Urteil des LG Konstanz vom 26.02.2004

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LG Konstanz Urteil vom 26.2.2004, 9 S 6/03 KfH
Werklohnklage: Zustandekommen eines Werkvertrages über eine Werbeanbringung auf einem "Golfcar"
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Donaueschingen vom 30.09.2003 AZ. 31 C 389/03 abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.480,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.740,00 Euro seit
15.07.2003 und aus weiteren 1.740,00 Euro seit 16.07.2003 sowie 40,00 Euro vorgerichtliche Kosten zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1
I.
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Die Klägerin verlangt die Bezahlung der Vergütung aus dem Vertrag vom 22.05.2003, in dem die Beklagte die Klägerin mit der Herstellung und
Anbringung einer Werbung auf einem Golfcar Typ EZ-GO TXT für den Golfclub Schweinfurt 2 zu einem Preis von 3.000,00 Euro zuzüglich
Mehrwertsteuer beauftragte. Die Beklagte stellte der Klägerin für die Anbringung der Werbung eine Vorlage zur Verfügung. Die Beklagte ließ die
zunächst bezahlte Vergütung zurückbuchen und forderte die Klägerin mit Schreiben vom 16.07.2003 unter Fristsetzung bis zum 15.08.2003 auf,
das Werbefeld ordnungsgemäß, nämlich schärfer und aus einem Teil, herzustellen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Vertrag sei nicht zustande gekommen, weil die Parteien sich nicht über den zeitlichen und
räumlichen Einsatz des Golfcars geeinigt hätten.
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Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft, nämlich insbesondere geltend macht,
ein Vertrag sei zustande gekommen. Die Werbefläche sei mittlerer Art und Güte und entspreche der von der Beklagten zur Verfügung gestellten
Datei.
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Die Klägerin beantragt,
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wie erkannt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
10 Die Beklagte behauptet, die Werbetafel sei nicht ordnungsgemäß hergestellt, weil sie unschärfer als auf der vorgegebenen Datei und aus drei
Teilen zusammengesetzt sei. Sie ist der Auffassung, die Vergütung sei nicht fällig, weil sie zurecht die Abnahme verweigert habe.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
12 Die Kammer hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der Zeuginnen K und M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf
die schriftlichen Zeugenaussagen II, AS. 65 ff und II, AS. 75 ff Bezug genommen.
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II.
14 Die Berufung ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der Vergütung in Höhe von 3.480,00 Euro aus dem Vertrag vom
22.05.2003 aus § 631 BGB.
15 Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Die Parteien haben sich über die wesentlichen Vertragsbestandteile
geeinigt. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass es sich um einen Werkvertrag handelt, der auf die Herbeiführung eines
bestimmten Erfolges, im vorliegenden Fall auf die Werbewirksamkeit der Werbetafel auf dem Golfcar, gerichtet ist. Die Parteien haben das
Platzierungsfeld und seine Größe bestimmt, den Typ des Golfcars, auf dem die Tafel angebracht werden soll, die Dauer der Werbezeit, den von
der Beklagten zu zahlenden Preis und für welchen Golfclub das Car bzw. die Werbung verwendet werden soll. Die Werbewirkung hängt neben
der Gestaltung, die die Beklagte vorgeben sollte, und der Platzierung und Größe der Werbung auch von der Art und dem Einsatz des
Werbeträgers, dem Golfcar, ab. Den Fahrzeugtyp haben die Parteien im Vertrag genau bezeichnet. Hinsichtlich des Einsatzes des Fahrzeugs
sieht der Vertrag eine Verwendung für den Golfclub Schweinfurt 2 vor, und zwar ohne Beschränkung auf eine Verwendung zu bestimmten
Zwecken.
16 Die Werbewirkung wird durch Stehen und Fahren des Golfcars auf dem Golfplatz dadurch erzielt, dass die Golfspieler das Golfcar mit der
Werbung sehen. Nicht maßgeblich ist, ob sie es selbst benutzen, da die Werbung von außen sichtbar ist, nicht jedoch für die Insassen. Aus der
Angabe in dem Vertrag, dass das Golfcar für den Golfclub Scheinfurt 2 bestimmt ist, wird der Einsatz des Cars sowohl nach seinem Zweck als
auch in zeitlicher Hinsicht (letztere ergibt sich aus den Öffnungszeiten und der üblichen Nutzung des Platzes) in ausreichender Weise bestimmt.
