Urteil des LG Krefeld vom 22.12.2005

LG Krefeld: treu und glauben, körperliche unversehrtheit, widerklage, fahrrad, geschwindigkeit, trauma, schutzhelm, mitverschulden, fahrbahn, schmerzensgeld

Landgericht Krefeld, 3 O 179/05
Datum:
22.12.2005
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 179/05
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 9/06
Schlagworte:
Fahren ohne Fahrradhelm Schadensersatz
Normen:
§ 823 Abs. 1 BGB; § 828 Abs. 2 BGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Rechtskraft:
Urteil ist teilweise abgeändert worden
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 836,60 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
11.07.2002 zu zahlen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Widerbeklagten als
Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Beklagten unter
Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Beklagten in Höhe
von 50 % dessen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen,
der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 09.04.2002 auf dem Parkplatz des
Hausgrundstücks P-Str. 00 in Krefeld noch entstehen wird, soweit der
Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte
übergegangen ist.
Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen der Beklagte 90 % und der Kläger und
die Widerbeklagte zu 2) als Gesamtschuldner 10 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen 10 % der Kläger
selbst und 90 % der Beklagte.
Von den außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) tragen 10
% die Widerbeklagte zu 2) selbst und 90 % der Beklagte.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen 90 % der
Beklagte selbst und 10 % der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) als
Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen,
die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Leistung einer
Sicherheit in Höhe von 120 % des zu jeweils vollstreckenden Betrages
abzuwenden, wenn nicht die andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 09.04.2002. Der zu
diesem Zeitpunkt 10 Jahre alte Beklagte traf sich mit einem Gleichaltrigen, A , auf einem
privaten Garagenhof hinter dem Grundstück B in C, um dort abwechselnd mit dem BMX-
Fahrrad des Beklagten die parkenden Pkw zu umrunden. Der Garagenhof wird im
Bereich der Zufahrt durch eine 1,60 m hohe Hecke umrandet, was dazu führte, dass der
dort fahrende Beklagte für den Kläger, der einen VW Transporter fuhr, nicht sichtbar war.
Der Beklagte, der keinen Fahrradhelm trug, befuhr mit seinem Fahrrad die in dem
Garagenhof in Richtung Ein- und Ausfahrt führende Fahrbahn. Als der Kläger mit einer
Geschwindigkeit zwischen 26 und 33 km/h auf den Garagenhof fuhr, kam es zur
Kollision. Obwohl der Kläger vor dem Zusammenstoß noch ein Ausweichmanöver
versucht hatte, prallte der Beklagte seitlich rechts an dem Wagen des Klägers auf. Der
Pkw des Klägers stieß infolge des Ausweichmanövers gegen einen geparkten Pkw
BMW. Der Kläger hat infolgedessen ein neues Fahrzeug erworben, das am 14.06.2002
zugelassen worden ist.
2
Der Beklagte erlitt bei dem Unfall ein Schädel-Hirn-Trauma mit subduralem Hämatom.
Er musste per Magensonde sowie intravenös ernährt werden und wurde im Monat nach
dem Unfallereignis insgesamt dreimal operiert. In der Folgezeit mussten
krankengymnastische Behandlungsmaßnahmen und eine neuropädiastrische
Rehabilitationsbehandlung in der Therapieklinik M durchgeführt werden. Die
vorhandenen Bewegungsstörungen konnten nach einigen Monaten wieder normalisiert
werden. Der Beklagte wurde am 28.08.2002 aus der Therapieklinik entlassen.
3
Der Beklagte hat sich außerprozessual zunächst mit einer Haftungsverteilung von 75 %
zu 25 % zu Lasten des Klägers einverstanden erklärt.
4
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe mit einer Entfernung von weniger als einem
Meter zur Hecke die 6 Meter breite Fahrbahn in Richtung Hofausfahrt benutzt. Er
behauptet, der Unfall wäre vermieden worden, wenn der Beklagte die rechte Seite der
etwa sechs Meter breiten Fahrbahn benutzt hätte. Der Kläger ist der Ansicht, der
Beklagte hafte für den Unfall und habe den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen. Er
verlangt Ersatz des Sachschadens, von Sachverständigenkosten und von
Nutzungsausfall sowie Zahlung einer Auslagenpauschale. Den Gesamtbetrag beziffert
er mit 1.673,20 Euro, von dem er jedoch wegen eines möglichen Mitverschuldens
lediglich 50 % geltend macht.
5
Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 836,60 Euro nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2002 zu zahlen.
