Urteil des LG Konstanz vom 19.11.2013

gerichtsstand des erfüllungsorts, ordre public, iure gestionis, acta iure imperii

LG Konstanz Urteil vom 19.11.2013, 2 O 132/13 B
Umschuldungsmaßnahme der Republik Griechenland: Unzulässigkeit einer vor
einem deutschen Gericht erhobenen Klage auf Rückzahlung von Staatsanleihen
Leitsätze
Es ist deutschen Gerichten verwehrt, über die Rechtmäßigkeit der
Umschuldungsmaßnahme der Republik Griechenland zu befinden.
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der
Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1 Die Kläger nehmen den Staat Griechenland – die Beklagte – auf Rückzahlung von
Staatsanleihen in Anspruch, die im Zuge des griechischen Schuldenschnitts im
Frühjahr 2012 eingezogen worden sind. Hilfsweise begehren sie mit der
Begründung, dass die Einziehung rechtswidrig und unwirksam gewesen sei,
Schadensersatz in Höhe ihres behaupteten Verlustes. Dem liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
2 Am 01.02.2012 erwarben die Kläger über ihre Depotbank, die in Frankfurt/Main
ansässige ING-DiBa AG, im Freihandel an der Börse Stuttgart zum Preis von EUR
13.099,46 (einschl. Stückzinsen, Gebühren etc.) griechische
Schuldverschreibungen mit der Bezeichnung "4,3 % Griechenland EO-Bonds
2009 (12)", ISIN GR0110021236, WKN A0T6US (Anl. K 1). Die Anleihen, die von
der Beklagten ursprünglich im Jahre 2009 im Rahmen einer Gesamtemission mit
einem Volumen von EUR 7 Mrd. unter den im "Offering Circular" (Anl. B 1;
Übersetzung: K 18) festgelegten Bedingungen begeben worden waren, hatten
einen Nominalwert von EUR 30.000,00 und waren nebst der Verzinsung von 4,3 %
am 20.03.2012 zur Rückzahlung fällig. Zum Erwerbszeitpunkt waren die
Anleihenpreise infolge der griechischen Finanz- und Schuldenkrise bereits
erheblich verfallen, weshalb der Börsen-Einstandskurs für die Kläger nur 39,7 %
des Nominalwertes betrug.
3 Mit Schreiben vom 28.02.2012 (K 2) teilte die ING-DiBa AG den Klägern mit, dass
die Republik Griechenland ihren Anleiheinhabern anbiete, an der geplanten
Umschuldung mitzuwirken; dabei bot sie mehrere Optionen an (Zustimmung und
Umtausch in andere Anleihen, Zustimmung, Ablehnung, Enthaltung). Die Kläger
reagierten hierauf innerhalb der gesetzten Frist (07.03.2012) nicht; erst mit
Schreiben vom 14.03.2012 (K 6) widersprachen sie dem Zwangsumtausch und
forderten sie ihre Depotbank auf, die bisherigen Anleihen nicht auszubuchen.
Durch die Mitteilungen der ING-DiBa AG vom 15.03., 16.03. und 19.03.2012 (K 3 –
5) wurden sie sodann davon in Kenntnis gesetzt, dass die genannten Anleihen
nicht mehr vorhanden, sondern am 12.03.2012 durch 20 neue Wertpapiere mit
Nennwerten zwischen EUR 450,00 und 480,00 und Fälligkeiten zwischen dem
24.02.2023 und dem 24.02.2042 ersetzt worden waren. Ferner wurden dem
Depotkonto drei Wertpapiere der European Financial Stability Facility (ESFS) mit
Nennwerten von zusammen EUR 5.701,80 sowie ein griechisches Anleihepapier
mit einem Nominalwert von EUR 9.450,00 gutgeschrieben. Ausweislich der
Depotbewertung der ING-DiBa (Anl. K 8) hatten die neu eingebuchten Anleihen
einen Einstandskurs von insgesamt EUR 6.718,39. Am 14.05.2012 entschlossen
sich die Kläger, diese insgesamt 24 Papiere über ihre Depotbank zum damaligen
Schlusskurs/Kurswert von EUR 7.300,80 (abzügl. Verkaufsspesen) zu verkaufen.
