Urteil des LG Köln vom 24.11.2010

LG Köln (kläger, höhe, treu und glauben, zpo, allgemeine geschäftsbedingungen, erdgas, vertrag, anschlussberufung, klausel, bereicherung)

Landgericht Köln, 9 S 95/10
Datum:
24.11.2010
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 S 95/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Gummersbach, 16 C 139/09
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
Gummersbach vom 17.03.2010 – 16 C 139/09 – wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil Gummersbach
vom 17.03.2010 – 16 C 139/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von
743,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 30.05.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf
Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem regionalen Gasversorgungsunternehmen,
die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 743,22 € aufgrund
unwirksamer Gaspreisanpassungen in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.03.2009.
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Die Rechtsvorgängerin der Beklagten schloss mit dem Kläger am 23.03./12.07.2004
einen vorformulierten Erdgas-Lieferungsvertrag (Sondervertrag). In § 2 dieses Vertrages
ist ein Arbeitspreis von 3,08 ct/kWh (netto) vereinbart. Im Folgenden heißt es: "Der
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ist ein Arbeitspreis von 3,08 ct/kWh (netto) vereinbart. Im Folgenden heißt es: "Der
Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarife der Gasgesellschaft
eintritt. Änderungen der Preise und Bedingungen werden in der Tagespresse
bekanntgegeben und dadurch wirksam." In § 5 ist geregelt, dass das Vertragsverhältnis
zum 01.05.2004 beginnt und nach Ablauf von 12 Monaten auf das Ende eines
Kalendermonates schriftlich gekündigt werden kann.
Aufgrund der vorgenannten Preisanpassungsklausel änderte die Beklagte im
streitgegenständlichen Zeitraum wiederholt ihre Preise. Wegen der einzelnen
Preisänderungen wird auf BI. 18 der Gerichtsakte verwiesen. Mit Schreiben vom
12.10.2005 teilte der Kläger der Rechtsvorgängerin der Beklagten bezüglich der
Gaspreiserhöhung zum 01.10.2005 zum einen mit, dass ihm eine Rechtsgrundlage für
die Preisänderung nicht bekannt sei; zum anderen halte er die Gaspreiserhöhung für
unbillig im Sinne des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Der Kläger erklärte zudem, er werde
zukünftige Zahlungen nur unter dem Vorbehalt leisten, den durch die Preiserhöhung
entstandenen Mehrbetrag gegebenenfalls zurückzufordern. Wegen der Einzelheiten des
Schreibens wird auf im Übrigen Bl. 9 der Gerichtsakte Bezug genommen. In der
Folgezeit widersprach der Kläger den Preisänderungen nicht mehr.
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Am 09.11.2005 wurde in der lokalen Presse unter der Überschrift "Protestwelle bei der
C" ein Artikel mit folgendem Inhalt veröffentlicht: "(...) Viele Kunden haben Ihre
Einzugsermächtigung zurückgezogen und andere Zahlungsmodalitäten gewählt. Diese
Protestwelle führte dazu, so C-Geschäftsführer T, dass wir zwei zusätzliche Mitarbeiter
beschäftigen müssen. Dabei, so macht T deutlich, verlieren die Kunden, die keine
Rechtsmittel einlegen, keinen Rechtsanspruch: Wir behandeln alle Kunden gleich. Es
wird also keinen Unterschied zwischen den Kunden geben, die uns ihre
Vorbehaltszahlung schriftlich mitteilen, noch denjenigen, die nicht geschrieben haben.
(…)"
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Am 07.01.2008 schlossen die Parteien einen "Vollversorgungsvertrag erdgas online"
ab. Als neuer Arbeitspreis wurden 4,67 ct/kWh (netto) ab dem 01.01.2008 vereinbart.
Nach den Vertragsbedingungen verlängert sich der Vertrag nach einer Erstlaufzeit von
einem Jahr jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich
gekündigt wird. In Ziff. 4 der Vertragsbedingungen heißt es auszugsweise: "C1 ist
berechtigt, die Erdgaspreise zu ändern, wenn eine Änderung des
Grundversorgungstarifs eintritt. Die Änderungen werden unter Einhaltung der Fristen
gem. § 5 Abs. 2 der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) vor In-Kraft-Treten in
Textform mitgeteilt und im Internet veröffentlicht." Wegen der Einzelheiten des Vertrages
wird auf Bl. 244 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.
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Den diesem Vertragsschluss nachfolgenden Preisänderungen widersprach der Kläger
nicht.