7
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
9
Widerklagend beantragt er,
10
1. den Kläger und die Widerbeklagte zu 2) zu verurteilen, als
Gesamtschuldner ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens
40.000 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen,
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2. festzustellen, dass die Widerbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet
sind, dem Beklagten dessen materiellen und immateriellen Schaden zu
ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 09.04.2002 auf dem Parkplatz
des Hausgrundstücks P-Str. 00 in Krefeld noch entstehen wird, soweit der
Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte
übergegangen ist.
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Der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) beantragen,
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die Widerklage abzuweisen.
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Der Beklagte ist der Ansicht, ihm sei kein Vorwurf hinsichtlich des Zustandekommens
des Unfalls zu machen. Er behauptet, dem Kläger sei aus seiner langjährigen Nutzung
des Parkplatzes bekannt gewesen, dass sich dort spielende Kinder bewegten. Er
bestreitet mit Nichtwissen, auf der linken Seite der Zufahrt zur Ausfahrt gefahren zu sein.
Zudem ist er der Ansicht, der Kläger habe das Gebot "rechts vor links" zu beachten
gehabt. Zur Höhe des Schmerzensgeldantrages trägt der Beklagte diverse physische
und psychische Einschränkungen, die er infolge des Unfalls erlitten habe, vor. Wegen
der Einzelheiten wird auf die Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 07.03.2005 (Bl. 27-
33 d.A.) Bezug genommen.
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Der Kläger ist der Ansicht, dem Feststellungsantrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis,
da der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) auf die Einrede der Verjährung verzichtet
hätten.
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Hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes wenden der Kläger und die
Widerbeklagte zu 2) ein, dass diese – was unstreitig ist – vorprozessual bereits 25.000
Euro an den Beklagten gezahlt hat. Sie sind weiterhin der Ansicht, dass ein
Schmerzensgeldanspruch in der geltend gemachten Höhe nicht bestehe, da eine
Minderung der Erwerbsfähigkeit bisher nicht festgestellt sei.
17
Das Gericht hat die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten beigezogen
(Staatsanwaltschaft Krefeld, 10 Js 560/02). Die Akten lagen vor.
18
Entscheidungsgründe:
19
Die Klage ist zulässig und begründet. Die zulässige Widerklage ist hinsichtlich des
Feststellungsantrages begründet und im übrigen unbegründet.
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I. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 823
Abs. 1, 828 Abs. 2 BGB.
21
1.
im Einfahrtsbereich eines Parkhofes stellt ein fahrlässiges Verhalten dar. Der im
Unfallzeitpunkt zehnjährige Beklagte hatte auch die gemäß § 828 Abs. 2 BGB
erforderliche Einsicht zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit. Denn dass ein solches
Verhalten im Straßenverkehr – sei es auch auf einem privaten Parkhof – Gefahren für
die körperliche Unversehrtheit von Personen und für das Eigentum birgt, ist auch einem
zehnjährigen Kind bewusst.
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2. Hinsichtlich der Verursachungsquote hält die Kammer eine Haftung beider Beteiligten
zu jeweils 50 % für angemessen. Den Beklagten trifft ein erheblicher
Mitverschuldensvorwurf. Auch dem damals zehnjährigen Beklagten musste bewusst
sein, dass in den Parkhof einfahrende Fahrzeuge ihn aufgrund der Höhe der Hecke
nicht bemerken können, so dass in diesem Bereich die Gefahr eines Unfalls besonders
hoch ist. Zudem durfte der Beklagte dort nicht fahren, da es sich nicht um eine
öffentliche Straße handelte und in einem privaten Parkhof einfahrende
Kraftfahrzeugfahrer nicht mit schnell fahrenden Fahrrädern rechnen müssen. Den
dahingehenden Ausführungen des Beklagten vermag das Gericht nicht zu folgen. Es ist
anerkannt, dass es ein Mitverschulden des Radfahrers begründet, wenn er den Radweg
in der falschen Richtung benutzt (Palandt / Heinrichs, BGB, 64. Auflage, § 254, Rn. 20).
Wenn bereits in einer solchen Situation, in der mit Radfahrern, die sich derart verhalten,
zu rechnen ist, ein Mitverschulden angenommen wird, so muss dies erst recht in einem
Bereich gelten, der überhaupt nicht (und nicht nur für die Benutzung in einer Richtung)
für die Benutzung durch Radfahrer vorgesehen ist.
