Urteil des LG Köln vom 31.08.2004

LG Köln: gesellschafter, venire contra factum proprium, wirkung ex nunc, treu und glauben, geschäftsführer, zwangsvollstreckung, darlehensvertrag, anfang, gesellschaftsvertrag, vollmachten

Landgericht Köln, 5 O 406/03
Datum:
31.08.2004
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 O 406/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische
Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen
Kreditinstitutes erbracht werden.
Tatbestand:
1
Am 24.05.1991 wurde die L-Allee GbR gegründet, deren Gesellschafter Herr T und die
Firma J KG waren. Gegenstand waren der Erwerb und die Sanierung eines Gewerbe-
Altbaus in C zum Zwecke der anschließenden Vermietung. Die Gesellschaft sollte als
geschlossener Immobilienfonds nach dem sog. "Hamburger Modell" betrieben werden.
2
In § 4 des Gesellschaftsvertrages war unter anderem bestimmt: "Die
Gründungsgesellschafter beabsichtigen, weitere Gesellschafter in die Gesellschaft
aufzunehmen. Die geschäftsführenden Gesellschafter [...] werden [...] bevollmächtigt,
beliebige Dritte als Gesellschafter bis zur Höhe des vereinbarten Gesellschaftskapitals
und darüber hinaus nach Maßgabe von § 5 Abs. (2) aufzunehmen, [...] Alle
Gesellschafter, auch Treuhandgesellschafter, üben ihre Gesellschafterrechte selbst und
im eigenen Namen aus. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften sie
Gläubigern der Gesellschaft gegenüber im Rahmen der Bestimmungen des § 8 des
Vertrages; insbesondere haben sie auch anteilig persönliche Schuldverpflichtungen zu
übernehmen und deswegen persönliche Schuldanerkenntnisse abzugeben."
3
In der Folgezeit trat Herr L2 der Gesellschaft bei, während die J KG aus der Gesellschaft
austrat. Beide Gesellschafter hielten Beteiligungsquoten von je 50 %.
4
Am 05.11.1993 erfolgte eine Neufirmierung der Gesellschaft in L GbR. Diese schloß
unter dem gleichen Datum mit der Firma J1 GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und
Geschäftsführer Herr L2 war, einen Geschäftsbesorgungsvertrag und erteilte ihr sowie
5
den geschäftsführenden Gesellschaftern der GbR Vollmachten. Wegen der Einzelheiten
wird auf die Anlagen II und IV zur Beurkundung vom 05.11.1993 (Anlagen A 7 und A 8
zum Schriftsatz des Klägers vom 17.12.2003) Bezug genommen.
Unter § 9 Abs. 4 der Satzung der L GbR heißt es: "Die Geschäftsführer können Teile
ihrer Aufgaben auf Dritte übertragen und diesen Dritten Untervollmacht erteilen. Die
Gesellschafter erklären sich insbesondere damit einverstanden, daß die Geschäftsführer
zur Durchführung ihrer Aufgaben einen Geschäftsbesorger beauftragen, der nach
Weisung der Geschäftsführer tätig werden soll. Die Gesellschafter erklären sich weiter
damit einverstanden, zu diesem Zweck mit dem Geschäftsbesorger direkt einen Vertrag
gemäß Anlage II zu dieser Beurkundung abzuschließen und dem Geschäftsbesorger
direkt alle erforderlichen Vollmachten zu erteilen."
6
Am 18.11.1993 schloß die L-Allee GbR mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der C
AG, einen Vertrag über ein Darlehen gemäß § 17 BerlinFG über 12.200.000,-- DM,
wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage A 5 zum Schriftsatz des Klägers vom
17.12.2003 Bezug genommen wird.
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Unter B. "Besondere Darlehensvereinbarungen" 7. Haftung war bestimmt: "Der
Darlehensnehmer - L2 und T - haftet je zur Hälfte für das Darlehen. Er beabsichtigt, die
von ihm gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts um weitere Gesellschafter zu
erweitern und wird der Bank diese nebst der Höhe ihrer Beteiligung innerhalb von 3
Monaten, gerechnet ab Unterzeichnung dieses Vertrages durch die Bank, benennen.
