Urteil des LG Köln vom 12.03.2008

LG Köln: diagnose, therapie, klinik, luxation, schmerzensgeld, versuch, behandlungsfehler, fehlbehandlung, anhörung, retention

Landgericht Köln, 25 O 123/05
Datum:
12.03.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 O 123/05
Tenor:
I.Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger € 4.000,- nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.
November 2002 zu zahlen.
Die Beklagten zu 2. bis 5. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den
Kläger weitere € 4.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2002 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, dem Kläger
sämtliche künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und
alle künftigen materiellen Ansprüche, die infolge der fehlerhaften
Behandlung am 10. Juni 2002 entstanden sind bzw. noch entstehen
werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw.
übergehen werden.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2. bis 5. als Gesamtschuldner
verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftigen immateriellen sowie
alle weiteren vergangenen und alle künftigen materiellen Ansprüche, die
infolge der fehlerhaften Behandlung ab dem 29. Mai 2002 entstanden
sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche
nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen
sind bzw. übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Von den Kosten des Rechtsstreits und den außergerichtlichen Kosten
des Klägers tragen der Kläger 75%, der Beklagte zu 1. 5% sowie die
Beklagten zu 2. bis 5. als Gesamtschuldner 20%. Von den
außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt der Kläger 65%.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. bis 5. trägt der
Kläger 65%. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der
Beklagten zu 6. bis 8. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 115% des beizutreibenden Betrages.
T A T B E S T A N D:
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Der am 6. Januar 1997 geborene Kläger nimmt den Beklagten zu 1., einen
niedergelassenen Kinderarzt, die Beklagte zu 2. als Trägerin des Kinderkrankenhauses
N-Straße. in L2 und die dort als Ärzte beschäftigten Beklagten zu 3. bis 8. wegen einer
fehlerhaften ärztlichen Behandlung auf Schadensersatz in Anspruch.
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Der Kläger, Rechtshänder, stürzte am 29. Mai 2002 gegen 18.00 Uhr von der Rutsche
eines Kinderspielplatzes und erlitt einen Bruch des linken Oberarms. Er klagte danach
über Schmerzen im linken Arm. Gegen 21.45 Uhr wurde er in das Kinderkrankenhaus
der Beklagten zu 2. durch die diensthabende Beklagte zu 3. aufgenommen. Zur
Anamnese ist dokumentiert: Schmerzmaximum im Bereich des Ellenbogens und
Unterarms. Eine Röntgenaufnahme des linken Unterarms und Ellenbogengelenks
wurde – auch nach Meinung des hinzu gerufenen Beklagten zu 4. (Oberarzt) – ohne
auffälligen Befund bewertet. Eine Röntgenaufnahme des Oberarms wurde nicht
gefertigt. Es erfolgte die Empfehlung zur Wiedervorstellung nach einer Woche.
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Die ambulante Weiterbehandlung erfolgte zunächst durch den Beklagten zu 1. Dort
stellte sich der Kläger am 3. Juni 2002 wegen anhaltender Schmerzen vor. Der Beklagte
zu 1. verordnete zwei Tage Schonung. Bei einer erneuten Vorstellung am 5. Juni 2002
überwies er den Kläger an das Kinderkrankenhaus der Beklagten zu 2. Die
Untersuchung dort am 5. Juni 2002 durch die Beklagten zu 4. und 5. ergab keine
auffälligen klinischen Symptome. Eine Röntgenaufnahme des Oberarms erfolgte nicht.
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Bei einer weiteren ambulanten Vorstellung des Klägers versuchte der Beklagte zu 1. am
10. Juni 2002 den nach seiner Meinung ausgekugelten Ellenbogen wieder einzurenken.
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Bei einer erneuten Vorstellung im Krankenhaus der Beklagten zu 2. am 12. Juni 2002
wurde nach einer Röntgenuntersuchung eine subcapitale Humerusfraktur links
diagnostiziert, die bereits in 30°-Stellung schief zusammengewachsen war. Die Frage
einer operativen Korrektur wurde mit den Eltern des Klägers erörtert; der Inhalt des
Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Eine Korrektur-Operation erfolgte – auch
nach Konsultation weiterer Ärzte durch die Eltern des Klägers – nicht.
