Urteil des LG Konstanz vom 28.01.2005

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LG Konstanz Urteil vom 28.1.2005, 11 S 119/04
Allgemeine Geschäftsbedingungen eines darlehensgestützten Automatenaufstellvertrages: Unangemessene Benachteiligung durch
Vertragslaufzeit von 9 Jahren
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Radolfzell vom 22.07.2004 (2 C 157/04) wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 (ohne Tatbestand nach § 313 a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
2
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
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Das Urteil des Amtsgerichts Radolfzell beruht weder auf einem Rechtsfehler, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zu berücksichtigenden
Tatsachen eine andere Entscheidung.
4
Die Verträge zwischen der Klägerin und dem Beklagten über die Aufstellung von Zigaretten- und Süßwarenautomaten vom 10.09.2001 wurden
durch die Kündigungen des Beklagten vom 06.11.2003 und 08.03.2004 beendet. Nach allgemeiner Ansicht handelt es sich bei den
Automatenaufstellverträgen um Verträge, bei denen die mietvertraglichen Elemente dominieren (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 64. Aufl., Einführung
vor § 535 Rndnr. 19). Demzufolge gelten die allgemeinen Kündigungsvorschriften für Mietverträge. Die ordentliche Kündigung ist gemäß der §§
580 a Abs. 3 Nr. 2, 542 Abs. 1 BGB grundsätzlich spätestens drei Tage vor dem beabsichtigten Vertragsende zulässig.
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Die Kündigungsmöglichkeit war entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb gemäß § 542 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, weil die
Verträge jeweils in Ziffer 4 auf 9 Jahre befristet worden waren. Die Klausel Ziffer 4 ist gemäß § 307 BGB unwirksam - es ist das BGB in seiner
neuen Fassung seit dem 01.01.2002 gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB anwendbar -, so dass die allgemeine gesetzliche Regelung über die
Kündigung - also die Zulässigkeit der ordentlichen Kündigung gemäß der §§ 580 a Abs. 3 Nr. 2, 542 Abs. 1 BGB - an die Stelle der unwirksamen
Befristung tritt (§ 306 Abs. 2 BGB).
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In der neunjährigen Bindungsfrist liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Da mit den
Automatenaufstellverträgen die Hingabe von Darlehen von der Klägerin an den Beklagten verbunden war, sind die hierzu entwickelnden
Grundsätze maßgeblich. Demnach muß die klauselartig vereinbarte Bindungsfrist eines Automatenaufstellvertrages in angemessenem
Verhältnis zur Tilgungszeit der Darlehen stehen (vgl. Ulmer/Brandner/Henssen, AGB-Gesetz, Anhang §§ 9 - 11 Rndnr. 142).
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Der erste Darlehensvertrag vom 21.09.2001 über 3.500,00 DM ist in diese Berechnung einzubeziehen, da er in unmittelbarem Zusammenhang
mit den Automatenaufstellverträgen abgeschlossen wurde. Ob der zweite Darlehensvertrag vom 18.02.2003 über 2.100,00 EUR entgegen der
Ansicht des Amtsgerichts Radolfzell für die Beurteilung der Angemessenheit wesentlich ist, kann offen bleiben. Dafür könnte die ausdrückliche
Bezugnahme in Ziffer 4 des Darlehensvertrags vom 18.02.2003 sprechen, welche die getroffenen Laufzeitregelungen in den
streitgegenständlichen Automatenaufstellverträgen nochmals bestätigt.
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Selbst wenn man aber beide Darlehen berücksichtigt, führt dies nicht zu einer Wirksamkeit der durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
vorgegebenen Laufzeit von neun Jahren. Die Tilgungszeit für das erste Darlehen würde angesichts der geringen Tilgungsraten in Höhe der
Automatenprovisionen von durchschnittlich 28,00 EUR pro Monat ca. fünf Jahre betragen. Das zweite Darlehen würde auf der Grundlage der
vereinbarten monatlichen Raten in Höhe von 100,00 EUR zuzüglich Zinsen in weniger als zwei Jahren getilgt werden. Bindungsfristen in
Automatenaufstellverträgen gelten als nicht unangemessen, wenn sie das Doppelte der vorgesehenen Tilgungsfrist, nicht aber mehr als fünf
Jahre betragen (vgl. Ulmer/Brandner/Henssen, a. a. O., Rndnr. 142; OLG Frankfurt Mar 1987 Januar; OLG Naumburg Mar 1995 Januar). Im
vorliegenden Fall ist die Grenze von fünf Jahren deutlich überschritten. Zudem würde die Tilgungszeit des ersten Darlehens nur deshalb so
lange betragen, weil die erzielten monatlichen Umsätze so gering sind. Wie anhand des zweiten Darlehens erkennbar ist, wäre auch beim ersten
Darlehen eine kürzere Tilgungsdauer durchaus möglich gewesen. Die Laufzeit der Verträge und damit die wirtschaftliche Bindung des Beklagten
steht aus Sicht der Kammer in keinem Verhältnis zu den geringfügigen wirtschaftlichen Vorteilen, die ihm die vertraglichen Regelungen bieten.
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Die von der Klägerin zur Begründung ihrer Rechtsauffassung angeführten Urteile des Bundesgerichtshofs (NJW 1983, 159 ff.; NJW 1985, 53 ff.)
können nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Nach diesen Entscheidungen ist die formularmäßige Vereinbarung von längeren
Laufzeiten in Abhängigkeit zur Höhe der gewährten Darlehen und zur Höhe der Automatenumsätze möglich. Dabei hat der Bundesgerichtshof in
der letztgenannten Entscheidung eine zehnjährige Vertragsdauer für angemessen befunden, weil sie durch eine hohe Gewinnbeteiligung in
Höhe von 30 bzw. 40 % an den Einspielergebnissen ausgeglichen wurde. Diese Gewinnbeteiligung entsprach einem Betrag von ca. 700,00 DM
monatlich, der dem betroffenen Gastwirt zufloss. Wie der Entscheidung zu entnehmen ist, kam es für die vorgenommene Wertung nicht nur auf
die relative Beteiligung an den Einnahmen der Geräte, sondern auch maßgeblich auf die tatsächlich erzielten absoluten Beträge an. Daraus folgt,
dass sich der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegende Fall keinesfalls mit dem vorliegenden vergleichen lässt, in dem
lediglich durchschnittlich 28,00 EUR monatliche Automatenprovision für den Beklagten anfallen. Hinzu kommt, dass die Darlehen in Höhe von
3.889,52 EUR insgesamt nur von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sind (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 1076 f.). Die geringe Umsatzbeteiligung des
Beklagten und die wirtschaftlich eher unbedeutenden Darlehensbeträge sind daher nicht geeignet, die lange Vertragsdauer von neun Jahren zu
rechtfertigen.
10 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10
analog, 711, 713 ZPO.
11 Da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen, war die Revision gegen das vorliegende Urteil nicht zuzulassen.