4 Dem geschilderten Vorgang der zwangsweisen Ausbuchung der
streitgegenständlichen Anleihe über nominal EUR 30.000,00 und deren Ersetzung
durch geringerwertige Papiere liegt zusammengefasst Folgendes zugrunde:
5 Die griechische Regierung hatte vor dem Hintergrund ihrer schweren
Schuldenkrise und in Absprache mit der sog. Troika (Europäische Union,
Europäische Zentralbank, Internationaler Währungsfonds) nach monatelangen
Verhandlungen entschieden, in die im Rahmen des zweiten Hilfspakets
beabsichtigte Umschuldung und den dazu erforderlichen Schuldenschnitt auch
private Gläubiger mit einzubeziehen ("Private Sector Involvement"). An diejenigen
Investoren (d.h. vor allem Banken), die direkt am Girosystem der griechischen
Zentralbank beteiligt waren, erging am 24.02.2012 ein freiwilliges
Umtauschangebot ("Invitation Memorandum"), wonach die teilnehmenden
Anleihepapiere ("eligible titles") – darunter auch das hier streitgegenständliche – zu
einem um 53,5 % verringerten Nennwert in neue Staatsanleihen und
Schuldverschreibungen getauscht werden sollten. Am 23.02.2012 verabschiedete
das griechische Parlament ferner das Gesetz 4050/2012, auf dessen rechtlicher
Grundlage im Rahmen eines sog. "collective action"-Prozesses auch diejenigen
Anleger zwangsweise in die Umschuldung einbezogen werden konnten, die das
Umtauschangebot nicht angenommen hatten. Voraussetzung hierfür war, dass die
Anleihegläubiger, die Teilnehmer am Clearingsystem der Griechischen
Zentralbank (und gleichzeitig Erstabnehmer der streitgegenständlichen Papiere
gemäß den Bedingungen des "Offering Circular", Anl. B 1) waren, über den
vorgeschlagenen Umtausch der "eligible titles" mit einem Quorum von 50 % des
ausstehenden Nennbetrags dieser Titel abstimmten. Ferner musste für die
Annahme des Änderungsvorschlags einschließlich der "Collective Action Clause"
eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln erreicht werden. Im Ergebnis wurde
durch das Gesetz 4050/2012 somit der Rechtsrahmen dafür geschaffen, die
Anleihebedingungen nachträglich durch eine Mehrheitsentscheidung der
Anleihegläubiger zu modifizieren. Nach dem Vorbringen der Beklagten wurden die
gesetzlichen Bedingungen klar erfüllt, denn die an der Abstimmung teilnehmenden
Gläubiger hätten tatsächlich zusammen 91,5 % des ausstehenden
Gesamtnennbetrages repräsentiert; 94,34 % des teilnehmenden Kapitals habe
schließlich für den Vorschlag gestimmt. Auf dieser Grundlage billigte schließlich der
Ministerrat der griechischen Regierung das Ergebnis mit der Wirkung, dass
nunmehr – entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes 4050/2012 – alle
Anleger und Anleihegläubiger der jeweiligen Titel hieran gebunden waren, dass
also das Abstimmungsergebnis der Gläubiger für allgemeinverbindlich erklärt
wurde. In Ausführung dieses Beschlusses und auf Anweisung des
Finanzministeriums zog die griechische Zentralbank (Bank of Greece) daraufhin
am 12.03.2012 alle betroffenen Anleihepapiere – darunter die hier
streitgegenständlichen – ein; die aus ihnen resultierenden Rechte und Pflichten
erloschen. Im Gegenzug wurden die ersatzweise zur Verfügung gestellten neuen
Anleihen in das System eingebucht.
6 Die Kläger sind nunmehr der Auffassung, durch diese Schuldenschnittaktion
hätten sie ihr Forderungsrecht über EUR 30.000,00 (nebst Zinsen) gegenüber der
Beklagten als der Schuldnerin der Anleihen im Ergebnis nicht verlieren können.
