Urteil des LG Konstanz vom 16.01.2013

operation, schmerzensgeld, regal, anwaltskosten

LG Konstanz Urteil vom 16.1.2013, 6 O 197/12 B
Unfall in einem Verkaufsraum (hier: Möbelhaus) durch umstürzendes Regal
Leitsätze
Die Beklagte hat gegen ihre vorvertragliche Verpflichtung verstoßen, ausreichende
Vorkehrungen zum Schutz der Kunden vor Gesundheitsgefahren zu treffen. Der
Inhaber von Verkaufsräumen hat dafür zu sorgen, dass seine Kunden möglichst
gefahrlos das Geschäftslokal begehen und hierbei Waren aussuchen können .
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.834,77 EUR nebst Zinsen von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.04.2012 sowie weitere 862,48 EUR
außergerichtliche Anwaltskosten zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weitere
Schäden, die der Geschädigten ... in Zukunft aufgrund des Unfalls vom 26.04.2011 im
Möbelhaus der Beklagten in S. entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 3/10 und die Beklagte 7/10.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1 Der Kläger verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz
und Schmerzensgeld wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
2 Am 26.04.2011 gegen 13:30 Uhr stürzte die Zeugin ..., Ehefrau des Klägers, in den
Verkaufsräumen der Beklagten.
3 Die Zeugin ... wurde von der Zeugin H. in der Bilderabteilung der Beklagten auf
dem Rücken liegend, mit gerahmten Glasbildern zugedeckt, aufgefunden.
4 Diese Bilder befanden sich ursprünglich in einer Regalvorrichtung, die den Kunden
eine Besichtigung der Bilder durch Blättern ermöglichen sollte. Zur
Veranschaulichung wird auf die Lichtbilder der Anlagen K1 und B1 Bezug
genommen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die größten und schwersten
Bilder in der mittleren Reihe (so der Kläger) oder in der unteren Reihe einsortiert
gewesen sind.
5 Der Kläger behauptet,
6 die Zeugin ... habe sich in der Bilderabteilung der Beklagten nach einem Geschenk
für eine Freundin umgesehen.
7 Sie habe versucht, aus der oberen Reihe des Regales ein kleines Bild zu
entnehmen. Auf eine leichte Berührung hin seien die großen Bilder mit einem
Dominoeffekt auf die Zeugin gefallen. Hierdurch sei diese zum Sturz gekommen
und von den Bilderrahmen buchstäblich begraben worden.
8 Durch den Sturz habe sich die Zeugin eine große BWK12-Berstungsfraktur
zugezogen, die zwei Tage später operiert worden sei. Auch nach dem
zweiwöchigen stationären Krankenhausaufenthalt habe die Zeugin unter
erheblichen Beeinträchtigungen zu leiden gehabt. Es sei ihr nicht möglich
gewesen, Lasten von mehr als 1 kg zu tragen. Sie habe noch unter erheblichen
Schmerzen zu leiden gehabt.
9 Zahlreiche Arztbesuche (Einzelheiten Klageschrift, Seite 5 f., As. 11 f.) seien
erforderlich gewesen.
10 In den ersten 8 Wochen nach Durchführung der Operation sei keinerlei
Haushaltstätigkeit möglich gewesen. Für die folgenden 4 Monate sei von einer
Minderung der Leistungsfähigkeit von 50 % auszugehen.
11 Den 2-Personen-Haushalt habe vor dem Sturz die Zeugin im Wesentlichen alleine
geführt. Angesichts der Wohnfläche von 130 m² und der Gartenfläche von 200 m²
seien für die Haushaltsführung täglich 7 Stunden aufzuwenden.
12 Die Zeugin ... habe dem Kläger ihre Schadensersatzansprüche abgetreten.
13 Der Kläger meint, ihm seien die folgenden Schadenspositionen zu erstatten:
14
Schmerzensgeld:
12.000,00 EUR
Haushaltsführungsschaden ersten 8 Wochen: 3.857,00 EUR
Haushaltsführungsschaden weitere 120 Tage: 3.990,00 EUR
Gutachtenkosten:
24,43 EUR
Behandlungskosten:
121,34 EUR
Fahrtkosten:
843,60 EUR
Unkostenpauschale:
30,00 EUR
15 Der Kläger beantragt:
16 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes
Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst
Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 03.04.2012
zu zahlen.
