Urteil des LG Köln vom 16.04.2009
LG Köln: stadt, brand, energie, pachtvertrag, installation, inventar, eigentum, kaution, nacht, sicherheitsleistung
Landgericht Köln, 2 O 343/08
Datum:
16.04.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 343/08
Tenor:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 40.858,99 nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 13.07.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 6 % und dem
Beklagten zu 94 % auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrags. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils
vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrags leistet.
T A T B E S T A N D :
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Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz
wegen eines Gaststättenbrands in Anspruch, der sich in der Nacht vom 27. auf den
28.12.2005 in dem Objekt "B" in der N-Straße in Köln ereignete.
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Aufgrund schriftlichen Pachtvertrags vom 03.05.2001 (Bl. 17 ff. d. A.) pachtete der
Beklagte von dem Verein Bürgerzentrum B e. V. (fortan auch: Verpächter) die im Objekt
N-Straße in Köln gelegenen Räume der "B" zum Betrieb eines Speiselokals an. Dabei
hatte der Beklagte zu beachten, dass das von ihm zu führende Lokal "integraler
Bestandteil" des von der Stadt Köln getragenen Bürgerzentrums "B" war. Das - in einer
Anlage zum Pachtvertrag gesondert ausgewiesene und - bei der Klägerin versicherte
Inventar stand ausnahmslos im Eigentum der Stadt Köln. Nach § 5 Abs. 2 des
Pachtvertrags verpflichtete sich der Beklagte, für zerstörte und/oder beschädigte
Inventargegenstände gleichwertigen Ersatz zu beschaffen. Ersatzweise angeschaffte
Gegenstände sollten in das Eigentum der Stadt Köln übergehen. Nach § 7 des
Pachtvertrags war der Beklagte verpflichtet, "zur Sicherheit für alle Ansprüche des
Verpächters und der Stadt Köln" eine Kaution in Höhe von DM 40.000,00 auf ein
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Festgeldkonto einzuzahlen.
In der Nacht vom 27. auf den 28.12.2005 brach in den vom Beklagten gepachteten
Gaststättenräumen ein Feuer aus, durch das in erheblichem Umfang die bei der
Klägerin versicherten Inventargegenstände zerstört wurden. Die Ursache des Brandes
ist zwischen den Parteien umstritten.
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Aufgrund des Versicherungsvertrags zahlte die Klägerin an die Stadt Köln in der Folge
den Zeitwert der durch den Brand zerstörten Inventargegenstände in Höhe von
34.808,00 € sowie Abbruch- und Aufräumkosten in Höhe weiterer € 580,00. Zur
Ermittlung des Zeitwertschadens des Inventars einerseits und der Brandursache
andererseits holte die Klägerin vorgerichtliche Sachverständigengutachten (u. a. des
Zeugen Dipl.-Ing. Q2) ein, für die sie € 2.863,58 bzw. € 2.607,41 zahlte.
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Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei verpflichtet, ihr die - unstreitig - von ihr an
die Stadt Köln erbrachten Versicherungsleistungen zu erstatten. Nach § 67 VVG seien
bestehende Ersatzansprüche der Stadt Köln auf sie übergegangen. Nach seiner
näheren Gestaltung habe es sich bei dem von dem Beklagten und dem Verpächter
geschlossenen Pachtvertrag um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Stadt
Köln als Eigentümerin der Inventargegenstände gehandelt. Die Klägerin behauptet, die
Brandursache falle in den Verantwortungsbereich des Beklagten. Als Brandursache
komme nur der fahrlässige Umgang mit Glut oder einer offenen Flamme in Betracht. Der
Brand sei in einem Unterschrank des Thekenbereichs ausgebrochen. Dort seien nach
dem Brand - unstreitig - neben einem Abfalleimer liegende Zigarettenstummel
vorgefunden worden. Der Beklagte bzw. seine Mitarbeiter hätten es unterlassen, vor
dem Verlassen des Lokals sicherzustellen, dass keine glutfähigen Reste im Bereich des
Abfalleimers zurückgeblieben seien. Die Klägerin ist der Ansicht, es bestehe ein
Rechtsschutzbedürfnis auch für die Feststellung, dass der Beklagte zum Ersatz
weitergehenden Schadens verpflichtet sei, nachdem die Ermittlung des
Zeitwertschadens durch den Privatsachverständigen - unstreitig - nur vorläufig gewesen
sei. Schließlich seien auch die Gutachtenkosten von dem Beklagten zu erstatten.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie € 40.858,99 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über
dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2006 zu zahlen;
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festzustellen, dass der Beklagte für alle Schäden aufgrund des Brandschadens vom
28.12.2005 im Objekt "B", N-Straße, 50679 Köln und die die Klägerin noch gegenüber
der Stadt Köln zu erbringen hat, gegenüber der Klägerin, hilfsweise gegenüber der
Stadt, in Höhe des Zeitwertschadens auf Schadensersatz haftet.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, die Stadt Köln sei als Versicherungsnehmerin der
Inventarversicherung nicht in den Schutzbereich des Pachtvertrags einbezogen worden.