Zumindest aber sei ihnen aufgrund der zwangsweise und ohne ihre Zustimmung
erfolgten Ausbuchung der Forderungen durch die Bank von Griechenland ein
rechtswidriger Vermögensschaden entstanden, für den die Beklagte ersatzpflichtig
sei.
7 Zur Begründung führen die Kläger im Wesentlichen aus, das Gesetz 4050/2013,
durch welches per Zwang auch Kleinanleger in den Umtausch der Staatsanleihen
gegen solche von wesentlich geringerem Wert einbezogen worden seien, sei
eklatant rechtsstaatswidrig. Die gesetzgeberischen und administrativen
Maßnahmen der Beklagten stellten eine entschädigungslose hoheitliche
Enteignung, bzw. einen enteignungsgleichen Eingriff dar und seien deshalb weder
mit (u.a.) Art. 14 GG noch mit vergleichbaren Bestimmungen der griechischen
Verfassung selbst sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar.
Schon aus diesem Grunde liege ein Verstoß gegen den deutschen ordre public
(Art. 6 EGBGB) vor mit der Konsequenz, dass weder das Gesetz noch die hierauf
gestützten Beschlüsse des griechischen Ministerrats anzuwenden oder
anzuerkennen seien. Auch sei die in dem Gesetz 4050/2012 vorgesehene, alle
Forderungsinhaber treffende Umschuldungsklausel ("Collective Action Clause") als
nachträgliche einseitige Änderung der ursprünglich mit dem Bankenkonsortium im
Emissionsprospekt ("Offering Circular“, Anl. B 1, K 18) festgelegten
Begebungsbedingungen schon vertragsrechtlich unwirksam. Das durch Kauf an
der Börse erworbene Forderungsrecht aus den streitgegenständlichen
Staatsanleihen habe daher nicht erlöschen können, so dass ihnen – den Klägern –
, und zwar sowohl nach deutschem als auch nach griechischem materiellen Recht,
weiterhin ein seit dem 20.03.2012 fälliger Erfüllungsanspruch zustehe. Jedenfalls
aber ergebe sich die Haftung der Beklagten aus § 826 BGB, denn durch die nur
unzureichend kompensierte Ausbuchung der Anleihen aus dem
Zentralbanksystem habe ihnen die griechische Regierung vorsätzlich und in
sittenwidriger Weise einen Vermögensschaden zugefügt. Schließlich liege auch
eine Schutzgesetzverletzung i.S.d. § 823 II BGB vor: Die Beklagte habe durch die
Anweisung, die Anleihen auch derjenigen Anleger im System zu löschen, die dem
Umtausch nicht zugestimmt hätten, gegen Art. 7 des Gesetzes 2198/1994
verstoßen, aufgrund dessen die ursprüngliche Emission erfolgt sei; dieses aber
bezwecke gerade auch den Schutz der Vermögensinteressen der Anleger.
8 Die Kläger sind weiter der Ansicht, dass sich die Beklagte demgegenüber nicht auf
den Grundsatz der Staatenimmunität bei hoheitlichem Handeln berufen könne: Bei
der Emission der Schuldverschreibungen zum Zwecke der Staatsfinanzierung sei
sie fiskalisch, also privatwirtschaftlich, tätig geworden. An diesem rein
privatrechtlichen Charakter der Kapitalaufnahme habe sie auch durch das in Rede
stehende, ohnehin als nichtig zu betrachtende Gesetz 4050/2012 nichts ändern
können, dessen normativer Regelungsgehalt sich schließlich auf private
Vertragsverhältnisse beziehe. Auch die durch dieses Gesetz bewirkte
nachträgliche einseitige Änderung der Emissionsbedingungen und der darin
liegende Vertragsbruch seien deshalb dem Bereich nicht-hoheitlichen Handelns
zuzuordnen. Die griechische Republik sei folglich der Gerichtsbarkeit des
Forumstaates in gleicher Weise unterworfen wie jede Privatperson.
