Urteil des LG Krefeld vom 19.02.2009

LG Krefeld: internationale zuständigkeit, unerlaubte handlung, örtliche zuständigkeit, anleger, erwerb, kauf, beihilfe, firma, wahrscheinlichkeit, gefahr

Landgericht Krefeld, 5 O 407/07
Datum:
19.02.2009
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 O 407/07
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von
36.488,05 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz von Verlusten in Anspruch, die er im
Zusammenhang mit Börsentermin- und – optionsgeschäften erlitten hat.
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Die Beklagte ist ein amerikanisches Börsenunternehmen. Der geschäftliche Kontakt des
Klägers zur Beklagten kam durch die – inzwischen insolvente – ehemals in Krefeld
ansässige X zustande, die den Kläger anwarb.
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Die X GmbH eröffnete für den Kläger bei der Beklagten ein Konto mit der Account-
Number X.
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Mit Hilfe der vom Kläger auf das bei der Beklagten eingerichtete Konto überwiesenen
Beträge tätigte die Beklagte Anlagegeschäfte, die insbesondere den Kauf und Verkauf
von Call-Optionen auf den Erwerb von Aktien und Beteiligungen an zahlreichen US-
amerikanischen Unternehmen zum Gegenstand hatten. Im Zuge dieser
Geschäftsbeziehung fielen Kommissionsbelastungen für getätigte Transaktionen sowie
sonstiger Vermittlungsgebühren in erheblicher Höhe an.
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Die Beratungsleistungen gegenüber dem Kläger erbrachte die X GmbH aufgrund eines
mit dem Kläger geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages. Dabei kam es zu den
jeweiligen Handelsaufträgen dadurch, dass die X GmbH dem Kläger jeweils
vorgefertigte Handelsauftragsvordrucke zukommen ließ, die dieser nur noch an der
entsprechenden Stelle zu unterzeichnen und sodann an die X GmbH zurück zu senden
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entsprechenden Stelle zu unterzeichnen und sodann an die X GmbH zurück zu senden
hatte. Die X vermittelte dem Kläger dabei hochriskante Optionsgeschäfte und nutzte
dabei ihre geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise zum Nachteil des
Klägers aus. In diesem Zusammenhang wirkte sie auch mit der Beklagten kollusiv
zusammen.
Insgesamt zahlte der Kläger einen Betrag von 66.578,24 EUR auf dieses Konto ein. Von
diesen eingezahlten Beträgen erhielt der Kläger lediglich einen Betrag in Höhe von
30.090,19 EUR zurück.
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Der Kläger vereinbarte mit der X GmbH, eine Vergütung in Form einer Agio in Höhe von
10% des jeweiligen Einzahlungsbetrags sowie eine weitere Vergütung in Höhe von 70
USD pro Geschäft zu Gunsten der Beklagten. Nach jedem getätigten Geschäft erfolgte
sodann eine Rückvergütung durch die Beklagte an die X GmbH in Höhe von je 35 USD.
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Dabei war dem Kläger nicht bekannt, dass es sich hierbei um eine ihn wirtschaftlich
benachteiligende Innenprovision handelte. Er war überdies im Bereich von
Terminhandelsgeschäften unerfahren und war von der X nicht darüber aufgeklärt
worden, welche Risiken sich aus der vereinbarten Kick-back Vereinbarung bzw. der
anfallenden Gebühren pro getätigter Aktion ergeben. Die Beklagte versicherte sich
gegenüber der X GmbH nicht darüber, ob und in welcher Weise diese eine Aufklärung
der Anleger durchführte und ob diese Aufklärung ausreichend war.
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Die Klage ist den Rechtsanwälten X, die sich mit Schreiben vom 02.04.2008 für die
Beklagte bestellt hatten, am 08.04.2008 (Bl. 36 d. GA) zusammen mit der
prozessleitenden Verfügung vom 14.12.2007 (Bl. 15 d. GA) zugestellt worden. In dieser
Verfügung war eine Frist zur Verteidigungsanzeige von 2 Wochen gesetzt worden. Die
Beklagte hat bis heute keine Verteidigungsbereitschaft angezeigt.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.488,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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I. Zulässigkeit
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Das Landgericht Krefeld ist gem. § 32 ZPO international wie auch örtlich zuständig.