Der Darlehensnehmer wird eine Selbstauskunft jedes dieser Gesellschafter nach
Formblatt der Bank sowie aktuelle Einkommens- und Vermögensnachweise für jeden
Gesellschafter entsprechend § 18 KWG sowie nach Anforderung durch die Bank weitere
Nachweise vorlegen. Die Bank wird anhand dieser Unterlagen prüfen, ob diese
Gesellschafter als Darlehensnehmer in Frage kommen, insbesondere, ob ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse hinreichend sind. [...] Soweit die Gesellschafter nach
Prüfung der Bank als Darlehensnehmer in Frage kommen, wird die Bank mit den
Darlehensnehmern dieses Vertrages und den benannten Gesellschaftern einen neuen
Darlehensvertrag schließen, nach dem die Haftung jedes Darlehensnehmers für den
Darlehensbetrag nebst Zinsen und Kosten auf einen Anteil, der der Quote seiner
Beteiligung entspricht, beschränkt ist. [...]"
8
Mit Urkunde des Notars N in C, UR-Nr. ##/#### bestellten die Gesellschafter der L-Allee
GbR eine Grundschuld zur Sicherung der Darlehensforderung der Rechtsvorgängerin
der Beklagten.
9
Am 17.08.1994 erklärte der Kläger mittels Formular seinen Beitritt zur L
Grundstücksgesellschaft b.R. mit einem Anteil von 3,850964183 % (Anlage A 15 zum
Schriftsatz des Klägers vom 04.02.2004). Die Annahme wurde am gleichen Tag vom
Prokuristen der Geschäftsbesorgerin J1, Herrn L3, erklärt. Zuvor hatte der Kläger ein
Exemplar der Dokumentation der L GbR nebst Beteiligungsangebot über die B GmbH
erhalten. In diesem Prospekt war unter anderem der Gesellschaftsvertrag der L GbR
vom 05.11.1993 nebst Anlagen abgedruckt. Auch erfolgte eine Information über die bei
der Rechtsvorgängerin der Beklagten aufgenommenen Darlehen. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf die Anlage zum Schreiben der Beklagten vom 17.06.2004
verwiesen.
10
Am 23.08.1994 ließ der Kläger vor dem Notar Dr. I in C2, UR-Nr. #####/####, eine
11
Beitrittsbestätigung und Vollmacht beurkunden (Anlage A 16 zum Schriftsatz des
Klägers vom 04.02.2004). Darin heißt es unter anderem: "Der Gesellschaftsvertrag der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Fassung vom 05.11.1993 nebst Anlagen
einschließlich des Geschäftsbesorgungsvertrages - beurkundet von dem Notar N/C, zur
Urkundenrollen-Nummer ###/#### - sind mir bekannt und wird auch von mir in allen
Teilen als für mich verbindlich anerkannt. [...]"
Wegen seiner Beteiligung an einem anderen Immobilienfonds erteilte der Kläger der
Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Datum vom 03.09.1994 und 05.02.1996 jeweils
Selbstauskünfte. Außerdem erhielt die Rechtsvorgängerin der Beklagten in diesem
Zusammenhang Steuerbescheide des Klägers der Jahre 1992, 1993, 1994, 1996.
Schließlich erteilte der Kläger am 03.09.1994 und 10.01.1996 Vollmachten zur
Einholung von Auskünften (Anlagenkonvolut B 9 zum Schriftsatz der Beklagten vom
02.04.2004).
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Mit Wirkung zum 12.06.1996 gingen die Rechte und Pflichten der C AG auf die Beklagte
über.
13
Am 01./02.12.1997 wurde zwischen der Beklagten und "den in der als Anlage I
beigehefteten Übersicht aufgeführten Personen", wobei es sich um die Gesellschafter
der L Grundstücksgesellschaft b.R. handelte, eine "Ergänzung des Darlehensvertrages"
vom 18.11.1993 vereinbart, wonach das Darlehen mit den GbR-Gesellschaftern als
Darlehensnehmer "fortgeführt" werden sollte (Anlage A 1 zur Klageschrift). Das
Schriftstück wurde durch Herrn L2 "für uns und in Vollmacht für die Gesellschafter der
auf Seite 1 genannten GbR" unterzeichnet.
