Urteil des LG Konstanz vom 14.10.2005

LG Konstanz: joint venture, forum shopping, internationale zuständigkeit, punitive damages, klage auf unterlassung, treu und glauben, ordre public, materielles recht, geschäftsführer

LG Konstanz Urteil vom 14.10.2005, 2 O 593/04 B
Schadensersatzanspruch aufgrund der Ausübung des Wahlrechts bei internationaler Zuständigkeit: Anspruch auf Schadensersatz wegen der
trotz vorliegender internationaler Zuständigkeit mehrerer Gerichte vor einem amerikanischen Gericht erfolgten Klageerhebung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger möchte in vorliegendem Rechtsstreit festgestellt wissen, dass ihm die Beklagte dem Grunde nach zum Ersatz sämtlicher Schäden
verpflichtet ist, die ihm daraus erwachsen können, dass sie ihn vor einem US-amerikanischen anstatt vor einem deutschen Gericht u.a. auf
Schadensersatz verklagt hat.
2
Der Kläger war ursprünglich Kommanditist der P. GmbH & Co. KG und gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementär-GmbH dieser Firma, der P.
Verwaltungs GmbH, mit Sitz in G. Im Jahre 1991 gründete die P. GmbH & Co. KG im Rahmen eines mit der in Japan ansässigen M. Co. Ltd.
vereinbarten Joint Venture die Beklagte, deren Unternehmensgegenstand die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Motoren für
Computer-Festplattenlaufwerke (sog. HDD-Motoren) sein sollte. Der Kläger wurde im Januar 1991 zum Geschäftsführer der Beklagten, an der die
beiden Joint Venture Partner zunächst zu je 50 % beteiligt waren, bestellt. Die M. Co. Ltd. erhielt gleichzeitig die vertragliche Berechtigung,
bestimmte, die HDD-Motoren betreffende Patente der P. GmbH & Co. KG zu nutzen. Im Jahre 1992 wurden die Geschäftsanteile des Klägers und
seiner Mitgesellschafter an der KG an die Firma E. GmbH & Co. KG verkauft und übertragen. In der Folge dieses Gesellschafterwechsels wurde
das Joint Venture im Jahre 1993 aufgelöst; die M. Co. Ltd. übernahm die bisherige Beteiligung der P. GmbH & Co. KG an der Beklagten und ist
seither deren Alleingesellschafterin.
3
Am 05.08.1993 gab der Kläger seine Stellung als Geschäftsführer bei der Beklagten auf. Bereits Ende 1992 hatte er die P. Licensing GmbH mit
Sitz in S. gegründet, die in der Folgezeit alle Patente der P. GmbH & Co. KG erwarb und sodann durch Lizenzvergabe verwertete; gleichzeitig trat
sie anstelle der P. GmbH & Co. KG in die bestehenden Lizenzvereinbarungen mit der Fa. M. ein. Im Jahre 1994 entstand zwischen diesen beiden
Firmen eine Auseinandersetzung darüber, ob die M. Co. Ltd. bestimmte Patente der P. Licensing GmbH - die seit 1998 als P. Licensing GmbH &
Co. KG mit Sitz in G. firmiert - verletzt hatte. Diese Auseinandersetzung wurde beigelegt durch einen am 19.06.1995 abgeschlossenen und
ausdrücklich dem Recht des US-Bundesstaates New York unterworfenen Vergleichsvertrag („Settlement Agreement“, Anlage K10). Kernstück
dieser Vereinbarung war, dass die Nutzung von Patenten durch die M. Co. Ltd. gegen Zahlung einer einmaligen Abfindung geregelt wurde;
andererseits sollte der P. Licensing GmbH das Recht vorbehalten bleiben, Ansprüche aus der Verletzung sog. „Drive-Patente“ gegen Kunden
von M. geltend zu machen.
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Mit Schriftsatz vom 25.03.1997 erhoben nun die M. Co. Ltd., deren US-amerikanische Tochtergesellschaft N. Corporation sowie die Beklagte vor
dem US-Bezirksgericht für den District of Columbia Klage gegen den Kläger persönlich sowie gegen die P. Licensing GmbH (Anlage K1). Der
Rechtsstreit wurde zunächst an den U.S. District Court für den Eastern District of Louisiana in New Orleans verwiesen. Am 22.02.2000 reichten
die US-Kläger dort eine revidierte und erweiterte Klageschrift ein und erstreckten die Klage zusätzlich auf die P. Licensing Verwaltungs GmbH als
weitere Beklagte. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde der Rechtsstreit an den U.S. District Court for the District of Columbia in Washington
D.C. zurückverwiesen, wo er derzeit noch anhängig ist.
