Urteil des LG Köln vom 12.05.2005
LG Köln: vorzeitige kündigung, ruhegehalt, beendigung, erfüllung, gesellschaft, dispositiv, pension, altersgrenze, anwartschaft, unternehmen
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landgericht Köln, 24 O 363/04
12.05.2005
Landgericht Köln
24. Zivilkammer
Urteil
24 O 363/04
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über den Umfang der dem Kläger zustehenden insolvenzgeschützten
betrieblichen Altersversorgung, konkret um die Frage, ob der Beklagte berechtigt ist, das
dem Kläger zugesagte Ruhegeld um den Zeitwertfaktor gem. § 7 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1
BetrAVG zu kürzen.
Der am 23.4.1939 geborene Kläger trat am 1.10.1971 in die Dienste der L AG als Vorstand
ein. Per 1.1.1983 wurde das Dienstverhältnis im Rahmen einer Fusion von der W Mineral-
und Heilquellen GmbH & Co. KG (W GmbH & Co. KG) übernommen. Der Kläger wurde dort
Geschäftsführer. Ihm wurde ein betriebliches Ruhegeld zugesagt.
Auf Grundlage eines notariellen Vertrages vom 25.1.1996 schied der Kläger mit Ablauf des
31.1.1996 aus den Diensten der W GmbH & Co. KG aus. Zugleich wurde die
Versorgungsvereinbarung zwischen der W GmbH & Co. KG und dem Kläger abgeändert. In
dem notariellen Vertrag heißt es:
"1. Wenn Dr. G das 65. Lebensjahr vollendet oder vorher dauernd arbeitsunfähig wird,
was durch das Gutachten eines von der Gesellschaft bestimmten Arztes oder
Ärztegremiums bestätigt und eingehend begründet sein muss, so hat er Anspruch auf ein
Ruhegehalt gegenüber der Gesellschaft.
2. Das Ruhegehalt beträgt 60 % des zuletzt bezogenen Monatsgehaltes. Das zuletzt
bezogene Monatsgehalt beträgt DM 21.300,- DM. Es erhöht sich für jedes Kind, das das 25.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat und noch in Berufsausbildung steht, um 3 % des
zuletzt bezogenen Monatsgehaltes.
9. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung."
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Als der Kläger aus den Diensten der W GmbH & Co. KG ausschied, war er 56 Jahre alt.
Über das Vermögen der W GmbH & Co. KG sowie der W Mineral- und Heilquellen GmbH
wurde am 12.12.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Beklagte zahlt dem Kläger seit Vollendung des 65. Lebensjahres, beginnend mit dem
1.5.2004, ein monatliches betriebliches Ruhegeld. Dabei geht er von dem zuletzt
bezogenen Monatsgehalt von 21.300,- DM (10.890,52 €) aus. 60 % hiervon ergeben einen
Betrag von 6.534,31 €. Diesen Betrag kürzt der Beklagte im Hinblick auf die Vorschriften §§
7 Abs. 2, 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom
1.10.1971 zur möglichen Betriebszugehörigkeit vom 1.10.1971 bis zum 23.4.2004 ratierlich.
Er nimmt dabei einen Zeitwertfaktor von 0,747312 an und errechnet hieraus ein
monatliches Ruhegeld in Höhe von 4.883,17 €. Dieses zahlt er an den Kläger.
Der Kläger ist der Ansicht, die ratierliche Kürzung sei unzulässig. Ihm stehe der volle
Betrag in Höhe von 6.534,31 € zu. Der Beklagte müsse das monatliche Ruhegeld um
monatlich 1.651,14 € erhöhen. Im Rahmen der notariellen Vereinbarung sei die Höhe des
monatlichen Ruhegehaltes klar mit ungekürzten 60 % vereinbart worden. Eine ratierliche
Kürzung sei nicht vereinbart worden, weil klar gewesen sei, dass der Kläger gleichzeitig
aus dem Unternehmen ausscheiden würde und deshalb keine weitere Betriebstreue
erbringen könne.
Er beruft sich auf die Entscheidung des BGH vom 16.3.1981 (DB 1981, 1561). Aus dieser
ergebe sich, dass § 2 Abs. 1 BetrAVG im Falle einer vertraglichen Vereinbarung zur Höhe
des Ruhegehalts keine Anwendung finde.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem Monat Mai 2004, monatlich
über bereits bezahlte 4.883,17 € hinaus weitere 1.651,14 € zu bezahlen nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz aus fortlaufend jeweils weitere 1.651,14 € monatlich, beginnend
mit dem 1. Juni 2004.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass sich aus §§ 7 Abs. 2, 2 Abs. 1 BetrAVG zwingend
ergebe, dass eine ratierliche Kürzung vorzunehmen sei. Zudem ergebe sich aus der
notariellen Vereinbarung nicht, dass die Parteien keine ratierliche Kürzung gewollt hätten.
Dies zeige bereits der Verweis auf die Vorschriften des BetrAVG unter Ziffer 9 der
Vereinbarung.
Wegen des näheren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die von den Parteien
überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein weitergehender Anspruch zu. Der
Beklagte nimmt zu Recht eine Kürzung des zugesagten Ruhegeldes um den Zeitwertfaktor
gemäß § 7 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 BetrAVG vor.
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Dabei konnte offen bleiben, ob sich der Kläger und die W GmbH & Co. KG in der
notariellen Vereinbarung vom 25.1.1996 darauf geeinigt hatten, dass dem Kläger ein
monatliches Ruhegeld in Höhe von ungekürzten 60 % zustehen sollte und eine ratierliche
Kürzung des Ruhegehaltes nach der Vorstellung der Parteien dementsprechend
unterbleiben sollte.