14
Wörtlich wurde unter anderem ausgeführt: "Die Darlehensnehmer haften als
Gesamtschuldner, aber jeweils beschränkt auf die in der beigehefteten Aufstellung
genannten Darlehensbeträge nebst Zinsen und Nebenleistung. Ihre Verpflichtung zur
Abgabe eines persönlichen Schuldversprechens und zur Unterwerfung unter die
sofortige Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen deswegen beschränkt sich
jeweils auf diesen Betrag nebst Zinsen und Nebenleistung, soweit es nicht ausdrücklich
anders genannt ist. [...] Im übrigen gelten die Bestimmungen des Darlehensvertrages
unverändert fort. Diese Vertragsänderung wird wirksam, sobald sie mit den in der
Anlage aufgeführten Personen wirksam vereinbart wurde, diese das persönliche
Schuldversprechen abgegeben und die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in
ihr gesamtes Vermögen deswegen erklärt haben und der Bank Bestätigungen vorliegen,
daß der Darlehensnehmer ein Exemplar des Darlehensvertrags und diese Ergänzung
erhalten hat."
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Am 10.12.1997 ließ Herr L2 durch den Notar N in C, UR-Nr. ###/####, folgendes
beurkunden (Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 08.12.2003): "Der
Erschienene erklärte vorab, daß er die nachstehenden Erklärungen sowohl im eigenen
Namen, als auch als [...] Geschäftsführer der J1 GmbH [...] abgäbe. [...] Die in der Anlage
aufgeführten Gesellschafter unterwerfen sich wegen aller Ansprüche aus der [vorher
genauer bezeichneten] Grundschuld wegen eines Teilbetrages von 6.200.000,-- DM [...]
gegenüber der [Beklagten] der sofortigen Zwangsvollstreckung in das vorgenannte
Grundstück. [...] Wegen eines Teilbetrages in Höhe von 6.200.000,-- DM aus der [näher
bezeichneten] Forderung aus der Grundschuld über 12.200.000,-- DM [...] übernehmen
die Gesellschafter gegenüber der [Beklagten] die persönliche Haftung für die in der
Anlage ersichtlichen Teilbeträge, deren Summen (im wesentlichen) der vereinbarten
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Grundschuld entsprechen [...] Die Gesellschafter unterwerfen sich gegenüber der
[Beklagten] wegen dieser Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr
gesamtes Vermögen. [...] Die Vollmachten sämtlicher Gesellschafter lagen [...] während
der Beurkundung vor [...]."
Der Kläger ist der Ansicht, aus dem Darlehensvertrag vom 18.11.1993 in Verbindung mit
der Ergänzung vom 01./02.12.1997 der Beklagten gegenüber nicht persönlich zu haften.
Er hält zum einen die Voraussetzungen der Ergänzungsvereinbarung für nicht erfüllt.
Des weiteren sei er vom geschäftsführenden Gesellschafter und Geschäftsführer der
Geschäftsbesorgerin nicht wirksam vertreten worden, da die erteilte Vollmacht wegen
Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei. Das Gleiche gelte für die
Vollstreckungsunterwerfungserklärung vom 10.12.1997. Auch sei er, der Kläger, nicht
verpflichtet gewesen, eine persönliche Haftung für das Darlehen zu übernehmen bzw.
eine Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung zu erklären, so daß sich sein jetziges
Verhalten nicht als treuwidrig darstelle. Im übrigen behauptet er, das fragliche Darlehen
sei ihm im Zeitpunkt seines Beitritts zur Gesellschaft nicht bekannt gewesen.
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Ebensowenig seien die erzielten bzw. beabsichtigten Steuervorteile aus der Beteiligung
an dem Immobilienfonds relevant für hier zu entscheidenden Fragen. Diese seien
jedenfalls "künstlich" erhöht worden, um den Vertrieb der Fondsanteile zu verbessern.