17 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 8.866,57 EUR nebst Zinsen
hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 03.04.2012 sowie
außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 961,28 EUR zu zahlen.
18 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche
weiteren Schäden, die der Geschädigten ... in Zukunft aufgrund des Unfalls vom
26.04.2011 im Möbelhaus der Beklagten in S. entstehen, zu ersetzen, soweit die
Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
19 Die Beklagte beantragt,
20 die Klage abzuweisen.
21 Die Beklagte behauptet,
22 das von ihr verwendete Regalsystem sei 491 mal ausgeliefert worden und habe
sich als unproblematisch erwiesen. Der Warenträger sei so konzipiert, dass sich
die Ware durch Schrägstellung des Bodens stets sicher in leichter Rückenlage
befinde.
23 Vergleichbare Unfälle seien weder der Beklagten, noch dem Hersteller bekannt
geworden.
24 Das Regalsystem sei entgegen der Behauptungen des Klägers auch nicht überfüllt
gewesen.
25 Zum Unfallgeschehen könne man sich „insgesamt und bezüglich jeder Einzelheit“
nur mit Nichtwissen erklären.
26 Da das Regalsystem als sicher einzuschätzen sei, seien auch weitere
Vorkehrungen nicht geschuldet gewesen.
27 Die Zeugin ... habe sich ein Mitverschulden zurechnen zu lassen. Die Zeugin ...
habe sich an den unten stehenden Bildern hochgezogen und es zudem
unterlassen, das Verkaufspersonal um Hilfe zu bitten.
28 Die Verletzungsfolgen seien im Einzelnen zu bestreiten.
29 Die Feststellungsklage sei bereits unzulässig.
30 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen ... und H.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift und die
gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
31 Der Schriftsatz der Beklagten vom 03.01.2013 gibt keine Veranlassung, die
Verhandlung wieder zu eröffnen (§§ 296a, 156 ZPO).
Entscheidungsgründe
A.
32 Die Klage ist einschließlich des Feststellungsantrags zulässig. Das
Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben, da der Kläger
nachvollziehbar vorgetragen hat, dass angesichts des nicht abgeschlossenen
Heilungsverlaufs künftige Schäden zumindest zu besorgen sind.
B.
33 Die Klage ist überwiegend begründet.
I.
34 Der Schadensersatzanspruch des Klägers folgt aus §§ 398, 311 Abs. 2, 241 BGB.
1.)
35 Die Aktivlegitimation des Klägers ist durch Vorlage der Abtretungserklärung vom
31.07.2012 (Anlage K15) nachgewiesen und wurde von der Beklagten im
Verhandlungstermin nicht länger bestritten.
2.)
36 Die Beklagte hat gegen ihre vorvertragliche Verpflichtung verstoßen, ausreichende
Vorkehrungen zum Schutz der Kunden vor Gesundheitsgefahren zu treffen. Der
Inhaber von Verkaufsräumen hat dafür zu sorgen, dass seine Kunden möglichst
gefahrlos das Geschäftslokal begehen und hierbei Waren aussuchen können
(OLG Koblenz, NJW-RR 1996, 670; Brandenburgisches OLG, ZGS 2010, 536).
37 Ein Vertragsanbahnungsverhältnis zwischen der Zeugin ... und der Beklagten
bestand, weil die Zeugin das Ladenlokal mit der Absicht aufsuchte, ein Geschenk
für ihre Freundin zu erwerben. Insoweit legt das Gericht die uneingeschränkt
verlässlichen Angaben der Zeugin ... zugrunde.
38 Die Beklagte hat die ihr demnach obliegenden vorvertraglichen Nebenpflichten
verletzt, weil sie nicht ausreichend Sorge dafür trug, dass sich das Regalsystem
vom Kunden gefahrenfrei bedienen ließ.