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In ursprünglich insgesamt 28 verschiedenen Klagevorwürfen („Counts“) werfen die Kläger des US-Verfahrens den dortigen Beklagten - darunter
dem hiesigen Kläger - u.a. vor, durch betrügerisches Verschweigen (Fraudulent Concealment) und fahrlässige Falschdarstellung (Negligent
Misrepresentation) den Abschluss des „Settlement Agreement“ vom 19.06.1995 erschlichen zu haben. Außerdem hätten sich die P. Licensing
GmbH sowie der Kläger in seiner Eigenschaft als seinerzeitiger Geschäftsführer des Joint Venture-Unternehmens (der hiesigen Beklagten)
gegenüber der M. Co. Ltd. eines Bruchs der Treuepflicht (Breach of Fiduciary Duty) schuldig gemacht. Weiter nehmen die US-Kläger die dortigen
Beklagten u.a. auf Abänderung des Vergleichsvertrages von 1995 sowie auf Feststellung betreffend die Ungültigkeit, die Nichtverletzung und den
Missbrauch bestimmter Patent- und Lizenzrechte in Anspruch. In diesem Zusammenhang wird den Beklagten des dortigen Verfahrens weiter
vorgeworfen, durch unberechtigte Abmahnungen und Klagen gegen amerikanische Kunden der US-Kläger wettbewerbs- und kartellrechtliche
Bestimmungen verletzt zu haben.
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Einige dieser Klagepunkte - und zwar die „Counts“ II, III, IV und VI betreffend das betrügerische Verschweigen, die fahrlässige Falschdarstellung,
den Bruch einer Treuepflicht sowie die Vertragsumgestaltung - haben die Kläger des US-amerikanischen Verfahrens inzwischen mit Schriftsatz
vom 30.06.2005 (Anlage K23) zurückgenommen; im Übrigen ist der Rechtsstreit dort weiterhin anhängig.
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Der Kläger ist nun der Auffassung,
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die nachwirkenden Treuepflichten aus dem früheren Geschäftsführervertrag zwischen ihm und der Beklagten geböten es, auf seine berechtigten
Interessen Rücksicht zu nehmen. Die Beklagte sei deshalb gehalten gewesen, ihn vor einem deutschen Gericht, ggf. auch einem deutschen
Schiedsgericht, anstatt vor einem US-amerikanischen Gericht zu verklagen. Dies folge schon daraus, dass die dort streitigen Sachverhalte einen
wesentlich stärkeren Bezug zum deutschen als zum amerikanischen Recht aufwiesen: Beide Parteien hätten ihren (Wohn-) Sitz in Deutschland;
bei der Beklagten handle es sich um eine nach deutschem Recht gegründete GmbH; der Kläger sei deutscher Staatsangehöriger; das frühere
Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis, das als wesentlicher Anknüpfungspunkt für die geltend gemachten Schadensersatz- und
Bereicherungsansprüche diene, unterliege ausschließlich deutschem Recht, wobei sich die seinerzeitige Tätigkeit des Klägers auch fast
ausschließlich in Deutschland abgespielt habe. Die vor dem U.S. District Court in Washington D.C. erhobene Klage stütze sich also im
wesentlichen nicht auf amerikanische Sachverhalte, und zwar auch nicht insoweit, als es um Erfindungen gehe, für die auch US-Patente erteilt
worden seien. Zudem sei die P. Licensing GmbH & Co. KG - mit Sitz im Schwarzwald - Inhaberin der streitgegenständlichen Patente.
