Urteil des LG Köln vom 08.10.2008
LG Köln: stationäre behandlung, operation, anhörung, eingriff, nachbehandlung, klinik, behandlungsfehler, gefahr, vollstreckung, tendovaginitis
Landgericht Köln, 25 O 335/05
Datum:
08.10.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 O 335/05
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000,00 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
11.06.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 7/8 und der Beklagte
zu 1/8.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils für den
Vollstreckungsgläubiger vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
T a t b e s t a n d
1
Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Vorwurf einer fehlerhaft und ohne
ausreichende Risikoaufklärung rechtswidrig durchgeführten ärztlichen Behandlung auf
Schadensersatz in Anspruch.
2
Der am 12.08.1950 geborene Kläger stellte sich am 26.09.2003 mit einer Tendovaginitis
stenosans und digitus saltans ("schnellender Finger") am linken Mittelfinger bei dem
Beklagten, einem niedergelassenen Chirurgen vor. Am 30.09.2003 erfolgte die
Behandlung durch erfolgreich verlaufene Operation. Die anschließende
Nachbehandlung war komplikationslos.
3
Gegenstand der vorliegenden Klage ist die vergleichbare Behandlung des Klägers
durch den Beklagten am rechten Ringfinger ab dem 24.05.2004. Bei der Vorstellung am
25.04.2004 diagnostizierte der Beklagte eine Tendovaginitis stenosans am rechten
Ringfinger und schlug dem Kläger wiederum eine ambulante Operation vor. Die
Operation erfolgte am 25.05.2004 unter lokaler Betäubung. Die ambulante
Nachbehandlung erfolgte ebenfalls durch den Beklagten. Am 07.06.2004 wurden die
4
Fäden gezogen. Am 16.08.2004 wurde der Kläger im Krankenhaus Y behandelt.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe eine unvollständige Anamnese durchgeführt.
Insbesondere habe er nicht seinen regelmäßigen Alkoholverzehr erfragt, welcher für
Wundheilungsstörungen relevant sei. Bereits nach der Entfernung der Wundfäden am
07.06.2004 habe sich die Operationswunde erneut geöffnet. Bei den davor erfolgten
Wiedervorstellungen und auch am 09.06.2004 sei die Operationswunde geschwollen
gewesen und habe gebrannt, was der Beklagte als normal abgetan habe. Danach habe
der Kläger den Aussagen des Beklagten vertrauend von einer Wiedervorstellung
zunächst abgesehen. Auch bei seiner Wiedervorstellung am 13.08.2004 habe der
Beklagte eine Behandlungsnotwendigkeit verneint. Wundbeschwerden sowie die starke
Schwellung der rechten Hand habe er dem Beklagten bei einer Wiedervorstellung vom
13.08.2004 berichtet. Zuvor habe er sich Anfang August wegen Beschwerden in die
Behandlung seines Hausarztes Dr. T2 begeben, der ihm eine sofortige fachärztliche
Behandlung angeraten habe. Am 16.08.2004 sei im Krankenhaus Y ein beginnender
Morbus Sudeck festgehalten worden.
5
Eine präoperative Aufklärung über die Risiken des Eingriffs, insbesondere die
Möglichkeit des Entstehens eines postoperativen Morbus Sudeck, sei nicht erfolgt.
Andernfalls hätte er sich für eine stationäre Behandlung entschieden.
6
Zu den Folgen behauptet der Kläger, es sei vom 24.05.2004 bis 02.07.2004 und vom
10.08.2004 bis zum 06.02.2005 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Er leide noch heute
unter ständigem Schmerz im Bereich der Operationsnarbe. Die Bewegungs- und
Gebrauchsfähigkeit, der Faustschluss und die grobe Kraft seiner rechten Hand seien
ganz erheblich eingeschränkt. Ein Dauerschaden sei zu befürchten. Er begehrt ein
Schmerzensgeld, dessen Höhe er mit mindestens 7.000,-- € als angemessen angibt,
sowie Feststellung.
7
Der Kläger beantragt,
8
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juni
2005 zu bezahlen;
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen
Schäden, welche dem Kläger infolge der Aufklärungspflichtverletzung im
Zusammenhang mit der durch den Beklagten durchgeführten ambulanten
Operation der rechten Hand des Klägers am 25. Mai 2005 entstehen werden, zu
bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige
Dritte übergehen.
9
10
Der Beklagte beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12
Der Beklagte tritt dem Vorwurf eines Behandlungsfehlers entgegen und bestreitet die
Kausalität. Bei der Nachbehandlung seien die Wundverhältnisse bei den Vorstellungen
am 27.05.2004, 01.06.2004, 04.06.2004 und 09.06.2004 unauffällig und reizlos
gewesen. Erstmals am 11.06.2004 habe sich die Hand leicht geschwollen gezeigt.
Deshalb sei der Kläger aufgefordert worden, die Hand nicht zu belasten und sich
unmittelbar nach dem Wochenende wieder vorzustellen. Am 14.06.2004 sei der
Faustschluss fast komplett gewesen, die Wunde selbst jedoch verhärtet. Der Kläger
habe deshalb die Hand regelmäßig in einer Pflegelösung baden sollen. Am 16.06.2004
sei der Befund rückläufig gewesen. Am 22.06.2004 sei die Wunde verheilt gewesen. Am
12.08.2004 habe sich dann die Ehefrau des Klägers vorgestellt und um eine
Überweisung für den Kläger gebeten. Auf deren Verweigerung habe sich der Kläger am
13.08.2004 vorgestellt. Dabei seien die Voraussetzungen einer Revisionsindikation
nicht zu erkennen gewesen. Auf der Grundlage der subjektiven Angaben habe er die
Verdachtsdiagnose eines Morbus Sudeck I. Grades gestellt. Eine Röntgenkontrolle der
rechten Hand sei aber ohne sudecktypischen Befund geblieben. Da der Kläger eine
weitere Abklärung gewünscht habe, sei ihm eine Vorstellung in der Handchirurgie der
Klinik Y empfohlen und ihm eine Überweisung und das Röntgenbild mitgegeben
worden.
13
Der Kläger sei über die streitgegenständliche Operation vom 25.05.2004
ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Am 24.05.2004 sei der Kläger anhand des
Bildatlasses der Patientenaufklärung umfassend, insbesondere über Nervenstörungen
wie Morbus Sudeck, aufgeklärt worden, obwohl der Kläger mehrfach zur Abkürzung
gedrängt habe, weil die Aufklärung bereits bei der letzen Operation erfolgt sei.
Vorsorglich beruft sich der Beklagte auf eine hypothetische Einwilligung des Klägers. Es
sei nicht plausibel, wenn der Kläger behaupte, in Kenntnis der Risiken würde er eine
stationäre Behandlung bevorzugt haben. Eine stationäre Behandlung sei für diesen
Eingriff nicht indiziert gewesen.
14
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 25.01.2006, Bl. 78 ff.
d.A., und vom 15.08.2007, Bl. 191 ff. d.A. Für die Beweisaufnahme zur Aufklärung durch
Anhörung des Klägers und Vernehmung der Zeuginnen V und H wird Bezug genommen
auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2007, Bl. 159 ff. d.A. Für das
weitere Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen
O, Leitender Arzt der Klinik für Unfallchirurgie der 1. chirurgischen Klinik der Kliniken F,
X, vom 3. Juli 2006, Bl. 94 ff. d.A., nebst der ergänzenden Stellungnahme vom
13.11.2006, Bl. 130 ff. d.A., und für seine Anhörung auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 02.05.2007, Bl. 159 bis 172 d.A., Bezug genommen, sowie auf das
Gutachten des weiteren Sachverständigen Prof. Dr. med. C, ehedem Chefarzt der
Abteilung für Hand- Plastische und Wiederherstellungschirurgie des Z-krankenhauses
C2/T, Betriebsteil C2, vom 29. Januar 2008, Bl. 212 ff. d.A und für seine Anhörung auf
das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2008, Bl. 259 ff. d.A.
