Urteil des LG Köln vom 19.10.2005
LG Köln: operation, rückzahlung, abrechnung, krankenversicherung, form, nebenleistung, wiederholung, kommission, vollstreckbarkeit, bestandteil
Landgericht Köln, 25 S 19/04
Datum:
19.10.2005
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 S 19/04
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 120 C 111/03
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.11.2004
verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln - 120 C 111/03 -
teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die
Klägerin 67,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.02.2002 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Zwangsvollstreckung jeweils durch Sicherheits-
leistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn
nicht die vollstreckende Partei Sicherheit jeweils in gleicher Höhe leistet.
G r ü n d e:
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1. Die Parteien streiten um die Abrechenbarkeit der Gebührenziffern A 1234, 1237,
1256, 1341 (vollständig) sowie 1341 (nur zum einfachen Satz) bei Durchführung einer
Fehlsichtigkeitskorrektur im sog. LASIK-Verfahren.
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Die Klägerin unterzog sich im September 2002 einer Augenoperation bei den Beklagten
wegen der bei ihr festgestellten Myopie. Die Beklagten rechneten die erbrachten
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Leistungen mit Rechnung vom 26.9.2002 ab, auf die wegen der Einzelheiten Bezug
genommen wird (Bl. 6 GA). Die privat krankenversicherte Klägerin glich den
Gesamtbetrag von 3.857,81 € vollständig aus, erhielt von ihrer Krankenversicherung
jedoch nur 2.578,93 € erstattet, weil diese die Auffassung vertritt, die GOÄ-Ziffern A
1234, A 1237, 1256 und 1341 hätten nicht abgerechnet werden dürfen und die GOÄ-
Ziffer A 5855 hätte nur zum einfachen Satz berechnet werden dürfen.
Mit der Klage verlangt die Klägerin den ihrer Ansicht nach zuviel gezahlten Betrag von
1.377,62 € von den Beklagten zurück. Sie hat gemeint, das zur Anwendung gelangte
LASIK-Verfahren sei nach Ziffer 1345 GOÄ (Hornhautplastik) abzurechnen. Die
daneben abgerechneten Ziffern A 1234, A 1237, 1256 und 1241 seien nicht
berechenbar, weil dies gegen das Zielleistungsprinzip gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ
verstoße. Bei den vorgenannten Gebühren handele es sich um medizinisch notwendige
operative Einzelschritte zur Erbringung der operativen Zielleistung "Hornhautplastik"
gem. GOÄ Ziffer 1345.
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Die Ziffer A 5855 GOÄ dürfe allenfalls mit dem einfachen Satz der Zuschlagsposition in
Ansatz gebracht werden. Damit sei dem gegenüber dem herkömmlichen Verfahren zur
Hornhautplastik aufwendigeren Materialeinsatz ausreichend Rechnung getragen.
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Zur Begründung ihrer Auffassung hat die Klägerin sich auf ein Rundschreiben des
Verbandes der privaten Krankenversicherung (Bl. 10 f.GA) sowie auf einen Beschluss
des Gebührenausschusses der Bundesärztekammer, abgedruckt im Deutschen
Ärzteblatt 2002, S. A 144 (Bl. 13 GA), berufen. In dem letztgenannten Beschluss heißt es
:
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"2. Refraktionschirurgie mit Excimerlaser
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Laser in situ-Kesatomileusis (LASIK) mit Excimer-Laseranwendung analog Nr. 1345
GOA (1660 Punkte ) + analog Nr. 5855 GOÄ (6900 Punkte).
8
...........
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Bei der Excimer-Lasik ....handelt es sich - von wenigen medizinischen Indikationen
abgesehen (beispielsweise extreme Kurzsichtigkeit oder rezidivierende
Hornhauterosionen) - überwiegend um eine Leistung auf Verlangen des Patienten."
