Urteil des LG Krefeld vom 14.03.2007

LG Krefeld: nachlass, testament, vergütung, pauschal, ausführung, erbschaft, gegenleistung, aufzählung, vermögenswert, erbmasse

Landgericht Krefeld, 6 T 345/06
Datum:
14.03.2007
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 345/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Krefeld, 52 XVII J 3084
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss
des Amtsgerichts Krefeld vom 5.12.2006 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebühren-frei. Auslagen werden
nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 251,25 €
Gründe
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I.
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Die Betroffene leidet an einem cerebralen Anfallsleiden bei Teraspastik, Taubstummheit
und frühkindlichem Hirnschaden. Bereits im Jahre 1994 hat das Amtsgericht Krefeld für
sie eine Betreuung eingerichtet.
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Mit Beschluss vom 2.8.2006 hat das Amtsgericht die Beteiligte zu 2) zur Betreuerin für
die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Wohnungs- und Heimplatzangelegenheiten,
Gesundheitsfürsorge einschließlich der damit zusammenhängenden
Aufenthaltsbestimmung, FEM und Regelung des Postverkehrs bestellt.
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Die Mutter der Betroffenen, Frau X, hat am 10.9.1999 ihr Testament errichtet. Hierin hat
sie die Betroffene zu ihrer Alleinerbin und nicht befreiten Vorerbin eingesetzt. Zur
Nacherbin und Testamentsvollstreckerin bestimmte sie die Beteiligte zu 1). Die
Testamentsvollstreckerin sollte die Aufgabe haben, den ihrer Tochter zugefallenen
Nachlass so zu verwalten, dass die Betroffene ihr Leben wie bisher weiterführen könne.
Der Nachlass sollte jedoch nicht für die Heimunterbringung und Heimbetreuung der
Betroffenen verwendet werden. Wie im einzelnen der Nachlass zu verwalten sein sollte,
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hatte die Erblasserin unter Punkt 4) ihres Testament ( Bl. 34 f. Vgh ) detailliert geregelt,
worauf Bezug genommen wird.
Die Mutter der Betroffenen ist am 29.3.2004 verstorben.
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Unter dem 18.11.2006 beantragte die Beteiligte zu 2) die Genehmigung, für ihre
Tätigkeit in der Zeit vom 3.8.2006 bis zum 2.11.2006 eine Vergütung in Höhe von
251,25 € bei der Vermögensverwalterin in Rechnung stellen zu können. Mit Beschluss
vom 5.12.2006 hat das Amtsgericht Krefeld die Entnahme dieses Betrages aus dem
Vermögen genehmigt und die Beteiligte zu 1) als Testamentsvollstreckerin angewiesen,
diesen Betrag aus dem verwalteten Vermögen der Erblasserin herauszugeben.
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Gegen diesen Beschluss, der der Beteiligten zu 1) nur zur Kenntnis übersandt wurde,
hat diese mit Schreiben vom 13.12.2006 Beschwerde eingelegt. Sie weist darauf hin,
dass sie den testamentarischen Auftrag habe, das Erbe im Wert zu erhalten und
lediglich die Erträge der Erbmasse zu Gunsten der Betroffenen als Vorerbin zu
verwenden. Wegen der Abwicklung einer Immobilienveräußerung seien
Ertragsüberschüsse im Jahr 2006 jedoch nicht zu erwarten. Zwar habe die Erblasserin
in ihrem Letzten Willen verfügt, dass auch aus der Substanz des Nachlasses
Sachleistungen und Vergünstigungen für ihre Tochter zu erbringen seien, die
Begleichung von Betreuungsrechnungen verschaffe der Betroffenen jedoch keine
Erleichterungen und Hilfen. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz
der Verfahrensbevollmächtigten vom 26.2.2007 verwiesen.
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II.
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Die Beschwerde ist gemäß §§ 56 g Abs. 5, 20 FGG zulässig. Die
Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1) ergibt sich aus ihrer Eigenschaft als
Nacherbin nach § 2100 BGB, durch die sie ein Anwartschaftsrecht, das unentziehbar
und unbeschränkbar ist und einen Vermögenswert darstellt, erlangt hat.
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In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
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Unstreitig kann die Betroffene über den Nachlass ihrer Mutter nicht frei verfügen, da die
Erblasserin eine Testamentsvollstreckung angeordnet und die Beteiligte zu 1) zur
Testamentsvollstreckerin bestellt hat. Die Betroffene hat aber entgegen der Ansicht der
Beteiligten zu 1) einen durchsetzbaren Anspruch aus § 2216 Abs. 2 Satz 1 BGB gegen
die Beteiligte zu 1) auf Freigabe der zu entrichtenden Betreuervergütung aus dem
Nachlass der Mutter, der vorliegend gemäß § 88 BSHG zum einzusetzenden Vermögen
der Betroffenen gehört. Gemäß § 2203 BGB hat der Testamentsvollstrecker die
letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.
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Die Auslegung des Testaments der Erblasserin vom 10.9.1999 ergibt, dass die
Hauptintention der Erblasserin war, dass ihre Tochter ihr Leben wie bisher weiterführen
können sollte. So sollten – wenn notwendig – auch aus der Substanz des Nachlasses
Sachleistungen und Vergünstigungen für die Betroffene erbracht werden, die geeignet
sein sollten, der Betroffenen Erleichterungen und Hilfen zu verschaffen. Die Bestellung
einer Betreuerin hat aber gerade das Ziel, die Betroffene in den Bereichen ihres Lebens,
die sie nicht allein regeln kann, zu unterstützen, ihr Hilfe zu geben und ihr damit eine
angemessene Lebensgrundlage zu ermöglichen. Dies entspricht dem immer wieder in
dem Testament der Erblasserin geäußerten Willen, ihrer Tochter Erleichterungen und
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Hilfen verschaffen zu wollen. Die Beteiligte zu 1) trägt in ihrer Beschwerdebegründung
vom 4.1.2007 pauschal vor, die Begleichung von Betreuerrechnungen aus dem
Nachlass verschaffe der Erbin keine Erleichterungen und Hilfen gegenüber einer
Situation ohne Erbschaft. Dabei übersieht die Beteiligte zu 1), dass die
Betreuervergütung eine Gegenleistung für die Hilfe und Unterstützung durch den
Betreuer ist und daher keine isolierte Betrachtung nur der Vergütung vorgenommen
werden darf.
Dieser Auslegung des Testaments steht auch nicht entgegen, dass die Erblasserin
ausdrücklich ausgeschlossen hat, dass der Nachlass für die Heimunterbringung und
Heimbetreuung verwendet werden darf. Hintergrund war, dass der Nachlass für die
unter Ziffer 4 des Testaments genannten Zwecke erhalten bleiben sollte. Im Hinblick
darauf, dass die Heimkosten und Unterbringungskosten ein Vielfaches der Kosten für
eine Betreuung betragen, kann diese testamentarische Regelung nur dahingehend
ausgelegt werden, dass es sich um eine abschließende Aufzählung handeln sollte. Im
übrigen bestand die Betreuung seit 1994, so dass die Erblasserin bei der Errichtung
ihres Testaments im Jahre 1999 hiervon Kenntnis hatte und die Begleichung der Kosten
aus ihrem Nachlass ebenfalls hätte ausschließen können.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 3 KostO. Die Kammer hat die weitere
Beschwerde gemäß § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG zugelassen, da sie Sache grundsätzliche
Bedeutung hat.
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