23
Zu Lasten des Beklagten ist weiterhin zu berücksichtigen, dass er im Unfallzeitpunkt
keinen Fahrradhelm trug. Zwar sind Fahrradfahrer straßenverkehrsrechtlich nicht zum
Tragen eines Helmes verpflichtet, wie sich aus § 21 a Abs. 2 StVO ergibt. Hieraus ergibt
sich jedoch nicht, dass das Nichttragen eines Schutzhelmes einen
Mitverschuldensvorwurf im Sinne des § 254 BGB nicht begründen kann (Münchener
Kommentar zum BGB / Oetker, 4. Aufl. 2003, § 254, Rn. 42; aA OLG Nürnberg, DAR
1999, 507). Denn bei dem Gebot, die eigenen Interessen zu wahren und dabei Sorgfalt
walten zu lassen, handelt es sich um eine Obliegenheit des Gläubigers, die nicht davon
abhängt, dass er eine Rechtspflicht oder sogar eine sanktionsbewehrte Norm verletzt
hat (BGHZ 135, 235, 240; Münchener Kommentar zum BGB / Oetker, 4. Aufl. 2003, §
254, Rn. 3). Eine Selbstgefährdung wird durch die Rechtsordnung regelmäßig nicht
verboten; gleichwohl sieht § 254 BGB als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und
Glauben eine Anspruchsminderung des Geschädigten vor, wenn er vorwerfbar die
eigenen Interessen außer Acht lässt (BGHZ 135, 235, 240).
24
Das Nichttragen eines Fahrradhelmes stellt eine solche Außerachtlassung der eigenen
Interessen dar. Die Eignung von Schutzhelmen zur Vermeidung schwerer Schädel-Hirn-
Traumata ist seit langem bekannt und wissenschaftlich belegt (Pluisch, NZV 1994, 17,
19). Die Anwendung dieser Sorgfaltsmaßnahme ist auch jedermann wirtschaftlich
zumutbar. Vor diesem Hintergrund kann es für die Frage des Mitverschuldens nicht
entscheidend darauf ankommen, ob eine allgemeine Verkehrsanerkennung in dem
Sinne vorliegt, dass die Schutzmaßnahme etwa bereits von der Bevölkerungsmehrheit
praktiziert wird (Staudinger / Schiemann, BGB, 13. Bearbeitung, 2005, § 254, Rn. 51, der
zudem bereits vom Vorliegen einer allgemeinen Überzeugung, dass ein gewissenhafter
Radfahrer einen Schutzhelm tragen müsse, ausgeht; anders OLG Hamm VersR 2001,
1577; Münchener Kommentar zum BGB / Oetker, 4. Aufl. 2003, § 254, Rn. 42).
25
Die Frage, ob das Nichttragen eines Schutzhelmes bei Fahrradfahrern generell ein
Mitverschulden begründet, kann indes im vorliegenden Fall letztlich dahinstehen. Denn
jedenfalls bei besonders gefährdeten Radfahrern, insbesondere bei Kindern, wie dem
im Unfallzeitpunkt zehnjährigen Beklagten, stellt das Nichttragen eines Schutzhelmes
ein schuldhaftes Außerachtlassen der eigenen Interessen dar (vgl. Münchener
Kommentar zum BGB / Oetker, 4. Aufl. 2003, § 254, Rn. 42).
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Hinsichtlich des Verschuldensanteils des Klägers war dessen Geschwindigkeit von 26-
33 km/h bei der Einfahrt in den Parkhof zwar überhöht, jedoch nicht wesentlich
überhöht. Die Lichtbilder der Hofeinfahrt (Bl. 71 der staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsakten, Bild 3, 4, 6) belegen, dass es sich nicht um eine Kurve handelt, die in
einem 90-Grad-Winkel verläuft, sondern dass der Winkel abgeschrägt ist, so dass selbst
ein Fahrradfahrer, der die Kurve in Richtung der Ausfahrt schneidet, unter Umständen
noch rechtzeitig zu erkennen ist (Lichtbild 6, Bl. 72 der StA-Akte). Unter diesen
Umständen, die dem Kläger bekannt waren, ist eine Geschwindigkeit um 30 km/h
angesichts der durch die Hecke bedingten eingeschränkten Einsehbarkeit des
Parkhofes zwar zu hoch, wie bereits dadurch belegt wird, dass der Kläger nicht
rechtzeitig auf den Beklagten reagieren konnte. Die Geschwindigkeit des Klägers ist
jedoch nicht als so überhöht anzusehen, dass eine über 50 % hinausgehende
Haftungsquote zu Lasten des Klägers gerechtfertigt wäre.