18
Der Kläger ist weiter der Ansicht, daß die Darlehensergänzung auch deshalb
unwirksam sei, weil die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin mit den
Gründungsgesellschaftern kollusiv zum Nachteil der später hinzugetretenen
Anteilseigner zusammengewirkt habe. Die Situation der GbR sei im Dezember 1997
krisenhaft gewesen, da sie die projektierten Mieterträge bei weitem nicht habe
erwirtschaften können. Dies sei der Beklagten auch bekannt gewesen.
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Nicht zuletzt aus diesem Grund habe die Beklagte auf der Stellung weiterer
Sicherheiten bestanden, und die Initiatoren des Fonds sollten entgegen dem
Gesellschaftsvertrag und dem Prospekt einen Schuldbeitritt der Neugesellschafter
herbeiführen.
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Schließlich vertritt der Kläger den Standpunkt, daß sich eine persönliche Haftung für die
Darlehensverbindlichkeiten der GbR auch nicht aus §§ 128, 130 HGB analog ergebe.
21
Der Kläger beantragt,
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festzustellen, daß der Kläger nicht aus dem Darlehensvertrag gemäß der
Ergänzung des Darlehensvertrages vom 01./02.12.1997 zwischen der L
Grundstücksgesellschaft b.R. und der Beklagten zur Darlehensnummer
########## verpflichtet ist.
23
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hält die Vertragsergänzung vom 01./02.12.1997 für eine Verpflichtung des Klägers
für ausreichend; weitere Voraussetzungen seien nicht erforderlich gewesen. Die
Urkunde vom 10.12.1997 sei hinreichend bestimmt.
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Die Verpflichtungserklärung sei auch wirksam für den Kläger abgegeben worden. Eine
Rechtsberatungsproblematik bestehe nicht, da Herr L2 insofern zumindest auch im
eigenen Namen und in eigenen Angelegenheiten gehandelt habe. Selbst wenn die
Erklärung für die Geschäftsbesorgerin wegen Verstoßes gegen das
Rechtsberatungsgesetz nichtig sein sollte, so müsse sie jedenfalls in eine Erklärung für
die Fonds-Gesellschafter umgedeutet werden. Die Erklärung sei von der Befugnis des
Herrn L2 als geschäftsführenden Gesellschafters gedeckt gewesen. Hilfsweise seien
die Grundsätze über die Duldungsvollmacht anwendbar.
27
Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, daß der Kläger sich widersprüchlich und damit
treuwidrig verhalte, denn die persönliche Schuldverpflichtung sei für die Erlangung der
steuerlichen Verlustzuweisungen zwingende Voraussetzung. Dem Kläger sei es von
Anfang an wesentlich auf die Steuersparmöglichkeiten angekommen.
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Im übrigen hafte der Kläger jedenfalls akzessorisch gemäß §§ 128, 130 HGB analog.
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Schadensersatzansprüche des Klägers bestünden nicht. Die Beklagte hält den
diesbezüglichen Sachvortrag bereits für nicht ausreichend substantiiert.
30
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Ein Feststellungsinteresse besteht unzweifelhaft; die Beklagte hat sich hiergegen auch
nicht gewandt.
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Die beantragte negative Feststellung war jedoch nicht auszusprechen, denn der Kläger
ist der Beklagten gegenüber aus dem Darlehensvertrag gemäß der Ergänzung vom
01./02.12.1997 zwischen der L Grundstücksgesellschaft b.R. (im Folgenden: GbR) und
der Beklagten zur Darlehensnummer ############ persönlich verpflichtet, wobei die
Haftung auf die dem Fondsanteil entsprechenden Darlehensbeträge zuzüglich Zinsen
und Nebenleistungen beschränkt ist.
35
Dabei kann es letztlich dahinstehen, ob der Kläger durch die
Darlehensergänzungsvereinbarung vom 01./02.12.1997 verpflichtet und ob er hierbei
insbesondere wirksam vertreten worden ist.
