Urteil des LG Krefeld vom 09.09.1991

LG Krefeld (ablauf der frist, kläger, rücktritt vom vertrag, schutzwürdiges interesse, frist, fahrzeug, abnahme, kaufvertrag, rücktritt, lieferung)

Landgericht Krefeld, 4 O 492/90
Datum:
09.09.1991
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 492/90
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, 13 U 221/91
Tenor:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.200,-- DM
vorläufig vollstreckbar.
Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer deutschen Bank oder
öffentlichen Sparkasse geleistet werden.
Ta t b e s t a n d
1
Der Beklagte betreibt ein Autohaus. Am 26.07.1990 bestellte der Kläger bei ihm ein
Fahrzeug des Typs X. Das Zustandekommen des Kaufvertrages hing nach Absatz 1 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Kauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen
davon ab, daß der Beklagte die Annahme der Bestellung innerhalb einer Frist von vier
Wochen schriftlich bestätigte oder innerhalb dieser Frist die Lieferung ausführte. Im
Oktober 1990 teilte der Kläger dem Beklagten telefonisch mit, daß er mangels
wirksamen Kaufvertraqes nicht zur Abnahme des Fahrzeugs bereit sei, was er auch am
11.10.1990 und 23.10.1990 schriftlich bestätigte. Der Beklagte bestand demgegenüber
auf der Abnahme des Fahrzeugs durch den Kläger.
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Der Kläger ist der Ansicht, ein Kaufvertraq sei nicht zustandegekommen. Er habe keine
Auftragsbestätiqung vom Beklagten innerhalb der vorgesehenen Frist erhalten.
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Außerdem sei der Beklagte zu keiner Zeit in der Lage gewesen, das bestellteFahrzeug
zu liefern.
Der Kläger hat dem Beklagten deshalb am 22.05.1991 eine Frist zur Lieferung des
Fahrzeugs bis zum 10.06.1991gesetzt. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist hat der
Kläger am 08.07.1991 vorsorglich den Rücktritt vom Vertrag erklärt.
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Der Kläger beantragt,
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festzustellen, daß ein Kaufvertrag über einen Pkw des Typs X, dreitürig, rot, zum Preis
von 24.900,-- DM einschließlich Zubehör nicht geschlossen wurde.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte behauptet, es liege ein wirksamer Kaufvertrag vor. Der Kläger habe die
hierfür erforderliche Auftragsbestätigung vom 20.08.1990 am 21.08.1990 erhalten. Er sei
auch nach diesem Zeitpunkt mehrfach bei ihm gewesen. Man habe neben der Frage der
Inzahlunggabe eines Altfahrzeugs auch über Einzelheiten der Ausstattung und des
Zubehörs des zu liefernden Autos gesprochen. Dabei sei auch ausdrücklich auf die
Auftragsbestätiqung Bezug genommen worden. Seit November 1990 habe das
Fahrzeug auch im Lager auslieferungsbereit gestanden.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien
sowie die zu der Akte gereichten Anlagen verwiesen.
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Das Gericht hat gemäß Beschluß vom 02.04.1991 Beweis durch Zeugenvernehmung
erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift (81. 41 ff. d. A.) verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Es besteht zwar ein Rechtsschutzbedürfnis an der beantragten Feststellung des
Nichtbestehens eines wirksamen Kaufvertrags über das Fahrzeug des Typs X. Der
Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung dieser Frage, da der Beklagte
von ihm ansonsten jederzeit berechtigt ist, die Abnahme des Fahrzeugs und Zahlung
von 24.900,-- DM zu verlangen. Es ist deshalb für diese Frage unerheblich, ob der
Beklagte bereits tatsächlich die Abnahme gefordert hat.
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Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kaufvertrag über das Fahrzeug ist wirksam
zustandegekommen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die erforderliche schriftliche
Auftragsbestätigung erteilt wurde und ob diese dem Kläger innerhalb der
Vierwochenfrist zugegangen ist.
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Aufgrund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß die
Parteien auch nach Ablauf dieser Frist durch ihr Verhalten konkludent von einem
wirksamen Abschluß des entsprechenden Kaufvertrages ausgegangen sind. Die
Parteien konnten einen vereinbarten Formzwang jederzeit formlos aufheben (BGH NJW
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68, 33). Das gilt auch dann, wenn sie an die Aufhebung des Formzwanges nicht bewußt
gedacht haben (BGHZ 71, 164
Eine stillschweiqende Aufhebung der Formabrede ist anzunehmen, wenn die Parteien
von der Maßgeblichkeit der später qetroffenen Vereinbarung übereinstimmend
ausgehen (Palandt Kommentar 48. Auflage, § 125, 4 c). Nach Aussage des Zeugen Y,
an dessen Glaubwürdigkeit aufgrund seiner detaillierten, widerspruchsfreien Angaben
keine Zweifel bestehen, haben die Parteien im Zeitraum von Ende August 1990 bis
Anfang Oktober 1990 mehrfach Gespräche im Autohaus des Beklagten geführt. Dabei
hat der Kläger nach Angaben des Zeugen auch wiederholt gerade nach seinem
Fahrzeug gefragt. Es sei damals zu keinem Zeitpunkt die Rede davon gewesen, daß die
Auftragsbestätiqung nicht zugegangen sei und/oder daß der Kläger das Fahrzeug nicht
mehr abnehmen wollte, Dieses wird auch durch die Angaben der Zeugin Z bestätigt.
Diese hat ausgesagt, daß am 27.08.1990, also nach Ablauf der Frist von vier Wochen,
bei der Beklagten ein Gespräch über die Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs
stattgefunden habe. Sie hat dagegen nicht erwähnt, dass die Parteien darüber
gesprochen haben, daß der Vertrag unwirksam sei.
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Auch der seitens des Klägers vorsorglich erklärte Rücktritt führt nicht zur beantragten
Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet,
den vom Kläger gestellten Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens des
Kaufvertraqes zu rechtfertigen.
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Der Rücktritt setzt dagegen gerade einen bestehenden Kaufvertrag voraus. Der gestellte
Antrag und das Parteivorbringen sind insoweit widersprüchlich.
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Die Nebenenscheidungen beruhen auf § 91 ZPO und § 709 Satz 1 ZPO.
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Streitwert 24.90O,-- DM.
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