Urteil des LG Köln vom 20.02.2003

LG Köln: aufwand, umrechnung, vollstreckungskosten, zahlungsmittel, zwangsvollstreckung, verrechnung, währung, erschwerung, fraktion, geringfügigkeit

Landgericht Köln, 13 T 35/03
Datum:
20.02.2003
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 T 35/03
Vorinstanz:
Amtsgericht Brühl, 44 M 1549/02
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß des
Amtsgerichts Brühl vom 21.1.2003 (44 M 1549/02) wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
1
I.
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Die Gläubigerin ist Inhaberin einer vollstreckbaren Forderung gegen den Schuldner aus
einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen - Mahnabteilung - vom
25.7.1997 (97-6365910-19/27). Wegen der Einzelheiten der titulierten Forderung und
der bisher entstandenen Vollstreckungskosten (16 Positionen), die die Gläubigerin
hinsichtlich der Einzelbeträge in Euro umgerechnet hat, wird auf die
Forderungsaufstellung verwiesen. Am 17.12.2002 beantragte der Schuldner bei dem
Amtsgericht Brühl mit dem Hinweis "Eilt sehr, da Frist des vorläufigen Zahlungsverbots
abläuft" den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem die
angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet und ihm
zur Einziehung überwiesen werden sollten. Das Amtsgericht bat mit Zwischenverfügung
vom 17.12.2002 um Einreichung einer Aufstellung der noch in DM entstandenen Kosten
in DM-Beträgen. Dieser Aufforderung kam die Gläubigervertreterin nicht nach, sondern
verwies mit Schriftsatz vom 6.1.2003 auf Entscheidungen mehrerer Landgerichte, die
eine Umrechnung der Einzelpositionen in Euro für zulässig erachteten.
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Mit dem angefochtenen Beschluß vom 21.1.2003 wies das Amtsgericht den Antrag auf
Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurück. Zur Begründung
verwies es auf die unterbliebene Behebung der Beanstandung vom 17.12.2002,
aufgrund dessen die Zuordnung der in der Forderungsaufstellung aufgelisteten
Positionen zu den auf DM-Beträge lautenden Belegen mit einem unzumutbaren
Aufwand verbunden sei. Demgegenüber sei eine Angabe der Einzelbeträge in DM und
anschließende Saldierung für den Gläubiger unschwer möglich, wie die dem
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angefochtenen Beschluß exemplarisch beigefügten Forderungsaufstellungen anderer
Gläubigervertreter zeigten.
Gegen diesen am 22.1.2003 zugestellten Beschluß hat die Gläubigerin mit Schriftsatz
vom 28.1.2003, eingegangen am 30.1.2003, sofortige Beschwerde eingelegt. Zur
Begründung beruft sie sich darauf, daß der Euro das gesetzliche Zahlungsmittel sei und
eine Aufstellung von Einzelbeträgen in DM mangels gesetzlicher Grundlage nicht
verlangt werden könne. Zudem sei es unzulässig, die mit einer Umrechnung
verbundene Mehrarbeit auf den Gläubiger abzuwälzen.
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Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 4.2.2003 der Beschwerde aus den Gründen
der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen.
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Die geschäftsplanmäßig zuständige Einzelrichterin hat das Beschwerdeverfahren durch
Beschluß vom 19.2.2003 gemäß § 568 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die
Kammer übertragen. Der Schuldner war nach § 843 ZPO nicht am Verfahren zu
beteiligen.
7
II.
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Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige
Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlaß
eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach Ansicht der Kammer im
Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen, da die
Überprüfung der Forderungsaufstellung einen unzumutbaren Aufwand erfordern würde.
Das Beschwerdevorbringen veranlaßt keine abweichende Entscheidung.
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Eine Forderungsaufstellung zu einem Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses muß die Gläubigerforderung nach Hauptsache, Zinsen,
Prozeß- und Vollstreckungskosten bestimmt oder zumindest bestimmbar darstellen.
Ausreichend bestimmt ist die Forderungsaufstellung, wenn sie Einzelpositionen
ausweist, die im Klartext dargestellt, klar unterschieden und leicht nachprüfbar sind.