15
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16
Die Klage ist nur teilweise begründet.
17
Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in
Höhe von 1.000,00 € gem. §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB zum Ausgleich des durch
den Eingriff vom 25.05.2004 als solchen erlittenen immateriellen Schaden.
18
Der Beklagte hat den Nachweis über den Inhalt der Aufklärung im konkreten Fall oder
als Routine, die Rückschlüsse auf das Vorgehen im konkreten Einzelfall ermöglichen
kann, nicht geführt. Die Bekundungen der Zeuginnen V und H erscheinen nicht als
glaubhaft. Die Zeugin V hat eine ausreichende Aufklärung über Risiken nicht bestätigt,
sondern nur beschrieben, dass der Beklagte bei der Aufklärung vor handchirurgischen
Eingriffen immer den Aufklärungsatlas verwende, um die Erkrankung und das operative
Vorgehen zu erläutern. Der Beklagte weise auf die Möglichkeit von Schwellungen und
Rötungen im postoperativen Verlauf hin. Soweit die Zeugin auf konkretes Befragen
weitere mögliche Komplikationen genannt hat, nämlich Entzündungen, Vereiterungen
oder Verhärtungen, vermag die Kammer sich von der Richtigkeit dieser Darstellung
nicht zu überzeugen. Unter Berücksichtigung der Aussagegenese lässt sich der in der
mündlichen Verhandlung gewonnene Eindruck, die Zeugin habe auf die Nachfrage des
Gerichts hin ergänzt, was sie – offenbar aufgrund einer Terminsvorbereitung mit dem
Beklagten – auch noch sagen sollte, nicht ausräumen. Dieser Eindruck lässt sich nicht
beseitigen, auch wenn man die zahlreichen anderen möglichen Ursachen bedenkt,
etwa Aufregung vor Gericht oder ein schlichtes Vergessen. Schließlich hat die Zeugin
eingeräumt, dass über die Gefahr von Nervenverletzungen nur aufgeklärt werde, wenn
der Patient danach frage, über die Gefahr eines Morbus Sudeck regelmäßig gar nicht
gesprochen werde und der Beklagte nicht alle in dem verwendeten Aufklärungsatlas
aufgeführten Risiken immer anspreche. Gerade diese Darstellung deutet darauf hin,
dass es einen festgelegten, routinemäßig verwendeten Inhalt des Aufklärungsgesprächs
hinsichtlich der möglichen Risiken nicht gab. Auch aus der Aussage der Zeugin H folgt
kein für den Beklagten besseres Beweisergebnis. Soweit die Zeugin die regelmäßige
Vorgehensweise bei Operationen wegen schnellenden Fingers dahin beschrieben hat,
der Beklagte nenne nach der Erklärung der Vorgehensweise auch die möglichen
Risiken Wunddehiszenz, Eiterung, Rötung, Schwellung, Rezidiv und auch den Morbus
Sudeck, sowie Nervenstörungen, auch wenn Nerven in dem Gebiet eher nicht sind, so
widerspricht diese Darstellung einer noch über die sich aus dem damals bekannten
Sachverständigengutachten O hinausgehende, optimalen Aufklärung der Beschreibung
durch die Zeugin V. Dieser Widerspruch und auch der Umstand, dass die Zeugin H über
die anstehende Beweisaufnahme mit dem Beklagten, ihrem Vater gesprochen hat, wie
sich aus der Darstellung zum Wechsel des Nachnamens durch den Kläger am Ende der
Beweisaufnahme ergeben, stehen einer Überzeugungsbildung vom Inhalt des
Vorgesprächs hinsichtlich der Risikoaufklärung entgegen. Weil der Beklagte nicht
einmal den für eine Parteivernehmung nach § 448 Abs. 1 ZPO erforderlichen so
genannten Anbeweis geführt hat, war seine Parteivernehmung und auch die
Vernehmung der gegenbeweislich benannten Ehefrau des Klägers nicht veranlasst.