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Zweifel ergeben sich insofern allerdings nicht daraus, daß die der Geschäftsbesorgerin
J1 GmbH von der GbR erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG
gemäß § 134 BGB nichtig ist. Herr L2, der zwar auch Geschäftsführer der
Geschäftsbesorgerin war, hat die Erklärung vom 02.12.1997 ausdrücklich "in Vollmacht
für die Gesellschafter der auf Seite 1 genannten GbR" abgegeben, mithin in seiner
Eigenschaft als Gesellschafter-Geschäftsführer der Fonds-GbR im Namen der
Anteilseigner gehandelt.
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Bezüglich der Vertretungsmacht des GbR-Geschäftsführers stellt sich die Frage einer
Nichtigkeit indessen nicht, da die Geschäftsführung einer GbR grundsätzlich nicht dem
Rechtsberatungsgesetz unterfällt (vgl. Gutachten Prof. Dr. O vom 27.01.2004, Anlage A
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20, S. 18 m.w.N.).
Zweifelhaft erscheint jedoch, ob es sich bei der Erklärung vom 02.12.1997 um eine
Geschäftsführungsmaßnahme im Sinne des § 714 BGB handelte. Unter
Geschäftsführung ist jede rechtsgeschäftliche und tatsächliche Handlung des
geschäftsführenden Gesellschafters zu verstehen, die auf die Verwirklichung des
Gesellschaftszweckes gerichtet ist und nicht die Grundlagen der Gesellschaft berührt
(vgl. etwa Palandt-Sprau, BGB, 63. Aufl., Vorb. v. § 709, Rdnr. 1 m.w.N.).
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Für eine Erstreckung der Vollmacht dahin, auch die Gesellschafter persönlich zu
verpflichten, spricht § 9 Ziffer 3. des Gesellschaftsvertrages i.V.m. Anlage IV, Ziffer 9.
Allerdings stellt sich sodann die Frage, ob ein Verstoß gegen das
Rechtsberatungsgesetz anzunehmen ist, wenn es sich aus der Sicht des
Geschäftsführers um "fremde Geschäfte" im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG
handelt. Die im vorliegenden Fall gegebene Personenidentität des Geschäftsführers der
Geschäftsbesorgerin, deren Vollmacht nichtig ist, und dem GbR-Geschäftsführer,
dessen Vollmacht wirksam ist, führt letztlich zu einer Umgehung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zum RBerG (vgl. etwa BGH, NJW 2004, 59ff., 62ff. und 839ff.), denn die
Zielsetzung ist genau die selbe.
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Weitere Bedenken hinsichtlich einer wirksamen Verpflichtung des Klägers hat die
Kammer aufgrund der im Wortlaut der Vereinbarung vom 01./02.12.1997 geforderten
zusätzlichen Bedingungen.
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Soweit eine "wirksame Vereinbarung mit den Gesellschaftern" erforderlich sein sollte,
erscheint die Aufnahme dieser Klausel wenig sinnvoll, wenn die Vereinbarung bereits in
der Urkunde selbst liegen sollte, zumal auch im Ursprungsvertrag das Gegenteil
vorgesehen war.
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Entsprechendes gilt für den Passus, wonach der Erhalt des Vertrags und der
Ergänzungsvereinbarung "des Darlehensnehmers" gefordert wurde.
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Bezüglich der Abgabe des persönlichen Schuldversprechens und der Unterwerfung
unter die Zwangsvollstreckung gelten die oben genannten Bedenken hinsichtlich einer
wirksamen Vertretung des Klägers.
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Ungeachtet der vorstehend dargelegten Probleme hält die Kammer den Kläger
gleichwohl für aus dem Darlehen persönlich für verpflichtet. Dem Kläger ist es jedenfalls
nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter dem Aspekt des venire
contra factum proprium verwehrt, sich gegenüber der Beklagten auf die Unwirksamkeit
der Darlehensergänzungsvereinbarung zu berufen, da er als Gesellschafter der GbR
aufgrund seiner Beitrittserklärung in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag sowie
dem Darlehensvertrag vom 18.11.1993 verpflichtet ist, die persönliche Haftung für einen
seiner Beteiligung entsprechenden Anteil an dem Darlehen zu übernehmen sowie das
persönliche Schuldversprechen abzugeben und sich der sofortigen
Zwangsvollstreckung zu unterwerfen (vgl. BGH, NJW 2004, 839ff.).