Die möglichen Einsatzzwecke ergeben sich aus dem Fahrzeugtyp. Es handelt sich nach der Typbezeichnung hier nicht um ein Gartenfahrzeug;
dass es nur als solches benutzt würde, trägt keine der Parteien vor und kann daher der Entscheidung auch nicht zugrunde gelegt werden. Das
Amtsgericht überspannt nach Auffassung der Kammer die Anforderungen an die erforderlichen Regelungen in dem Vertrag, wenn es über die
Regelungen im vorliegenden Vertrag hinaus Angaben zu dem zeitlichen Einsatz und zur Aufgabe des Golfcars verlangt.
17 Die Kammer ist nach Inaugenscheinnahme der von der Klägerin und der Beklagten vorgelegten Lichtbilder der Auffassung, dass die Qualität des
Werbeaufdrucks ausreichend ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von der Beklagten vorgelegte Vorlage auf Glanzpapier gedruckt ist, so
dass sich ein Unterschied zu der "Anlage Nr. 1" schon durch das verwendete Papier ergibt. Die als Vorlage dienende Datei hat die Beklagte nicht
vorgelegt, so dass ein Vergleich insoweit nicht möglich ist. Da die Datei in Besitz der Beklagten bzw. deren Werbeagentur ist, ist dies der
Beklagten und nicht der Klägerin zuzurechnen. Die Lichtbilder der Klägerin von dem Golfcar mit der angebrachten Werbung zeigen ebenfalls
eine ausreichende Qualität, und zwar sowohl in Bezug auf die Schärfe der Darstellung als auch auf die Zusammensetzung aus mehreren Teilen.
Eine solche ist auf den vorgelegten Bildern nicht zu erkennen. Die Vernehmung der Zeuginnen hat in diesem Punkt ergeben, dass die Abbildung
der Vorlage entsprechen sollte (Aussage K). Dann ist es unerheblich, ob die Zeugin auf eine Herstellung in mehreren Teilen hingewiesen hat.
Ein Vergleich aus technischer Sicht zwischen der von der Beklagten übersandten Datei und der von der Klägerin hergestellten Werbetafel ist
mangels Vorlage der Datei durch die Beklagte nicht möglich, so dass es insoweit an ausreichenden Anknüpfungstatsachen zur Einholung eines
Sachverständigengutachtens fehlt. Was nach der Verkehrsauffassung als Qualität im Hinblick auf die Werbewirkung erwartet werden kann, kann
die Kammer aufgrund eigener Sachkunde der Handelsrichter beurteilen (vgl. § 114 GVG). Beide Handelsrichter sind Unternehmer, die für ihre
Firmen Werbeaufträge in Text und Bild vergeben.
18 Der Vergütungsanspruch ist fällig. Nach dem Vertrag war die Hälfte der Vergütung nach Zusendung des Korrekturabzugs, die andere Hälfte nach
Fahrzeugauslieferung jeweils innerhalb 8 Tagen zur Zahlung fällig. Der Korrekturabzug wurde im Mai 2003 übersandt, die Auslieferung des
Golfcars erfolgte im Juni 2003. Von einer Abnahme durch die Beklagte ist die Fälligkeit nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht abhängig.
19 Einwendungen wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung durch die Klägerin macht die Beklagte nicht geltend; insbesondere hat sie keine
Erklärung darüber abgegeben, ob sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht oder vom Vertrag zurücktritt. Da die Qualität der Werbetafel wie
ausgeführt noch ausreichend ist, liegt darüber hinaus kein Mangel vor, sodass diesbezügliche Einwendungen der Beklagte unbegründet wären.
20 Die Nebenansprüche folgen aus § 286, 288 BGB.
21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt analog nach §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
22 Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Sache hat weder grundsätzliche
Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts.