Urteil des LG Konstanz vom 20.06.2002

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LG Konstanz Urteil vom 20.6.2002, 2 O 161/01
Tenor
1.
Die Beklagten werden verurteilt, den durch ihren Dachausbau und den Einbau zweier neuer Schleppgaupen in ihr Dach verursachten Überbau von
Grundstück Flurstück-Nr.: 1900/28 auf Grundstück Flurstück-Nr. 1900/27, sowie den fehlerhaft hergestellten Dachanschluss zwischen den Gebäuden
X-Strasse Hausnummer 28 und Nr. 26 zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Widerklage wird abgewiesen.
3.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/16 und die Beklagten als Gesamtschuldner 15/16 zu tragen.
4.
Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro. Die
Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheit in Höhe von 150,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
1
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn in V. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flurstück-Nr.: 1900/27 (X-Strasse Nr. 26), die
Beklagten sind Miteigentümer des benachbarten Grundstücks Flurstück-Nr.: 1900/28 (X-Strasse Nr. 28). Bei den beiden Anwesen handelt es sich
um zwei von insgesamt drei Reihenhäusern, die in nord-südlicher Richtung aneinandergebaut sind, wobei das Haus der Beklagten (Nr. 28) das
Mittelhaus bildet. Die Dachflächen der Reihenhäuser beider Parteien lagen auf der zum Garten hin gelegenen Westseite ursprünglich, über die
die Grundstückgrenze bildende gemeinsame Brandmauer hinweg, in einer durchgehenden Ebene. An der Stelle, an der die beiden Häuser
gegeneinander versetzt sind, stand die Dachtraufe des Anwesens F ein Stück weit auf das Nachbargrundstück N über.
2
In der zweiten Jahreshälfte 1999 bauten die Beklagten ihr Dachgeschoß in der Weise aus, dass die gartenseitige Dachfläche insgesamt
angehoben wurde, wobei der Höhensprung - jenseits der Brandmauer - auf das Grundstück der Klägerin verlegt wurde. Gleichzeitig bauten sie
auf beiden Seiten des Daches je eine Schleppgaupe, auf der Westseite darüber hinaus ein Dachflächenfenster ein. Die überstehende
Dachtraufe am unteren Dachanschluss wurde im Zuge dieser Neuverlegung des Daches beseitigt.
3
Die Klägerin macht nunmehr geltend, durch die weggenommene Dachtraufe habe die von ihr auf der Westseite ihres Gebäudes - im Bereich des
Häuserversatzes an der Begrenzungswand angebrachte - Holzfassade keinen Schutz mehr; sie werde infolgedessen im oberen Bereich durch
Regen, Schnee und Eisbildung in Mitleidenschaft gezogen. Die Klägerin behauptet weiter, die um etwa 35 cm auf ihr Grundstück verlegte neue
Dachanschlusskonstruktion, die einen Überbau darstelle, sei handwerklich unsorgfältig angepasst und ausgeführt worden. Da die Beklagten
zudem auch den First ihres Dachs auf das Grundstück der Klägerin hinübergezogen hätten, führe diese Anschlusskonstruktion dazu, dass
Wasser in ihr Dachgeschoss eindringe.
4
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagten zu verurteilen, den durch ihren Dachausbau und den Einbau zweier neuer Schleppgaupen in ihr Dach verursachten Überbau von
Grundstück Flurstück-Nr.: 1900/28 auf Grundstück Flurstück-Nr.: 1900/27 sowie den fehlerhaft hergestellten Dachanschluss zwischen den
Gebäuden X-Strasse Nr. 28 und Nr. 26 zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand, insbesondere die Dachtraufe auf der Westseite des
Gebäudes X-Strasse Nr. 28, wieder herzustellen.
6
Die Beklagten beantragen,
7
die Klage abzuweisen.
8
Sie behaupten, der anlässlich der Dachumbauarbeiten ausgeführte Dachanschluss sei nicht mangelhaft, sondern fachgerecht ausgeführt
worden; dass als Folge der Baumaßnahmen Wasser in den Dachboden des Anwesens der Klägerin eindringe, werde deshalb bestritten. Die
Beklagten sind des weiteren der Auffassung, dass die Klägerin, selbst wenn es bei der neuen Dachkonstruktion zu einem Überbau auf ihr
Grundstück gekommen sei, diesen zu dulden habe. Eine Wiederherstellung der Dachtraufe an der südlichen Begrenzungswand könne nicht
verlangt werden, da die Dachfläche heute mit der Begrenzungswand - die die Grenze bildet - abschließe.