39 Nach der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass
das Regal derart mit schweren Bildern aufgefüllt gewesen ist, dass bereits eine
leichte Berührung ausreichte, um einen Dominoeffekt auszulösen, der zum Kippen
zahlreicher Bilder geführt hat.
40 Das Gericht wertet die Angaben der Zeugin ... zum Hergang ihres Sturzes als
uneingeschränkt verlässlich. Diese schilderte, dass beim Versuch, ein Bild aus der
obersten Reihe zu nehmen, sämtliche Bilder „wie eine Wand“ auf sie gefallen
seien. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die Zeugin ... ein Eigeninteresse
am Ausgang der Klage hat und die durch Forderungsabtretung gewonnene
Zeugenstellung letztlich lediglich formaler Natur ist. Unbeschadet dieses
Eigeninteresses waren die Angaben der Zeugin in hohem Maße authentisch und
von bewegter Erinnerung an Eigenerleben geprägt. Die Zeugin berichtete den
Vorfall sichtlich aufgewühlt und mitgenommen, ohne aber den Vorgang zu
dramatisieren oder zu übertreiben.
41 So vermochte die Zeugin den Ablauf anhand der vorgelegten Fotos anschaulich
zu illustrieren. Für die Glaubwürdigkeit der Zeugin spricht auch, dass sie ohne
Übertreibungstendenzen die unmittelbaren Schadensfolgen sachlich und
nachvollziehbar schilderte. Die Angaben der Zeugin zum weiteren Verlauf
unmittelbar nach dem Sturz wurden zudem von der Zeugin H., die keinerlei
Eigeninteresse am Ausgang dieses Prozesses hat, bestätigt, was weiter für die
Verlässlichkeit der Angaben der Zeugin ... spricht. Es bestehen daher keine
Zweifel, dass die gerahmten Bilder bei allenfalls geringfügiger Berührung auf die
Zeugin gestürzt sind.
42 Die verlässlichen Angaben der Zeugin ... belegen, dass das Regal überfüllt und
unsachgemäß einsortiert gewesen ist. Bewiesen ist, dass die besonders großen
und schweren Bilderrahmen in der zweiten Regalreihe aufbewahrt gewesen sind,
wie auch die vom Kläger am Folgetag aufgenommenen Fotos zeigen.
43 Der Einwand der Beklagten, vergleichbare Vorfälle seien nicht bekannt geworden,
ist in mehrfacher Hinsicht unbehelflich, da zum einen nicht jeder Vorfall zur
Kenntnis des Herstellers oder gar der Beklagten gelangen muss und zum zweiten
als Ursache des Sturzes die Art der Befüllung im Einzelfall ausschlaggebend war.
44 Dem Beweisangebot der Beklagten, ein Sachverständigengutachten zu der
Behauptung, die Sicherheit des Regalsystems sei durch die Schrägstellung des
Bodens gewährleistet, ist mangels Erheblichkeit nicht nachzugehen. Ob diese -
überschaubare - Sicherheitsvorkehrung bei sachgerechter Bedienung
ausreichende Sicherheit gewährleisten kann, muss nicht entschieden werden, weil
das Regal nicht sachgerecht einsortiert gewesen ist. Auch die Beklagte behauptet
nicht, dass derartige Bedienungsfehler technisch ausgeschlossen seien.
45 Sofern die Beklagte nunmehr nachträglich gefertigte Fotos vorlegt, die einen
anderen Aufbau zeigen, bestätigt dies die Vermutung des Klägers, dass die
Anordnung im Nachhinein geändert worden sei. Eine nähere Aufklärung hierzu war
im Verhandlungstermin nicht möglich, da die Beklagte ihrer Verpflichtung, im
Termin persönlich zu erscheinen, nicht nachgekommen ist und ihr
Prozessbevollmächtigter insoweit über keine zusätzlichen Informationen verfügte.
Auch die von der Beklagten selbst angeregte Anhörung ihres Geschäftsführers
(As. 57) konnte daher nicht durchgeführt werden.