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Der Kläger behauptet, gestützt auf eine unfallchirurgische Stellungnahme durch Prof. Dr.
I, seine Behandlung durch die Beklagten sei entgegen den anerkannten Regeln der
ärztlichen Heilkunst erfolgt. Deshalb sei die Oberarmfraktur nicht frühzeitig erkannt
worden und in Fehlstellung zusammengewachsen. Im Einzelnen:
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Die Beklagten zu 3. bis 8. hätten den Oberarmbruch schon bei der ersten Vorstellung
am 29. Mai 2002 diagnostizieren müssen. Dies gelte erst recht für die Vorstellung vom 5.
Juni 2002, bei der eine ausgeprägte Schonhaltung angegeben worden sei.
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Der Beklagte zu 1. hätte schon bei der erster Vorstellung erwägen müssen, dass bei
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Kindern, die auf die Hand stürzen, immer auch der Oberarm betroffen sein kann, und
deshalb den Oberarmbruch nicht übersehen dürfen bzw. den gesamten Arm
röntgendiagnostisch abklären lassen müssen. Ohne vorherige Abklärung hätte der
Beklagte zu 1. am 10. Juni 2002 keinen Versuch unternehmen dürfen, eine vermutete
Luxation einzurenken.
Zu den Folgen behauptet der Kläger, durch die um zwei Wochen verzögerte richtige
Diagnose habe er in diesem Zeitraum ohne adäquate Therapie unnötige Schmerzen
gelitten. Die Fraktur sei im 30°-Winkel zusammengewachsen mit der Folge einer
Fehlstellung: Valgus 12° und Achsabweichung von etwa 16° und einer geringen
endgradigen Bewegungseinschränkung in der linken Schulter. In Folge der
Fehlbehandlung sei er traumatisiert worden, leide an Angstzuständen und bedürfe seit
April 2006 der kinderpsychiatrischen Behandlung.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn aus der fehlerhaften
Behandlung ab dem 29. Mai 2002 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen,
dessen Betrag in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird,
mindestens jedoch € 30.000,- nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz -
mindestens verzinslich mit 8 % Zinsen - seit dem 30. Mai 2002, spätestens seit
dem 1. November 2002;
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2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem
Kläger sämtliche künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und
alle künftigen materiellen Ansprüche, die infolge der fehlerhaften Behandlung ab
dem 29. Mai 2002 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen,
soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte
übergegangen sind bzw. übergehen werden.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten treten den Behandlungsfehlervorwürfen entgegen.
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Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 12. Oktober 2005,
Bl. 84 bis 86 d.A., in der Fassung des Beschlusses vom 22. November 2005, Bl. 106
d.A. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des
Sachverständigen Prof. Dr. L, Direktor der Kinderchirurgischen Klinik der Städtischen
Kliniken G a.M. – I2, vom 26. April 2006, Bl. 133 bis 150 d.A., nebst den ergänzenden
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Stellungnahme vom 17. Oktober 2006, Bl. 185 bis 188 d.A., und 1. März 2007, Bl. 211
bis 213 d.A., Bezug genommen. Für die mündliche Anhörung des Sachverständigen
wird auf das Protokoll der Sitzung vom 31. Januar 2008 Bezug genommen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
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Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
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Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 2. bis 5. als Gesamtschuldner ein Anspruch
auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1, 249 ff. BGB zu. Ebenso steht dem
Kläger gegen den Beklagten zu 1. ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 1,
249 ff. BGB zu. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Behandlung des
Klägers durch den Beklagten zu 1., sowie die Beklagte zu 2. und die bei ihr als Ärzte an
der Behandlung des Klägers beteiligten Beklagten zu 3. bis 5. unter Verstoß gegen die
anerkannten Grundsätze der ärztlichen Heilbehandlung erfolgt.