19
Aus den Ausführungen des Klägers ergibt sich zudem ein nachvollziehbarer
Entscheidungskonflikt. Der Kläger hat glaubwürdig beschrieben, warum er sich in
Kenntnis der Risiken dessen Durchführung durch den Beklagten noch einmal überlegt
und insbesondere eine stationäre Durchführung im Krankenhaus Y erwogen hätte.
Dabei steht außer Zweifel, dass aus Sicht des Klägers viele Gründe für eine
Durchführung der Operation durch den Beklagten sprachen, nämlich die ambulante
Durchführung, die unkomplizierte Erreichbarkeit und auch der Erfolg der
vorangegangenen Operation. Gleichwohl ergibt sich aus der freimütigen Darstellung
des Klägers, dass er nicht nur in Kenntnis des unbefriedigenden
Behandlungsergebnisses rückschauend die Operation durch den Beklagten
ungeschehen machen wollte, sondern bereits in Kenntnis der Risiken über die
Zustimmung zur Durchführung der Operation durch den Beklagten ernstlich neu
erwogen hätte. Anhaltspunkte für die Deutung durch den Beklagten, es handele sich um
20
eine klassische Schutzbehauptung, finden sich nicht. Schließlich ist es nicht
erforderlich, dass der Entscheidungskonflikt unter Berücksichtigung der objektiven
Umstände für einen objektiven Beobachter überzeugend ist. Ausgehend von der
Funktion des Merkmals Entscheidungskonflikt in der obergerichtlichen Rechtsprechung,
nämlich Fälle der rückblickenden "Reue" auszusieben, ist erforderlich nur, dass der
Entscheidungskonflikt aus der Sicht des Patienten ausgehend von seinem Horizont ex
ante nachvollziehbar ist. Deshalb überzeugt die Argumentation des Klägers, wenn er
über die Risiken unterrichtet worden wäre, hätte er zunächst einmal die Handchirurgie
des Krankenhauses Y aufgesucht, auch dann, wenn eine stationäre Operation hier gar
nicht in Betracht kam.
Der Kläger ist jedoch nur für den Eingriff als solchen und nicht für die danach
eingetretene Wundheilungsstörung zu entschädigen. Denn der Beklagte kann sich
insoweit erfolgreich auf rechtmäßiges Alternativverhalten berufen. Es steht zur
Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger den gleichen Schaden auch bei
rechtmäßigem Handeln des Beklagten erlitten hätte. Denn der Kläger hätte jedenfalls,
gegebenenfalls in der Klinik in Y, die Operation durchführen lassen. Hieran bestehen in
Anbetracht der den Kläger störenden Beeinträchtigung der rechten Hand sowie des
Umstandes, dass er sich wegen entsprechender Beschwerden an der linken Hand auch
bereits zuvor hätte operieren lassen, keine Zweifel. Entsprechendes hat der Kläger bei
seiner Anhörung im Termin vom 2. Mai 2007 auch eingeräumt. Bei der Frage, ob bei
Zugrundelegung eines hypothetischen Kausalverlaufs der Schaden ebenfalls
entstanden wäre, ist demgegenüber nicht auf einen rechtmäßigen Eingriff bei diesem
Arzt abzustellen, sondern es ist zu beurteilen, ob der Schaden auch eingetreten wäre,
wenn der Patient sich bei einem anderen Arzt hätte behandeln lassen. Dies ist hier der
Fall. Der Sachverständige Prof. C hat in seiner mündlichen Anhörung nachvollziehbar
erläutert, dass die Wundheilungsstörung unter der der Kläger litt, auch eingetreten wäre,
hätte er sich bei einem anderen Arzt behandeln lassen. Die genaue Ursache der
gegenüber Herrn Dr. T am 23.6.2004 geklagten Beschwerden seien keine
Behandlungsfehler, sondern das Operationstrauma an sich. Die Wundheilungsstörung
wäre daher auch bei einer Operation z.B. im Krankenhaus in Y eingetreten, weil bei
einer Operation anderenorts dasselbe Operationstrauma eintrete. Dasselbe gilt für die
ab dem 13.8.2004 gegenüber dem Beklagten geäußerten Beschwerden, die zudem
schon deshalb nicht zu entschädigen sind, weil sich ein Kausalzusammenhang zu der
Operation nicht herstellen lässt, sondern auch die Nichtbehandlung über einen Zeitraum
von 1 ½ Monaten diese Beschwerden ausgelöst haben kann, wie der Sachverständige
Prof. C anläßlich seiner Anhörung verdeutlicht hat.