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1. Da die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Verhältnis von
Deutschland und den USA nicht speziell geregelt ist, entspricht es ständiger
Rechtsprechung, dass insoweit die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit
heranzuziehen sind (vgl. BGH, Urt. vom 22.11.1994, Az: XI ZR 45/91; OLG Düsseldorf,
Urt. vom 09.02.2007, Az: I – 17 U 257/06, zit. nach juris). Dies bedeutet, dass indiziert
wird, dass ein deutsches Gericht, das örtlich zuständig ist, auch international zuständig
ist.
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Danach ergibt sich die internationale Zuständigkeit aus § 32 ZPO. Dieser Gerichtsstand
ist eröffnet, wenn das Klagevorbringen die Möglichkeit einer unerlaubten Handlung
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nahe legt. Hierfür genügt, dass der Kläger das Vorliegen einer unerlaubten Handlung
schlüssig behauptet (vgl. BGH NW, 1984, 1413). Die Beklagte hat mit der Firma X
GmbH aus Krefeld, die dem Kläger hochriskante Optionsgeschäfte vermittelte- ihre
geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise zum Nachteil des Klägers
ausgenutzt- und mit der X kollusiv zusammengewirkt. Daher ist Tatbestand einer
unerlaubten Handlung gem. § 826 BGB in Hinblick auf die Firma X GmbH gegeben.
Diesen Tatbeitrag muss sich die Beklagte als Mittäterin nicht nur im Rahmen von § 830
BGB, sondern auch im Rahmen des § 32 ZPO zurechnen lassen (vgl. BGH Urt. vom Urt.
vom 22.11.1994, Az: XI ZR 45/91).
II. Begründetheit
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Die Klage begründet.
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Im vorliegenden Fall kommt Deutsches Recht zur Anwendung:
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Gem. Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung
grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Der
Verletzte kann jedoch verlangen, dass anstelle dieses Rechts das Recht des Staates
angewandt wird, in dem der Erfolg eingetreten ist (Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Als
Erfolgsort ist dabei nach dem Tatortprinzip der Ort anzusehen, an dem die
Rechtsgutsverletzung, somit die tatbestandsmäßige Vollendung des Deliktes,
eingetreten ist. Dies ist beim Tatbestand des § 826 BGB der Ort, an dem der
Vermögensschaden eingetreten ist.
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Maßgeblich hierfür ist der Lageort des Vermögens (Palandt/Heldrich, BGB 66.A., Art. 40
EGBGB Rn. 4). Vorliegend ist der Vermögensschaden am Wohnort des Klägers
Düsseldorf eingetreten, von wo aus er die für die Geldanlage bestimmten Beträge an die
Beklagte transferiert hat.
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1. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe
von 36.488,05 EUR aus §§ 826, 830 Abs. 2 BGB wegen Beihilfe zur vorsätzlichen
sittenwidrigen Schädigung zu.
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a) Eine unerlaubte Handlung gem. § 826 BGB seitens der X GmbH liegt im
vorliegenden Fall vor.
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aa) Die X GmbH hat den Kläger im Sinne von § 826 BGB in sittenwidriger Weise
geschädigt. Sie hat den Kläger dazu veranlasst, Geld in Aktienoptionsgeschäften
anzulegen, obwohl er nicht die erforderlichen Kenntnisse über die vorzunehmenden
Anlagegeschäfte besaß und über die hiermit verbundenen Risiken auch nicht
ausreichend aufgeklärt worden war. Dies begründet nach ständiger höchstrichterlicher
Rechtsprechung eine Haftung gem. § 826 BGB (vgl. BGH WM 2005, 28 f.; BGH WM
2002, 1445 f.; BGH WM 2003, 975 f.).
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Zur notwendigen Aufklärung gehört unter Anderem, dass dem Anleger eine
Optionsprämie genannt und er darauf hingewiesen wird, dass diese Prämie den
Rahmen des Risikobereichs kennzeichnet, der vom Markt noch als vertretbar
angesehen wird, weil die Option nach Einschätzung der Kursentwicklung durch den
Börsenfachhandel eine Gewinnchance hat, die den Optionspreis wert ist.