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Hierzu hat der Sachverständige, der durch seine Tätigkeit als Chefarzt einer großen
kinderchirurgischen Klinik in besonderer Weise zur Beantwortung der vorliegend
aufgeworfenen medizinischen Fragestellungen ausgewiesen ist, nach sorgfältiger
Auswertung der vorliegenden Behandlungsunterlagen einschließlich des von dem
Kläger vorgelegten Videobandes, das ihn in der Zeit vor der zweiten Vorstellung in der
Klinik der Beklagten zu 2. zeigt, sowie Darstellung des sich aus den beigezogenen
Behandlungsunterlagen ergebenden Behandlungs- und Krankheitsverlaufs, körperlicher
Untersuchung des Klägers und Auswertung der vorliegenden Röntgenbilder erläutert,
bei der Vorstellung des Klägers am 29. Mai 2002 im Kinderkrankenhaus der Beklagten
zu 2. sei eine Untersuchung der gesamten Extremität inklusive der benachbarten
Gelenke erforderlich gewesen. Wäre diese erfolgt, sei nicht vorstellbar, dass das Kind
sein geschontes Schultergelenk und den Oberarms wirklich schmerzfrei bei der
Untersuchung bewegt habe. Eine Untersuchung des Oberarms und der linken Schulter
sei also nicht mit der gebotenen Sorgfalt erfolgt. Auf dem Video der Familienfeier vom
30. Mai 2002 sei eine Schonhaltung des linken oberen Arms deutlich zu erkennen. Auch
bei der Vorstellung am 5. Juni 2002 bei dem Beklagten zu 4. in der Kinderklinik der
Beklagten zu 2., für die "Oberarm oB" und der Abschluss der Behandlung dokumentiert
sei, könne keine gründliche Überprüfung der Beweglichkeit von Schulter und Oberarm
erfolgt sein, denn eine unauffällige klinische Symptomatik könne angesichts der bis
dahin nicht adäquat versorgten Oberarmfraktur nicht vorgelegen haben.
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Allerdings sei die richtige Diagnosestellung bei kleinen Kindern schwierig, wie sich
auch in dem Behandlungsverlauf bei dem Kläger zeige. Ursache sei die Schwierigkeit,
von dem verängstigten Kind die genaue Schmerzlokalisation zu erfahren. Dies
begründe die Notwendigkeit, die gesamte Extremität mit allen funktionellen
Untersuchungen sorgsam durchzuprüfen. Wäre dies in der gebotenen Weise auch
durch Fertigung einer Röntgenaufnahme des Oberarms bzw. einer Ganzaufnahme des
Armes geschehen, hätte die vorliegende subkapitale Humerusfraktur bereits am 29. Mai
2002 erkannt werden müssen. Gleiches gelte für die Wiedervorstellung im Krankenhaus
der Beklagten zu 2. am 5. Juni 2002. Im Ergebnis sei es deshalb vorwerfbar zu einer
Verzögerung der exakten Diagnose um zwei Wochen gekommen.
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Für den dann am 10. Juni 2002 durch den Beklagten zu 1. durchgeführten
Repositionsversuch habe es keine Grundlage gegeben. Dieses Manöver sei eindeutig
überflüssig und unbegründet gewesen, weil dem Beklagten zu 1. keine
Röntgenaufnahmen als Beweis für eine Luxation vorgelegen hätten. Dadurch seien dem
Kläger nur zusätzliche Schmerzen zugefügt worden. Der Versuch der Reposition ohne
eine gesicherte Diagnose einer Luxation sei ein elementarer, eindeutiger Verstoß gegen
anerkannte grundlegende Regeln der ärztlichen Heilkunst, der einem Arzt
schlechterdings nicht unterlaufen dürfe. Dieses Vorgehen sei "absurd" und erscheine
als "Verzweiflungstat".