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In einem weiteren Presseartikel vom 21.03.2009 wurde der Geschäftsführer der
Beklagten zu den Folgen eines BGH-Urteils zu einer unwirksamen
Preisänderungsklausel in Sonderverträgen dahingehend zitiert, dass sich nach
Auffassung der Beklagten hieraus kein Rückzahlungsanspruch ableiten lasse. Kunden,
die sich bei der Beklagten gemeldet hätten, bekämen hierüber auch schriftlich Bescheid.
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Der Kläger hat ausgehend von einem Arbeitspreis in Höhe von 4,20 ct/kWh (zu der
Berechnung im Einzelnen vgl. Bl. 2 GA) im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagte zu
verurteilen, an ihn 663,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
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Basiszinssatz ab dem 22.03.2009 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage
abzuweisen.
Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von
663,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 30.05.2009 zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem
Kläger stehe ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Die vertragliche
Preisänderungsklausel sei unwirksam. Die Preise seien auch nicht durch
widerspruchslose Hinnahme der Jahresabrechnungen konkludent neu vereinbart
worden. Ebenso wenig komme eine ergänzende Vertragsauslegung angesichts der für
die Beklagte bestehenden Kündigungsmöglichkeit in Betracht. Aus diesem Grund sei
der Vertrag auch nicht insgesamt gem. § 306 Abs. 3 BGB unwirksam. Auf Entreicherung
nach § 818 Abs. 3 BGB könne sich die Beklagte mangels Kausalzusammenhang
zwischen der Bereicherung und den getätigten Aufwendungen nicht berufen.
Schließlich sei der Rückzahlungsanspruch des Klägers auch nicht verwirkt.
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Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Sie wiederholt und vertieft dabei
insbesondere ihr Vorbringen, wonach aufgrund ergänzender Vertragsauslegung von
einem Preisänderungsrecht der Beklagten ausgegangen werden müsse.
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Sie beantragt,
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das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 17.03.2010 (Az. 16 C 139/09)
abzuändern und die Klage abzuweisen;
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hilfsweise, den Rechtsstreit unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Gummersbach
zurückzuverweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung u.a. unter Vertiefung seiner
Rechtsansicht, das der Beklagten zustehende Kündigungsrecht spreche entscheidend
gegen eine nicht hinzunehmende einseitige Begünstigung auf Kundenseite. Mit seiner
innerhalb der Berufungserwiderungsfrist erhobenen Anschlussberufung erhöht der
Kläger seinen Rückzahlungsanspruch. Er ist der Ansicht, den bis zu der Erhöhung zum
01.10.2005 geforderten Arbeitspreis in Höhe von 3,63 ct/kWh seiner Berechnung
zugrunde legen zu können (zu der Berechnung vgl. Bl. 212 GA).
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Er beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 743,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2009 zu zahlen;
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hilfsweise, den Rechtsstreit unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Gummersbach
zurückzuverweisen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Anschlussberufung zurückzuweisen.
23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der
Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
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II.
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Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten
hat in der Sache keinen Erfolg.
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Die Entscheidung des Amtsgerichts ist rechtsfehlerfrei und die gem. § 529 ZPO
zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung, § 513 ZPO.
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Das Amtsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass dem Kläger ein Anspruch aus
ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zustehe.
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1) Soweit der Kläger in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2007 Entgeltzahlungen
an die Beklagte erbrachte, die auf einem Arbeitspreis von mehr als 3,63 ct/kWh
basierten, erfolgten diese ohne Rechtsgrund. Dies gilt ebenso für Leistungen nach
Abschluss des Vollversorgungsvertrages "erdgas online" in der Zeit vom 01.01.2008 bis
zum 31.03.2009 mit einem höheren Arbeitspreis als 4,67 ct/kWh.
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a) Das in § 2 des Sondervertrages aus dem Jahr 2004 niedergelegte vertragliche
Preisänderungsrecht ist – was die Beklagte nicht in Abrede stellt – gem. § 307 Abs. 1
BGB unwirksam, weil die Klausel hinsichtlich des Umfangs der Preisänderung nicht klar
und verständlich ist und sie die Kunden deswegen unangemessen benachteiligt (vgl.