9
Die Beklagten erheben ferner Widerklage mit dem Antrag,
10 die Klägerin/Widerbeklagte zu verurteilen, die von ihr auf der gemeinschaftlichen Grundstücksgrenze zwischen den beiden Anwesen X-Strasse
Nr. 26 und Nr. 28 in V geschaffene Holztrennwand auf die zulässige Höhe von 1,15 m, gemessen ab Erdniveau, zu reduzieren.
11 Sie tragen hierzu vor, die von der Klägerin entlang der gemeinschaftlichen Grenze aufgebrachte Holzpalisade in Höhe von 1,90 m verstoße
mangels Einhaltung eines Grenzabstandes gegen die Vorschriften des baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetzes.
12 Die Klägerin beantragt,
13 die Widerklage abzuweisen.
14 Sie erhebt die Einrede der Verjährung und trägt hierzu vor, der Holzpalisadenzaun sei bereits in den Jahren 1986/1987 erstellt worden.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien Bezug genommen.
16 Das Gericht hat einen Augenschein an der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Parteien sowie im Dachgeschoss des Anwesens der Klägerin
eingenommen. Es hat, im Einverständnis der Parteien, ferner Beweis erhoben durch Vernehmung des zuvor von der Klägerin als Privatgutachter
eingeschalteten Sachverständigen Dipl.-Ing. N als sachverständiger Zeuge. Wegen des Ergebnisses wird auf die Protokolle der mündlichen
Verhandlungen vom 30.10.2001 und vom 28.05.2002 verwiesen.
Entscheidungsgründe
17 Die Klage ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet. Der Klägerin steht ein aus §§ 912, 1004 BGB folgender Anspruch auf Beseitigung
des Überbaus und der Dachanschlusskonstruktion auf ihrem Grundstück gegen die Beklagten zu. Soweit die Klägerin darüber hinaus auch
Wiederherstellung der Dachtraufe auf der Westseite des Anwesens der Beklagten verlangt hat, ist ihr Begehren dagegen nicht begründet.
Unbegründet ist auch die - in zulässiger Weise erhobene - Widerklage der Beklagten.
18 Im einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen:
1.
a)
19 Bei der Einnahme des Augenscheins im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.10.2001 konnte unter fachlicher Beratung des als
sachverständigem Zeugen vernommenen Dipl.-Ing. N folgendes festgestellt werden:
20 Die von den Beklagten im Zuge ihres Dachgeschossausbaus errichtete Dachkonstruktion auf der dem Garten zugewandten Westseite der beiden
Reihenhäuser ragt, unter Einschluss der Ortgangziegel, in der Tat ca. 25 cm weit auf das Grundstück der Klägerin hinüber. Dementsprechend
befindet sich auch das Kehlblech, welches die mit einem Höhensprung versehene Dachkonstruktion unter den Ortgangziegeln zum
Nachbarhaus hin abschließt, klar diesseits der gemeinsamen Brandmauer auf dem Grundstück der Klägerin. Bei dieser Feststellung wurde - was
als solches zwischen den Parteien auch unstreitig ist - davon ausgegangen, dass die Grundstücksgrenze exakt in der Mitte der gemeinsamen
Mauer zwischen den beiden benachbarten Anwesen verläuft. Beim Ortstermin wurde somit anschaulich deutlich, dass die Beklagten die ihrem
Haus zuzurechnende und im Zuge der Ausbauarbeiten angehobene Dachfläche einseitig zu Lasten der Klägerin vergrößert haben, um - neben
der Gaupe - auch ein Dachflächenfenster konstruktiv problemlos einfügen zu können. Die sich hierbei stellenden Anschlussprobleme haben sie
dabei zwangsläufig auf das Grundstück der Klägerin verlagert.
b)
21 In rechtlicher Hinsicht haben die Beklagten damit einen unrechtmäßigen Überbau im Sinne des § 912 Abs. 1 BGB geschaffen, denn auch das
bloße Hineinragen in den Luftraum eines anderen Grundstücks, das Schaffen eines über die Grenze ragenden Dachvorsprungs oder eben - wie
hier - die Erweiterung der, konstruktiv von der Fläche des Nachbarhauses abgegrenzten, eigenen Dachfläche über die Grenzmauer hinweg in
den Bereich des Nachbardaches hinein erfüllt unzweifelhaft den Tatbestand dieser Vorschrift (vgl. hierzu BGHZ 39, 5, 13; BGH NJW 1986, 2639).
