Urteil des LG Konstanz vom 04.04.2002

LG Konstanz: zwangsvollstreckung, rechtsberatung, verfügung

AG Donaueschingen Beschluß vom 4.4.2002, 14 M 304/02
Tenor
Der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Vollstreckungsgericht – Donaueschingen vom 12.03.2002
wird nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Landgericht Konstanz zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
1 Mit dem am 18.03.2002 der Gläubigerin zugestellten Beschluss vom 12.03.2002 wies das Amtsgericht Donaueschingen die Erinnerung der
Gläubigerin vom 06.02.2002 gegen die Forderungsaufstellung des Gerichtsvollziehers als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die am
27.03.2002 beim Amtsgericht Donaueschingen eingegangene sofortige Beschwerde.
2 In seiner Forderungsberechnung brachte der zuständige Gerichtsvollzieher Auslagen und Gebühren in Abzug, die der Gläubigerin durch die
Einschaltung der Rechtsbeistände G. entstanden sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (AS. 17)
Bezug genommen. Die Gläubigerin vertritt die Auffassung, dass es sich bei den in Abzug gebrachten Kosten um notwendige und daher vom
Schuldner zu erstattende Kosten der Zwangsvollstreckung handle.
3 Der gem. § 793 ZPO zulässigen sofortigen Beschwerde wird auf den in dem angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen nicht abgeholfen (§
572 I ZPO). Nachdem die Gläubigerin keine neuen Tatsachen vorbringt und das Gericht bei seiner in dem angefochtenen Beschluss dargelegten
Rechtsauffassung bleibt, erübrigt sich eine weitere Begründung des Nichtabhilfebeschlusses.