BGH, Urt. v. 17.12.2008 – VIII ZR 274/06). Die in Ziff. 4 des Vollversorgungsvertrages
"erdgas online" niedergelegte Preisanpassungsklausel hält ebenso wenig einer
Inhaltskontrolle stand, weil sie nicht in vollem Umfang § 5 Abs. 2 GasGVV entspricht,
sondern lediglich das Recht, nicht aber die Pflicht des Gasversorgers zur
Preisanpassung begründet (vgl. BGH, Urt. v. 15.07.2009 – VIII ZR 56/08).
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b) Durch die widerspruchslose Hinnahme der Jahresabrechnungen ist es auch nicht zu
einer konkludenten Vereinbarung neuer Preise gekommen. Den Ausführungen des
Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 14.07.2010 (Az. VIII ZR 246/08,
insbes. Rn. 57 ff., zitiert nach juris), wonach bei einer einseitigen Preiserhöhung eines
Gasversorgungsunternehmens aufgrund einer unwirksamen Preisanpassungsklausel
die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung
einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende
Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden kann, schließt sich die Kammer
an. Die Rechtsprechung zur Billigkeitskontrolle von einseitigen Preisanpassungen ist
auf den Fall der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel bei Sonderkunden nicht
übertagbar. Denn bei einseitigen Preiserhöhungen in einem Tarifkundenvertrag gemäß
§ 4 AVBGasV bzw. § 5 GasGVV ist nicht zweifelhaft, ob das Versorgungsunternehmen
den Preis überhaupt anpassen darf. Im Rahmen eines Sonderkundenvertrages kann die
vorbehaltlose Zahlung eines erhöhten Preises nach Übersendung einer
Jahresabrechnung aus Sicht eines objektiven Empfängers nach §§ 133, 157 BGB
dagegen nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sich der Kunde mit der
vertraglichen Begründung eines einseitigen Preisänderungsrechts des Versorgers
einverstanden erklärt. Ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein wird in solchen
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Fällen auf Kundenseite regelmäßig fehlen. Demzufolge verbleibt es bei dem Grundsatz,
dass bloßem Schweigen auch bei Begleichung einer Rechnung kein darüber
hinausgehender Erklärungswert zukommt (vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 29.05.2009 – 19
U 52/08).
c) Ein gesetzliches Preisänderungsrecht aus § 4 Abs. 1 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2
GasGVV stand der Beklagten nicht zu, weil es sich bei dem Kläger nicht um einen
"Tarif-" bzw. "Haushaltskunden" handelt.
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d) Durch die Bezugnahme in § 6 Nr. 1 des Sondervertrages bzw. in Ziff. 9.3 des
Vollversorgungsvertrages "erdgas online" auf die Bestimmungen der AVBGasV bzw.
der GasGVV ist ein entsprechendes Preisänderungsrecht auch nicht in die Verträge
wirksam einbezogen worden. Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom
14.07.2010 ausgeführt, eine Preisanpassungsklausel, die das im Tarifkundenverhältnis
bzw. für die Grundversorgung bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4
Abs. 1 und 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV unverändert in einen formularmäßigen
Gassondervertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht,
stelle keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von § 307
Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB dar. Eine wirksame Einbeziehung ist indes nicht erfolgt, weil
in § 2 des Sondervertrages bzw. in Ziff. 4 des Vollversorgungsvertrages "erdgas online"
gerade ausdrückliche Regelungen zur Änderung des Gaspreises getroffen wurden. Aus
Sicht eines durchschnittlichen Kunden stellen sich diese als abschließend dar.
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e) Ein Recht der Beklagten zur einseitigen Preisänderung ergibt sich auch nicht nach
ergänzender Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB.
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Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder
unwirksam, so bleibt der Vertrag grundsätzlich nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen
wirksam. Sein Inhalt richtet sich gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen
Vorschriften, wozu auch die Bestimmungen der §§ 157, 133 BGB über die ergänzende
Vertragsauslegung zählen. Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der
Entscheidung vom 14.07.2010 (Rn. 49 ff.), welche sich die Kammer zu eigen macht,
kommt eine ergänzende Vertragsauslegung jedoch nur dann in Betracht, wenn sich die
mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives
Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen
Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das
Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt.
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Das ist hier nicht der Fall.