9 Zur Begründung der örtlichen und internationalen Zuständigkeit des LG Konstanz
berufen sich die Kläger zum einen auf Art. 5 Nr. 1 a, b EuGVVO (besonderer
Gerichtsstand des Erfüllungsorts), zum anderen auf Art. 5 Nr. 3 EuGVVO
(Gerichtsstand der unerlaubten Handlung) und schließlich auf Artt. 15 Abs. 1 c, 16
Abs. 1 EuGVVO (Gerichtsstand für Klagen eines Verbrauchers). Die jeweiligen
Tatbestandsvoraussetzungen dieser Zuständigkeitsnormen sehen sie als
gegeben an.
10 Die Kläger tragen vor, ihnen sei durch den Zwangsumtausch – gemessen am
Nominalwert der eingezogenen Anleihe und nach Abzug ihres
Veräußerungserlöses – ein Schaden von EUR 23.159,04 entstanden. Hiervon
begehren sie im Wege der Teilklage einen Betrag von EUR 6.000,00.
11 Die Kläger beantragen,
12 die Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 6.000,00 nebst 4,3 % Zinsen seit dem
21.03.2011 bis zum 20.03.2012 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 % über dem
jeweils gültigen Basiszinssatz aus EUR 6.000,00 ab dem 21.03.2012 zu
bezahlen.
13 Die Beklagte beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Sie macht geltend, dass sie mit dem Erlass des Gesetzes 4050/2012 und der
Ausführung der darauf gestützten Ministerialbeschlüsse hoheitlich tätig geworden
sei; sie genieße deshalb nach den allgemein anerkannten Regeln des
Völkerrechts Immunität. Deutschen Gerichten sei es aus diesem Grunde von
vorneherein verwehrt, über die Rechtmäßigkeit der Umschuldungsmaßnahmen zu
befinden, und zwar unabhängig davon, welche materiell-rechtliche
Anspruchsgrundlage für die Klage ggf. in Betracht komme. Demnach sei gerade
auch die seitens der Kläger behauptete unerlaubte Handlung der Beklagten der
gerichtlichen Überprüfbarkeit schlechthin entzogen.
16 Die Beklagte ist in diesem Zusammenhang weiter der Ansicht, das LG Konstanz
sei für die Entscheidung des Rechtsstreits – selbst wenn generell eine deutsche
Gerichtsbarkeit gegeben wäre – international nicht zuständig: Nachdem sich der
Anwendungsbereich der EuGVVO auf zivil- und handelsrechtliche Streitigkeiten
beschränke, es sich vorliegend aber – da letztlich die legislativen und
administrativen Maßnahmen der griechischen Regierung in Streit stünden – um
eine öffentlich-rechtliche, sogar hoheitliche, Angelegenheit handle, könne ein
Gerichtsstand hieraus nicht hergeleitet werden. Es seien aber auch die
Tatbestandsvoraussetzungen der angeführten zuständigkeitsbegründenden
Vorschriften im Einzelnen nicht erfüllt: Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach
Art. 5 Nr. 1 EuGVVO scheide aus, weil die entsprechende vertragliche
Zahlungsverpflichtung infolge der Einziehung nicht mehr existiere; unabhängig
hiervon ergebe sich aus den ursprünglichen Emissionsbedingungen, dass
Erfüllungsort Athen – als Sitz der griechischen Zentralbank – gewesen sei. Auch
die besonderen Gerichtsstände der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVVO)
und des Verbraucherwohnsitzes (Artt. 15 Abs. 1 c, 16 EuGVVO) kämen nicht in
Betracht, letzterer u.a. deshalb nicht, weil die Kläger als Zessionare des
ursprünglich den Konsortialbanken übertragenen Forderungsrechts nicht als
Verbraucher anzusehen seien, und weil außerdem der griechische Staat bei der
Begebung der Anleihen nicht "in Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen
Tätigkeit" gehandelt habe.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
18 Die Kläger hatten – nach Durchführung eines Mahnverfahrens – die
Anspruchsbegründung zunächst beim Landgericht Frankfurt/Main eingereicht. Mit
Beschluss vom 10.04.2013 (AS. 277), auf dessen Begründung verwiesen wird, hat
sich das LG Frankfurt/Main für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf
Antrag der Kläger an das LG Konstanz verwiesen.
