Urteil des LG Krefeld vom 13.03.2017

LG Krefeld (kläger, antrag, keller, geeignete stelle, vereinbarung, täuschung, feststellungsklage, form, zpo, haus)

Landgericht Krefeld, 1 S 203/73
Datum:
17.01.1974
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
1. Berufungszivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 S 203/73
Vorinstanz:
Amtsgericht Krefeld, 8 C 143/73
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Krefeld
vorn 29. Mai 1973 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
T a t b e s t a n d:
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Der Kläger bewohnt mit seiner Ehefrau deren Haus in Krefeld, Krüllsdyk, das bis zum
30.11.1971 aber eine Freileitung der Beklagten mit Strom versorgt wurde. Wegen
gestiegener Bedürfnisse und aus wirtschaftlichen Gründen stellte die Beklagte im
Sommer 1971 die Stromversorgung der Anlieger des Krüllsdyk auf eine Erdkabelleitung
um, wobei die Hausanschlüsse einheitlich in die Keller verlegt wurden. Nach
anfänglichen Auseinandersetzungen erklärte sich der Kläger gemäß Vereinbarung vom
2.9.1971 mit der entsprechenden Umstellung des Anschlusses einschließlich der
Anbringung des Zählers im Keller einverstanden. Die Arbeiten sollten in der Zeit vom
15. bis 20.11.1971 durchgeführt werden. Die Beklagte verpflichtete sich, die Arbeiten
einschließlich notwendiger Renovierungen kostenlos durchzuführen Als der Kläger in
der Folgezeit den Beauftragten der Beklagten das Betreten des Grundstücks verbot,
kündigte die Beklagte den Stromlieferungsvertrag und sperrte am 30.11.1971 die
Stromzufuhr Haus der Ehefrau des Klägers ab.
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Im Dezember 1.971. suchte der Kläger um den Erlaß einer einstweiligen Verfügung
gegen die Beklagte nach mit dem Antrag,
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der Antragsgegner im Wege eine einstweiligen Verfügung zu verurteilen, bei
Meidung einer Geld- oder Haftstrafe für den Fall der Nichtbefolgung den Anschluß
des Antragstellers an das Stromnetz der Stadt Krefeld sofort wieder herzustellen,
und zwar in der bisherigen Form einer Freileitung.
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Durch Urteil des Landgerichts Krefeld vom 27.4.1971 (1 S 12/72 LG Krefeld -3 C 718/71
AG Krefeld ) wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Ende des Jahres 1971 und im Jahr
1972 wurde zwischen den Parteien eine umfangreiche Korrespondenz geführt. Der
Kläger wandte sich auch an den Regierungspräsidenten in Düsseldorf.
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Die Beklagte ist nach wie vor bereit, das vom Kläger bewohnte Haus der Vereinbarung
vom 2.9.1971 entsprechend an das Stromnetz anzuschließen.
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Der Kläger hat die Meinung vertreten, er sei beim Abschluß der Vereinbarung vom
2.9.1971 von Vertretern der Beklagten getäuscht worden. Man habe ihn nicht darüber
aufgeklärt, daß die Anbringung des Zählerkastens im Keller für den Fall, daß eine
Ölheizung im Keller eingerichtet werde, möglicherweise besonderer Vorkehrungen
bedürfe oder aber ganz unzulässig sei. Die Einrichtung einer Ölheizung sei inzwischen
geplant.
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Der Kläger hat beantragt,
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I. a) durch Urteil zu bestimmen, daß die StromabsteIlung im Hause Krüllsdyk xx
aufgrund eines Vertragsbetruges erfolgte, vorgenommen durch die Angehörigen
der Stadtwerke B und G,
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b) ferner zu bestimmen durch Urteil, daß dieser mittels Betrug und Täuschung
verursachte Vertrag benutzt wurde zur weiteren Täuschung des Gerichtes in
Krefeld in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem AG und LG Krefeld
AZ 1 S 12/72 -3 C 718/71;
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c) ferner zu bestimmen durch Gerichtsurteil, daß die Stromabsperrung auch ohne
den Vertragsbetrug einen Monopolmißbrauch darstellt als Verstoß gegen § 22
GWB;
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d) ferner durch Urteil zu bestimmen, daß dieser Stromabschluß mit den daraus
resultierenden Anwürfen in der Öffentlichkeit einen Verstoß gegen Art. 1 GG
darstellt gemäß Urteil OVG Lüneburg VI 1 45/68;
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II. a) durch Urteil zu bestimmen, den Elektroanschluß an den Zähler herzustellen,
wie bereits im Verfahren LG 1 S 12/72 vorgetragen, bis zu dem Zeitpunkt eines
geplanten Umbaues, wo der Anschluß in ein von außen zu begehendes Gehäuse
gelegt wird;
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b) bei Nichterfüllung den Stadtwerken aufzuerlegen, die Mietkosten zu tragen für
die Ermietung eines gleichwertigen Hauses außerhalb der Einflußmöglichkeiten
der Stadtwerke Krefeld.