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Gemäß § 5 des Sondervertrages aus dem Jahr 2004 sowie nach dem
Vollversorgungsvertrag "erdgas online" von 2008 stand bzw. steht der Beklagten das
Recht zu, sich nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten zum Ende
eines Kalendermonats bzw. mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines weiteren
Jahres vom Vertrag zu lösen. Wenn die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt an den
vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, so führt dies nicht ohne weiteres zu
einem unzumutbaren Ergebnis. Wie nicht zuletzt die Berichterstattung in der lokalen
Presse anschaulich belegt, hatten bereits Ende 2005 etliche Kunden der Beklagten
durch Widersprüche deutlich gemacht, dass sie mit den Preiserhöhungen der Beklagten
nicht einverstanden sind. Auch der Kläger hatte mit seinem Schreiben vom 12.10.2005
erklärt, dass er eine Rechtsgrundlage für die Gaspreiserhöhung zum 01.10.2005 nicht
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sehe, die Erhöhung für unbillig halte und zukünftige Zahlungen nur unter Vorbehalt
erbringen werde. Für die Beklagte bestand deshalb Anlass, auch eine Kündigung des
mit dem Kläger bestehenden Vertrages in Betracht zu ziehen. Aus diesem Grund führt
auch das Vorbringen der Beklagten, mit den erhöhten Preisen sei angesichts
gestiegener Beschaffungskosten nur ein geringfügiger Überschuss erzielt worden, nicht
zur Annahme eines Ergebnisses, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in
vertretbarer Weise Rechnung trägt. Dabei kann es – anders als die Beklagte meint – aus
Sicht der Kammer letztlich keinen Unterschied machen, ob lediglich die "Unbilligkeit"
der Preiserhöhungen durch die Kunden der Beklagten oder auch explizit die
"Unwirksamkeit" der den Erhöhungen zugrunde liegenden Preisanpassungsklauseln
moniert wurde. Ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger ausdrücklich auch die
"Rechtsgrundlage" für die Preiserhöhung zum 01.10.2005 in Zweifel gezogen hat, dürfte
eine solche Differenzierung die an einen durchschnittlichen Kunden zu stellenden
Anforderungen überspannen. Die Kammer interpretiert insoweit auch die Ausführungen
des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 14.07.2010 (Rn. 51) dahingehend, dass
es bereits ausreicht, wenn der Kunde durch Widerspruch deutlich macht, er sei mit der
Preiserhöhung der Beklagten "nicht einverstanden", gleich aus welchem Grund.
Soweit der Bundesgerichtshof weiter (Rn. 52) offen gelassen hat, ob eine andere
Beurteilung geboten ist, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis
handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden
Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und
nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der
Preiserhöhungen geltend macht, und durch erheblich gestiegene Gestehungskosten ein
erhebliches Missverhältnis zwischen Leistung und Preis begründet wird, besteht
vorliegend kein Veranlassung zu einer abschließenden Klärung dieser Frage.
Maßgeblich stellt der Bundesgerichtshof nämlich darauf ab, dass in einer solchen
Konstellation für länger zurück liegende Zeiträume eine Kündigung durch das
Versorgungsunternehmen überhaupt nicht in Betracht gezogen werden musste.
Vorliegend datiert der von dem Kläger erhobene Widerspruch jedoch bereits aus dem
Jahr 2005. Dementsprechend bestand für die Beklagte von vornherein hinreichender
Anlass, eine Kündigung des Vertrages in Erwägung zu ziehen. Für vor dem Schreiben
vom 12.10.2005 liegende Zeiträume macht der Kläger keine Rückforderungsansprüche
geltend.
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Aus den vorgenannten Gründen ist der Vertrag auch nicht nach § 306 Abs. 3 BGB
unwirksam. Die Frage nach einer unzumutbaren Härte durch das Festhalten an dem
Vertrag für die Beklagte kann aus Sicht der Kammer im Verhältnis zur Problematik der
ergänzenden Vertragsauslegung nur einheitlich beantwortet werden, will man das zuvor
gefundene Ergebnis nicht konterkarieren.
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2) Auf Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB kann sich die Beklagte nicht berufen.
Soweit sie meint, im Rahmen von § 818 Abs. 3 BGB seien alle Aufwendungen
abzugsfähig, die sie in den Jahren 2006 bis 2008 im Vertrauen auf die Wirksamkeit der
Preisänderungen getroffen habe, um den Kläger mit Erdgas zu beliefern, weil sie bei
Kenntnis von der Unwirksamkeit der Klausel den Vertrag entsprechend gekündigt hätte,
verfängt dies nicht. Die Kammer teilt insoweit ebenfalls die Auffassung des
Oberlandesgerichts Hamm (Urt. v. 29.05.2009 – 19 U 52/08, Rn. 80, zitiert nach juris;
ebenso OLG Köln, Urt. v. 29.01.2010 – 19 U 143/09, Rn. 72 ff., zitiert nach juris), wonach
es bereits an einem Ursachenzusammenhang zwischen dem Empfang der
rechtsgrundlosen Leistung und einem Vermögensverlust bei der Beklagten fehlt. Die
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Beklagte hätte den behaupteten Vermögensverlust nämlich auch dann erlitten, wenn die
Kunden nur die vertraglich geschuldeten und nicht die erhöhten Entgelte gezahlt hätten.