19 Mit Beschluss vom 16.10.2013 hat die Kammer nach Anhörung und mit
Zustimmung der Parteien angeordnet, dass über die Frage der Zulässigkeit der
Klage abgesondert verhandelt wird (§ 280 I ZPO).
Entscheidungsgründe
20 Die Klage ist unzulässig.
21 Es braucht vorliegend weder entschieden zu werden, ob die EuGVVO auf die
streitgegenständliche Fallkonstellation überhaupt anwendbar ist, ob es sich also –
was die Beklagte in Abrede stellt – um eine zivil- oder handelsrechtliche Streitigkeit
handelt, noch ob sich danach die internationale und örtliche Zuständigkeit des LG
Konstanz aus einem der in der EuGVVO vorgesehenen besonderen
Gerichtsstände herleiten ließe. Die jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen
der in Betracht kommenden Gerichtsstände (Artt. 5 Nr. 1 a, b, Nr. 3, 15 Abs. 1 c, 16
I EuGVVO), um deren Vorliegen die Parteien eine intensive Auseinandersetzung
führen, müssen daher nicht weiter geprüft werden.
22 Entscheidend ist nämlich, dass es, gleichgültig an welchem Gerichtsstand,
deutschen Gerichten generell verwehrt ist, über die Rechtmäßigkeit der
Umschuldungsmaßnahme der Republik Griechenland zu befinden. Das LG
Konstanz (sowie jedes andere inländische Gericht) kann einen Erfüllungsanspruch
aus der streitgegenständlichen Anleihe schon deshalb nicht zusprechen, weil
diese infolge des hoheitlichen Handelns der Beklagten, nämlich der
Verabschiedung des Gesetzes 4050/2012 durch das griechische Parlament sowie
dessen Ausführung durch die zuständigen Regierungsorgane, nicht mehr existiert.
Ein auf diesen Vorgang gestützter – vertraglicher oder deliktischer –
Schadensersatzanspruch würde demgegenüber voraussetzen, dass die
Rechtswidrigkeit der zur Umsetzung des Schuldenschnitts getroffenen
Maßnahmen im Einzelnen festgestellt werden könnte. Nachdem sich die
griechische Regierung und die Zentralbank aber im Rahmen der durch das Gesetz
geschaffenen Ermächtigungsgrundlage gehalten haben, würde dies wiederum
bedeuten, dass letztlich das Gesetz selbst an höherrangigem Recht zu messen
und ggf. für unwirksam zu erklären wäre. Dies aber ist, nachdem sich die Beklagte
mit Recht auf den Grundsatz der Staatenimmunität berufen hat, nicht möglich.
Fehlt es aber aus diesen Gründen an der Gerichtsbarkeit überhaupt, so ist die
EuGVVO von vorneherein sachlich unanwendbar (vgl. Stürner, Staatenimmunität
und Brüssel I-Verordnung, IPrax 2008, 197, 203).
23 Im Einzelnen ist hierzu Folgendes auszuführen:
24 1. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahre 1963 (NJW 1963, 1732;
bestätigt in BVerfG NJW 2006, 2542; vgl. ferner BGH NJW 1979, 1101)
festgestellt, dass den Staaten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts
Immunität von inländischer Gerichtsbarkeit zusteht, wenn und soweit es um die
Beurteilung ihres hoheitlichen Verhaltens (sog. "acta iure imperii") geht. Dabei ist
die Qualifikation der in Rede stehenden Tätigkeit eines ausländischen Staates als
hoheitlich oder nichthoheitlich grundsätzlich nach nationalem Recht vorzunehmen.
Für die Abgrenzung kommt es im Einzelfall darauf an, ob der ausländische Staat
in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt, also öffentlich-rechtlich, oder
wie eine Privatperson im kommerziellen Bereich, mithin privatrechtlich (sog. "acta
iure gestionis"), tätig geworden ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich wiederum nicht
nach dem Motiv oder Zweck, sondern nach der Art und Natur der zu beurteilenden
staatlichen Handlung oder des streitigen Rechtsverhältnisses (s. auch BGH,
Beschl. v. 30.01.2013, III ZB 40/12). Allgemein anerkannt ist, dass zu dem Bereich
hoheitlicher Tätigkeit – neben beispielsweise der Ausübung der militärischen oder
polizeilichen Gewalt oder der Rechtspflege – insbesondere die Gesetzgebung zu
rechnen ist.
