Urteil des LG Konstanz vom 19.04.2002

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LG Konstanz Urteil vom 19.4.2002, 2 O 141/01 A
Vertragsschluss bei Internet-Auktion: Beweislast des Versteigerers für die Identität des Ersteigerers und Beweiswürdigung
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 3.035,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger verlangt vom Beklagten als Käufer Bezahlung eines Wohnmobils in Höhe von 65.000,00 DM mit der Behauptung, der Beklagte habe
bei einer Internet-Auktion dieses Fahrzeug ersteigert.
2
Der Kläger hatte im Internet bei dem Auktionsanbieter ...de sein Wohnmobil zur Ersteigerung angeboten. Der Beklagte hatte bereits früher an
einer Auktion teilgenommen und sich dabei entsprechend registrieren lassen sowie einen von ihm genannten Phantasienamen, seine e-mail-
Adresse und ein geheim zu haltendes Passwort mit dem Auktionator vereinbart.
3
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ein entsprechendes Angebot abgegeben, das von keinem anderen übertroffen worden sei, so dass er
nach den Geschäftsbedingungen des Auktionators Erwerber und als solcher zur Zahlung verpflichtet sei.
4
Der Kläger beantragt:
1.
5
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 65.000,00 DM nebst 10,5 % Zinsen hierauf seit dem 02.01.2001 zu zahlen, hilfsweise Zug um Zug gegen
Übertragung des Eigentums an dem US-Wohnmobil Ford FALCON XT 27 mit der Fahrgestell-Nr.:
2.
6
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte seit dem 02.01.2001 in Annahmeverzug befindet.
7
Der Beklagte beantragt,
8
die Klage abzuweisen.
9
Er bestreitet, ein entsprechendes Angebot abgegeben zu haben und behauptet, es müsse jemand Dritter in den Besitz seines Passwortes sowie
der weiteren Zulassungskriterien gelangt sein, zumal er von ...de kurz zuvor Nachricht über vier weitere Zuschläge erhalten habe, hinsichtlich
derer er niemals Angebote abgegeben habe, darunter ein Flugzeug MIG 21. Im übrigen habe er nach Kenntnis dieser Vorgänge unverzüglich
sein account sperren lassen, was offenbar die Verantwortlichen der Firma ...de nicht getan hätten.
10 Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze mit allen
Anlagen Bezug genommen.
11 Das Gericht hat den Zeugen ... vernommen, von der Zeugin ... eine schriftliche Aussage eingeholt und den Sachverständigen ... mündlich
vernommen. Auf die Protokolle (AS 111 ff, 129 ff, 153 ff) wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
12 Die zulässig erhobene Klage ist unbegründet.
13 Denn die Klägerin konnte das Gericht nicht davon überzeugen, dass der Beklagte ihr Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages im Wege einer
Auktion angenommen hat. Der Beklagte selbst bestreitet, sich an der fraglichen Auktion beteiligt zu haben und hat eine Reihe von Möglichkeiten
skizziert, auf welche Weise insbesondere sein Passwort von Dritten ermittelt und fälschlicherweise benutzt worden sein kann. Der hierzu
eingeschaltete Gutachter hat im einzelnen mündlich erörtert, dass nicht nur die vom Beklagten dargestellten Möglichkeiten in Betracht kämen,
sondern insbesondere, wie auch ihm wiederholt schon passiert, die Entwendung des Passwortes durch ein sogenanntes Trojanisches Pferd.
Hierzu hat der Gutachter im einzelnen überzeugend, widerspruchsfrei und auch von keiner Seite in Frage gestellt dargelegt, dass man unter
einem derartigen Trojanischen Pferd versteckte Dateien verstehe, die praktisch als Anhang eines e-mails der Software des Auszuspähenden
zugeführt werden und sich dort in dem Bereich einnisten, in dem das e-mail abgelegt wird. Dann kann der Auszuspähende von dem Versender
des Trojaners oder von jedem Dritten, der von diesem Vorgang informiert ist, bei allem, was der Rechner tut, abgehört werden und -
selbstverständlich - auch in den Besitz des zur Abgabe eines Angebotes erforderlichen Passwortes gelangt sein. Der Gutachter hat weiter die
Gefahr durch derartige trojanische Pferde nicht nur als theoretisch sondern als durchaus real angesehen, habe er selbst auch schon
entsprechende Trojaner bzw. diese verkörpernden Viren erhalten, meine aber, heute könne sehr wahrscheinlich nicht mehr festgestellt werden,
ob der Computer des Beklagten bzw. seines Vaters entsprechend infiziert worden war.
14 Das Gericht verkennt nicht, dass es kaum erkennbare Interessen Dritter gibt, sich auf diese Weise das Passwort des Zugangs zu ...de zu
verschaffen und dann für den Beklagten Angebote abzugeben, nutzt ihm doch dieses Vorgehen in keiner Weise und ist nur geeignet, den
Beklagten zu schädigen. Es ist in diesem Zusammenhang auch durchaus möglich, dass der ohne weiteres im Internet erfahrene Beklagte genau
mit dieser Möglichkeit rechnet und sich einen Jux daraus macht, Angebote abzugeben in der Erkenntnis, angesichts der Vielfalt von
Fälschungsmöglichkeiten könne ihn ernstlich niemand hieran festhalten. Im Hinblick auf die vom Sachverständigen geschilderten
Manipulationsmöglichkeiten und vor allem dessen Einschätzung einer durchaus realen Gefahr genügt das alleine nicht, um den dem Kläger
obliegenden Nachweis als geführt anzusehen, der Beklagte habe tatsächlich das fragliche Angebot auch abgegeben.
15 Daher war die Klage mit den Nebenfolgen aus §§ 91, 708, 709 ZPO abzuweisen.