Eine solche Vereinbarung, die die Regelung des § 2 Abs. 1 BetrAVG abbedingt, ist zwar
grundsätzlich zugunsten des Arbeitnehmers bzw. Dienstberechtigten möglich
(Blomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, § 2 Rdn. 6).
Sie bindet indes den Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung nicht. § 7 Abs. 2
BetrAVG verweist zwingend auf die Vorschrift des § 2 Abs. 1 BetrAVG. Der Beklagte als
Träger der Insolvenzsicherung muss nur im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen
Mindestumfangs für Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung eintreten. So richtet sich
der Umfang der Anwartschaften derjenigen Arbeitnehmer, die nach Erfüllung der
Unverfallbarkeitsvoraussetzungen schon vor dem maßgeblichen Insolvenzstichtag
ausgeschieden waren, ausschließlich nach § 2 Abs. 1 (Blomeyer/Otto aaO, § 7 Rdn. 235).
Ist die Höhe der aufrechterhaltenden Anwartschaft vertraglich günstiger geregelt als nach §
2 Abs. 1 BetrAVG, erstreckt sich der Insolvenzschutz mithin nur auf den nach dieser
Vorschrift berechneten Anwartschaftsteil. Das ergibt sich aus der ausdrücklichen
Anordnung in § 7 Abs. 2 BetrAVG sowie aus dem Umstand, dass der Insolvenzschutz
generell nicht dispositiv ist (Blomeyer/Otto, aaO, § 7 Rdn. 236). Eine vertragliche
Vereinbarung, nach der § 2 Abs. 1 BetrAVG keine Anwendung finden soll, ist
dementsprechend allein im Verhältnis zum Arbeitgeber bzw. Dienstherrn, nicht aber im
Rahmen der Insolvenzsicherung beachtlich.
Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der vom Kläger zitierten
Entscheidung des BGH (Urteil vom 16.3.1981, DB 1981, 1561). Zwar heißt es in dieser
Entscheidung:
"Der Fall ist nicht anders zu beurteilen, als wenn dem Kläger ein Ruhegehalt in
bestimmter Höhe überhaupt erst von der Vollendung des 63. (oder 65.) Lebensjahres an –
auch für den Fall des früheren Ausscheidens – fest versprochen worden und sein Vertrag
vor diesem Zeitpunkt, aber nach Erfüllung der gesetzlichen oder von der Rechtsprechung
aufgestellten Wartezeiten gekündigt worden wäre. Auch in diesem Fall wäre § 2 Abs. 1
BetrAVG tatbestandsmäßig unanwendbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger
durch die vorzeitige Beendigung seines Dienstverhältnisses ohnehin schon insofern
benachteiligt ist, als bei längerer Dauer das letzte Jahresgehalt, nach dem die Pension zu
bemessen ist, wahrscheinlich höher gewesen wäre."
Zwar hat der BGH in dieser Entscheidung eine Sachverhaltskonstellation aufgezeigt, in der
er eine ratierliche Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG für den Fall verneint, dass dem Kläger
ein Ruhegehalt in bestimmter Höhe von der Vollendung einer bestimmten Altersgrenze an
fest versprochen worden war, dann aber nach Erfüllung der Wartezeiten seitens des
Arbeitgebers gekündigt worden ist. Dieser vom BGH geschilderte Sachverhalt ist indes mit
dem vorliegenden nicht vergleichbar. Denn anders als in dem Fall des BGH war dem
Kläger vorliegend nicht gekündigt worden. Vielmehr hatten sich der Kläger und die W
GmbH & Co. KG auf eine einvernehmliche Beendigung der Tätigkeit mit sofortiger Wirkung
geeinigt. Mithin war den Beteiligten des Vertrages und insbesondere dem Kläger bekannt,
dass es zu einem höheren Jahresgehalt als dem vereinbarten nicht mehr kommen würde.
Mithin war klar und jedermann ersichtlich, dass der Berechnung des später zu zahlenden
Ruhegehaltes im Ausgangspunkt das in der notariellen Vereinbarung genannte letzte
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Monatsgehalt in Höhe von DM 21.300,- zugrunde gelegt werden würde. Der BGH hat indes
seine Entscheidung damit begründet, dass der Kläger im Hinblick auf die Kündigung
ohnehin bereits benachteiligt werde, weil bei einem Fortbestand des Dienstverhältnisses
das letzte Jahresgehalt im Zweifel höher gewesen wäre. Mithin sprachen aus Sicht des
BGH Billigkeitsaspekte dagegen, das monatliche Ruhegeld, dem im Hinblick auf die
vorzeitige Kündigung ohnehin bereits ein geringeres Monats- bzw. Jahresgehalt zugrunde
zu legen war, zusätzlich nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu kürzen. Solche Billigkeitsaspekte
ergaben sich vorliegend indes nicht. Denn dem Kläger war im Hinblick auf die zeitgleiche
Vereinbarung der Beendigung seines Dienstverhältnisses sehr wohl bewusst, auf
Grundlage welchen Monats- bzw. Jahresgehaltes sein monatliches Ruhegeld sich
bemessen würde. Dann aber bestand keine Veranlassung in Abweichung von den
Regelungen des §§ 7 Abs. 2, 2 Abs. 1 BetrAVG von einer ratierlichen Kürzung abzusehen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.
Streitwert:
64.394,46 €
4.953,42 € (3 Monate x 1.651,14 €; § 42 Abs. 5 GKG)
+ 59.441,04 € (12 Monate x 3 x 1.651,14 €; § 42 Abs. 3 GKG)