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Aus diesen Gründen ist der Kläger der Auffassung, es sei willkürlich, schikanös und sachlich nicht gerechtfertigt, wenn die Beklagte ihn vor einem
US-amerikanischen anstatt vor einem deutschen Gericht verklagt habe. Dies gelte umso mehr, als das US-Gericht nach Maßgabe des deutschen
internationalen Zivilprozessrechts für die Entscheidung des Rechtsstreits international nicht zuständig sei. Er - der Kläger - müsse hierdurch auch
erhebliche prozessuale Nachteile in Kauf nehmen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Rechtsinstituts der „pre-trial discovery“, die nach
amerikanischem Prozessrecht eine weitgehende Ausforschung der Gegenseite ermögliche. Insgesamt liege ein Fall des missbräuchlichen und
damit unzulässigen „forum shoppings“ vor, durch welchen seine schutzwürdigen Belange in erheblichem Maße verletzt seien.
10 Zur weiteren Begründung dieser Ansicht - und damit gleichzeitig zur Begründung des mit der vorliegenden Feststellungsklage geltend
gemachten Schadens - trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass die anfallenden Rechtsanwalts- und Verfahrenskosten in den USA deutlich
höher seien als in Deutschland, wobei es selbst bei Obsiegen in der Regel keinen Kostenerstattungsanspruch gegen die Gegenseite gebe; das
US-Recht sehe allenfalls in Ausnahmefällen vor, dass dem unterliegenden Gegner die Kosten auferlegt werden. Auch drohe die Gefahr, dass
den Klägern des US-Verfahrens Ansprüche zugesprochen werden könnten, für die es nach deutschem Recht weder dem Grunde noch der Höhe
nach eine Anspruchsgrundlage gebe. Dies beziehe sich insbesondere auf die Zuerkennung von dreifachem Schadensersatz („treble damages“)
und Strafschadensersatz („punitive damages“ oder "exemplary damages") in Millionenhöhe, die dem deutschen Recht wesensmäßig fremd sei.
11 Zusammengefasst vertritt der Kläger daher die Rechtsmeinung, dass das gesamte Vorgehen der Beklagten gegen ihn in den USA eine massive,
sittenwidrige Verletzung nachvertraglicher Treuepflichten darstelle, die ihn seinerseits gegenüber der Beklagten zum Schadensersatz
berechtige.
12 Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm dadurch entstanden sind und/oder
zukünftig entstehen werden, dass die Beklagte bei dem US-Bezirksgericht für den District of Columbia in Washington D.C. und/oder
einem anderen US-amerikanischen Gericht eine Klage, deren Gegenstand angebliche Ansprüche (d.h., Ansprüche jeder Art, auch
solche aus ungerechtfertigter Bereicherung, unerlaubter Handlung und/oder aus einer im deutschen Recht nicht geregelten
Anspruchsgrundlage) der Beklagten aus und im Zusammenhang mit dem früheren Geschäftsführer-Verhältnis (sowohl
organschaftliches als auch schuldrechtliches Geschäftsführer-Verhältnis) zwischen dem Kläger und der Beklagten sind, gegen den
Kläger erhoben hat, anstatt jene Klage vor einem deutschen Gericht (hilfsweise: vor einem Schiedsgericht) zu erheben, und dass sich
diese Schadensersatzverpflichtung der Beklagten insbesondere auch auf sämtliche dem Kläger entstehenden Schäden erstreckt, die
verursacht werden durch
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a) die gegenüber einem Verfahren vor deutschen Gerichten (hilfsweise: vor einem Schiedsgericht) höheren Anwaltskosten des
Verfahrens vor dem US-District Court für den District of Columbia in Washington D.C. und/oder einem anderen US-amerikanischen
Gericht und (einschließlich etwaiger US-amerikanischer Rechtsmittelgerichte) und/oder die Regelung des US-amerikanischen Rechts,
wonach eine unterlegene Prozesspartei grundsätzlich nicht verpflichtet ist, der obsiegenden Prozesspartei deren Prozesskosten zu
erstatten;
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b) die Möglichkeit des US-District Courts für den District of Columbia in Washington D.C. und/oder eines anderen US-amerikanischen
Gerichts (einschließlich etwaiger US-amerikanischer Rechtsmittelgerichte), der Beklagten Schadensersatzbeträge und/oder sonstige
Ansprüche zuzusprechen, für die es nach deutschem Recht keine oder jedenfalls der Höhe nach keine Rechtsgrundlage gibt.
16 Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
18 Sie hält die erhobene Feststellungsklage bereits für unzulässig, weil es sowohl an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis als auch an
einem schlüssig dargelegten Feststellungsinteresse fehle. Zudem stehe dem klägerischen Begehren bereits die Rechtshängigkeit des US-
Verfahrens entgegen, da die Feststellungsklage letztlich auf eine Negation des amerikanischen Urteils hinauslaufe.
