Urteil des LG Köln vom 21.03.2006
LG Köln: gesellschaft, auflage, betrug, beihilfe, anleger, prozessführungsbefugnis, einspruch, geldanlage, anfang, firma
Landgericht Köln, 27 O 258/05
Datum:
21.03.2006
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 O 258/05
Tenor:
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 09.01.2006 - 27 O 258/05 - wird
mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte zu 3) -
gesamtschuldnerisch haftend mit den Beklagten zu 1) und 4) sowie
Herrn E - verurteilt wird, an den Kläger 30.000,- € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2005 zu
zahlen und zwar Zug um Zug gegen die Abtretung des Anspruchs des
Klägers gegen die Insolvenzmasse aus dem Verfahren AG Köln 73 IN
630/04 sowie der weiteren Maßgabe, dass sich seine vorläufige
Vollstreckbarkeit gegen den Beklagten zu 3) nach diesem Urteil richtet.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 3).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die
Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil gegen den Beklagten
zu 3) darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet wird.
Tatbestand:
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Mit der Klage macht der Kläger gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen
Betruges im Zuge eines Geldanlagegeschäfts geltend.
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Der Kläger wurde Anfang Juli 2004 in der Zeitschrift X auf eine Anzeige aufmerksam,
welche Genussscheine mit einer Laufzeit von einem Jahr zu einem Festzins von 7,5 %
bewarb. Die in dieser Anlage genannten Telefonnummern waren Anschlüssen der Fa. F
AG (F AG) zugeordnet. Der Kläger setzte sich mit der F AG zwecks
Informationsbeschaffung in Verbindung und wurde von einem Mitarbeiter über
angebliche geschäftliche Projekte und Engagements der F AG sowie über die
Verfahrensweise zum Erwerb der Genusscheine informiert. Dabei gab der Mitarbeiter
der F AG vor, die Genussscheine wären reißend gefragt und nur noch kurze Zeit
erhältlich. Weiterhin berichtete der Mitarbeiter dem Kläger von angeblichen
Beteiligungen der F AG an nationalen und internationalen Filmprojekten wie etwa
"Harry Potter und der Feuerkelch" sowie "Stirb langsam 3". Der Kläger erhielt nach
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diesem Gespräch von der F AG Informationsmaterial zu den Genussscheinen und
telefonierte in Folge noch mehrmals mit dem Mitarbeiter und auch der Beklagten zu 4),
die unter einem anderen Namen auftrat; sie nannte sich zu diesem Zeitpunkt Steiner. In
diesen Gesprächen erhielt der Kläger von der Beklagten zu 4) die Zusicherung, dass
sein Geld bei der F AG in den besten Händen sei.
In Folge investierte der Kläger mit Vertrag vom 15.07.2004 zunächst 10.000,00 Euro und
nur wenige Tage später mit Vertrag vom 30.07.2004 erneut 20.000,00 Euro in die
besagten Genussscheine der Fa. F AG.
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Als sich der Kläger im Oktober 2004 telefonisch bei der Fa. F AG melden wollte, um
nochmals über seine Geldanlage zu sprechen, stellte er fest, dass unter der ihm
bekannten Telefonnummer niemand mehr zu erreichen war. Er kontaktierte daraufhin
den Notar, über dessen Anderkonten die Gelder geflossen waren und wurde von
diesem darüber informiert, dass der gesamten Geldanlage – unstreitig - ein groß
angelegter Anlagebetrug zugrunde lag, der bereits von der Staatsanwaltschaft Köln
bearbeitet wurde. Die Fa. F AG bzw. die dahinter stehenden Personen, also die
Beklagten, hatten zu keinem Zeitpunkt vor, dem Kläger die angelegten 30.000,00 Euro
zurückzuzahlen, geschweige denn, die Anlagesumme zu verzinsen. Vielmehr nutzten
die Beklagten die von dem Kläger und anderen Anlegern eingezahlten Gelder
größtenteils zu privaten Verbrauchszwecken. Aus diesem Grunde wurden die Beklagten
zu 2), 3) und 4) vom Landgericht Köln mit Urteil vom 17.8.2005 – 107-13/05 - wegen
Betruges und der Beklagte zu 1) wegen Beihilfe zum Betrug zu Freiheitsstrafen
verurteilt.