c)
22 Diesen Überstand nach §§ 912 Abs. 1, 1004 Abs. 2 BGB zu dulden ist die Klägerin jedoch aus mehreren Gründen nicht verpflichtet:
23 Zum einen würde dies voraussetzen, dass bereits im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes über die Grenze gebaut wurde. Dies aber ist hier
nicht der Fall: Unstreitig verfügten die benachbarten Anwesen X-Strasse Nr. 26 und 28 ursprünglich, d. h. vor dem Ausbau des Dachgeschosses
durch die Beklagten, über eine durchgehende, auf einer Ebene befindliche Dachfläche. Erst durch den Einbau zweier Schleppgaupen und des
Dachflächenfensters unter Anhebung der gartenseitigen Dachfläche sowie durch die damit verbundenen konstruktiven Änderungen am
Dachstuhl haben die Beklagten ihr Dach von demjenigen des Nachbarhauses abgesetzt und gewissermaßen auf dessen Kosten - wenn auch
„nur“ um ca. 25 cm - erweitert. Führen aber erstmals solche nachträglichen Baumaßnahmen zu einer Grenzüberschreitung, so greift die
Duldungspflicht aus § 912 Abs. 1 BGB schon tatbestandlich nicht ein (vgl. etwa LG Kassel, ZMR 1999, 713).
24 Zum anderen käme, unabhängig hiervon, eine Duldungspflicht nach § 912 Abs. 1 BGB ohnehin nur dann in Betracht, wenn den Beklagten im
Zeitpunkt der Grenzverletzung weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fiele, wobei ihnen das Verschulden des planenden Architekten
gegebenenfalls über § 166 BGB zuzurechnen wäre (BGH NJW 1977, 375). Die insoweit darlegungspflichtigen Beklagten haben jedoch keine
Umstände dafür vorgetragen, dass und weshalb sie ggf. hätten annehmen dürfen, durch die Verlegung der ihr angehobenes Dach
abschließenden Ortgangziegel und des Kehlblechs auf einen Bereich jenseits der gemeinsamen Grenzwand nicht das Eigentum der Klägerin zu
tangieren. Weiter wäre Voraussetzung, dass der Eigentümer des betroffenen Nachbargrundstücks nicht sofort Widerspruch gegen den Überbau
erhoben hat. Dies hat die Klägerin jedoch durch ihr an die bauausführende Firma Ettwein gerichtetes Schreiben vom 03.01.2000 getan.
25 Eine Verpflichtung der Klägerin zur Hinnahme des durch die Beklagten geschaffenen Zustands - sei es aus § 912 Abs. 1 BGB, sei es aus dem
allgemeineren Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses - scheitert nach Auffassung des Gerichts schließlich aus einem
weiteren, entscheidenden Grund: Wenn von dem Überbau konkrete weitere Beeinträchtigungen ausgehen oder zumindest mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit zu befürchten sind, so muss der betroffene Nachbar in jedem Fall dessen Beseitigung verlangen können. Eben dies ist die
Situation im vorliegenden Fall: Zwar haben die Beklagten die Behauptung der Klägerin, seit der Baumaßnahme tropfe in ihrem Dachgeschoss
„ständig Wasser auf Dachlatten und auf den Boden“ und „dringe in die Brandmauer“ ein, mit Nichtwissen bestritten. Dass jedoch zumindest eine
ganz konkrete entsprechende Gefahr besteht, hat der sachverständige Zeuge N zur Überzeugung des Gerichts bestätigt. Nach seinen
fachkundigen Ausführungen sowohl beim Augenscheinstermin als auch im weiteren Verhandlungstermin vom 28.05.2002 ist der - auf das
Grundstück der Klägerin verlegte - Dachanschluss fachlich-konstruktiv äußerst mangelhaft ausgeführt: An den seitlich und oben am First
überstehenden Ortgangsteinen entstehen bei stärkeren Regenfällen Druck- und Sogverhältnisse, die zumindest dazu führen können , dass
durch die Lücken im ersten Sparrenfeld des Dachstuhls der Klägerin - über dem unzureichend konstruierten, der Abführung des Regenwassers
dienenden Kehlblech - Wasser in ihr Dachgeschoss eindringt. Dipl.-Ing. N wies in diesem Zusammenhang ferner darauf hin, dass die schmalen
Randdachsteine des Grundstücks der Klägerin infolge der gewählten Unterkonstruktion nicht mehr in der Dachlatte hängen, sondern
hintereinander mit einem dünnen Kupferdraht aufgehängt sind; diese Konstruktion verschärfe auf Dauer das Problem. Nach den anerkannten
Regeln der Bautechnik hätte, um die Gefahr einlaufenden Wassers zu beseitigen, unterhalb der Dachziegel eine Unterspannbahn eingezogen
werden müssen. So, wie der Dachanschluss ausgeführt worden sei, sei jedoch durchaus damit zu rechnen, dass es bei starken Regenfällen zu
Wassereintritten auf dem Speicher der Klägerin kommen könne.