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Zu den Folgen der Behandlungsfehler hat der Sachverständige erläutert, bei einer
frühzeitigen Diagnose bereits am 29. Mai 2002 wäre bei dem vorliegenden relativ
stabilen, eingestauchten subcapitalen Humerusbruch mit einer Achsabweichung von
weniger als bis zu 50-60° als Standardtherapie für Kinder unter 10 Jahren konservativ
eine Retention und eine Ruhigstellung für zwei bis drei Wochen erfolgt. Bei
Fünfjährigen bilde sich in etwa 8 bis 10 Tagen ein Bindegewebscallus; eine
Konsolidierung trete in ein bis zwei Wochen ein. Röntgenologische Kontrollen seien
medizinisch nicht erforderlich. Allein diese Maßnahmen seien ausreichend, um einen
günstigen Verlauf der Bruchheilung zu erzielen. Denn Untersuchungen hätten gezeigt,
dass die guten Ergebnisse in diesem Lebensabschnitt nicht Folge der Therapie,
sondern des Wachstums seien. Dies gelte jedenfalls für den Fall, dass bei dem Unfall
die Wachstumsfuge im proximalen Humerusbereich – wie hier – intakt geblieben sei.
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Trotz verspäteter Diagnose und unterlassener sachgerechter Therapie sei es deshalb
auch bei dem Kläger nach drei Jahren zu einer vollkommenen Ausheilung der anfangs
bestehenden Achsabweichung gekommen. Die ursprünglich am 12. Juni 2002 bei der
Diagnose des stattgehabten Oberarmbruch beschriebene Fehlstellung von 30° habe
sich unter der konservativen Therapie bei einer radiologischen Kontrolle am 25. Juni
2003 auf eine minimale Achsabweichung von 12 und 16° zurück gebildet gehabt. Auf
der Röntgenkontrollaufnahme vom 31. Mai 2005 sei die ursprüngliche Achsabweichung
nicht mehr nachweisbar. Diese Aufnahme zeige zudem eine intakte Wachstumsfuge.
Bei der körperlichen Untersuchung habe annähernd der gleiche Muskelmantel rechts
und links vorgelegen; die minimalen Unterschiede seien physiologisch zu betrachten
und bei dem Rechtshänder obligat. Dass die von der Mutter des Klägers in der
Anamnese beschriebene Schlafstörungen und bestehende Ängste bei einem ansonsten
vollkommen gesunden, altersentsprechend entwickelten Kind Folge des Unfalls sei,
erscheine als eher unwahrscheinlich.
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Als Folge der fehlerhaften Behandlung sei daher zusammenfassend festzuhalten, dass
dem Kläger insbesondere bei dem Versuch des Beklagten zu 1., die Schulter
einzurenken, und durch das Unterlassen der gebotenen Ruhigstellung durch Retention
durch zwei Wochen unnötig Schmerzen durch Unterlassen einer auf das Vorliegen
einer Oberarmfraktur abgestimmten Schmerztherapie –Schmerzmittel und Ruhigstellung
– zugefügt worden seien.
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Die Kammer folgt dieser gut nachvollziehbaren Bewertung der Behandlung durch den
Sachverständigen nach eigener Prüfung. Sie wird durch die Einwände der Parteien
nicht durchgreifend in Frage gestellt.
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Dem Beklagten zu 1. ist allerdings nicht vorzuwerfen, dass er die Oberarmfraktur bei der
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ambulanten Betreuung des Klägers nicht erkannt hat. Insoweit durfte er zunächst auf die
Diagnose im Krankenhaus der Beklagten zu 2. vertrauen. Mit der erneuten Überweisung
zur röntgenologischen Kontrolle in die Klinik der Beklagten zu 2. hat er auf die
fortbestehende klinische Symptomatik adäquat reagiert. Dies rechtfertigt gleichwohl
nicht den Repositionsversuch ohne vorherige Abklärung, ob überhaupt eine Luxation
bei dem Kläger vorlag.
Rechtlich ergibt sich daraus zunächst eine Haftung des Beklagten zu 1. für den am 10.