19 Im Übrigen ist die Beklagte der Auffassung, dass die Klageerhebung in den USA keineswegs willkürlich und unter Missbrauch der Möglichkeiten
der Gerichtswahl erfolgt sei. Die vor dem US-Bezirksgericht in Washington D.C. zur Entscheidung anstehende Klage stütze sich im Kern auf
amerikanische Sachverhalte, so dass ein ausreichender sachlicher Bezug zum Rechtsgebiet der USA gegeben sei. So gehe es im Wesentlichen
um den Vorwurf der arglistigen Täuschung im Vorfeld des Vergleichsvertrages vom 19.06.1995, der in den USA geschlossen und kraft
ausdrücklicher Rechtswahl dem Recht des Bundesstaates New York unterworfen worden sei. Weiter gehe es um unberechtigte Abmahnungen
von US-Kunden der Beklagten und diesbezügliche Verfahren vor amerikanischen Gerichten wegen angeblicher Verletzung amerikanischer
Patente sowie um hierauf bezogene bereicherungsrechtliche Ansprüche der US-Kläger. Direkte Ansprüche aus dem früheren, in Deutschland
begründeten Geschäftsführerverhältnis - das als solches unstreitig deutschem Recht unterliege - würden dagegen nicht geltend gemacht; dieses
sei vielmehr nur inzidenter von Bedeutung. Der angerufene District Court habe im Übrigen seine internationale Zuständigkeit auch mit Recht
angenommen; zudem habe sich der Kläger - was unstreitig ist - durch Schreiben seines amerikanischen Prozessbevollmächtigten vom
10.02.2003 (AS. 113) ausdrücklich der „personal jurisdiction“ dieses Gerichts unterworfen.
20 Die Beklagte ist des weiteren der Auffassung, dass es weder eine nachvertragliche Treuepflicht gebe, bei der Wahl des Gerichtsstandes die
Interessen des Klägers zu berücksichtigen, noch dass eine solche Treuepflicht durch rechtsmissbräuchliches forum shopping verletzt worden sei.
Eine solche Verpflichtung ergebe sich insbesondere auch nicht aus den Besonderheiten des amerikanischen Verfahrens- oder
Schadensersatzrechts.
21 Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
22 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die erhobene Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
1.)
23 Ein der Feststellung zugängliches, streitiges Rechtsverhältnis zwischen den Parteien liegt vor. Der Kläger vertritt im vorliegenden Verfahren die
Rechtsansicht, die seitens der Beklagten (gemeinsam mit der M. Co. Ltd. und der N. Corporation) u.a. gegen ihn persönlich erhobene Klage in
den USA verstoße zum einen gegen nachvertragliche Treuepflichten aus dem früheren (Januar 1991 bis August 1993) Geschäftsführer-
Anstellungsverhältnis und erfülle zum anderen den Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB. Aus
beiden Gesichtspunkten stehe ihm dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz desjenigen Schadens zu, der ihm - sei es durch die Belastung mit
Rechtsanwalts- und Verfahrenskosten, sei es durch die mögliche Verurteilung zu Schadensersatzleistungen, die das deutsche Recht in dieser
Form oder in dieser Höhe nicht kennt - entsteht oder entstehen kann. Nachdem die Beklagte in Abrede stellt, sich durch die Klageerhebung vor
einem US- anstatt vor einem deutschen Gericht in irgendeiner Weise pflichtwidrig verhalten und damit schadensersatzpflichtig gemacht zu
haben, ist ein konkretes, gegenwärtiges, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO zweifelsfrei gegeben.
2.)
