Urteil des LG Konstanz vom 24.06.2005

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LG Konstanz Urteil vom 24.6.2005, 11 S 28/05 E
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Singen vom 27.01.2005 (1 C 281/04) wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte …… gemäß Rechnung vom 03.11.2004 in Höhe von
46,34 EUR freizustellen.
II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 EUR abwenden, wenn
nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision gegen das vorliegende Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
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I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen kann auf das amtsgerichtliche Urteil verwiesen werden.
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Beide Parteien haben gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung eingelegt.
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Die Klägerin beantragt:
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Unter Abänderung des am 27.01.2005 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Singen, Aktenzeichen 1 C 281/04, die Beklagte zu verurteilen, die
Klägerin von den Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte ….., gemäß Rechnung vom 03.11.2004 in Höhe von 46,34 EUR freizustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte beantragt mit ihrer Berufung weiter:
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Das am 27.01.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Singen, Aktenzeichen 1 C 281/04, wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
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Die Klägerin beantragt:
10 Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
11 II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
12 Soweit die Klage abgewiesen wurde, beruht die Entscheidung des Amtsgerichts auf einem Rechtsfehler. Das Amtsgericht hat die
Anrechnungsbestimmung der Vorbemerkung Ziffer 4 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zu RVG fehlerhaft angewendet. Eine Anrechnung
erfolgt nur dann, wenn wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach der Nummer 2400 entstanden ist. Die
Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben außergerichtlich die Regulierung eines Verkehrsunfalls gegenüber der Beklagten betrieben.
Gerichtlich geltend gemacht wird nunmehr die für diese außergerichtliche Tätigkeit angefallene Geschäftsgebühr. Damit handelt es sich bei dem
außergerichtlich geltend gemachten Gegenstand nicht um den Gegenstand, um den es nunmehr im vorliegenden Rechtsstreit geht.
13 Dementsprechend war die amtsgerichtliche Entscheidung abzuändern und der Klage in vollem Umfang stattzugeben.
14 Die Berufung der Beklagten war zurückzuweisen. Für das außergerichtliche Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist eine
Geschäftsgebühr von 1,3 nach Ziffer 2400 zum Vergütungsverzeichnis des RVG angefallen. Es kann insoweit in vollem Umfang auf die
zutreffenden Ausführungen des amtsgerichtlichen Urteils, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, verwiesen werden. Diese
hält die Kammer auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung der Beklagten für überzeugend.
15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
16 Da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen, war die Revision gegen das vorliegende Urteil zuzulassen.