Juni 2002 unternommenen Repositionsversuch und die dadurch verursachte
vollkommen unnötige und gerade für einen fünfjährigen Patienten besonders
belastende Schmerzzufügung. Weitere zurechenbare Folgen waren mit dieser
Schadenszufügung aber nicht feststellbar verbunden. Sie hatte keine Auswirkungen auf
den Heilungsverlauf des Oberarmbruchs. Auch ein Zusammenhang zu der von dem
Kläger geltend gemachten psychischen Beeinträchtigung ist nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme nicht erwiesen. Diesen Zusammenhang müsste aber der Kläger
beweisen, denn die aufgrund des vorliegenden groben Behandlungsfehlers des
Beklagten zu 1. eintretende Beweislastumkehr beschränkt sich auf die primären
Gesundheitsschäden, erstreckt sich aber nicht auf die weiteren Sekundärschäden
(BGH, Urt. v. 28.6.1988 – VI ZR 210/87, NJW 1988, 2948). Zum Ausgleich der
einmaligen Schmerzzufügung ist unter Berücksichtigung des Alters, in dem nach den
Ausführungen des Sachverständigen eine besondere Schmerzempfindlichkeit besteht,
und der vorbestehenden Verletzung des Klägers und des besonderen Gewichts des
Verstoßes ein Schmerzensgeld von € 4.000,- erforderlich, aber auch ausreichend.
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Die Beklagte zu 2. hat für das Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter einzustehen, nämlich der
Beklagten zu 3. und 4. am 29. Mai 2002 und der Beklagten zu 4. und 5. am 5. Juni 2002.
Dagegen lassen sich Behandlungsfehler der Beklagten zu 6. bis 8., die sich auf den
weiteren Behandlungs- und Krankheitsverlauf des Klägers ausgewirkt haben, nicht
feststellen. Die Beklagten zu 2. bis 5. haften als Gesamtschuldner, § 840 Abs. 1 BGB für
die Heilungsverzögerung bis zur vollständigen Ausheilung und der durch zwei Wochen
bei dem Kläger eingetretenen Schmerzen. Nicht zuzurechnen ist ihnen die fehlerhafte
Behandlung des Klägers durch den Beklagten zu 1. Beruht ein Schaden auf mehreren
Ursachen, die von verschiedenen Personen gesetzt worden sind, haftet der
Erstschädiger auch für den Schaden, der durch das Eingreifen Dritter eintritt, es sei
denn, das schädigende erste Verhalten sei nur noch der äußere Anlass für ein völlig
ungewöhnliches und sachwidriges Eingreifen eines Dritten (BGH, Urt. v. 10. Mai 1990 –
IX ZR 113/89, NJW 2882, 2883 f.). Davon ist hier hinsichtlich des Einrenkversuchs des
Beklagten zu 1. auszugehen, der nach deutlichen und gut einleuchtenden Bewertung
des Sachverständigen als vollkommen sachwidrig erscheint.
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Zum Ausgleich der durch die Fehlbehandlung der Beklagten zu 2. bis 5. erlittenen
Beeinträchtigungen erscheint unter Berücksichtigung der vorstehend genannten
zurechenbaren Folgen und des geringen Lebensalters des Klägers, für das der
Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung auf eine besondere
Schmerzempfindlichkeit hingewiesen hat, ein Schmerzensgeld von € 4.000,- als
angemessen, aber auch ausreichend zum Ausgleich der erlittenen Nachteile.
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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagten befanden
sich sei dem 1. November 2002 aufgrund der Zahlungsaufforderungen vom 25.
September 2002 (Anlagen K5 und K6 zur Klageschrift) in Verzug. Die Voraussetzungen
für einen früheren Zinslauf oder einen höheren Zinsschaden sind nicht dargetan.
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Der Feststellungsantrag ist begründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind
weitere Schäden für den Kläger nicht auszuschließen. In der Tenorierung klarzustellen
war, dass zwischen dem Beklagten zu 1. einerseits und den Beklagten zu 2. bis 5.
andererseits keine Gesamtschuld besteht. Weiter klarzustellen war, dass eine Haftung
des Beklagten zu 1. nur hinsichtlich des Repositionsversuchs vom 10. Juni 2002
begründet ist.
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Die Nebenentscheidungen zu Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 92
Abs. 1, 100 Abs. 1 und 4, 709 ZPO.
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Streitwert
38
Antrag zu 1. € 30.000,00
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Antrag zu 2. + € 10.000,00
40
zusammen € 40.000,00
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