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c) Weiter wird ein Schadensersatz beantragt für die Minderung und Diffamierung in
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der Öffentlichkeit
die mittels Vertragsbetrug am 30.11.1971 vorgenommene Stromabsperrung.
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d) Weiter wird beantragt, den Stadtwerken aufzuerlegen, den Nachweis zu
erbringen, daß in sämtlichen Häusern am Krüllsdyk die Stromzähler in den Keller
gelegt wurden und daß fernerhin eine Stromversorgung mit Ablesung von 1 mal im
Jahr nur möglich sei, wenn die im Keller angebracht seien.
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e) Weiter wird beantragt, den Stadtwerken und der Versorgungs- und
Verkehrsgesellschaft durch Urteil zu untersagen, weiterhin in Schriftsätzen, auch
an den Regierungspräsidenten in Düsseldorf zu behaupten, daß der bereits im
Verfahren 1 S 12/72 begehrte über die Außenwand an den Zähler im 1. Stock eine
Feuergefahr bedeuten würde.
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Nach Erlaß eines klageabweisenden Versäumnisurteils und hat der Kläger beantragt,
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unter Aufhebung des Versäumnisurteils nach seinem zu erkennen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten
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Sie hat geltend gemacht, soweit die Klageanträge auf Feststellung und auf künftige
Leistungen gingen, seien sie unzulässig. Im übrigen sei der Kläger an die Vereinbarung
vom 2.9.1971 gebunden; von einer Täuschung könne keine Rede sein. Schließlich sei
der Kläger, der nicht Hauseigentümer sei, für die Geltendmachung der Ansprüche nicht
aktiv legitimiert.
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Das Amtsgericht hat das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten.
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Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufungeingelegt und diese
rechtzeitig begründet.
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Er trägt vor, er verlange einen Stromanschluß, wie er den Vorschriften entspreche.
Jedenfalls könne ihm nicht zugemutet werden:, die Verlegung des Hausanschlusses zu
dulden, die ihm nur Belästigung, der Beklagten jedoch keinen Vorteil bringe. Im Keller
sei wegen der geplanten Ölfeuerungsanlage keine geeignete Stelle für die Anbringung
des Zählers.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen Anträgen aus dem
ersten Rechtszug zu erkennen.
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Die Beklagte bittet um
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Zurückweisung der Berufung.
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Sie wiederholt ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug.
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Auf das angefochtene Urteil, die Schriftsätze der Parteien sowie auf die zu den Akten
gereichten Unterlagen wird Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
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Die Klage ist teils unzulässig, teils unbegründet.
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Mit den unter Ziffer I. zusammengefassten vier Anträgen begehrt der Kläger bestimmte
Feststellungen. Gegenstand dieser Feststellungen sind jedoch keine
Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien, vielmehr Vorfragen, die für bestimmte
Rechtsbeziehungen der Parteien von Bedeutung sein könnten, so, ob sich die Beklagte
einer Täuschung des Klägers und des Gerichts schuldig gemacht hat, sowie, ob das
Verhalten der Beklagten unter bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten rechtmässig war
oder nicht. Derartige Tatbestandselemente, die zusammen mit anderen Umständen ein
Rechtsverhältnis zwischen den Parteien begründen oder inhaltlich bestimmen könnten,
können nicht selbständig Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Vorliegend ist
auch kein besonderes Interesse des Klägers an den erbetenen Feststellungen gegeben,
da der Kläger gleichzeitig alle denkbaren, aus den behaupteten Rechtsverstößen der
Beklagten herzuleitenden Ansprüche im Wege der Leistungsklage geltend macht.
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Die unter Ziffer I.a) bis d) genannten Klageanträge sind mithin gemäß § 256 ZPO
unzulässig.
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Mit dem Klageantrag zu II a) begehrt der Kläger offenbar - wie Verweisung auf seinen
Vortrag im Verfahren 1 S 12/72 LG Krefeld zeigt - den Wiederanschluß an das
Stromnetz der Beklagten in der früheren Form, also mittels einer Freileitung. Der Kläger
trägt zwar auch vor, er habe gegen einen Anschluß über ein Erdkabel nichts
einzuwenden, wenn nur der Zähler im Haus nicht in den Keller verlegt werde. Es mag
also auch eine Auslegung des Antrags des Klägers dahin möglich sein, daß der Kläger
Anschluß an ein Erdkabel nebst Hausanschluß, etwa - wie er vorgeschlagen hat - durch
eine äußere Steigleitung, begehrt. Dies kann aber dahinstehen.
