Urteil des LG Konstanz vom 19.09.2006

LG Konstanz (waffen und munition, anlage, waffengesetz, beschwerde, stellungnahme, aug, spiel, auskunft, inhalt, stpo)

LG Konstanz Beschluß vom 19.9.2006, 4 Qs 68/06
Waffenrechtliche Einordnung von Soft-Air-Waffen
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Konstanz vom
09.06.2006
aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen Auslagen des ehemaligen Beschuldigten
trägt die Staatskasse.
Gründe
1
Auf den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Konstanz vom 10.01.2006 und den
hierauf ergangenen Beschluss der Kammer vom 29.05.2006 wird zunächst verwiesen.
2
In der Folge hat die Staatsanwaltschaft Konstanz durch Verfügung vom 07.06.2006 das Ermittlungsverfahren
gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit es Soft-Air-Waffen mit einer Bewegungsenergie von unter 0,5
Joule betrifft. In der Einstellungsverfügung wurde davon ausgegangen, dass sich der auf den
Feststellungsbeschluss des Bundeskriminalamts vom 18.06.2004 berufende ehemalige Beschuldigte in einem
unvermeidbaren Verbotsirrtum befand und daher schuldlos handelte.
3
Zu der im Beschluss der Kammer vom 29.05.2006 in Aussicht gestellten Klärung der hier anstehenden
Rechtsfragen im Hauptverfahren konnte es somit nicht mehr kommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft
Konstanz hat sodann das Amtsgericht Konstanz durch Beschluss vom 09.06.2006 die Einziehung der
sichergestellten Soft-Air-Waffen mit einer Bewegungsenergie von über 0,08 Joule angeordnet. Auf den Inhalt
des Beschlusses wird im Einzelnen Bezug genommen.
4
Gegen den Beschluss vom 09.06.2006 hat der ehemalige Beschuldigte sofortige Beschwerde eingelegt. Der
Beschluss vom 09.06.2006 wurde dem Verteidiger des ehemaligen Beschuldigten formlos mitgeteilt; eine
Zustellung und eine Rechtsmittelbelehrung über die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde sind nicht
erfolgt. Die am 06.07.2006 eingelegte sofortige Beschwerde ist deshalb gemäß § 44 S. 2 StPO als zulässig
anzusehen.
5
Das Rechtsmittel ist auch begründet.
6
Es geht vorliegend um die waffenrechtliche Einordnung von Soft-Air-Waffen. Das neue Waffengesetz vom
11.10.2002 definiert Waffen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 als Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände. In §
1 Abs. 4 WaffG ist festgestellt, dass der Begriff der Waffen in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zum
Waffengesetz näher geregelt ist. In der Anlage 1 zum Waffengesetz sind im Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, die
Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG definiert. Danach handelt es sich bei Schusswaffen um
Gegenstände, die unter anderem zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch
einen Lauf getrieben werden. Gemäß dem im vorliegenden Verfahren erhobenen Behördengutachten des
Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.02.2006 fallen die sichergestellten Soft-Air-Waffen, die Gegenstand des
Beschlusses vom 09.06.2006 sind, unter diese Begriffsbestimmung. Nach dem geltenden Waffenrecht handelt
es sich somit um Schusswaffen.
7
§ 2 WaffG regelt den Umgang mit Waffen oder Munition in seinen Grundsätzen. Gemäß § 2 Abs. 4 S. 2 WaffG
sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 zum WaffG die Waffen und Munition genannt, auf die das Waffengesetz ganz
oder teilweise nicht anzuwenden ist.
8
In Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 WaffG sind die vom Gesetz ausgenommenen Waffen
aufgeführt. Unter anderen sind Schusswaffen vom Gesetz ausgenommen, die zum Spiel bestimmt sind, wenn
aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,08
Joule erteilt wird, es sei denn sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass
die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,08 Joule steigt oder sie sind getreue Nachahmungen von
Schusswaffen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.
9
Die hier im Beschluss vom 09.06.2006 erfassten Waffen können nicht mit allgemein gebräuchlichen
Werkzeugen in ihrer Geschossbewegungsenergie gesteigert werden. Es handelt sich auch nicht um getreue
Nachahmungen von Schusswaffen im Sinne der genannten Vorschrift. Vielmehr handelt es sich um Waffen,
deren Bewegungsenergie bauartbedingt bereits im Bereich zwischen 0,08 Joule und 0,5 Joule liegt.
Infolgedessen unterfallen sie nicht der Ausnahmeregelung in Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 des
Waffengesetzes. Hierauf beruht der Einziehungsbeschluss des Amtsgerichts Konstanz vom 09.06.2006.
