Urteil des LG Konstanz vom 27.06.2002

LG Konstanz: getrennt lebende ehefrau, auflage, zwangsvollstreckung, meinung, einkünfte, erlass, verfügung, rechtsberatung

LG Konstanz Beschluß vom 27.6.2002, 62 T 68/02
Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen: Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen als eigenes Einkommen eines Unterhaltsberechtigten
Tenor
1.
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Donaueschingen vom 30.04.2002
(14 M 767/02) wird zurückgewiesen.
2.
Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100,00 Euro festgesetzt.
4.
Die Rechtsbeschwerde gegen den vorliegenden Beschluss wird nicht zugelassen.
Gründe
1 Die Gläubigerin hatte beim Amtsgericht Donaueschingen den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich des
Arbeitseinkommens des Schuldners beantragt. Gleichzeitig wurde verlangt, die vom Schuldner getrennt lebende Ehefrau, sowie die bei der
Ehefrau lebenden Kinder des Schuldners bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nach § 850 c Abs. 4 ZPO nicht zu berücksichtigen.
Das Amtsgericht Donaueschingen erließ den gewünschten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, wies aber gleichzeitig den Antrag gemäß §
850 c Abs. 4 ZPO zurück.
2 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.
3 Diese ist zulässig, aber nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 850 c Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Eigene Einkünfte der
Unterhaltsberechtigten im Sinne von § 850 c Abs. 4 ZPO können zwar auch Unterhaltsleistungen sein, diese müssen aber von dritten Personen
und nicht vom Schuldner an die Unterhaltsberechtigten geleistet werden. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut, als auch aus Sinn und Zweck
von § 850 c Abs. 4 ZPO. Damit hat die Gläubigerin zu einem eigenen Einkommen der Unterhaltsberechtigten schon nichts vorgetragen.
4 Was die Gläubigerin wohl eigentlich mit ihrem Antrag geltend machen wollte, war, dass die Voraussetzungen des § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht
vorliegen. Insoweit entspricht es nämlich ganz herrschender Meinung, dass sich der Pfändungsfreibetrag nur erhöht, wenn der Schuldner seinen
Unterhaltsverpflichtungen auch tatsächlich nachkommt (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 23. Auflage, § 850 c Rd.Nr.: 5). Auf eine genauere Aufklärung
dieser Frage kann aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Unterhaltsberechtigten verzichtet werden.
Das Amtsgericht Donaueschingen hat hierzu ausgeführt, dass es gerichtsbekannt sei, dass die Unterhaltsberechtigten selbst versuchen, ihre
Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Da die zwangsweise Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im Rahmen des §
850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO der freiwilligen Zahlung gleichsteht, kommt auch nach § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Nichtberücksichtigung der Ehefrau
und der Kinder des Schuldners bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrags nicht in Betracht.
5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 3 ZPO.
6 Da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 ZPO nicht vorliegen, war die Rechtsbeschwerde gegen den vorliegenden Beschluss nicht zuzulassen.