46 Das Angebot weiterer Zeugen „NN“ in der Klageerwiderung ist prozessual
unbeachtlich (statt aller: Zöller, ZPO, 29.Auflage 2012, § 356 Rz. 4).
3.)
47 Es ist weiter bewiesen, dass die Zeugin ... sich als unmittelbare Folge des Sturzes
eine BWK12-Berstungsfraktur zugezogen hat. Auch insoweit sind die Angaben der
Zeugin uneingeschränkt verlässlich. Sie werden zudem gestützt durch den
Arztbericht des ...-Klinikums vom 05.05.2011 (Anlage K2), der die entsprechende
Operation am 28.04.2011 sowie die stationäre Aufnahme im Krankenhaus am
26.04.2011 bestätigt. Die Zeugin wurde also noch am Tag des Sturzes im
Krankenhaus aufgenommen. Es bestehen auch im Hinblick auf diesen engen
zeitlichen Zusammenhang keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Operation auf
eine andere Ursache als den Sturz im Ladenlokal der Beklagten zurückzuführen
sein könnte. Solche Anhaltspunkte lassen sich insbesondere nicht daraus
herleiten, dass die Zeugin der Anregung der Mitarbeiter der Beklagten, einen
Krankenwagen zu rufen, nicht Folge leistete und zunächst mit dem Auto zu ihrem
Bruder nach A. fuhr. Dies wurde von der Zeugin lebensnah und authentisch damit
erklärt, dass sie die kurze Fahrstrecke auf sich genommen habe, „das werde
schon gut gehen“, zumal sich ihr Hund noch im Auto befunden habe. Angesichts
der Gesamtumstände und des persönlichen Eindrucks der Zeugin ... kann
ausgeschlossen werden, dass der Wirbelbruch auf eine andere Ursache
zurückzuführen ist.
48 Soweit die Beklagte mit der Klageerwiderung den Unfallhergang bestreitet und
insoweit „unter Protest gegen die Beweislast“ Beweis durch
Sachverständigengutachten anbietet, ist dies unbehelflich. Anknüpfungspunkte für
ein Sachverständigengutachten sind nicht ersichtlich. Die Aufklärung des
tatsächlichen Unfallhergangs ist dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich.
Auch die Beklagte behauptet nicht, dass aus medizinischer Sicht ein plötzlicher
Sturz auf den Rücken nicht geeignet sei, einen Wirbelbruch auszulösen.
4.)
49 Die Beklagte handelte gem. §§ 280 Abs. 1 S. 2, 276 BGB schuldhaft. Sofern sich
die Beklagte auf die generelle Sicherheit des Regalsystems beruft, entbindet sie
dies nicht von der Verantwortung für Bedienungsfehler.
5.)
50 Die Ansprüche des Klägers sind nicht wegen eines Mitverschuldens der Zeugin ...
gem. § 254 BGB zu kürzen. Der Vortrag der Beklagten, die Zeugin ... habe sich an
unten stehenden Bildern hochgezogen (Seite 7 der Klageerwiderung, As. 67),
erfolgte erkennbar ins Blaue, da die Beklagte auf Seite 3 der Klageerwiderung (As.
59) ausführte, weder deren Geschäftsführer, noch deren Mitarbeiter hätten von
dem behaupteten Geschehen unmittelbar Kenntnis genommen. Ob dieser Vortrag
der Beklagten damit prozessual unbeachtlich bleiben kann, mag letztlich
dahingestellt bleiben, da die Beklagte für diese Behauptung keine geeigneten
Beweise anzubieten vermochte.
51 Ein Mitverschulden der Zeugin ... liegt nicht darin begründet, dass diese es
unterlassen hat, beim Bedienen des Bilderregals Personal der Beklagten zu Hilfe
zu bitten. Das Gericht hält die Angaben der Zeugin für verlässlich, es sei ihr auch
bei einer Körpergröße von 1,65 m möglich gewesen, nach dem Bild im oberen
Regal zu greifen. Diese Angaben lassen sich ohne Weiteres mit den vorliegenden
Fotos in Einklang bringen. Im Übrigen wäre es Sache der Beklagten, das
Warensortiment so aufzubauen, dass es für Kunden von noch durchschnittlicher
Größe auch ohne Mithilfe des Personals erreichbar ist.
