Urteil des LG Konstanz vom 25.09.2008

LG Konstanz (beschwerde, aug, baden, württemberg, bedürftigkeit, begründung, bezug, dritter, erstattung, information)

LG Konstanz Beschluß vom 25.9.2008, 12 T 209/08 M
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Konstanz vom 28.08.2008 wird
zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
3. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unbegründet.
2 Die erteilte Beratungshilfe rechtfertigt keine weitergehenden Festsetzungen. Die Antragstellerin hat keinen
Anspruch auf Erstattung der von dritter Seite bezahlten Rechnungen für ein medizinisches Kurzgutachten sowie
die Beauftragung eines italienischen Rechtsanwaltes. Zutreffend weist die angegriffene Entscheidung darauf hin,
dass insoweit schon keine Bedürftigkeit der Antragstellerin besteht.
3 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die weitere Begründung der angegriffenen Entscheidung billigend
Bezug genommen werden.
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 RVG.
5 Es besteht keine Veranlassung, die weitere Beschwerde zuzulassen (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 RVG).