Im Übrigen falle der Brand nicht in seine Verantwortungssphäre. Dazu behauptet er, der
Brand sei durch überalterte Elektroleitungen verursacht worden. Jedenfalls sei auch
nach dem Ergebnis der von der Klägerin veranlassten vorgerichtlichen
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Brandursachenermittlung nicht zweifelsfrei auszuschließen, dass die Brandursache in
die Verantwortungssphäre des Verpächters falle. Er ist ferner der Auffassung, im Fall
eines seiner Meinung nach allein in Betracht zu ziehenden nur leicht fahrlässig
verursachten Brandes sei ein stillschweigender Regressverzicht der Klägerin
anzunehmen.
Die Kammer hat aufgrund ihrer Beschlüsse vom 25.06.2007, 11.07.2008 (in Verbindung
mit dem Beschluss vom 18.08.2008) und vom 10.11.2008 Beweis erhoben durch
Einholung schriftlicher sowie mündlich ergänzter Gutachten des Sachverständigen
Leitender Branddirektor a. D. Dr. T und durch Vernehmung des sachverständigen
Zeugen Dipl.-Ing. Q2.
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Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten
des Sachverständigen Dr. T vom 08.01.2008 (Bl. 127 ff. d. A.) und vom 03.11.2008 (Bl.
175 ff. d. A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 12.02.2009 (Bl. 206 ff d. A.)
verwiesen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
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Die Klage ist hinsichtlich der Leistungsklage zulässig. Für den Feststellungsantrag kann
die Klägerin demgegenüber ein rechtliches Interesse nicht (mehr) vorweisen (§ 256
ZPO). Nach dem erheblichen Zeitablauf von nach mehr als drei Jahren seit dem
Brandereignis ist nicht wahrscheinlich, dass die Klägerin gegenüber der Stadt Köln auf
Grund des Inventarversicherungsvertrags aus dem streitgegenständlichen
Schadensereignis noch Ersatzleistungen zu erbringen haben wird. Für die Klägerin
bestand bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Februar 2009 ausreichend
Gelegenheit, ihre zunächst vorläufigen Ermittlungen zum Zeitwertschaden
abzuschließen und während des Verfahrens etwaig an die Stadt Köln noch erbrachte
Versicherungsleistungen zum Gegenstand ihrer Zahlungsklage zu nehmen.
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Im Umfang ihrer Zulässigkeit hat die Klage vollen Erfolg. Die Klägerin kann in Höhe der
bereits an die Klägerin geleisteten Versicherungszahlungen von dem Beklagten
Ausgleich verlangen. Nach § 67 VVG sind die ursprünglich der Stadt Köln gegen den
Beklagten gemäß des Pachtvertrags vom 03.05.2001 i. Vb. mit §§ 581, 241 Abs. 2, 280,
328 analog BGB zustehenden Ansprüche kraft Gesetzes auf die Klägerin
übergegangen.
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Der zwischen dem Verpächter und dem Beklagten geschlossene Pachtvertrag
vermittelte der Stadt Köln hinsichtlich der - mitverpachteten - Inventargegenstände
entsprechend § 328 BGB sie zur Durchsetzung eigener Ansprüche befähigenden
Schutz. Als - unstreitige - Eigentümerin der Inventargegenstände war die Stadt Köln in
die durch den Pachtvertrag vermittelten Schutzpflichten einbezogen (vgl. BGHZ 49, 355;
NJW 1968, 438; VersR 1970, 162). Das ergibt sich bereits aus der Ausgestaltung des
schriftlichen Pachtvertrags. Danach war der Beklagte nicht nur zur Ersatzbeschaffung
beschädigter oder zerstörter Gegenstände verpflichtet (§ 4), sondern musste
insbesondere zur Sicherheit für alle Ansprüche auch der Stadt Köln eine Kaution in
Höhe von 40.000,00 DM leisten (§ 5).
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Eine Schutzpflichtverletzung des Beklagten liegt vor. Nach dem gesamten Inhalt der
Verhandlungen einschließlich der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer
davon überzeugt, dass die Brandursache in die Verantwortungssphäre des Beklagten
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als Pächters der Gaststättenräume fällt.