6.)
52 Die Beklagte hat dem Kläger die folgenden Schadenspositionen zu ersetzen:
53 a) Unter Berücksichtigung von Genugtuungs- und Ausgleichsfunktion des
Schmerzensgeldes ist ein angemessenes Schmerzensgeld von 10.000 EUR zu
bezahlen.
54 Bemessungskriterien sind hierbei insbesondere, dass sich die Zeugin einer
risikobehafteten Operation mit 2-wöchigem stationären Aufenthalt unterziehen
musste.
55 Zu berücksichtigen ist weiter, dass als Folge dieser Operation die Zeugin unter
anhaltenden Schmerzen gelitten hat und zumindest 1 Jahr regelmäßig
Schmerzmittel genommen hat. Erhebliche Beeinträchtigungen im Alltag waren
hiermit verbunden.
56 Die Zeugin musste sich weiter einem 3-wöchigen Reha-Aufenthalt unterziehen.
Der weitere Schadensverlauf ist noch nicht abschließend geklärt; die Zeugin
unterzieht sich noch heute zur Beobachtung des weiteren Verlaufs vierteljährlichen
Röntgenuntersuchungen. Diese Schadensfolgen sind ebenfalls bewiesen durch
die glaubhaften Angaben der Zeugin ... Diese schilderte den weiteren Ablauf sehr
anschaulich ohne Übertreibungstendenzen.
57 b) Der Haushaltsführungsschaden nach §§ 842, 843 BGB berechnet sich wie folgt:
58 aa) Soweit der Ausfall der Hausfrau durch Mehrarbeit von Familienangehörigen
oder überobligatorischer Anstrengung der Verletzten aufgefangen wird, ist der
Schaden normativ festzusetzen und gem. § 287 ZPO unter Berücksichtigung der
konkreten Verhältnisse zu schätzen.
59 Als Grundlage der Schätzung ist von dem bewiesenen Sachverhalt auszugehen,
dass der 2-Personen-Haushalt weitestgehend von der Zeugin ... geführt wurde.
Insoweit waren sowohl die Angaben der Zeugin, als auch des Klägers zur
Rollenverteilung innerhalb der Ehe uneingeschränkt verlässlich. Dieser berichtete
sehr authentisch über die erkennbar neu entdeckte Begeisterung über die
technischen Eigenschaften des Staubsaugers und referierte seine Einschätzung,
Badputzen sei keine anstrengende Arbeit, mit dem gelassenen Selbstverständnis
desjenigen, dem derlei Tätigkeiten bislang erspart geblieben sind.
60 Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse und der Angaben der Zeugin,
etwa 6 Stunden pro Tag Haushaltsarbeiten zu erledigen, bemisst das Gericht den
wöchentlichen Arbeitsaufwand des konkreten Haushaltes mit 30 Stunden in der
Woche (4,3 Stunden am Tag).
61 bb) Durch die ärztliche Stellungnahme des Dr. M. vom 08.09.2011 ist ausreichend
belegt, dass der Zeugin in den ersten 8 Wochen nach dem Sturz aus
medizinischer Sicht Haushaltstätigkeit nicht zumutbar gewesen ist. Diese
einleuchtende Einschätzung macht sich das Gericht zu eigen. Während des
stationären Krankenhausaufenthaltes liegt der völlige Ausfall der Haushaltsführung
auf der Hand. Angesichts der plausibel begründeten Intensität der Schmerzen und
hiermit verbundenen Beeinträchtigungen kann auf Grundlage der ärztlichen
Stellungnahme auch für die dem stationären Aufenthalt unmittelbar folgende Zeit
eine 100 %-ige Beeinträchtigung zugrundegelegt werden.