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Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, daß die GbR sich mit dem Vertrag
vom 18.11.1993 der Rechtsvorgängerin der Beklagten gegenüber wirksam
darlehensmäßig verpflichtet hat. Ebenso steht außer Zweifel, daß der Kläger der GbR
wirksam beigetreten ist. Schließlich streitet der Kläger auch den Inhalt und die
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Rechtsverbindlichkeit des Gesellschaftsvertrages nicht ab, dessen maßgebliche
Passage (§ 4) lautet: "Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften sie Gläubigern
der Gesellschaft gegenüber im Rahmen der Bestimmungen des § 8 des Vertrages;
insbesondere haben sie auch anteilig persönliche Schuldverpflichtungen zu
übernehmen und deswegen persönliche Schuldanerkenntnisse abzugeben."
Ist der Kläger somit wirksam schuldrechtlich verpflichtet, die persönliche Haftung für das
Darlehen mit zu übernehmen, müßte er diese Erklärung unverzüglich abgeben. Dann
stellt es sich aber als widersprüchlich dar, die Wirksamkeit der am 02.12.1997
abgegeben Erklärung in Frage zu stellen. Der Kläger ist daher auch gehindert, aus der
bisherigen Nichterfüllung seiner gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen Vorteile zu
ziehen (BGH, aaO m.w.N.).
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Eine Haftung des Klägers für die Darlehensverbindlichkeiten der GbR ergibt sich auch
in entsprechender Anwendung der §§ 128, 130 HGB.
48
Nach den Grundsatzurteilen des BGH vom 27.09.1999 (BGHZ 142, 315ff. = NJW 1999,
3483ff.) und vom 29.01.2001 (BGHZ 146, 341ff. = NJW 2001, 1056ff.) besitzt die Außen-
GbR Rechtsfähigkeit, und ihre Gesellschafter haften für die im Namen der GbR
begründeten Verpflichtungen kraft Gesetzes auch persönlich. Die GbR kann demnach
im vorliegenden Fall Schuldnerin des hier in Rede stehenden Darlehens sein. Auch
haftet der neu eintretende Gesellschafter grundsätzlich persönlich für die vor seinem
Eintritt begründeten Verbindlichkeiten (BGH, Urt. v. 07.04.2003, NJW 2003, 577ff.).
49
Aus Gründen des Vertrauensschutzes in die bislang geltende Rechtsprechung macht
der BGH in der vorzitierten Entscheidung jedoch die Ausnahme, daß der Grundsatz der
persönlichen Haftung des in eine GbR Eintretenden für Altverbindlichkeiten der
Gesellschaft erst auf künftige Beitrittsfälle anzuwenden sei. Dies findet im vorliegenden
Fall grundsätzlich Anwendung, denn der Kläger war der GbR bereits 1997 beigetreten.
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Allerdings liegen im hier zu entscheidenden Fall die vom BGH (aaO) zur Begründung
des Vertrauensschutzes herangezogenen Tatsachen so nicht vor. Aus Sicht des BGH
war für die vorgenannte Ausnahme vom Grundsatz der persönlichen Haftung
maßgeblich, daß Neugesellschafter sich aufgrund der gefestigten Rechtsprechung vor
ihrem Beitritt nicht um Informationen über bestehende Gesellschaftsschulden zu
bemühen noch wirtschaftliche Vorkehrungen für eine eventuelle persönliche Haftung zu
treffen brauchten.
51
Im vorliegenden Fall ging es indessen um den Beitritt zu einer GbR, deren erklärtes Ziel
die Errichtung und der Betrieb eines großen Wohn- und Geschäftsobjektes ist. Unter
diesen Voraussetzungen muß einem verständigen Beitrittsinteressenten von Anfang an
klar sein, daß das betreffende Projekt in erheblichem Umfang durch Darlehen finanziert
werden sollte und eine solche Finanzierung nur dann möglich ist, wenn entsprechende
Sicherheiten vorhanden sind. Die persönliche Haftungsübernahme durch GbR-
Gesellschafter stellt in diesem Zusammenhang ein bankübliches Sicherungsmittel dar.