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Ein Anspruch des Klägers auf Anschluß an das Stromnetz der Beklagten in einer
anderen Form, als sie die Beklagte dem Vertrag vom 2.9.1971 entsprechend anbietet,
hat der Kläger nicht.
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Es kann dahinstehen, ob der Kläger, der nicht Hauseigentümer ist, überhaupt zur
Geltendmachung eines Anspruchs auf Anschluß an das Stromnetz der Beklagten
aktivlegitimiert ist, ebenso, ob der Stromlieferungsvertrag durch die Kündigung der
Beklagten beendet ist oder nicht.
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Die Vereinbarung der Parteien vom 2.9.1971 ist verbindlich. Dem Vortrag des Klägers
läßt sich nicht entnehmen, inwiefern er beim Abschluß dieses Vertrages von den
Vertretern der Beklagten arglistig getäuscht worden wäre. Von der Einrichtung einer
Ölfeuerungsanlage war weder damals noch auch im Vorprozeß die Rede. Die Vertreter
der Beklagten hatten keinerlei Veranlassung dem Kläger sämtliche technischen Regeln
für den Stromanschluß mitzuteilen, soweit diese nicht ersichtlich eine Rolle spielten.
Von einer arglistigen Täuschung (§ 123 BGB) kann also keine Rede sein.
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Der Kläger kann den Vertrag vom 2.9.1971 auch nicht wegen Irrtums anfechten (§ 119
BGB). Sollte der Kläger von falschen Vorstellungen ausgegangen sein – welchen auch
immer -, so haben diese allenfalls als Motiv eine Rolle gespielt. Über das, was er
erklärte, war sich der Kläger im klaren. Es kommt hinzu, daß bei Kenntnis der Sachlage
und verständiger Würdigung des Falles seinerzeit niemals anders gehandelt hätte als
der Kläger.
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Der Antrag des Klägers zu II b) ist als Klage auf eine künftige Leistung gemäß § 259
ZPO nicht zulässig. Zwar kann die künftige Leistung bedingt, sie muß jedoch bestimmt
sein; das trifft auf den Klageantrag nicht zu.
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Auch als Feststellungsklage verstanden, ist der Antrag zu II b) nicht zulässig. Der Kläger
kann nicht gleichzeitig auf Erfüllung und Feststellung klagen, daß der Beklagte im Falle
der Nichterfüllung zum Schadensersatz verpflichtet ist. Nur ein gegenwärtiges
Rechtsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein.
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Da der Anspruch des Klägers an dessen Nichterfüllung er seine
Schadensersatzforderung knüpft nicht besteht, ist der geltendgemachte
Schadensersatzanspruch in jedem Fall auch unbegründet.
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Mit dem Antrag zu II c) macht der Kläger einen bereits eingetretenen Schaden geltend,
ohne diesen zu beziffern. Als Leistungsklage ist ein derartiger Antrag gemäß § 253 II Nr.
2 ZPO nicht zulässig, Als Feststellungsklage ist der Antrag unzulässig, weil der Kläger
nicht dartut, inwiefern er einen bereits eingetretenen Schaden nicht beziffern kann.
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Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, fehlt dem Antrag auch die sachliche
Begründung.
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Der Antrag des Klägers zu II d) hat eine Leistung zum Gegenstand, die zwischen den
Prozeßparteien nicht geschuldet sein kann. Es gibt keine Pflicht einer Partei dem
Gegner gegenüber, einen bestimmten Beweis zu führen; es gibt nur eine
Beweisführungslast. Es geht auch nicht um eine Auskunftserteilung, allenfalls um die
Beibringung von Prozeßstoff durch die Beklagte. aus dem der Kläger Rechte herleiten
möchte. Die allgemeine Wahrheits- und Aufklärungspflicht der Parteien im Zivilprozeß
bedeutet nicht, daß die Partei einen klagbaren Anspruch gegen den Gegner auf eine
bestimmte Sachdarstellung hätte.
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Für den Unterlassungsanspruch (II e)) hat der Kläger, wie das Amtsgericht bereits
zutreffend festgestellt hat, nichts dazu vorgetragen, daß eine Wiederholungsgefahr
bestünde. Es ist auch keine Rechtsverletzung des Klägers zu erkennen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Streitwert des Berufungsrechtszugs: 1.500,-- DM
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