Urteil des LG Konstanz vom 25.06.2004

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LG Konstanz Urteil vom 25.6.2004, 61 S 2/04 A
Nacheheliche Solidarität: Pflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Rücksichtnahme auf den Unterhaltsschuldner bei der
Geltendmachung des einkommensteuerrechtlichen Kinderfreibetrags
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 03.12.2003 - 1 C 283/03 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen das vorliegende Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 (ohne Tatbestand nach § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 03.12.2003 ist unbegründet. Das
amtsgerichtliche Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen eine
andere Entscheidung. Wie das Amtsgericht zutreffend entschieden hat, ist die unstreitige Forderung der Klägerin gegen den Beklagten durch die
vom Beklagten erklärte wirksame Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 925,56 EUR erloschen, § 389 BGB. Der Gegenanspruch
des Beklagten folgt aus einer Verletzung der der Klägerin gemäß § 242 BGB obliegenden Verpflichtung, die finanziellen Lasten ihres zum
Unterhalt verpflichteten geschiedenen Ehemannes, des Beklagten, zu vermindern.
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1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, FamRZ 1998, 153 ff mit weiteren Hinweisen) besteht eine Verpflichtung des
unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Zustimmung zum begrenzen Realsplitting als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben im
Rahmen des zwischen den Beteiligten bestehenden Unterhaltsrechtsverhältnisses, wenn der Unterhaltsverpflichtete die finanzielle Nachteile
ausgleicht, die dem Berechtigten aus der Zustimmung erwachsen. Hinter dieser unterhaltsrechtlichen Nebenpflicht steht zugleich die
umfassende familienrechtliche Verpflichtung, die sich aus dem Wesen der Ehe ergibt und beiden Ehegatten aufgibt, die finanziellen Lasten des
anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist. Sie bleibt als Nachwirkung der Ehe
auch nach der Scheidung bestehen (BGH a.a.O.).
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Der BGH hat das begrenzte Realsplitting ausdrücklich nur als eine Möglichkeit bezeichnet, die finanziellen Lasten des anderen Ehegatten zu
vermindern. Daraus folgt zwangsläufig, dass vom unterhaltsberechtigten Ehegatten auch jede andere Möglichkeit auszuschöpfen ist, die die
finanziellen Lasten des anderen Teils vermindert. Als eine derartige Möglichkeit ist nach Auffassung der Kammer auch die Geltendmachung des
Freibetrages für Kinder gemäß § 32 Abs. 6 EStG anzusehen.
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In Anwendung dieser Grundsätze steht dem Beklagten gegenüber der Klägerin gemäß § 242 BGB ein Schadensersatzanspruch zu, sich
ergebend aus dem geänderten Steuerbescheid für 2002 des Finanzamts Villingen-Schwenningen vom 02.06.2003 gegen den Beklagten in
Höhe von 925,56 EUR (vgl. I, 133 ff). In den Erläuterungen zu diesem Bescheid, der den vorangegangenen vom 24.02.2003 änderte, ist
folgendes ausgeführt:
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„Die Änderung erfolgte, da die Mutter Ihrer Kinder den vollen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beantragt
hat, weil die Kinder beim anderen Elternteil nicht gemeldet waren, und somit Ihr halber Freibetrag gestrichen werden musste.“
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2. Sowohl der Steuerbescheid für 2002 des Finanzamtes Überlingen vom 23.05.2003 für die Klägerin als auch der zweite Steuerbescheid für
2002 des Finanzamtes Villingen-Schwenningen vom 02.06.2003 für den Beklagten waren sachlich und rechnerisch bei der Zugrundelegung der
von den Parteien gemachten Angaben zutreffend.