26 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beklagten die konstruktiven Probleme des Dachanschlusses mit Bezug auf die erforderliche
Regensicherheit letztlich, durch den Überbau, auf die Klägerin verlagert haben. Das muss diese nicht hinnehmen.
27 Die Beklagten waren demnach antragsgemäß zu verurteilen, den Überbau und den fehlerhaft hergestellten Dachanschluss zu beseitigen, §
1004 Abs. 1 BGB.
2.
28 Keinen Erfolg konnte die Klägerin hingegen mit ihrem weiteren Begehren haben, die Beklagten auch zur Wiederherstellung der Dachtraufe auf
der westlichen Seite des Anwesens X-Strasse Nr. 28 zu verpflichten. Wie anlässlich des Augenscheinstermins klargestellt werden konnte,
bemängelt die Klägerin konkret, dass im Zuge der baulichen Veränderungen am Dach der Beklagten auch die früher dort befindliche Dachtraufe,
die am unteren Dachabschluss auf ihr Grundstück geragt hatte und so die auf die Grenzwand montierte Holzfassade vor Regen, Schnee und Eis
schützte, nun nicht mehr vorhanden sei und diesen Schutz daher nicht mehr bieten könne.
29 Insoweit ist der Klägerin jedoch entgegenzuhalten, dass die Wiederherstellung eines Überbaus - und damit der in ihren Grundstücksbereich
hereinragenden Dachtraufe in dem Bereich, in dem an der gemeinsamen Grenzwand die Holzpaneele angebracht ist - grundsätzlich nicht
verlangt werden kann. Im übrigen hat der sachverständige Zeuge N in diesem Bereich der Dachkonstruktion der Beklagten auch keine
technischen Beanstandungen erhoben; eine Eigentumsgefährdung der Klägerin sei insoweit auszuschließen. Dem schließt sich das Gericht
auch nach dem im Augenscheinstermin gewonnenen Eindruck an.
3.
30 Soweit die Beklagten in ihrer Widerklage begehrt haben, die Klägerin zur Verkürzung ihrer auf der gemeinschaftlichen Grundstückgrenze
stehenden Holzpalisade auf 1,15 m zu verurteilen, konnten sie hiermit keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, dass nach § 11 Abs. 2 NRG
ohnehin nur eine Verkürzung auf 1,50 m (nicht, wie beantragt, 1,15 m) verlangt werden könnte, hat die Klägerin jedenfalls mit Recht die Einrede
der Verjährung erhoben:
31 Nach § 26 NRG verjähren Beseitigungsansprüche - hierzu zählt auch der geltend gemachte Verkürzungsanspruch hinsichtlich der Holzpalisade
- in fünf Jahren. Nachdem die Klägerin unstreitig vorgetragen hat, dass der Palisadenzaun bereits 1986/1987 errichtet worden sei, ist diese
Verjährungsfrist mithin längst abgelaufen.
32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Das Gericht ist bei der Kostenquotelung davon ausgegangen, dass - ausgehend von dem mit
Beschluss vom 28.05.2002 festgesetzten Gesamtstreitwert des Verfahrens von 16.000,00 DM (8.180,67 Euro) - der Wert der Widerklage und des
Antrags auf Wiederherstellung der Dachtraufe (mit dem die Klägerin unterlegen ist) mit jeweils 1.000,00 DM zu bewerten sind.
33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Hierbei wurde zugrundegelegt, dass sich
der mögliche Vollstreckungsschaden der Beklagten auf geschätzte ca. 8.000,00 Euro belaufen kann.