25 Dieser Grundsatz der Staatenimmunität als anerkannte Regel des Völkerrechts
genießt gem. Art. 25 GG auch im Inland Verfassungsrang, hat in der Vorschrift des
§ 20 II GVG seinen gesetzgeberischen Niederschlag gefunden und ist daher für
die deutschen Gerichte verbindlich. Die – von Amts wegen zu prüfende –
deutsche Gerichtsbarkeit darf folglich nicht ausgeübt werden, wenn eine
Entscheidung in der Sache völkerrechtswidrig in die Souveränität eines anderen
Staates im Bereich von dessen hoheitlicher Tätigkeit eingreifen würde (s. auch
OLG Stuttgart, Beschl. v. 06.06.2013, 5 W 17/13, Juris).
26 2. Eben dies aber wäre vorliegend der Fall: Die Kläger machen geltend, das vom
griechischen Parlament am 23.02.2012 verabschiedete Gesetz 4050/2012, auf
dessen Grundlage das Abstimmungsverfahren unter den beteiligten
Anleihegläubigern in Gang gesetzt und nach Erreichen des vorgesehenen
Quorums das Ergebnis als für alle Anleger verbindlich festgestellt wurde, sei
wegen "eklatanter" Verstöße gegen rechtsstaatliche Prinzipien als nichtig zu
betrachten. Dies ergebe sich schon aus seiner Unvereinbarkeit mit der
Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG sowie mit Art. 9 und 20 GG. Auch gemessen
an vergleichbaren Bestimmungen der griechischen Verfassung sowie der
Europäischen Menschenrechtskonvention sei das Gesetz rechtswidrig.
27 Wollte ein deutsches Gericht dieses Vorbringen nun aber inhaltlich überprüfen, so
würde es zweifellos gerade in den Kernbereich hoheitlicher Betätigung des
Staates Griechenland, nämlich in dessen Gesetzgebung, eingreifen. Dies ist, wie
dargelegt, generell nicht zulässig: Es steht deutschen Gerichten schlicht nicht zu,
die Verfassungsmäßigkeit eines ausländischen Gesetzes – und zwar weder nach
Maßgabe der Verfassung des betreffenden Staates noch gar nach den
Maßstäben des deutschen Grundgesetzes – zu hinterfragen. Nur am Rande sei in
diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass selbst ein deutsches (Bundes-)
Gesetz ausschließlich durch das Bundesverfassungsgericht für unwirksam erklärt
werden könnte (Art. 100 I GG).
28 3. Auch der Gesichtspunkt des ordre public (Art. 6 EGBGB), nach dem einem
ausländischen Gesetz unter engen Voraussetzungen die Anerkennung verweigert
werden kann, hilft – entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung – nicht
weiter. Schon der gedankliche Ansatz ist falsch: Es geht vorliegend ja nicht darum,
dass ein deutsches Gericht in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit
Auslandsberührung aufgrund der Regeln des internationalen Privatrechts das
ausländische materielle Recht im Inland anzuwenden hätte, wobei sich dann in
der Tat u.U. die Frage stellen könnte, ob diese Rechtsanwendung im konkreten
Fall zu einem untragbaren Widerspruch zu grundlegenden deutschen Rechts- und
Wertvorstellungen führen würde. Vielmehr wurde durch das betreffende Gesetz
und dessen Umsetzung in Griechenland selbst eine bestimmte Rechtslage
geschaffen. Diese mag sich zwar im Ergebnis auch in Deutschland (und anderen
Staaten) nachteilig für einzelne Anleger wie etwa die Kläger auswirken; als Faktum
ist sie gleichwohl hinzunehmen. Anders ausgedrückt: Wenn infolge der
Ausführung des Gesetzes 4050/2012 in Griechenland die in den Bonds
verbrieften Forderungsrechte eingezogen, ausgebucht und damit vernichtet
worden sind, so kann dies nicht unter Berufung auf den deutschen ordre public –
also darauf, dass eine solche Enteignung nach unseren Maßstäben
möglicherweise als grundgesetzwidrig angesehen werden könnte –
gewissermaßen rückgängig gemacht werden.