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Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie
1.377,62 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der EZB seit dem
12.12.2002 zu zahlen.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie haben behauptet, die Gebührenziffern A 1234 und A 1237 beträfen nicht
medizinisch notwendige operative Einschnitte im Rahmen der Hornhautplastik (GOÄ
1345), sondern mit ihnen seien diagnostische Maßnahmen abgerechnet, die der
Operation vorausgingen. "Leistung" im Sinne des Zielleistungsprinzips sei nur die
Operation, nicht auch die Vor- und Nachsorge.
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Auch die Ziffern 1256 und 1341 GOÄ seien abrechenbar, weil die hier abgerechneten
Leistungen nicht notwendigerweise und immer mit der Hauptleistung zusammenhingen.
Intraoperative Applanationstonometrie (1256 GOÄ) und Hornhaut-Markierung (1341
GOÄ) würden nur erbracht, wenn sich dies im Laufe der Operation als erforderlich
ergebe.
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Unter Darstelllung des Operationsverfahren haben die Beklagten ferner behauptet, bei
der Bestrahlung mittels Excimer-Lasers (A 5855 GOÄ) handele es sich um einen
eigenständigen Eingriff, weshalb diese Position auch nicht nur als Zuschlagspostion
abgerechnet werden dürfe, sondern als normale Leistungspostion mit dem
Steigerungssatz von 2,5.
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Die Beklagten haben zur Berechtigung ihrer Abrechnung schließlich auf ihre mit der
Klägerin unter dem 23.9.2002 getroffene Abrechnungsvereinbarung (Bl. 42 GA)
verwiesen, aus der sich außer den abgerechneten Positionen auch die
Steigerungssätze ergeben.
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Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens
des Sachverständigen Prof. Dr. U der Universitäts-Augenklinik Köln. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 18.11.2003 (Bl. 73 ff.
GA) und das Sitzungsprotokoll vom 31.8.2004 (Bl. 107 ff. GA) verwiesen.
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Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 1.274,49 € verurteilt und zur
Begründung ausgeführt, die Ziffer 1341 GOÄ sei als unselbständige Nebenleistung der
mit GOÄ-Ziffer 1345 abrechenbaren Operation nicht gesondert berechenbar. Die
Position A 5855 sei nur als Zuschlagsposition mit dem einfachen Satz abrechenbar.
Das LASIK-Verfahren stelle nämlich nur eine neue, wenn auch aufwändige Variante
derselben Zielleistung dar. Der Einsatz des Lasers stelle lediglich einen Teilschritt im
Rahmen der Operation zur Hornhautveränderung dar.
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Gesondert abrechenbar seien jedoch die Positionen A 1234, A 1237 und 1256, weil es
sich hierbei um der Operation vorausgehende diagnostische Leistungen handele, die
auch neben Zi. 1345 GOÄ gesondert abrechenbar seien.
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Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgen die Beklagten die
vollumfängliche Klageabweisung unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Die Einordnung der Ziffer A 5855 als
Zuschlagsposition sei falsch, weil sie in der GOÄ nicht als solche gekennzeichnet sei.
Entsprechend dem Sachverständigengutachten handele es sich um zwei
unterschiedliche und damit jeweils gesondert abrechenbare operative Prozeduren. Den
Abzug der Position 1341 GOÄ greifen die Beklagten nicht an.
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Sie beantragen,
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das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 16.11.2004, Az.: 120 C 111/03, abzuändern und
die Klage insgesamt kostenpflichtig abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie führt aus, die in Ziffer 5855 GOÄ beschriebene Leistung sei mit dem Einsatz des
Lasers im LASIK-Verfahren nicht vergleichbar, weshalb eben der (analoge)Ansatz
dieser Position allenfalls als Technik-Zuschlag zur Kompensation der hohen Kosten
eines Excimer-Lasers berechtigt sei.
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2.
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Die Berufung ist begründet, soweit sie die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung
des den einfachen Satz der GOÄ-Ziffer 5855 übersteigende Betrages (2.010,92 - 804,36
=) 1.206,56 € angreift. Im übrigen ist sie mangels ausreichender Berufungsbegründung
unzulässig (67,93 € betr. Ziffer 1341 GOÄ).