Hieran fehlt es, wenn die beizutreibende Forderung nur mit großem Zeitaufwand
und/oder umfangreichen Berechnungen nachzuvollziehen ist (vgl. Stöber,
Forderungspfändung, 13. Auflage 2002, Rn 465 m.w.N.). Danach ist die Aufforderung
des Vollstreckungsgerichts an den Gläubiger, eine Forderungsaufstellung einzureichen,
in der die noch in DM entstandenen Forderungen - zumindest auch - in DM-Beträgen
aufgelistet sind, legitim und die Zurückweisung des Antrags auf Erlaß eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses ohne eine diesen Anforderungen genügende
Aufstellung zulässig. Die Rundungsdifferenzen, die bei einer Umrechnung der
Einzelpositionen in Euro und anschließender Saldierung gegenüber einer Saldierung
der DM-Beträge und anschließender Umrechnung in Euro auftreten können (vgl.
Rellermeyer, Rundung bei der Umstellung auf Euro in der Zwangsvollstreckung und im
Grundbuch, in: Rpfleger 2001, 291 ff.), hält die Kammer angesichts ihrer Geringfügigkeit
im Hinblick auf die Höhe der einzelnen Differenzen von maximal 0,005 EUR sowie des
in der Regel weitgehenden Ausgleichs durch Auf- und Abrundungen verschiedener
Positionen zwar nicht für ausschlaggebend (ebenso: Landgericht Dortmund, Beschluß
vom 12.2.2002 [9 T 104/02], in: DGVZ 2002, 75 sowie Beschluß vom 12.2.2002 [9 T
98/02] = Bl. 7 ff. d.A.; Landgericht Gießen, Beschluß vom 14.2.2002 [7 T 106/02] = Bl. 15
ff. d.A.; Landgericht Kassel, Beschluß vom 12.2.2002 [3 T 97/02] = Bl. 12 ff. d.A.).
Allerdings führt bei der Vorlage einer Forderungsaufstellung mit sämlichen
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Einzelpositionen in Euro - und zwar auch bzgl. noch in DM entstandener Kosten - die
gemäß § 788 ZPO erforderliche Überprüfung der Notwendigkeit der angegebenen
Vollstreckungskosten zu einem unzumutbaren Aufwand für das Vollstreckungsgericht,
das jede einzelne Position der Forderungsaufstellung manuell in DM zurückrechnen
müßte, um überprüfen zu können, ob ein auf DM lautender Beleg damit korrespondiert
(vgl. Landgericht Flensburg, Beschluß vom 18.2.2002 [5 T 62/02], in: JurBüro 2002,
381). Ein derartiger Aufwand ist für das Vollstreckungsgericht jedenfalls bei zahlreichen
Positionen (hier: 16) angesichts der Vielzahl der zu bearbeitenden Anträge auf Erlaß
von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen unzumutbar, insbesondere wenn sie -
wie vorliegend - als Eiltsache eingereicht werden. Demgegenüber ist weder vorgetragen
noch sonst ersichtlich, daß die Vorlage einer Forderungsaufstellung mit
Einzelpositionen der in DM entstandenen Kosten für den Gläubiger mit einem
vergleichbaren Aufwand verbunden wäre, zumal das Forderungskonto bzgl. des aus
dem Jahre 1997 stammenden Vollstreckungstitels ursprünglich ohnehin in DM geführt
worden sein dürfte, so daß die vom Amtsgericht geforderte Saldierung der
Einzelpositionen in DM und die Umrechnung des Gesamtbetrags in Euro per
31.12.2001 unschwer möglich sein müßte, wie dies auch die dem angefochtenen
Beschluß beigefügten Forderungsaufstellungen anderer Gläubigervertreter belegen, die
dem Vollstreckungsgericht eine einfache Zuordnung und Überprüfung der Belege
anhand der in der Aufstellung in DM angegebenen Positionen ermöglichen. Wenn in der
Kanzlei der Gläubigervertreterin die Kontoführung zwischenzeitlich ausschließlich in
Euro erfolgen sollte, würde diese Rationalisierungsmaßnahme jedenfalls keine
erhebliche Erschwerung der Arbeit des Vollstreckungsgerichts rechtfertigen (vgl.
Landgericht Flensburg, Beschluß vom 18.2.2002 [5 T 62/02], in: JurBüro 2002, 382;
Stöber, a.a.O., Rn 465).
