Urteil des LG Konstanz vom 18.02.2002

LG Konstanz: zwangsverwaltung, verwertung, vermietung, eigentümer, verfügung, rechtsberatung

LG Konstanz Beschluß vom 18.2.2002, 1 T 304/01
Zwangsverwaltung: Zurückweisung eines Anordnungsantrages mangels Rechtsschutzbedürfnisses
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Überlingen vom 11.09.2001 - 3 L 17/01 - wird zurückgewiesen.
2. Die Gläubigerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
1 Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
2 Das Amtsgericht hat - schon nach dem damaligen Sach- und Streitstand - mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird und der
sich die Kammer anschließt, den Antrag der Gläubigerin auf Anordnung der Zwangsverwaltung zurückgewiesen. Nachdem nunmehr für den seit
längerer Zeit nicht auffindbaren Eigentümer/Schuldner B. Rechtsanwältin D. als Abwesenheitspflegerin bestellt worden ist, besteht nach
Auffassung der Kammer für die Anordnung der Zwangsverwalter darüber hinaus auch kein Schutzbedürfnis mehr. Durch die Einsetzung eines
Abwesenheitspflegers ist nämlich gewährleistet, dass die Vermietung des Objekts und eine ordnungsgemäße Verwertung der Mieteinnahmen
gewährleistet sind. Den Umstand des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses hat die Gläubigerin zwar selbst Rechnung getragen, indem sie im
Beschwerdeverfahren hilfsweise beantragt hat, einen Abwesenheitspfleger zu stellen. Trotz eines entsprechenden Hinweises hat sie jedoch ihren
Hauptantrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung aufrecht erhalten, der - wie ausgeführt - keinen Erfolg hat.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; der Beschwerdewert wurde gem. § 3 ZPO festgesetzt.