Urteil des LG Krefeld vom 19.04.2002

LG Krefeld: stundung, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, verfahrenskosten, ratenzahlung, nettoeinkommen, bedürftigkeit, anteil, treuhänder, wahrscheinlichkeit, lohnpfändung

Landgericht Krefeld, 6 T 75/02
Datum:
19.04.2002
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 75/02
Vorinstanz:
Amtsgericht Krefeld, 90 c IK 6/02
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000,- Euro
G r ü n d e
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I.
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Der Antragsteller hat am 16.1.2002 vor dem Amtsgericht Krefeld die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt.
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Gleichzeitig hat er die Anträge auf Restschuldbefreiung und auf Bewilligung der
Verfahrenskostenstundung gestellt und eine Erklärung über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.
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Mit Beschluß vom 25.1.2002 hat das Amtsgericht Krefeld dem Schuldner für das
Schuldenbereinigungsverfahren und das Eröffnungsverfahren die Verfahrenskosten
gemäß § 4 a Abs. 1, 3 InsO gestundet, da der Antragsteller nach seinen persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sei, die Kosten des Verfahrens
aufzubringen.
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Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Zur
Begründung führt sie aus, daß - ausgehend von einem durchschnittlichen
Nettoeinkommen des Antragstellers von etwa 2.280,- Euro - der pfändbare Betrag unter
Berücksichtigung von zwei unterhaltspflichtigen Personen bei 318,- Euro liege. Bei
einem Verfahrenskostenvorschuß von 1.000,- Euro würde dieser in drei Monaten
gezahlt sein, daher sei der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen in der Lage die Kosten des Verfahrens aufzubringen.
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Der Antragsteller hat zu der sofortigen Beschwerde vorgetragen: Seit dem 15.2.2002
liege eine Lohnpfändung vor. Sein durchschnittliches Nettoeinkommen liege bei ca.
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1.687,13 Euro.
II.
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Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 4 d Abs. 2, 6, 4 InsO, 567
ff. ZPO zulässig, da die Beschwerde darauf gestützt wird, daß nach den persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers die Stundung hätte abgelehnt
werden müssen.
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In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
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Gemäß § 4 a Abs. 1 InsO sind demjenigen Schuldner, der einen Antrag auf
Restschuldbefreiung gestellt hat, die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung
der Restschuldbefreiung zu stunden, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht
ausreichend wird, um diese Kosten zu decken.
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Ähnlich den Vorschriften über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe setzt die Stundung
Bedürftigkeit und Aussicht auf Erfolg des Antrages voraus. Da kein Versagungsgrund
des § 290 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 InsO vorliegt, besteht die Wahrscheinlichkeit, daß es zu
einer Restschuldbefreiung kommt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht des Antrages auf
Restschuldbefreiung ist daher zu bejahen. Dem ist die Antragsgegnerin auch nicht
entgegengetreten.
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Bedürftigkeit bedeutet, daß das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht
ausreichen wird, um die Kosten zu decken. Anders als bei der früheren Konkursordnung
gehört nach § 35 Abs. 1 InsO auch der Neuerwerb während des Insolvenzverfahrens zu
Masse. Vor der Gewährung einer Stundung ist daher zu prüfen, ob das in diesem
Zeitraum vom Schuldner erlangte pfändbare Einkommen zur Deckung der
Verfahrenskosten ausreichend wird ( vgl. RegE InsOÄndG, in Kübler/Prütting,
Kommentar zu InsO, Anh III, S. 20 ff. ).
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Eine Stundung kann dabei aber nur dann versagt werden, wenn es dem Schuldner
möglich ist, die Verfahrenskosten in einer Einmalzahlung aufzubringen. Wäre es ihm nur
möglich, die Verfahrenskosten in monatlichen Raten zu tragen, muß nach der
Auffassung der Kammer eine Stundung gewährt werden. Dies ergibt sich aus der
Systematik des Gesetzes. Während in § 4 a InsO die Möglichkeit einer Ratenzahlung
nicht erwähnt und damit auch nicht vorgesehen ist, regelt § 4 b InsO ausdrücklich, daß
demjenigen Schuldner, der nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage ist,
den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, eine
Verlängerung der Stundung zu gewähren ist und die zu zahlenden Monatsraten
festzusetzen sind.
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Diese abweichenden Regelungen ergeben sich aus den Unterschieden der einzelnen
Verfahrensstadien. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zieht der Treuhänder das
pfändbare Arbeitseinkommen zur Masse. Gemäß § 114 Abs. 3 InsO werden
Lohnpfändungen von Gläubigern spätestens einen Monat nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens unwirksam und der gepfändete Betrag fließt in die Masse. Das
bedeutet, der pfändbare Anteil des Arbeitseinkommens fließt ohnehin in die Masse, so
daß im Rahmen des § 4 a InsO keine Notwendigkeit für eine Ratenzahlung besteht.
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Anders verhält es sich aber im Rahmen des § 4 b InsO. Die Erteilung der
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Restschuldbefreiung soll dem Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang
ermöglichen. Dieses Ziel würde jedoch verfehlt, wenn nach Ablauf der Stundung der
Kostenschuldner sich Kostenansprüchen ausgesetzt sehen würde, die seine
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit weit übersteigen. Deshalb soll einem Schuldner, der
nicht in der Lage ist, die ausstehenden Beträge mit einer Einmalzahlung zu begleichen
eine weitere Stundung bzw. Ratenzahlung gewährt werden.
Im Ergebnis kann somit dahinstehen, ob der Antragsteller aufgrund seiner dargelegten
finanziellen Situation noch nicht einmal in der Lage wäre, Raten aufzubringen, da er
grundsätzlich nicht auf eine Ratenzahlung verwiesen werden darf.
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Die vom Amtsgericht gewährte Stundung ist somit zu Recht erfolgt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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