Hinzu kommt, daß der Kläger im vorliegenden Fall aufgrund der Prospektunterlagen
über die Tatsache der Darlehensfinanzierung an sich sowie deren Strukturierung
ebenso informiert war wie darüber, daß die Gesellschafter eine Mithaftung zu
übernehmen hatten.
52
Darüber hinaus ist zu beachten, daß gerade keine unbeschränkte persönliche Haftung
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des Klägers in Rede steht, sondern von Anfang an klar war, daß diese auf eine dem
übernommenen Gesellschaftsanteil entsprechende Quote beschränkt war. In einer
vergleichbaren Fallkonstellation hat der BGH (BGHZ 150, 1ff. = NJW 2002, 1642f.) die
beschränkte persönliche Haftung des beitretenden GbR-Gesellschafters für vor seinem
Beitritt begründete Verbindlichkeiten bestätigt.
Schließlich darf nicht außer Acht gelassen werden, daß die Beteiligung des Klägers
durch die erwartete Steuerersparnis motiviert war. Dabei kann es dahinstehen, ob die
persönliche Haftungsübernahme Tatbestandsvoraussetzung für die Geltendmachung
von entsprechenden Werbungskosten ist. Jedenfalls ist es einem auf die
"Erwirtschaftung" steuerlicher Verluste gerichteten Modell immanent, daß reale
Verbindlichkeiten vorhanden sind, die den einzelnen Anteilseignern zugewiesen
werden. Überdies wurde auch hierauf im Fondsprospekt hingewiesen.
54
Der Kläger kann der so begründeten Haftung für die Darlehensschulden der GbR auch
nicht entgegenhalten, die Beklagte habe mit den Fondsinitiatoren kollusiv
zusammengewirkt, so daß ihm ein Schadensersatzanspruch zustünde, der im Wege der
Naturalrestitution zur Haftungsbefreiung führen würde.
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Es gelingt dem nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtigen
Kläger nicht, schlüssig vorzutragen, woraus sich ein bewußtes Zusammenwirken zum
Nachteil der Fondsgesellschafter ergeben sollte. Die vorgebrachten Tatsachen,
insbesondere die langjährige Zusammenarbeit der Gründungsgesellschafter mit der
Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, hält die Kammer nicht für ausreichend. Das
Gleiche gilt in Ansehung des konkreten Ablaufes und hier vor allem des relativ langen
Zeitraums von der Auflegung bis zur Schließung des Fonds. Die Behauptungen zur
"Geheimvereinbarung" sowie der Gesamtsituation der Berliner Bankenlandschaft sind
ersichtlich spekulativ.
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Letztlich hat sich im vorliegenden Fall - wie auch bei vielen vergleichbaren
geschlossenen Immobilienfonds - das der gewählten Konstruktion immanente Risiko
der wirtschaftlichen Verwertbarkeit und Rentabilität des Anlageobjekte verwirklicht,
welches einem verständigen Kapitalanleger von Anfang an vor Augen gestanden haben
muß, naturgemäß und nicht zuletzt unter dem Eindruck der effektvollen Werbung das
aber regelmäßig verdrängt wird.
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Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß sich der Kläger seiner Haftung auch nicht
durch einen Widerruf seiner auf den Gesellschaftsbeitritt gerichteten Erklärungen nach
dem HaustürWG berufen kann. Dabei braucht nicht aufgeklärt zu werden, ob die
tatsächlichen Voraussetzungen überhaupt vorgelegen haben. Eine etwaige
Rückabwicklung könnte jedenfalls nur mit Wirkung ex nunc erfolgen und würde die
einmal wirksam begründete Darlehenshaftung (s.o.) nicht berühren.
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Aufgrund der anders gelagerten Sachverhalte sind auch die Entscheidungen des BGH
vom 14.06.2004 (u.a. II ZR 393/02, veröffentlicht in ZIP 2004, 1394ff.) nicht geeignet, die
vorstehenden Ausführungen zu beeinflussen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §, ZPO.
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Streitwert: EUR.
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