62 Bei einem angemessenen Stundensatz von 7,50 EUR und einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 30 Stunden resultiert für den Zeitraum vom 26.04. bis 21.06.2011
ein Haushaltsführungsschaden von 1.800 EUR.
63 cc) Für die Folgezeit ist eine sich steigernde Leistungsfähigkeit zugrunde zu legen.
Hierbei kann nicht ohne Weiteres die vom Arzt zugrundegelegte
Beeinträchtigungsquote von 50 % übertragen werden (Küpperbusch,
Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Auflage 2006, Rz. 198). Auch im
Hinblick auf Kompensationsmöglichkeiten und die auch von der Zeugin und vom
Kläger eingeräumte allmähliche Besserung schätzt das Gericht gem. § 287 ZPO
die Beeinträchtigung für die folgenden 90 Tage auf 1/3. Hieraus resultiert bei einem
täglichen Arbeitsaufwand von 4,3 Stunden ein Haushaltsführungsschaden von
967,50 EUR.
64 dd) Im vierten Monat ist eine - noch berücksichtigungsfähige - abstrakte Minderung
der Erwerbsfähigkeit von 20 % zugrunde zu legen. Insoweit ist ein weiterer
Haushaltsführungsschaden von 193,50 EUR entstanden.
65 Insgesamt beträgt der Haushaltsführungsschaden 2.961,00 EUR.
66 c) Weiter zu erstatten sind die folgenden materiellen Schadenspositionen gem. §
249 BGB:
67 Gutachtenkosten von 24,43 EUR.
68 Behandlungskosten von 121,34 EUR als gem. § 287 ZPO zuzurechnende
Schadensfolge, belegt durch Zahlungsquittungen (Anlagen K7 bis K11).
69 Die geltend gemachten Fahrtkosten zur Arztbehandlung sind dem Grunde nach
erstattungsfähig. Die Einwendungen der Beklagten sind unbehelflich, soweit sie
die Fahrstrecke betreffen, da es nicht Sache der Beklagten ist, die Arztwahl zu
treffen. Eine Verletzung von Schadensminderungspflichten vermochte die
Beklagte nicht aufzuzeigen. Anstelle des geltend gemachten Kilometersatzes von
30 Cent sind aber entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG 25 Cent zugrunde zu
legen.
70 Zu erstatten sind daher 462 EUR für die Fahrten zur Praxis Dr. M., 180 EUR für die
Fahrten zur Praxis Dr. B. sowie 91 EUR für die Fahrten zum Krankenhaus K.
71 d) Zu erstatten ist weiter gem. § 287 ZPO eine Auslagenpauschale von 25,00
EUR. Aus der Entscheidung BGH, NJW 2012, 839 folgt nichts Gegenteiliges. Das
Gericht teilt die Einschätzung des BGH, dass die bei Verkehrsunfällen anerkannte
Auslagenpauschale nicht ohne Weiteres auf sämtliche Schadensfälle übertragen
werden kann. Der vorliegende Schadensfall zeichnet sich aber, insoweit durchaus
vergleichbar mit typischen Verkehrsunfällen, dadurch aus, dass als Schadensfolge
zahlreiche Arztbesuche mit entsprechendem Organisationsaufwand erforderlich
wurden. Der konkrete Sachverhalt bietet also ausreichende Anhaltspunkte für eine
Schätzung der Pauschale auf 25,00 EUR.
72 e) Die außergerichtlichen Anwaltskosten sind in Höhe von 873,77 EUR zu
ersetzen. Bei der Abrechnung ist ein Gegenstandswert von 13.834,77 EUR
zugrunde zu legen. Die von der Beklagten geäußerten Bedenken gegen die
Aktivlegitimation wurden durch die vorgelegte Abtretungserklärung der C.
Versicherungen vom 13.11.2012 beseitigt.
73 Die Zinsen sind als Verzugsschaden gem. § 286 BGB geschuldet.
II.
74 Die Feststellungsklage ist begründet.
III.
75 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV.
76 Der Streitwert beträgt
22.366,75 EUR
; hiervon entfallen 1.500,00 EUR auf den
Feststellungsantrag.