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§ 32 Abs. 6 EStG in der Fassung vom 23.07.2002 enthält folgende Regelung:
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„Bei der Veranlagung zur Einkommenssteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 1.824,00 EUR für
das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1.080,00 EUR für den Betreuungs- und Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen... Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind
nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf
diesen übertragen.“
10 Die geschiedenen Eheleute P. haben zwei Kinder. Die für diese beiden Kinder grundsätzlich zu berücksichtigenden Kinderfreibeträge von
jeweils 1.824,00 EUR sowie der weitere zu berücksichtigende Freibetrag von jeweils 1.080,00 EUR für den Betreuungs- und Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf ergeben insgesamt einen Freibetrag von 5.808,00 EUR. Dieser Freibetrag ist im ersten Bescheid des Finanzamtes Villingen-
Schwenningen vom 24.02.2003 gegenüber dem Beklagten zutreffend ausgewiesen und führte zu einer entsprechenden Verminderung des zu
versteuernden Einkommens in dieser Höhe. Wie sich aus dem Vergleich der Besteuerungsgrundlagen zur Steuerfestsetzung 2002 für den
Beklagten in den beiden Bescheiden vom 24.02.2003 und 02.06.2003 ergibt, konnte der Freibetrag für Kinder in Höhe von 5.808,00 EUR beim
Beklagten nicht berücksichtigt werden, da die Klägerin ihrerseits schon vorher den vollen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf beantragt hatte, was ihr grundsätzlich für das Jahr 2002 aufgrund einer Änderung des § 32 Abs. 6 EStG möglich war.
11 Während der Wegfall der Kinderfreibeträge bei der Berechnung des vom Beklagten zu versteuernden Einkommens für diesen zu einer
steuerlichen Mehrbelastung von 925,56 EUR führte (vgl. zweiter Bescheid vom 02.06.2003) hat sich dies bei der Klägerin steuermäßig nicht
ausgewirkt. Dies belegt zum einen die eingeholte Auskunft des Finanzamtes Überlingen vom 02.06.2004, zum anderen war dies auch bereits
den Erläuterungen zum Bescheid für 2002 für die Klägerin zu entnehmen, wo es in Absatz 2 ausdrücklich heißt: „Bei der Berechnung des zu
versteuernden Einkommens wurden daher keine Freibeträge für Kinder berücksichtigt.“
12 Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Klägerin bzw. der von ihr mit ihren Steuerangelegenheiten beauftragte Steuerberater, für dessen
Tätigkeit sie gemäß § 278 BGB gegenüber dem Beklagten haftet, reagieren müssen. Zwar ist der Berufung darin Recht zu geben, dass der
Beklagte vor Wirksamwerden der beiden Steuerbescheide nicht an die Klägerin herangetreten ist, um die Frage der Geltendmachung der
Freibeträge zu klären. Hierzu bestand nach Auffassung der Kammer jedoch für ihn auch keine Verpflichtung. Vielmehr wäre die Klägerin
gehalten gewesen, ihrerseits entsprechend tätig zu werden, sei es durch eine Information des Beklagten mit entsprechender Absprache, sei es
durch eine vorherige Vergleichsberechnung ihrer Steuerlast mit und ohne Geltendmachung der Freibeträge. Hierzu hätte umso mehr
Veranlassung bestanden, als nach unstreitigem Vortrag der Beklagte seine Steuererklärung für das Jahr 2002 hinsichtlich der Freibeträge so
ausfüllte, wie bisher, während die Klägerin erstmals für 2002 ihren entsprechenden Status aufgrund einer Änderung des § 32 Abs. 6 EStG
änderte.
13 Der der Klägerin übermittelte Steuerbescheid für 2002 belegt, dass sie ohne Verletzung eigener Interessen auf die Geltendmachung der
Freibeträge hätte verzichten können. Die für sie festgesetzte Steuer wäre gleich hoch gewesen. Dies trifft beim Beklagten gerade nicht zu. Seine
finanziellen Lasten haben sich durch die Geltendmachung der Freibeträge durch die Klägerin um 925,56 EUR vergrößert. Dies hätte die Klägerin
bei Beachtung der ihr obliegenden familienrechtlichen Verpflichtungen, die auch nach der Scheidung weiter bestehen, erkennen und vermeiden
können. Mit dem ihm hieraus entstandenen Schadensersatzanspruch aus steuerlicher Mehrbelastung hat der Beklagte zu Recht die Aufrechung
erklärt.
14 Somit erwies sich die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 03.12.2003 als unbegründet und
war zurückzuweisen.
15 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711,
713 ZPO.
16 Da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen, war die Revision gegen das vorliegende Urteil nicht zuzulassen.