10 Dieser waffenrechtlichen Einordnung steht jedoch der Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes vom
18.06.2004 (vgl. AS 351) entgegen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Dieser Bescheid beruht auf § 2
Abs. 5 WaffG. Nach dieser Vorschrift entscheidet bei Zweifeln darüber, ob ein Gegenstand vom Waffengesetz
erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 2 einzustufen ist, auf Antrag die
zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind unter weiteren Voraussetzungen die Hersteller, Importeure,
Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes sowie die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder. Nach
§ 2 Abs. 5 S. 3 WaffG sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden vor der Entscheidung zu hören. Die
Entscheidung ist für den Geltungsbereich des Waffengesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im
Bundesanzeiger bekanntzumachen.
11 Ohne dies im Einzelnen nach verfolgen zu können, geht die Kammer davon aus, dass es sich bei dem
Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes vom 18.06.2004 um die Entscheidung der zuständigen
Behörde im Sinne des § 2 Abs. 5 WaffG handelt und dass die Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt
gemacht worden ist. Die Gültigkeit des Feststellungsbescheides ist im vorliegenden Verfahren nicht in Frage
gestellt worden. Zeitlich weit vor der Erstellung des Waffengutachtens vom 17.02.2006 hat das
Regierungspräsidium Freiburg durch die Kriminaltechnische Untersuchungsstelle der Landespolizeidirektion
Freiburg eine Auskunft über das Zustandekommen des Feststellungsbescheides vom 18.06.2004 eingeholt und
hierüber den Aktenvermerk vom 12.07.2004 verfasst. Nach Auskunft des Bundeskriminalamtes wurde das
Bundeskriminalamt vom Bundesministerium des Inneren angewiesen, mit Feststellungsbescheid den Begriff
Spielzeugwaffe zu definieren und in diesem Zusammenhang den Geschossenergiewert von 0,08 Joule auf 0,5
Joule anzuheben. Die rechtlichen Bedenken des Bundeskriminalamtes (!) wurden vom Bundesministerium des
Inneren nicht geteilt. Nach der diesbezüglichen Auskunft des Bundesministeriums des Inneren wurde das
Waffengesetz in diesem Punkt neu interpretiert, um Spielzeugwaffen zu entkriminalisieren. Bei dem
Feststellungsbescheid handle es sich bis zu einer Gesetzesänderung um eine sinnvolle Übergangsregelung,
die volle Rechtswirkung habe. Der Inhalt dieses Aktenvermerkes bestärkt die Kammer in ihrer Annahme, dass
der Feststellungsbescheid in dem in § 2 Abs. 5 WaffG festgelegten Verfahren zustande gekommen ist.
12 Im Feststellungsbescheid wurde die Energiegrenze für Spielzeugwaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 3
Unterabschnitt 2 Nr. 1 zu § 2 Abs. 2 - 4 WaffG auf 0,5 Joule festgelegt.
13 Die Grenzen der Feststellungsbefugnis gemäß § 2 Abs. 5 WaffG sind im Einzelnen nicht genau zu definieren.
Infolge der eigenartigen Gesetzeskonstruktion kommt der Entscheidung der zuständigen Behörde jedoch
Gesetzeswirkung zu. Schon im Hinblick auf die erforderliche Rechtssicherheit kommt die Kammer zu dem
Ergebnis, dass der Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes vom 18.06.2004 deshalb die Regelung in
Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 zum Waffengesetz verdrängt.
14 Der Regelungsinhalt des Feststellungsbescheides vom 18.06.2004 ist eindeutig. Der Regelungsinhalt wird auch
nicht durch die in der Akte enthaltene Stellungnahme des Bundesministeriums des Inneren vom 08.12.2004 in
Frage gestellt. Zum einen handelt es sich um eine „Stellungnahme“, also um eine Interpretation des
Feststellungsbescheides vom 18.06.2004. Eine der Entscheidung gemäß § 2 Abs. 5 WaffG gleichzustellende
Rechtswirksamkeit kommt der Stellungnahme somit nicht zu. Im Übrigen ist die Interpretation des
Feststellungsbescheides in der Stellungnahme des Bundesministeriums des Inneren vom 08.12.2004
rechtsirrig, wenn dort davon ausgegangen wird, dass sich der Feststellungsbescheid nur auf Spielzeug,
nämlich auf Geschossspielzeug im Sinne der Europäischen Spielzeugrichtlinie beziehe. Wie sich aus dem
Eingangssatz des Feststellungsbescheides ergibt, erfolgte die Feststellung des Bundeskriminalamtes zur
waffenrechtlichen Regelung von Schusswaffen, die zum Spiel bestimmt sind. Die Regelung ist somit auch zur
rechtlichen Einordnung von Soft-Air-Waffen ergangen, welche wie oben dargestellt die Begriffsbestimmung
einer zum Spiel bestimmten Schusswaffe erfüllen. Im Schlusssatz wird eindeutig die Energiegrenze im Sinne
der Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 zu § 2 Abs. 2 - 4 WaffG neu festgelegt. Diese Regelung
bezieht sich somit eindeutig auch auf Schusswaffen.
15 Die hier sichergestellten und eingezogenen Schusswaffen unterliegen somit nicht dem Waffengesetz. Der
Einziehungsbescheid vom 09.06.2006 war deshalb aufzuheben.
16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.