24 Aus den gleichen Gründen ist auch das erforderliche Feststellungsinteresse zu bejahen, insbesondere scheitert es nicht an einer etwa
gegebenen besseren Rechtsschutzmöglichkeit, etwa in Form einer Leistungsklage: Es mögen zwar - wie der Kläger vorträgt - im Laufe des
jahrelangen US-Verfahrens bereits Rechtsanwaltskosten in zweistelliger Millionenhöhe aufgelaufen sein. Nachdem der Prozess jedoch noch
nicht zum Abschluss gekommen und demnach völlig offen ist, ob und ggf. in welcher Höhe der Kläger persönlich (im Unterschied zu der
mitverklagten Firma P. Licensing GmbH) schlussendlich mit Anwalts- und Verfahrenskosten belastet sein wird, ist der geltend gemachte Schaden
insgesamt noch in der Entwicklung begriffen. Soweit der Kläger einen ersatzfähigen Schaden darin sieht, dass er möglicherweise zu
Strafschadensersatz („punitive damages“) oder sonstigen Leistungen verurteilt wird, die er bei einem Verfahren vor einem deutschen Gericht und
bei Anwendung deutschen materiellen Rechts nicht zu gewärtigen hätte, ist der Schadenseintritt zwar noch ungewiss, erscheint aber immerhin
als möglich. Ein auf die bisher im US-Verfahren entstandenen Anwaltskosten beschränkter Leistungsantrag würde somit nicht den gesamten zu
erwartenden Schaden abdecken, ganz abgesehen davon, dass derzeit noch unbekannt ist, ob solche Kosten in Anbetracht der nicht unüblichen
Praxis des Erfolgshonorars ("contingency fees") überhaupt schon fällig geworden sind. Damit aber steht der Gesichtspunkt des Vorrangs einer
Leistungsklage dem Feststellungsinteresse nicht entgegen (vgl. hierzu etwa BGH NJW 1984, 1552; NJW-RR 1986, 1026, 1028; NJW 1991,
2707).
3.)
25 Das Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Feststellungsklage lässt sich auch nicht mit dem Argument verneinen, dass der Streitstoff bereits
anderweitig rechtshängig sei, oder dass die begehrte Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten letztlich auf eine Negation des
amerikanischen Urteils hinauslaufe, die mit dem völkerrechtlichen Grundsatz der Territorialität und der grundsätzlichen Anerkennung
ausländischer Justizsysteme durch das deutsche Recht unvereinbar sei.
26 Was den erstgenannten Gesichtspunkt betrifft, so fehlt es schon an der erforderlichen Identität der Streitgegenstände: Wird dem Kläger -
gemeinsam mit seinen dortigen Mitbeklagten - in dem Verfahren vor dem amerikanischen Bundesgericht u.a. vorgeworfen, sich im
Zusammenhang mit dem Abschluss des Vergleichsvertrages vom 19.06.1995 schadensersatzpflichtig gemacht und sich im Übrigen im
Zusammenhang mit den streitigen Patentverletzungsansprüchen wettbewerbswidrig verhalten zu haben, so geht es im vorliegenden Verfahren
im Wesentlichen um die Frage, ob die Beklagte aus Rechtsgründen gehalten war, den Kläger vor einem deutschen anstatt vor einem US-Gericht
in Anspruch zu nehmen.
27 Was dagegen den zweiten genannten Gesichtspunkt - Negation der ergehenden amerikanischen Entscheidung - betrifft, handelt es sich nach
Überzeugung der Kammer nicht um eine Frage des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses und damit der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit.
II.
28 Die Klage ist jedoch in der Sache nicht begründet. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt - und zwar weder unter dem Aspekt
nachwirkender vertraglicher Treuepflichten aus dem früheren Geschäftsführervertrag noch aus § 826 BGB - gegen die Beklagte ein
Schadensersatzanspruch deshalb zu, weil diese ihre in den USA verfolgten Ansprüche nicht vor einem deutschen Gericht geltend gemacht hat.
29 Im Einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen:
1.)