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Über das Vermögen der F AG wurde am 9.6.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet (AG
Köln 73 IN 630/04), nachdem am 26.10.2004 ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt
worden war.
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Das Verfahren gegen den früheren Beklagten zu 2) – E - ist durch Beschluss vom
9.1.2006 (Bl. 172 d.A.) gem. § 145 ZPO im Hinblick auf die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen abgetrennt worden; dieses Verfahren wird
unter dem Aktenzeichen 27 O 21/06 weitergeführt.
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Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu
verurteilen, an den Kläger 30.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2005 zu zahlen. Im schriftlichen Vorverfahren
hat die 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln am 9.1.2006 gem. § 331 Abs. 3 ZPO
gegen die Beklagten zu 1), 3) und 4) ein antragsgemäßes Versäumnisurteil erlassen (Bl.
173 d.A.).
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Gegen das Versäumnisurteil, das dem Beklagten zu 3) am 12.01.2006 zugestellt
worden ist, hat er mit einem am 19.01.2006 bei Gericht eingegangenen
Anwaltsschriftsatz Einspruch eingelegt und diesen begründet.
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Der Kläger hat nunmehr seinen Antrag im Hinblick auf eine ihm möglicherweise
zufließende Zahlung aus dem Insolvenzverfahren der F AG modifiziert.
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Er beantragt nunmehr,
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das Versäumnisurteil der Kammer vom 9.1.2006 – 27 O 258/05 – mit der Maßgabe
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aufrechtzuerhalten, dass der Beklagte zu 3) – gesamtschuldnerisch haftend mit den
Beklagten zu 1) und 4) sowie Herrn E – verurteilt wird, an den Kläger 30.000,- €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
17.10.2005 zu zahlen und zwar Zug um Zug gegen die Abtretung des Anspruchs
des Klägers gegen die Insolvenzmasse aus dem Verfahren AG Köln 73 IN 630/04.
Der Beklagte zu 3) beantragt,
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das vorgenannte Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte zu 3) ist der Auffassung, der Kläger sei aufgrund der Regelung des § 92
InsO nicht prozessführungsbefugt, da der bei ihm eingetretene Schaden als
Gesamtschaden im Sinne der genannten Vorschrift zu bewerten sei.
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Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2
ZPO zugestimmt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Der Einspruch des Beklagten ist zulässig, er ist statthaft sowie form- und fristgemäß
gemäß §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden. Aufgrund des Einspruchs des Beklagten
gegen das Versäumnisurteil vom 09.01.2006 ist der Prozess in die Lage vor dessen
Säumnis zurückversetzt worden.
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In der Sache hat indes das Begehren des Klägers Erfolg.
21
I.
22
Die Klage ist zulässig.
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Der Kläger ist entgegen der vom Beklagten zu 3) geäußerten Auffassung nicht aufgrund
der Regelung des § 92 InsO in seiner Prozessführungsbefugnis beschränkt. Die
Voraussetzungen des § 92 InsO sind hier nicht erfüllt, bei dem vom Kläger geltend
gemachten Schaden handelt es sich nach Auffassung des Gerichts nicht um einen
Gesamtschaden.
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Gem. § 92 InsO können Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens,
den die Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse
gehörenden Vermögens erlitten haben, während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur
vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. § 92 InsO setzt voraus, dass die
Insolvenzgläubiger gemeinschaftlich einen Schaden erlitten haben und die
Insolvenzmasse durch gesamtschadenstiftende Handlungen verkürzt wurde (Braun,
InsO-Kommentar, 2. Aufl., § 92 Rn. 3). Da der Schaden in der Verringerung der
Insolvenzmasse liegen muss, kommen letztlich nur solche schädigenden Handlungen in
Betracht, die einen wie auch immer gearteten Bezug zum Insolvenzverfahren aufzeigen
(Hasselbach, DB 1996,2213,2215). Beim Gesamtschaden geht es um eine Verkürzung
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der Masse, die die Gesamtheit der Gläubiger trifft (MüKo-InsO-Brandes, § 92, Rn. 11).