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In diesem Zusammenhang muss der Anleger darüber aufgeklärt werden, dass jeder
Aufschlag auf die Börsenprämie, wie etwa zusätzliche Kommissionen, Provisionen oder
Gebühren, die Gewinnaussichten verschlechtert, weil ein höherer Kursausschlag als der
vom Börsenfachhandel als realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone
zu kommen.
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Dieser Hinweis ist geboten, um dem Anleger deutlich zu machen, dass es sich bei dem
Aufschlag auf die Börsenprämie nicht nur um eine Erhöhung des Preises handelt,
sondern dass sich dadurch die Grundlagen des Geschäfts entscheidend verändern und
verschlechtern können. Dabei ist auch unmissverständlich darüber aufzuklären, dass
höhere Aufschläge vor allem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen erwerben,
aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos machen. Die
Aussagekraft dieses Hinweises, der schriftlich und in auch für den flüchtigen Leser
auffälliger Form zu erfolgen hat, darf weder durch Beschönigungen noch auf andere
Weise beeinträchtigt werden (vgl. BGH WM 2005, 28, 29).
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Ein solcher Hinweis ist vorliegend nicht erfolgt. Insbesondere erfüllt auch die seitens der
X GmbH vorgelegte "Risikoerklärung" diesen Anforderungen nicht, denn dieses
Dokument enthält den notwendige Hinweis darauf, dass höhere Aufschläge auf die
Optionsprämie vor allem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen erwerben, aller
Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis chancenlos machen nicht.
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bb) X GmbH hat auch vorsätzlich gehandelt. Als Vermittler war sie für die Aufklärung
verantwortlich und musste Sorge dafür tragen, dass die Aufklärung in ordnungsgemäßer
Weise erfolgte. Hierbei traf sie auch die Pflicht, sich mit den – für eine ordnungsgemäße
Aufklärung - erforderlichen Anforderungen auseinander zu setzen. Dies hat sie indes
missachtet und sich somit bewusst den erforderlichen Erkenntnissen verschlossen und
damit auch vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt.
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cc) Aufgrund der von der X GmbH begangenen sittenwidrigen Schädigung ist dem
Kläger ein Schaden entstanden der darin besteht, dass er sich infolge des deliktischen
Verhaltens auf die Anlagegeschäfte eingelassen hat und er somit das eingesetzte
Kapital zum Teil, nämlich in Höhe eines Betrags von 36.488,05 EUR, verloren hat.
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b) Zu dieser von der X GmbH begangenen unerlaubten Handlung hat die Beklagte
vorsätzlich Beihilfe geleistet.
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Beihilfe setzt weder kommunikative Verständigung von Haupttäter und Gehilfen auf
einen gemeinsamen Tatplan, noch eine Mitwirkung des Gehilfen bei der Tatausführung
voraus. Auch eine Mitverursachung des Taterfolges durch den Gehilfen ist nicht
erforderlich. Vielmehr ist jede bewusste Förderung der fremden Tat ausreichend (vgl.
BGH WM 2005, 28, 29).
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aa) Die Beklagte hat die durch die X GmbH begangene sittenwidrige Schädigung im
Sinne von § 826 BGB gefördert. Als Brokerunternehmen hat sie der Gesellschaft den
Zugang zur Börse verschafft und ihr die Durchführung der vermittelten Anlagegeschäfte
dadurch erst ermöglicht. Zudem hat sie die Konten der Anleger geführt und die
Gebühren abgerechnet.
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bb) Die Beklagte handelte auch vorsätzlich. Sie hat zumindest billigend in Kauf
genommen, dass der Kläger nicht ausreichend über die mit dem Erwerb der
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Aktienoptionen verbundenen Risiken aufgeklärt wurde und deshalb einen Schaden
erlitt.