29 4. Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte vorliegend
nicht hoheitlich, sondern privatrechtlich ("acta iure gestionis") tätig geworden sei.
30 a) Richtig daran ist nur, dass die ursprüngliche Emission der
streitgegenständlichen Anleihen, durch die sich der griechische Staat auf den
Finanzmärkten mit dem nötigen Kapital zu seiner Finanzierung versorgte,
unzweifelhaft fiskalischer Natur war (BVerfG NJW 2007, 2605 Rz. 35 betr.
Argentinien-Anleihen). Dies ist jedoch nicht das Problem: Vielmehr geht es um die
Frage, welcher Natur die Einziehung der Anleihen war. Wenn die Kläger aus den
streitgegenständlichen Anleihen noch einen primären Erfüllungsanspruch oder
aber, weil die Beklagte diese im Rahmen des Schuldenschnitts eingezogen und
für nichtig erklärt hat, einen vertraglichen oder deliktischen
Schadensersatzanspruch geltend machen, so ist zunächst zu konstatieren, dass
ihnen aufgrund des Gesetzes 4050/2012 alle diesbezüglichen Ansprüche
entzogen worden sind. Diese Entziehung erfolgte zwar nicht schon im Wege der
Legalenteignung, also durch das genannte Gesetz selbst, sondern erst –
nachdem die erforderlichen Abstimmungsmehrheiten zustande gekommen waren
– infolge von dessen Umsetzung durch Beschlüsse des Ministerrats und die
daraufhin ergangenen Anweisungen an die griechische Zentralbank. Mit dem
nach der Gläubigerabstimmung ("collective-action-Prozess") erfolgten (Zwangs-)
Umtausch der Bonds hat aber die griechische Regierung nur das durchgeführt,
was das Gesetz 4050/2012 vorsah; sie bewegte sich somit im Rahmen der
gesetzlichen Ermächtigung. Nach Maßgabe der griechischen Gesetzeslage
handelte sie deshalb in jedem Fall rechtmäßig (so auch LG Düsseldorf, Urt. v.
21.03.2013, 11 O 397/12, Juris). Selbst wenn jedoch die Exekutivorgane den
Ermächtigungsrahmen überschritten hätten, wäre dies als Hoheitsakt durch ein
deutsches Gericht nicht überprüfbar. Ein greifbarer Rechtsverstoß – etwa wegen
Unvereinbarkeit des Gesetzes 4050/2012 mit der griechischen Verfassung –
könnte deshalb allenfalls in dem Umstand gesehen werden, dass eben diese
Gesetzeslage durch das Parlament, also durch hoheitliches Handeln, geschaffen
worden war. Gerade dies aber entzieht sich der Kontrolle durch ein deutsches
Gericht.
31 b) Dass die griechische Zentralbank selbst, wie sie in einem an den
Staatsgerichtshof gerichteten Schriftsatz (s. Anl. K 19) geäußert hat, der Meinung
ist, bei dem Anleihentausch nicht hoheitlich, sondern fiskalisch gehandelt zu
haben, kann an dieser Beurteilung nichts ändern: Wie vorstehend bereits
dargelegt, obliegt die Unterscheidung zwischen hoheitlicher und nichthoheitlicher
Staatstätigkeit nicht den handelnden Organen des betreffenden ausländischen
Staates, sondern sie ist grundsätzlich nach dem nationalen Recht des
angerufenen Gerichts, hier also nach deutschem Recht vorzunehmen (BGH NJW
1979, 1101).
