG den
Anspruch auf Unterlassung geltend machen (vgl. hierzu: Köhler, in
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 27. Aufl., 2009, Einleitung Rdn.
2.29).
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Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 1 Abs.1 Satz
1 PAngV i.V.m. § 3 Abs. 1, § 4 Ziff. 11, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Ziff. 2 UWG zu.
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Dabei stellt die Kammer hinsichtlich des Verstoßes der Beklagten nicht auf die
Zeitungsanzeige ab, da der diesbezügliche Anspruch insoweit gemäß § 11 Abs. 1, Abs.
2 UWG verjährt ist. Bei der Anzeigenschaltung, bezüglich derer bereits am 11.08.2008
der Unterlassungsanspruch geltend gemacht worden ist, handelt es sich um eine mit
dem Erscheinen abgeschlossene Einzelhandlung (vgl. Köhler, a.a.O., § 11 Rdn 1.23).
Damit war der entsprechende Unterlassungsanspruch zum Zeitpunkt der
Klageeinreichung am 26. März 2009 bereits verjährt. Die Beklagte hat die Einrede der
Verjährung erhoben, so dass sie insoweit berechtigt war, die begehrte Unterlassung zu
verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB).
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Die Beklagte hat jedoch auch durch die Werbung auf ihrer Internetseite gegen die
PAngV verstoßen. Durch die Werbung im Internet, wie sie aus der Anlage K 6 ersichtlich
ist, bietet die Beklagte Endverbrauchern gewerbsmäßig Waren an und wirbt mit der
Angabe von Zuzahlungspreisen. So bietet sie ein Hörgerät an, bei dem keine
Zuzahlung eines Kassenpatienten erforderlich ist. Bei weiteren Hörgeräten ist eine
preislich unterschiedlich gestaltete Zuzahlung erforderlich. Angegeben wird, dass alle
Preise bei gesetzlicher Krankenversicherung und Vorlage einer ohrenärztlichen
Verordnung zuzüglich 10,00 € gesetzliche Zuzahlung pro Hörgerät gelten.
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Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat die Beklagte jedoch die Preise anzugeben, die
einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind
(Endpreise). Dies ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht lediglich der von dem
Verbraucher zu zahlende Preis. Wie bereits der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom
28.11.1996 (WRP 1997, 735 ff.) für den Vertrieb von Brillen durch Optiker entschieden
hat, ist der Endpreis, der Preis, der dem Augenoptiker
von der Kasse und dem
Versicherten
die beim Erwerb einer Sehhilfe auf das Kassenmitglied entfalle, genüge das
Optikunternehmen seiner Preisangabenpflicht nicht. Denn dadurch werde nur ein Teil
des zu zahlenden Entgelts belegt.
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des zu zahlenden Entgelts belegt.
Nach Auffassung der Kammer ist nicht ersichtlich, dass der Bundesgerichtshof von
dieser Einschätzung mittlerweile abgewichen ist. So hat er noch in dem Urteil vom
05.07.2001 (Az.: I ZR 104/99, GRUR 2001, 1166 ff.) in dem Fall der Angabe von
Endpreisen in der Werbung für Flugreisen bemerkt: "Endpreise sind nach der
Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 1 der PAngV die Preise, die einschließlich der
Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung
zu zahlen sind. Nach dem Zweck der PAngV soll dem Verbraucher Klarheit über die
Preise und deren Gestaltung verschafft werden und zugleich verhindert werden, dass er
seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen
muss."
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Wenn sich der letztlich zu zahlende Endpreis aus mehreren Bestandteilen
zusammensetzt, so ist auch dies entsprechend anzugeben. Dies gilt auch für den Fall
einer Eigenleistung des Versicherten und eines Anteils der Krankenkasse. Nur eine
solche Preisgestaltung genügt den Grundsätzen der Preiswahrheit und der Preisklarheit
(§ 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV). Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise
hervorzuheben wie es § 1 Abs. 6 Satz 3 PAngV bestimmt.
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Endpreis ist der Preis, der insgesamt als Gegenleistung für die erworbene Leistung zu
zahlen ist. Nur dann ist es für den Verbraucher überprüfbar, ob die angebotene Ware die
Höhe der Gegenleistung rechtfertigt. Eine gesetzliche Einschränkung dahingehend,
dass mit dem Endpreis i.S.d. § 1 der PAngV nur der vom Verbraucher zu zahlende
Anteil gemeint ist, gibt es nicht.
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Es besteht auch Wiederholungsgefahr, was sich darin zeigt, dass die Beklagte sowohl
in Zeitungen inseriert als auch ihre Internetseite entsprechend gestaltet hat. Hiervon hat
sich die Kammer durch eine Einsichtnahme auf deren Internetseite noch am 16.07.2009
selbst ein Bild gemacht.
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Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gemäß § 8 Abs. 1 UWG ist auch
nicht gemäß § 8 Abs. 4 UWG unzulässig. Eine missbräuchliche Inanspruchnahme der
Beklagten ist nicht erkennbar. Das Verhalten der Beklagten ist geeignet, die Interessen
der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1 UWG). Es wird dem Verbraucher
erheblich erschwert, die Preise von verschiedenen Anbietern für Hörgeräte zu
vergleichen, dadurch dass die Beklagte nur einen Teil des Endpreises angibt. Auch
werden die Interessen von Mitbewerbern spürbar beeinträchtigt, da die Preisgestaltung
der Beklagten auf den Verbraucher den Eindruck eines besonders günstigen Angebots
machen soll.
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Dieser Unterlassungsanspruch ist nicht nach § 11 Abs. 1 und 2 UWG verjährt.
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Der Ausspruch entsprechend dem Klageantrag zu 2. ist gestützt auf § 890 Abs. 1, Abs. 2
ZPO.
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Die Entscheidung über die Kostentragung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO.
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Streitwert: bis 22.000,-- €
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