Urteil des LG Konstanz vom 16.05.2002

LG Konstanz: wehr, verfügung, vollstreckungskosten, rechtsberatung

LG Konstanz Beschluß vom 16.5.2002, 62 T 44/02 C
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Vollstreckungsgericht – Donaueschingen vom 12.03.2002 (14 M 304/02) wird
zurückgewiesen.
2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 229,60 Euro festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1 Das Amtsgericht Donaueschingen wies mit Beschluss vom 12.03.2002 eine Erinnerung der Gläubigerin zurück. Mit der genannten Erinnerung
hatte sich die Gläubigerin gegen die aus ihrer Sicht nicht vollständig ausgeführte Durchführung eines Vollstreckungsauftrags zur Wehr gesetzt.
Dabei rügte die Klägerin, dass der zuständige Gerichtsvollzieher Vollstreckungskosten in Höhe von 229,60 Euro abgesetzt habe.
2 Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Donaueschingen vom 12.03.2002 wendet sich die Gläubigerin mit ihrer zulässigen (§ 793 ZPO) sofortigen
Beschwerde.
3 Diese ist unbegründet. Insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss vom 12.03.2002 Bezug genommen werden. Das
Beschwerdegericht teilt dabei die Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Zuziehung eines Rechtsbeistandes zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung aus den vom Amtsgericht genannten Gründen nicht notwendig war. Insbesondere hat die Gläubigerin aber nach wie vor nicht
hinreichend dargelegt, inwiefern die vom Gerichtsvollzieher in Abzug gebrachten Positionen für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung
notwendig waren. Schon mit Verfügung vom 18.02.2002 hatte das Amtsgericht die Gläubigerin aufgefordert, insoweit detailliert vorzutragen.
Weder im Schreiben vom 06.03.2002, noch im Schriftsatz vom 25.03.2002, mit welchem die sofortige Beschwerde eingelegt wurde, wurden die in
Streit stehenden Positionen näher dargestellt oder erläutert.
4 Daher ist schon nicht ausreichend nachvollziehbar, hinsichtlich welcher konkreter Positionen sich die Gläubigerin gegen den Beschluss vom
12.03.2002 zur Wehr setzt.
5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
6 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß den §§ 574 Abs. 3 ZPO lagen nicht vor.