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Der Kläger muss sich jedoch zudem die Betriebsgefahr seines Pkw anrechnen lassen,
so dass insgesamt eine hälftige Teilung der Verschuldensanteile als angemessen
erscheint.
28
3.
1.673,20 Euro erlitten, nämlich einen Sachschaden an seinem Pkw in Höhe von 950
Euro sowie sonstigen Vermögensschaden durch Sachverständigenkosten (144,20
Euro). Es besteht ebenfalls ein Anspruch auf die geltend gemachte Auslagenpauschale
in Höhe von 20 Euro und auf den Nutzungsausfallschaden (559 Euro), da der Kläger
den Pkw zwar nicht reparieren lassen, aber einen Neuwagen erworben hat.
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Nach Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils des Klägers in Höhe von 50 %
verbleibt ein Anspruch des Klägers in Höhe von 836,60 Euro.
30
4. Der Zinsanspruch des Klägers seit dem 11.07.2002 ergibt sich aus § 286 Abs. 1, 288
Abs. 1 BGB.
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II. Die zulässige Widerklage ist hinsichtlich des Schmerzensgeldantrages unbegründet
und hinsichtlich des Feststellungsantrages begründet.
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1. Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Kläger über die
bereits von der Widerbeklagten zu 2) erhaltenen 25.000 Euro hinaus.
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Zwar steht dem Beklagten aufgrund der erlittenen Schmerzen durch 3 Operationen und
die erforderliche Nachbehandlung ein Schmerzensgeldanspruch gegen den Kläger und
die Widerbeklagte zu 2) zu. Selbst unter Berücksichtigung der von dem Beklagten
geltend gemachten Auswirkungen auf die Psyche und die schulische Leistungsfähigkeit
erreicht dieser Schmerzensgeldanspruch aufgrund des oben dargelegten erheblichen
Mitverschuldens des Beklagten, der unberechtigt auf dem privaten Parkhof
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Radrennspiele mit einem Freund ohne Schutzhelm durchführte, keine Höhe, die über
die bereits gezahlten 25.000 Euro hinausginge.
Eine Vergleichbarkeit mit der vom Beklagten zitierten Entscheidung des OLG
Braunschweig (Urteil vom 25.03.1999, Az.: 3 U 166/97; zitiert bei Hacks / Ring / Böhm,
23. Aufl. 2005, laufende Nr. 2795), in der der dortigen Klägerin 65.000 Euro
zugesprochen wurden, besteht nicht. Dort erlitt die Geschädigte ein Schädel-Hirn-
Trauma mit hirnorganischen Schäden, die u.a. zu schwersten Gleichgewichtsstörungen
führten, einem Augenfehler und schweren Störungen der motorischen Fähigkeiten
sowie vier Jahre später einen erneuten Beinbruch, der auf die Gleichgewichtsstörungen
zurückzuführen war. Durch die fortbestehenden Gleichgewichtsstörungen besteht eine
ständige Gefahr weiterer Verletzungen. Die Geschädigte hatte sich zudem anfänglich im
Koma befunden. Die Frakturen mussten durch Anschrauben externer Fixateurschienen
und durch Knöchelschienen behandelt werden. Die Geschädigte war längere Zeit auf
den Rollstuhl angewiesen; ihr späteres Berufsleben ist deutlich beeinträchtigt.
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Auch weitere Fälle, in denen die Rechtsprechung Schmerzensgeldbeträge in der
beantragten Höhe für angemessen gehalten hat, weichen im Schweregrad der erlittenen
Verletzungen und Beeinträchtigungen erheblich von dem hier vorliegenden Fall ab
(OLG Koblenz, Az. 12 U 6/93, zitiert bei Hacks / Ring / Böhm, 23. Auflage, 2005,
Nr. 2796: 65.000 Euro bei Verursachung eines schweren Hirnschadens mit erheblicher
Verminderung der Hirnleistungen und Schwerhörigkeit, wodurch der Beruf aufgegeben
werden musste; OLG Nürnberg, ZfS 1995, 452; Hacks / Ring / Böhm, a.a.O., Nr. 2797:
65.000 Euro bei durch ein Schädel-Hirn-Trauma bedingtem neunmonatigen
Krankenhausaufenthalt und durchlittener Lebensgefahr sowie komplikationsreichem
Behandlungsverlauf (u.a. blutiger Herzbeutelerguss)).