30 Nach ganz einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung steht es in Fällen, in denen nach Sachlage die Gerichte mehrerer Staaten
international zuständig sind, dem Kläger nach deutschem Recht frei, in dem Land zu klagen, in dem die Prozessführung für ihn am einfachsten ist
oder in dem er sich aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensgestaltung oder der zu erwartenden materiell-rechtlichen Rechtsanwendung die
meisten Vorteile erwartet. Aus deutscher Sicht ist das sog. forum shopping also nicht nur legal, sondern auch völlig legitim. Stehen dem Kläger
mehrere in Betracht kommende Gerichtsstände zur Wahl, so bleibt es ihm demnach völlig unbenommen, sich bei seiner Entscheidung davon
leiten zu lassen, welches Gericht voraussichtlich zu einer für ihn günstigeren Rechtsanwendung kommt. Bei seinen diesbezüglichen
Überlegungen wird und darf der Kläger z.B. berücksichtigen, ob das Sachrecht, welches das angerufene ausländische Gericht nach Maßgabe
seines jeweiligen nationalen Internationalen Privatrechts für anwendbar halten wird, für ihn günstiger ist als dasjenige, welches ein deutsches
Gericht nach den Regeln des deutschen IPR anwenden würde. In diesem Zusammenhang kann insbesondere - wie auch der vorliegende Fall
zeigt - die Höhe der zu erwartenden Schadensersatzleistungen ein gewichtiges und grundsätzlich zu billigendes Motiv darstellen. Auch rein
prozessuale Aspekte - wie etwa die Prozessdauer, die Höhe und etwaige Erstattungsfähigkeit der Verfahrenskosten oder die nach der jeweiligen
lex fori geltenden Beweisregeln - mögen den Kläger dazu veranlassen, die Gerichtsbarkeit des einen Staates derjenigen eines anderen Staates
vorzuziehen. Dies alles ist, wie gesagt, im Grundsatz nicht zu missbilligen (vgl. hierzu etwa Schack, Internat. Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl. 2002,
Rz. 220 ff.; Nagel/Gottwald, Intern. Zivilprozessrecht, 5. Aufl. 2002, § 3 Rz. 211 ff.; Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2003, vor § 12 Rz. 5; Geimer,
Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit und Justizgewährungsanspruch, NJW 1984, 527, 528; BGH NJW 1985, 552).
31 Der Grundsatz, wonach der Kläger unter mehreren konkurrierenden (nicht ausschließlichen) Gerichtsständen die freie Wahl hat, ist dem
deutschen Prozessrecht nicht nur nicht fremd, sondern er hat in § 35 ZPO sogar seinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden. In gleicher Weise
hat der Kläger auch auf europäischer Ebene die Wahl, ob er die Klage am allgemeinen oder an einem der besonderen Gerichtsstände der Art. 5
bis 7 EuGVVO erheben will (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl. 2004, vor Art. 5 - 7 EuGVVO). So mag es der Kläger beispielsweise aus
Opportunitätsgesichtspunkten vorziehen, einen im europäischen Ausland wohnhaften Gegner nicht an dessen Wohnort, sondern gemäß § 29
ZPO, bzw. Art. 5 Nr. 1 EuGVVO an dem Gerichtsstand des - in Deutschland belegenen - Erfüllungsorts zu verklagen. Ebenso wird sich im Fall
eines grenzüberschreitenden Delikts der Geschädigte überlegen, ob es für ihn etwa unter dem Gesichtspunkt der Höhe eines Schmerzensgeldes
günstiger ist, den Schädiger am Handlungs- oder am Erfolgsort in Anspruch zu nehmen (§ 32 ZPO, bzw. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO). Dies alles ist
grundsätzlich ebenso wenig als unzulässiges "forum shopping" zu kritisieren wie die Entscheidung der Beklagten im vorliegenden Fall, den
Kläger vor einem amerikanischen Bundesgericht zu verklagen.
2.)
32 Der Grundsatz der freien Gerichtswahl gilt freilich nicht schrankenlos; auch das Prozessrecht einschließlich seiner Gerichtsstandsregelungen
stehen unter dem Gebot von Treu und Glauben, wie er für das materielle Recht in § 242 BGB seinen Ausdruck gefunden hat. So ist auch nach
deutschem Prozessrecht anerkannt, dass bei Ausnutzung eines formal gegebenen Gerichtsstandes aus sachfremden Gründen das
Rechtsschutzbedürfnis fehlen kann (vgl. OLG Hamm, NJW 1985, 138). Nichts Anderes gilt für die internationale Zuständigkeit: Dem - wie
ausgeführt - grundsätzlich rechtmäßigen forum shopping wird dann die Anerkennung versagt, wenn die Zuständigkeit des ausländischen
Gerichts arglistig erschlichen wird, etwa durch Manipulation der für die Zuständigkeitsanknüpfung maßgebenden Merkmale (vgl. Stein/Jonas,
a.a.O., vor § 12 Rz. 42).