Hauptanwendungsfälle sind etwa der Anspruch wegen Insolvenzverschleppung nach §
823 Abs. 2 BGB iVm § 64 Abs. 1 GmbHG oder die mangelnde Obhut in Bezug auf
Massegegen-stände (vgl. HK- Eickmann, 3. Aufl., § 92 Rn. 7).
Demgegenüber ist § 92 InsO nicht einschlägig, wenn ein Individualschaden vorliegt, der
Schaden also nur einzelne Gläubiger betrifft (vgl. Frankfurter Kommentar zur InsO –
Wimmer, 3. Aufl., § 92 InsO Rn. 6). Deliktische Ersatzansprüche sind grundsätzlich
individuell geltend zu machen, da und soweit die Voraussetzungen des jeweiligen
Anspruchs gegenüber jedem Gläubiger unterschiedlich sein können (Uhlenbruck-Hirte,
Kommentar zur InsO, 12. Auflage, § 92, Rn. 10; MüKo-InsO-Brandes, aaO., Rn 36;
Hasselbach, DB 1996, 2213, 2214).
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Vorliegend war somit zu klären, ob der Kläger gegen den Beklagten zu 3) einen
Individual- oder einen Gesamtschaden geltend macht. Eine derartige Fallkonstellation
ist entgegen der Auffassung des Beklagten zu 3) – soweit ersichtlich – bislang nicht von
der Rechtsprechung entscheiden worden. Die von dem Beklagten zu 3) herangezogene
Entscheidung des BGH vom 8.5.2003 – IX ZR 334/01 – (BGH NJW-RR 2003, 725 ff.) ist
insoweit nicht unmittelbar vergleichbar, als dort die "Ausplünderung" der haftenden
Gesellschaft und damit der Schadenseintritt bei dem Gläubiger erst nach dem
Abschluss der haftungsauslösenden Erklärungen erfolgte.
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Der Kläger macht gegen den Beklagten zu 3) – wie gegen die anderen Beklagten -
Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB geltend. Bei dem
verhalten der Beklagten handelte sich um einen Eingehungsbetrug; der Kläger hat
schon einen Schaden erlitten, indem er der Fa. F AG und damit mittelbar den Beklagten
Geld zur Verfügung stellte, welches von Anfang an nach Vorstellung der Beklagten nicht
mehr zurückgezahlt werden sollte. Dieser Schaden trat bereits im Moment der Zahlung
an die F AG ein; er traf durch die Vertragsschlüsse den Kläger individuell und nicht etwa
die Insolvenzmasse der Fa. F AG. Maßgeblich ist dabei als Anknüpfung für den
Schadenseintritt die individuelle Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und der Fa. F
AG aufgrund der Anlageverträge und die damit zusammenhängende
Vertragsverletzung; schon hier realisiert sich der Schaden nur des Klägers. Der
Umstand, dass neben dem Kläger im gleichen Zeitraum noch andere Anleger nach dem
gleichen Muster geschädigt worden sind, ändert an dieser Bewertung nichts (Frankfurter
Kommentar zur InsO – Wimmer, aaO.).
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Die rechtliche Bewertung der Taten des Beklagten und seiner Mittäter im
strafrechtlichen Sinne als eine Tat nach § 263 StGB ändert an dieser Einschätzung
nichts.