36
Demgegenüber waren nach dem Vortrag des Beklagten dessen Bewegungsstörungen
am 28.08.2002, also vier Monate nach dem Unfall, wieder normalisiert. Eine
naheliegende Gefahr weiterer Verletzungen besteht im Gegensatz zu dem Sachverhalt,
der der Entscheidung des OLG Braunschweig zugrunde lag, nicht.
37
Auch eine unfallbedingte Beeinträchtigung des Fortkommens des Beklagten ist nicht in
dem erforderlichen Maße dargetan. Nach dem Befund der Therapieklinik M vom
16.10.2002 (Bl. 42 d.A.), der insoweit auf Angaben der Mutter des Beklagten beruht,
besuchte der Beklagte vor dem Unfall die 5. Klasse der Hauptschule. Er sei lese- und
rechtschreibschwach gewesen und habe in der Grundschule viel Unterstützung durch
die Mutter benötigt. In dem neuropsychologischen Bericht wird daher von bereits
prätraumatisch vorhandenen Verhaltensauffälligkeiten und Teilleistungsproblemen
("Lesen, Rechtschreibung, vermutlich auch visuell-räumliche Wahrnehmung", Bl. 44
d.A.) ausgegangen. Vor diesem Hintergrund kann allein aufgrund des Umstandes, dass
der Beklagte die 5. Schulklasse wiederholen musste, und aufgrund der vorgelegten
Schriftprobe (Bl. 40 d.A.), nicht davon ausgegangen werden, dass infolge des Unfalles
eine Beeinträchtigung des späteren Berufslebens eingetreten ist.
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Nach alledem hat der Beklagte auf der Grundlage der erlittenen Schmerzen und
Beeinträchtigungen und unter Berücksichtigung seines erheblichen Mitverschuldens,
das darauf beruht, dass er auf einem privaten Garagenhof mit dem BMX-Rad an nicht
einsehbarer Stelle mit einem Fahrrad die abgestellten Pkw umrundete und dabei keinen
Schutzhelm trug, keinen Anspruch auf ein Schmerzensgeld in einer die bereits
erhaltenen 25.000 Euro übersteigenden Höhe.
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2. Der Feststellungsantrag des Beklagten ist zulässig, insbesondere liegt das
erforderliche Feststellungsinteresse vor. Die Parteien haben sich nicht vorprozessual
über eine Haftungsquote von 75 % zu Lasten des Beklagten und von 25 % zu Lasten
des Klägers geeinigt. Zwar erklärt der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in seinem
Schreiben vom 14.08.2003 (Bl. 86 d.A.), er habe in seinem Schreiben vom 07.02.2003
angeboten, eine Haftungsquote von 25 % zu Lasten des Klägers zu akzeptieren. Dies
entsprach jedoch nicht den Tatsachen; in dem in Bezug genommenen Schreiben (Bl. 99
d.A.) bot der Prozessbevollmächtigte des Beklagten vielmehr eine Quote von "75 % zu
25 % zu Lasten Ihres VN" – des Klägers – an. Dem Kläger lag dieses Schreiben vor, so
dass aufgrund der Bezugnahme im Schreiben vom 14.08.2003 aus dem
Empfängerhorizont dieses nicht als Angebot zur Einigung über eine Haftungsquote von
25 % hinsichtlich des Klägers verstanden werden konnte. Aus dem Empfängerhorizont
handelte es sich vielmehr um einen Schreibfehler, da aus der Formulierung deutlich
wird, dass lediglich der Standpunkt aus dem Schreiben vom 07.02.2003 wiedergegeben
werden sollte.
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3. Der Feststellungsantrag ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang
begründet.
41
Hinsichtlich des materiellen Schadens folgt dies daraus, dass nicht abzusehen ist,
welche finanziellen Nachteile im übrigen aus der Gesundheitsschädigung des
Beklagten erwachsen.
42
Das Feststellungsbegehren hat auch hinsichtlich des weiteren immateriellen Schadens
Erfolg. Auch in Zukunft sind neue Beeinträchtigungen nicht völlig auszuschließen.
43
Soweit der Beklagte die Feststellung einer über eine Haftungsquote von 50 %
hinausgehenden Schadensersatzpflicht der Widerbeklagten beantragt, war die Klage
aus den vorstehend genannten Gründen abzuweisen.
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III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 2, 708
Nr. 11, 711 ZPO.
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Streitwert für die Klage: 836,60 Euro.
46
Streitwert für die Widerklage: 50.000 Euro.
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