Als Brokerhaus konnte es der Beklagten nicht verborgen bleiben, dass die von ihr
durchzuführenden Geschäfte beim Kläger zwangsläufig zu erheblichen Verlusten führen
mussten. Insbesondere musste ihr das deshalb auffallen, weil sie bei jeder Aktion eine
Gebühr von 70 USD einbehielt, von der sodann ein Betrag in Höhe von 35 USD an die
X weitergeleitet wurde. Somit wusste sie, dass der Kläger hohe Aufschläge auf die
Optionsprämien zu entrichten hatte. Die Beklagte als Fachunternehmerin wusste auch,
dass der Kläger bei der Durchführung der Geschäfte, insbesondere im Falle mehrerer
Geschäfte, praktisch chancenlos war. Für sie musste es daher auf der Hand liegen, dass
der Kläger von der X GmbH über die mit den Optionsgeschäften verbundenen Risiken
nicht hinreichend aufgeklärt worden war, da er sich – trotz der Chancenlosigkeit – auf
diese Geschäfte einließ.
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Die Beklagte hätte daher die Geschäfte nicht ohne jedwede Vorsorge gegen einen
Missbrauch durchführen dürfen, sondern hätte sich bei der X GmbH über deren Art der
Aufklärung informieren müssen (vgl. BGH NJW 2004, 3423, 3424 f., OLG Düsseldorf,
Urt. vom 28.04.2008).
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Dies hat die Beklagte jedoch versäumt. Die Beklagte konnte allein auch nicht aufgrund
des Umstands, dass die X über die erforderliche Erlaubnis nach dem
Kreditwesengesetz verfügte, darauf vertrauen, dass sie ihren Aufklärungspflichten
nachkam. Denn zur Erlangung der Erlaubnis werden nur gesetzliche, formale
Mindestvoraussetzungen geprüft. Der Umstand, dass hohe Gebühren anfielen, die die
Gewinnchancen nahezu ausschlossen, hätte demgegenüber eine konkrete Überprüfung
des von der X GmbH verwendeten Informationsmaterials erfordert.
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Ein Brokerhaus, das unter solchen Umständen die naheliegende Gefahr der
missbräuchlichen Ausnutzung der geschäftlichen Überlegenheit des Vermittlers
unbeachtet lässt und die die Interessen des Anlegers gefährdende
Gebührenverteilungsvereinbarung ohne jedwede Schutzmaßnahme praktiziert, nimmt
die Verwirklichung der Gefahr in Kauf und leistet damit zumindest vorsätzlich Hilfe zu
dem sittenwidrigen Handeln des Vermittlers (OLG Düsseldorf, Urt. vom 28.04.2008).
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Ob die Hilfeleistung der eigentliche oder einzige Beweggrund des Brokers ist, ob er
andere Absichten und Ziele als der Vermittler verfolgt oder ob er dessen Handeln sogar
innerlich ablehnt, ist für die Haftung unerheblich (vgl. BGH NJW 2004, 3423, 3425).
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Aufgrund ihrer Beteiligung an der von der X GmbH begangenen sittenwidrigen
Schädigung des Klägers ist die Beklagte gem. §§ 830 Abs. 2, 840, 249 BGB zum
Schadensersatz verpflichtet.
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c) Die Beklagte hat den Kläger nach § 249 BGB so zu stellen, als ob die mit ihrer
Beteiligung begangene sittenwidrige Schädigung nicht begangen, der Kläger also vor
Abschluss der Anlagegeschäfte ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre. Dies hätte
nach der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens dazu geführt, dass der Kläger vom
Erwerb der Aktienoptionen abgesehen hätte. Umstände die dies widerlegen, hat die
Beklagte nicht vorgetragen.
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Der Kläger kann somit von der Beklagten Erstattung des Geldeinsatzes beanspruchen,
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den er für die Aktienoptionsgeschäfte aufgewandt hat. Insgesamt hat der Kläger einen
Betrag in Höhe von 66.578,24 EUR aufgewandt. Er hat von der einen Betrag in Höhe
von 30.090,19 EUR ausbezahlt bekommen, so dass sich sein Schaden somit auf
36.488,05 EUR beläuft.
2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 291 BGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 2 ZPO.
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Streitwert: 36.488,05 EUR
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