33 Für dahingehende Anhaltspunkte ist im vorliegenden Fall freilich auch nach dem Vortrag des Klägers nichts ersichtlich. Dabei kann dahingestellt
bleiben, ob das US-Bezirksgericht für den District of Columbia in Washington D.C. seine internationale Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt
der sachlichen Anknüpfung („subject matter jurisdiction“) und/oder der persönlichen Anknüpfung („personal jurisdiction“) mit Recht angenommen
hat - was in Ermangelung eines vereinheitlichten internationalen Zivilprozessrechts ohnehin nur nach Maßgabe der einschlägigen
amerikanischen prozessualen Vorschriften beurteilt werden kann. Denn jedenfalls trägt der Kläger nicht vor, die Beklagte (zusammen mit den
weiteren Klägern des US-Verfahrens) habe das Vorliegen von zuständigkeitsbegründenden Tatsachen durch Sachverhaltsmanipulation oder auf
sonstige Weise arglistig vorgespiegelt.
34 Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass sich der Kläger selbst durch die Erklärung vom 10.02.2003 (AS. 113) der
„personal jurisdiction“ des District Court unterworfen hat. Dass er sich hierzu nur bereit gefunden haben will, um umfangreiche und
kostenintensive Beweiserhebungen (im Rahmen der „pre-trial discovery“) zur Frage weiterer zuständigkeitsrelevanter Merkmale zu vermeiden,
ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
35 Fehlt es aber an derartigen Umständen, die das Vorgehen der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Zuständigkeitserschleichung als
sittenwidrig prägen könnten, so scheidet damit gleichzeitig ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB aus.
3.)
36 Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, weshalb die Beklagte - entgegen den vorstehend ausgeführten Grundsätzen der freien, auch
internationalen Gerichtswahl - unter dem Gesichtspunkt nachwirkender Treuepflichten aus dem vormaligen Geschäftsführervertrag gehalten
gewesen wäre, insoweit auf die Interessen des Klägers Rücksicht zu nehmen und ihn vor einem „genehmeren“ deutschen Gericht (oder, wie
hilfsweise geltend gemacht, einem Schiedsgericht) zu verklagen. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung, etwa in Form einer
Gerichtsstandsvereinbarung, war seinerzeit ganz offenbar ebenso wenig getroffen worden wie eine Schiedsvereinbarung. In Ermangelung einer
solchen ausdrücklichen Regelung aber gibt es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, demzufolge der Partner einer bestehenden oder früheren
vertragsrechtlichen Sonderverbindung verpflichtet wäre, vor Inanspruchnahme des anderen Partners mit Sorgfalt zu prüfen, ob er sich zur
Ingangsetzung des Verfahrens vor dem gewählten Gericht für berechtigt halten darf; erst recht ist er nicht verpflichtet, seine Interessen gegen
diejenigen seines Gegners abzuwägen. Der Gläubiger, der sich zum Vorgehen gegen seinen (vermeintlichen) Schuldner eines staatlichen,
gesetzlich eingerichteten und geregelten Verfahrens bedient, greift selbst dann nicht unmittelbar und rechtswidrig in den geschützten Rechtskreis
des Schuldners ein, wenn sein Begehren sachlich nicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus dem gewählten Verfahren Nachteile
erwachsen. Diese Grundsätze gelten auch bei ausländischen Verfahren, die - wie in den USA - an rechtsstaatlichen Prinzipien ausgerichtet sind
(vgl. hierzu OLG Nürnberg, RIW 1993, 412).
37 Wäre die Argumentation des Klägers richtig, so wäre jede Partei, die einen gegenwärtigen oder früheren Vertragspartner klageweise in Anspruch
zu nehmen gedenkt, gehalten, vorab zu prüfen und abzuwägen, ob er durch Ausnutzung eines gegebenen rechtlichen Instrumentariums nicht in
die Interessensphäre seines Gegners eingreift. Diese Überlegung wäre - auf die Spitze getrieben - schon dann anzustellen, wenn der Gegner
nicht an seinem allgemeinen Gerichtsstand, sondern an einem - möglicherweise weit entfernten - besonderen Gerichtsstand verklagt werden
soll. Unterhalb der Schwelle des Prozessbetrugs oder der von völlig sachfremden Erwägungen geleiteten, sittenwidrigen Schadenszufügung
(hierzu siehe oben) ist ein solcher Rechtsgedanke dem deutschen Recht indes fremd.