Daß der Euro seit dem 1.1.1999 in Deutschland die alleinige Währung und seit dem
1.1.2002 das alleinige gesetzliche Zahlungsmittel ist (vgl. Harnacke, Der Euro als
Zahlungsmittel, in: DGVZ 2001, 99 ff.), schließt es nach Ansicht der Kammer nicht aus,
in einer Forderungsaufstellung einzelne Beträge als unselbständige Rechenposten in
DM aufzuführen, wenn die Belege auf DM lauten (vgl. Landgericht Flensburg, Beschluß
vom 18.2.2002 [5 T 62/02], in: JurBüro 2002, 381/382; a.A. Landgericht Dortmund,
Beschluß vom 12.2.2002 [9 T 104/02], in: DGVZ 2002, 75 sowie Beschluß vom
12.2.2002 [9 T 98/02] = Bl. 7 ff. d.A.; Landgericht Gießen, Beschluß vom 14.2.2002 [7 T
106/02] = Bl. 15 ff. d.A.; Landgericht Kassel, Beschluß vom 12.2.2002 [3 T 97/02] = Bl.
12 ff. d.A.), zumal der Schuldner bis zum 31.12.2001 nur Beträge in DM schuldete (vgl.
Landgericht Bochum, Beschluß vom 7.3.2002 [7 a T 65/02], in: JurBüro 2002, 382, 383).
Einer besonderen gesetzlichen Regelung, die die Einreichung einer den obigen
Anforderungen entsprechenden Forderungsaufstellung verlangt, bedarf es nach Ansicht
der Kammer nicht, da sich eine solche Verpflichtung des Gläubigers jedenfalls bei
einem entsprechenden Verlangen des Vollstreckungsgerichts bereits aus § 829 ZPO
und dem daraus folgenden Erfordernis zur Einreichung einer mit zumutbarem Aufwand
überprüfbaren Forderungsaufstellung ergibt. Insofern läßt sich auch aus der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion vom 15.6.2001 zu den
Auswirkungen der Einführung des Euro im Bereich der Zwangsvollstreckung (BT-Dr.
14/6278), derzufolge die maßgeblichen Regelungen der EG-Verordnung Nr. 974/98 des
Rates vom 3.5.1998 über die Einführung des Euro keine gesonderte Berechnung der
Haupt- und Nebenforderungen in DM bis zum 31.12.2001 verlangen würden, keine
Verpflichtung des Vollstreckungsgerichts zur Übernahme dieses Aufwands ableiten.
Ferner ergibt sich auch aus § 130 Nr. 4 GVGA, wonach der Gerichtsvollzieher
verpflichtet ist, den Betrag ausländischer Forderungen in den Kurswert für den
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Zahlungsort umzurechnen, keine Verpflichtung des Vollstreckungsgerichts, Euro-
Beträge in DM umzurechnen, da es bei ausländischen Währungen auf den jeweiligen
Tageskurs im Zeitpunkt der Vollstreckung ankommt, so daß nur der Gerichtsvollzieher
den zu vollstreckenden Betrag ermitteln kann, weil der Gläubiger den
Vollstreckungstermin im voraus nicht kennt, während eine Umrechnung von DM in Euro
(und umgekehrt) wegen des feststehenden Umrechnungskurses auch vom Gläubiger
vorgenommen werden kann und nach Ansicht der Kammer aus den oben genannten
Erwägungen auf entsprechendes Verlangen des Vollstreckungsgerichts vorgenommen
werden muß. Schließlich stehen auch evtl. Erschwernisse bei der Verrechnung von
Teilzahlungen in Euro gemäß § 366 Abs. 2 BGB nach Ansicht der Kammer der
Forderung des Vollstreckungsgerichts nach einer Aufstellung der in DM entstandenen
Vollstreckungskosten nicht entgegen. Wie in einem solchen Fall im einzelnen zu
verfahren ist, muß im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht abschließend
entschieden werden (vgl. zur möglichen Verfahrensweise: Rellermeyer, a.a.O., Rpfleger
2001, 292), da bislang keine Teilzahlungen (in Euro) geleistet wurden. Jedenfalls ist
nicht ersichtlich, daß durch eine Forderungsaufstellung, in der sämtliche Positionen in
Euro ausgewiesen sind, eine derartige Verrechnung so erheblich erleichtert würde, daß
dieser Vorteil den für das Vollstreckungsgericht mit einer solchen Forderungsaufstellung
verbundenen Aufwand überwiegen würde.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage
nach der Ordnungsmäßigkeit von Forderungsaufstellungen in Euro-Beträgen auch bzgl.
in DM entstandender Positionen grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 574 Abs. 2 Nr. 1
ZPO hat und gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im Hinblick auf die unterschiedlichen
Entscheidungen verschiedener Landgerichte zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Beschwerdewert: 736,49 EUR
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