21
Danach hält die Kammer den zuerkannten Betrag zum Ausgleich der erlittenen
immateriellen Schäden, namentlich der bei der konkreten Operation erlittenen
Schmerzen, für angemessen, aber auch ausreichend.
22
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
23
Der ausschließlich auf Zukunftsschäden bezogene Feststellungsantrag ist abzuweisen,
weil schon nicht bewiesen ist, dass die weiteren vom Kläger beklagten Beschwerden
Folge des streitgegenständlichen Eingriffs sind.
24
Ein weiterer Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtpunkt des
Behandlungsfehlers. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung eines
medizinischen Sachverständigengutachtens ist nicht bewiesen, dass der Kläger von
25
dem Beklagten fehlerhaft behandelt worden ist.
Der Sachverständige Prof. Dr. C, der der Kammer aus einer Vielzahl von Gutachten als
besonders qualifiziert für die Beantwortung der im vorliegenden Verfahren
aufgeworfenen medizinischen Fragen bekannt ist, hat nach sorgfältiger Auswertung der
Behandlungsunterlagen erläutert, die Operation sei vorliegend nicht fehlerhaft
durchgeführt worden. Das für den Kläger unbefriedigende Ergebnis erlaube nicht den
Rückschluss auf Behandlungsfehler. Soweit bei einer Vorstellung in der neurologischen
Ambulanz des Krankenhauses Y Ende 2007 keine Schädigung eines Stammnerven
gefunden worden sei, sondern nur eine Verletzung kleinster Hautnervenverästelungen,
sei dies bei der Freilegung des Operationsgebiets in keinem Fall zu vermeiden. Das
Auftreten einer Mikroneurose erscheine daher als schicksalsmäßig hinzunehmen.
Deshalb bedürfe es auch keiner Vertiefung, ob der Eingriff in Blutleere oder Blutsperre
durchgeführt worden sei, was trotz einer entsprechenden Empfehlung der
Fachgesellschaft keineswegs unumgänglich notwendig sei; denn dies habe auf den
weiteren Verlauf keinen Einfluss gehabt. In der dokumentierten Nachbehandlung
erscheine der postoperative Verlauf als zunächst komplikationslos, ohne pathologische
Veränderungen. Wenn auch retrospektiv von einem beginnenden CRPS ausgegangen
werden könne, lasse sich daraus nicht auf einen Behandlungsfehler zurückschließen,
weil eine Differentialdiagnose zu den üblichen postoperativen Beschwerden in diesem
frühen Stadium nicht sicher möglich sei. Wichtig sei dass der Faustschluss zu diesem
Zeitpunkt als fest und komplett beschrieben werde.
26
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 708,
711 ZPO.
27
Streitwert:
28
Antrag zu 1.
7.000,00 €
Antrag zu 2.
1.000,00 €
Zusammen
8.000,00 €
29