38 Es bedarf deshalb auch keines weiteren Eingehens auf die Frage, ob und inwieweit die Sachverhalte, die dem US-Bezirksgericht zur
Entscheidung unterbreitet wurden, tatsächlich überhaupt mit dem seinerzeitigen Geschäftsführerverhältnis zwischen den Parteien zu tun haben.
4.)
39 Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich die Pflicht- oder Sittenwidrigkeit des Vorgehens der Beklagten auch nicht daraus, dass diese
mit ihrer Klage bei dem Gericht in Washington D.C. Rechtsfolgen erstrebt, die mit wesentlichen Prinzipien der deutschen Rechtsordnung
unvereinbar sind. Der Gedanke, dass ein besonders verwerfliches schadensursächliches Verhalten unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur
durch Zuerkennung von rein kompensatorischem, sondern von dreifachem Schadensersatz („treble damages“) oder gar von Strafschadensersatz
(„punitive damages“) sanktioniert werden kann, ist zwar der deutschen Rechtstradition in der Tat fremd. Ein Kläger, der sich im Rahmen
zulässigen „forum shoppings“ diese - aus seiner Sicht gesehen - Vorzüge des US-amerikanischen Rechts zunutze macht, verstößt damit
gleichwohl nicht in haftungsbegründender Weise gegen deliktsrechtliche Vorschriften oder irgendwelche vertraglichen Treuepflichten.
40 Unbestreitbar ist allerdings, dass der Bundesgerichtshof die Zuerkennung von nach Ermessen des Gerichts festgesetzten „punitive or exemplary
damages“ jedenfalls dann als unvereinbar mit dem deutschen materiellen ordre public bezeichnet hat, wenn im konkreten Einzelfall der
Ausgleichsgedanke hinter die Gesichtspunkte der (zivilrechtlichen) Bestrafung und Abschreckung zurücktritt (BGH NJW 1992, 3096, 3103 ff.).
Dies kann durchaus dazu führen, dass einer entsprechenden Entscheidung eines US-amerikanischen Gerichts im Inland die Anerkennung im
Rahmen einer beantragten Vollstreckbarerklärung nach § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO versagt wird. Es bedeutet hingegen nicht, dass sich ein Kläger,
der sich diese Besonderheit des ausländischen Rechts zunutze macht, sich allein hierdurch schon schadensersatzpflichtig machen würde; nach
ganz überwiegend vertretener Auffassung kann sich der Beklagte, der zur Leistung von Strafschadensersatz verurteilt wurde, zu seinem Schutz
allein auf § 328 Abs. 1 ZPO stützen (vgl. Nagel/Gottwald, a.a.O., § 5 Rz. 305 - 307 m.w.N.).
5.)
41 Wollte man dies anders sehen, so müsste es der jeweiligen, vor einem ausländischen - insbesondere US-amerikanischen - Gericht in Anspruch
genommenen Partei konsequenterweise auch möglich sein, bereits vorbeugend eine Unterlassungsklage zu erheben oder eine einstweilige
Verfügung gegen die Klageerhebung im Ausland zu erwirken. Nach deutschem Recht kann eine Klage auf Unterlassung der Prozessführung im
Ausland aber nur dann Erfolg haben, wenn ein dahingehender materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch besteht, etwa aufgrund einer
ausdrücklichen Vereinbarung. Eine allgemeine „anti-suit injunction“ ist dem deutschen Recht indes fremd, ganz abgesehen davon, dass eine
solche Verfügung oder Klage in der Tat unzulässig in die Tätigkeit des ausländischen Gerichts eingreifen würde (vgl. Nagel/Gottwald, a.a.O.;
Schack, a.a.O., Rz. 230, 271).
42 Dabei ist auch unerheblich, ob - wie der Kläger meint - die vor dem ausländischen Gericht anhängig gemachte Klage unschlüssig ist, oder ob sie
„eigenständige und abgrenzbare Komplexe“ beinhaltet, die ausschließlich deutsche Sachverhalte betreffen, auf die deutsches materielles Recht
anzuwenden wäre. Ein inländisches Gericht kann dem ausländischen grundsätzlich nicht unterstellen, hier die nötigen Differenzierungen nicht
vornehmen zu können oder zu wollen, und dies als Grundlage für einen Anspruch auf Unterlassung der Klagerhebung vor diesem
ausländischen Gericht nehmen.
43 Die Klage erweist sich somit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten als unbegründet.
44 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.