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a) Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Rückzahlung des auf die Ziffer 1341 GOÄ
entfallenden Betrages von 67,93 € verurteilt. Dies haben die Beklagten in zweiter
Instanz nicht angegriffen, gleichwohl umfassend Klageabweisung beantragt.
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Mangels Begründung des sich aus der umfassenden Antragstellung ergebenden
Angriffs ist die Berufung insoweit unzulässig.
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b) Die Berufung ist zulässig und begründet, soweit sie das angefochtene Urteil im
übrigen angreift. Das Amtsgericht ist nämlich zu Unrecht davon ausgegangen, die
Position A 5855 GOÄ könne nur als Zuschlagsposition mit dem einfachen Satz
abgerechnet werden. Vielmehr ist die Abrechnung des Einsatzes des Excimerlasers als
selbständige ärztliche Leistung neben der Hornhautplastik (Ziffer 1345 GOÄ)
gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Entsprechendes ergibt sich zunächst aus dem
im Deutschen Ärzteblatt 2002, A 144 veröffentlichen Beschluss des
Gebührenordnungsausschuss der Bundesärztekammer. Danach soll das LASIK-
Verfahren analog der Ziffern 1345 und 5855 GOÄ abzurechnen sein. Dass dabei die
Position 5855 GOÄ nur als Zuschlagsposition in Ansatz kommen soll, ist nicht
ersichtlich. Auch die Kommission Refraktive Chrirugie (KRC) vertritt diese Auffassung ,
wie sich aus den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. U in seinem
Sachverständigengutachten ergibt. Diese Auffassung ist auch sachlich gerechtfertigt.
Bei der LASIK-Methode kommen nämlich mehrere operative Prozeduren zum Einsatz.
Der Darstellung des Sachverständigen ist zu entnehmen, dass zunächst mit dem
Keratom, einem computergesteuerten Hobel, eine dünne Scheibe der Hornhaut
teilweise abgetrennt wird. Hierbei handelt es sich um die unter die
Leistungsbeschreibung der Ziffer 1345 GOÄ fallende Präparation der Hornhaut als
selbständigem Operationsteil. In einem weiteren Schritt wird sodann der nun
freiliegende Teil der Hornhaut mit dem Excimer-Laser abgeschliffen. Dieser
Behandlungsschritt unterfällt der Position A 5855 GOÄ. Alsdann wird das zuvor
abgehobelte Hornhautscheibchen wieder zurückgeklappt (vgl. zum Hergang auch die
schematische Darstellung auf der Internetseite der KRC: http://www.augeninfo.de/krc).
Dass die Laserbehandlung intrapoerativ erfolgte, nämlich als Bestandteil der
Gesamtoperation zur Korrektur der Fehlsichtigkeit der Klägerin, ist ohne Belang. Denn
die Leistungsbeschreibung der Ziffer 5855 GOÄ lautet gerade "Intraoperative
Strahlenbehandlung....."
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Die Berechnung der Position 5855 GOÄ ist auch nicht unter Hinweis auf das
Zielleistungsprinzip der GOÄ neben Ziffer 1345 GOÄ unzulässig.
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Die in Ziffer 1345 GOÄ beschriebene Zielleistung ist nämlich nicht die operative
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Beseitigung der Fehlsichtigkeit, sondern nur die Hornhautplastik. Dass es sich hierbei
um Synomyne handelt, ist nicht ersichtlich, sondern nach den Erklärungen des
Sachverständigen auszuschließen, der die jeweiligen operativen Prozeduren jeweils
als eigenständige Leistungen bezeichnet hat.
Im Ergebnis haben die Beklagten damit die Ziffer A 5855 GOÄ zu recht nicht nur als
Zuschlagposition, sondern als eigenständige Leistung abgerechnet. Die jeweils in
Ansatz gebrachten Steigerungssätze sind nach dem Sachverständigengutachten nicht
zu beanstanden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§
708, 711 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren : 1.274,49 €
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