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Selbst wenn man aber nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung des Klägers an die F AG
abstellt, sondern erst auf die späteren vermögensverschiebenden Handlungen der
Beklagten und damit auch des Beklagten zu 3), die möglicherweise zu Gesamtschäden
führen, bleibt die Prozessführungsbefugnis des Klägers weiterhin bestehen und wird
nicht durch § 92 InsO eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
wird nämlich ein Gesamtschaden im Sinne des 92 InsO nicht für alle Gläubiger einer
Gesellschaft angenommen, sondern nur für die sog. Altgläubiger, also diejenigen, deren
Forderungen gegen den Gemeinschuldner bereits bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
oder Überschuldung begründet waren (BGH ZIP 1998, 776; Uhlenbruck-Hirte, InsO-
Kommentar, 12. Auflage, § 92, Rn. 12.; MünchKomm zur InsO--Brandes, § 92, Rn. 11, 29
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ff.).
Bei dem Kläger handelt es sich jedoch nicht um einen Altgläubiger, sondern vielmehr
um einen sog. Neugläubiger. Denn er hat die Genussscheine im Juli 2004 und damit zu
einem Zeitpunkt bezogen, in dem die Gesellschaft bereits insolvenzreif war. Das ergibt
sich aus dem Urteil der 7. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 17.8.2005,
dort Seiten 41 ff. (Bl. 138 ff. d.A.). Danach erstreckte sich der Zeitraum, in dem die Fa. F
AG Anleger warb, von November 2002 bis August 2004; in der genannten Zeit waren
bereits Entnahmen bzw. Zahlungen an Geldwäschefirmen in einem Volumen von
mindestens 1,7 Mio. € abgeflossen, die Gesellschaft hatte aber in der Zeit keinerlei
Ausgaben für den vorgespiegelten Hauptzweck der Firma getätigt. Da den
Mittelabflüssen demzufolge keinerlei Werte innerhalb der Firma gegenüber standen, ist
von einer Insolvenzreife schon im Juli 2004 auszugehen. Nach August 2004 hatte die F
AG auch keine Geschäftstätigkeit mehr aufgenommen; das vorläufige
Insolvenzverfahren ist am 26.10.2004 (AG Köln 73 IN 630/04) eröffnet worden.
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Rechtsfolge bei Neugläubigerschäden ist, dass diese nicht als Gesamt-, sondern als
Individualschäden behandelt werden und dementsprechend nicht in den
Anwendungsbereich des § 92 InsO fallen (BGH aaO.; Braun, InsO-Kommentar, 2.
Auflage, § 92 Rn. 8; ).
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Die Sperrwirkung aus § 92 InsO setzt schließlich nicht deswegen ein, weil hier die
schadensstiftende Handlung – die Vertragsabschlüsse – später infolge der bei der Fa. F
AG vermögensmindernden Handlungen der Beklagten perpetuiert worden ist. Denn
maßgeblich muss nach Auffassung des Gerichts der Schadenseintritt bei dem Kläger
sein, der sich zur Zeit der Vertragsschlüsse als Individualschaden darstellt. Die in der
Literatur angesprochene Konkurrenz von Quoten- und Individualschäden, die zu einem
Vorrang der Sperrwirkung des § 92 InsO führen könnte (vgl. Uhlenbruck-Hirte aaO., § 92
Rn. 15; HK-Eickmann aaO, § 92 Rn. 11), ist hier nicht gegeben, da hier nicht dasselbe
schadensstiftende Ereignis zu Gesamt- und Individualschaden geführt hat.
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II.
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Die Klage ist auch begründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1), 3) und 4) – und gegen den Beklagten zu 2) –
als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von 30.000,- € aus den §§ 823 Abs. 2
BGB iVm §§ 263, 27 StGB. Durch den Abschluss der beiden Anlagegeschäfte mit dem
Kläger mit dem Vorsatz, die eingezahlten Beträge nicht bestimmungsgemäß zu
verwenden und für sich zu verbrauchen, haben sich die Beklagten wegen Betruges bzw.
Beihilfe zum Betrug zu Lasten des Klägers strafbar gemacht. Daraus folgt ihre
Schadensersatzverpflichtung.
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Im Hinblick auf die gemachte Einschränkung des Klageantrags war der Tenor des
Versäumnisurteils entsprechend anzupassen.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 2 ZPO.
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Streitwert:
40