32 c) Die vorliegende Fallkonstellation ist, entgegen der Auffassung der Kläger, auch
nicht mit dem Fall der Argentinien-Anleihen vergleichbar:
33 Nach der ab 1999 verschärften Finanzkrise und der darauf folgenden Staatspleite
hatte die Republik Argentinien durch ein Gesetz aus dem Jahre 2002 den
"öffentlichen Notstand" erklärt und auf der Grundlage einer daraufhin erlassenen
Verordnung die Bedienung der Auslandsschulden durch die Regierung vorläufig
ausgesetzt, um in der so gewonnenen Zeit den Schuldendienst insgesamt neu
ordnen zu können. Deutsche Anleger hatten daraufhin gegen die Republik
Argentinien auf Erfüllung ihrer Ansprüche aus den auch auf dem deutschen
Kapitalmarkt aufgelegten Staatsanleihen geklagt. Die hiermit befassten
Zivilgerichte hatten sich an einer Sachentscheidung nicht durch
Immunitätsgesichtspunkte gehindert gesehen (vgl. insb. OLG Frankfurt, Beschl. v.
29.04.2008, 8 U 201/07, Juris).
34 Der entscheidende Unterschied zum vorliegenden Fall lag indes darin, dass die
Republik Argentinien bei der Emission der Anleihen ausdrücklich "unwiderruflich"
auf die Staatenimmunität "in Bezug auf ihre Verpflichtungen aus den
Schuldverschreibungen" verzichtet und sich dementsprechend auch, jedenfalls in
den Erkenntnisverfahren, gar nicht auf ihre Immunität berufen hatte. Die
Rückzahlungsklagen konnten deshalb ohne Weiteres der fiskalischen,
nichthoheitlichen Staatstätigkeit zugeordnet werden; zumindest aber stand infolge
des Verzichts der Gesichtspunkt etwaigen hoheitlichen Handelns einer
Entscheidung durch deutsche Gerichte nicht entgegen. Demgegenüber haben
die Kläger im vorliegenden Fall gerade nicht aufzeigen können, dass das
griechische Gesetz 2198/1994, auf dessen Grundlage die Emission der
streitgegenständlichen Anleihen ursprünglich erfolgt war, einen ähnlichen
Immunitätsverzicht beinhaltet hätte.
35 Gegenstand einer zu diesem Komplex ergangenen Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts war denn auch nur, ob der Staat Argentinien
berechtigt war, gegenüber Privatpersonen die Erfüllung privatrechtlicher
Zahlungsansprüche unter Berufung auf einen wegen Zahlungsunfähigkeit
erklärten Staatsnotstand zeitweise zu verweigern (s. BVerfG NJW 2007, 2610).
Das BVerfG urteilte, dass jedenfalls keine allgemeine Regel des Völkerrechts
feststellbar sei, aus der sich eine solche Berechtigung herleiten ließe. Die Frage,
ob die Republik Argentinien sich wegen der Aussetzung des Schuldendienstes
nicht vielleicht unter dem Gesichtspunkt hoheitlichen Handelns auf Immunität
berufen konnte, spielte in diesem Zusammenhang – nach dem vorstehend
erwähnten Verzicht konsequent – keine Rolle.
36 In einer zweiten Entscheidung befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit
der Frage, auf welche Weise gegen den ausländischen Staat vollstreckt werden
kann (BVerfG NJW 2007, 2605): Konkret ging es darum, ob der in den
Anleihebedingungen enthaltene pauschale Immunitätsverzicht Argentiniens sich
auch darauf erstreckte, dass damit auch im Vollstreckungsverfahren die Immunität
bezüglich hoheitlich genutzten Vermögens aufgehoben war, ob also das
besonderem diplomatischem Schutz unterliegende Botschaftskonto gepfändet
werden konnte – was das BVerfG verneinte. Auch aus dieser Entscheidung
können die Kläger mithin nichts für ihre Rechtsposition herleiten.
37 Damit hat es im Ergebnis dabei zu verbleiben, dass die Klage mangels deutscher
Gerichtsbarkeit unzulässig ist.
38 Die nachgereichten Schriftsätze der Parteien vom 06.11. und vom 08.11.2013
geben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§§
296a, 156 ZPO).
39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.