Die Bezugspreise sind bereits erhöht worden, bevor eine Preisanpassung durch die
Beklagte erfolgt ist und die Kunden die gestellten Jahresabrechnungen beglichen
haben, wobei die Beklagte verpflichtet war, an die Kunden zu den vereinbarten Preisen
zu liefern.
Auch wenn man davon ausgeht, dass sich eine Bereicherung mindern kann, wenn und
soweit der gutgläubig Bereicherte im Vertrauen auf die Beständigkeit des Erwerbs
Aufwendungen tätigt, die mit dem Bereicherungsvorgang in adäquatem Zusammenhang
stehen (vgl. BGH, Urt. v. 21.03.1996 – III ZR 245/94; Lorenz, in: Staudinger, BGB, 2007,
§ 818 Rn. 38), ergibt sich vorliegend nichts anderes. Das von der Beklagten angeführte
Vertrauen in die Wirksamkeit der Preisänderungsklausel erscheint der Kammer nicht
schutzwürdig. In Anbetracht der bereits im Jahr 2005 erhobenen Widersprüche ihrer
Kunden sowie der sich anschließenden Gerichtsverfahren konnte die Beklagte nicht von
der Rechtsbeständigkeit der von ihr verwendeten Klausel ausgehen (vgl. auch OLG
Köln, a.a.O., Rn. 74).
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3) Der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs steht schließlich weder der
Einwand der Verwirkung noch ein sonstiger Verstoß gegen Treu und Glauben nach
§ 242 BGB entgegen. Für eine Verwirkung fehlt es jedenfalls am sog.
Umstandsmoment. Die Beklagte durfte angesichts des Schreibens des Klägers vom
12.10.2005 sowie der Ende 2005 erhobenen vielfachen Widersprüche ihrer Kunden –
wie bereits ausgeführt – nicht darauf vertrauen, dass keine Rückzahlungsansprüche
erhoben werden würden. Dies gilt aus Sicht der Kammer umso mehr, als die
Rechtsvorgängerin der Beklagten durch ihren Geschäftsführer in der lokalen Presse
selbst angekündigt hat, Kunden unabhängig von der Einlegung eines Widerspruchs
gleich zu behandeln. Insoweit greift im vorliegenden Fall aus Sicht der Kammer auch
nicht die Argumentation in dem von der Beklagten angeführten Beschluss des OLG Köln
(18 U 62/10), weil der Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitraum frühzeitig einer
Preiserhöhung widersprochen hatte.
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Eine Zurückverweisung an das Amtsgericht nach § 538 Abs. 2 ZPO kommt nicht in
Betracht.
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III.
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Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Anschlussberufung hat
dagegen überwiegend Erfolg. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des
Amtsgerichts an, wonach dem Rückzahlungsanspruch der Arbeitspreis in Höhe von
3,63 ct/kWh zugrunde gelegt werden kann, der vor der Preiserhöhung zum 01.10.2005
verlangt worden war. Denn bereits dieser Preiserhöhung hatte der Kläger
widersprochen. Für die Berechnung des sich hiernach ergebenden Anspruchs wird auf
Bl. 212 der Gerichtsakte Bezug genommen.
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Der weitergehende Zinsanspruch ist dagegen nicht berechtigt. Die von dem Kläger
angeführte Presseäußerung der Beklagten in dem Artikel vom 21.03.2009 kann nicht als
ihr "letztes Wort" im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB aufgefasst werden. Vielmehr
hatte der Geschäftsführer der Beklagten dort angekündigt, dass die Kunden einen
gesonderten schriftlichen Bescheid erhalten würden. Eine Zurückverweisung an das
Amtsgericht nach § 538 Abs. 2 ZPO kommt insoweit ebenso wenig in Betracht.
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IV.
47
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.
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V.
49
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache
hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der
Revision ist zudem i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts bzw. zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die im Bereich der
ergänzenden Vertragsauslegung und Entreicherung aufgeworfenen Rechtsfragen sind
höchstrichterlich bislang nicht erschöpfend geklärt.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 743,22 EUR
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