Der Sachverständige Dr. T hat in Übereinstimmung mit dem von der Klägerin
vorgerichtlich für die Ermittlung der Brandursache herangezogenen sachverständigen
Zeugen Dipl.-Ing. Q2 unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung gestellten
Lichtbildaufnahmen und der Erkenntnisse aus der die staatsanwaltschaftlichen
Untersuchungen betreffenden Ermittlungsakte 90 UJs 197/06 StA Köln überzeugend
ausgeführt, der unmittelbare Brandursachenbereich habe im Unterschrank unter der
Arbeitsplatte der Theke rechts neben der rechten Säule (fortan auch: "Unterschrank"
oder "Unterschrank III") gelegen. Ebenso wie auch der Zeuge Dipl.-Ing. Q2 hat der
Sachverständige Dr. T anhand der einzelnen Branderscheinungen und der
Rußentwicklungen den Verlauf des Brandes vom Unterschrank III ausgehend durch den
Raum näher aufgezeigt (vgl. auch die Skizze Bl. 212 d. A.). Auf der Grundlage der durch
die Lichtbilder vermittelten Spurenfolge und der Verortung der Rußablagerungen hat der
Sachverständige sicher ausgeschlossen, dass der Brand eine in umgekehrter Abfolge -
von oben nach unten - verlaufende Entwicklung genommen hat. Sowohl der
Sachverständige als auch der Zeuge Dipl.-Ing. Q2 haben anschaulich ausgeführt,
gerade der obere Wandbereich hätte in diesem Fall deutlich geringere Rußanhaftungen
aufgenommen. Vielmehr wären die Wände bei einem anderen Verlauf "freigebrannt"
worden. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an.
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In Übereinstimmung mit dem sachkundigen Zeugen Dipl.-Ing. Q2 und dem
Sachverständigen Dr. T ist die Kammer davon überzeugt, dass sich der Brand aus dem
Inneren des Unterschranks heraus entwickelt und seine unmittelbare Ursache dort
gefunden hat. Die in den Verantwortungsbereich des Verpächters fallende
Brandursache elektrische Installation bzw. elektrische Energie schließt sie sicher aus.
Sowohl der mit entsprechendem Sachverstand ausgestatte Zeuge Dipl.-Ing. Q2, als
auch der Sachverständige Dr. T haben die Kammer übereinstimmend und im Ergebnis
überzeugend dahingehend beraten, sowohl eine thermische Aufbereitung (Erhitzung)
von Kabeln, als auch das brennbare Abtropfen einer sich als Folge von Erhitzung
verflüssigenden Kunststoffisolierschicht seien als Auslöser für den Brand aus dem
Inneren des Unterschranks ohne Zweifel auszuschließen. Der sachverständige Zeuge
Dipl.-Ing. Q2 hat - insofern bestätigt durch die eigenen Angaben des Beklagten in der
mündlichen Verhandlung vom 12.02.2009 - ausgeführt, vorhandene Kabel hätten nach
seinen ereignisnahen Untersuchungen nicht in den Unterschrank hineingeführt. Sie
seien vielmehr sämtlich außerhalb dieses Unterschranks verlaufen. Der
Sachverständige hat sich im Hinblick darauf in Abweichung seines schriftlichen
Gutachtens vom 08.01.2008 der Einschätzung des Zeugen in dessen vorgerichtlichen
Privatgutachten angeschlossen, dass die elektrische Installation im
Unterschrankbereich und die von ihr ausgehende elektrische Energie die Brandursache
im Inneren des Unterschranks nicht dargestellt haben könne. Auch eine im Bereich des
Unterschranks rechts am Türrahmen vorbeilaufende Antennenleitung könne insofern
nicht brandursächlich gewesen sein, weil sie nicht über die dafür notwendige
energiereiche Leistung verfüge. Schließlich könne auch die oberhalb der Theke
verlaufende elektrische "Heineken"-Leuchtwerbung nicht brandursächlich gewesen
sein. Diese sei insgesamt noch zu gut erhalten geblieben. Dieser Zustand sei mit ihrer
Brandursächlichkeit nicht zu vereinbaren. Insgesamt sei danach die Annahme, der
Brand sei durch elektrische Energie verursacht worden, sicher wiederlegt. Diesen
insgesamt überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener
Prüfung an.
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Der Überzeugung der Kammer, dass nicht elektrische Energie, sondern glutfähige
Rückstände im Unterschrank III den schadenstiftenden Brand verursacht haben, steht
die - verhältnismäßig lange - Zeitspanne von etwa 10 bis 12 Stunden zwischen dem
Weggang zuletzt anwesender Personen und der Entdeckung des Brandes nicht
entgegen. Der Sachverständige Dr. T hat diesen Umstand auch in seiner mündlichen
Anhörung näher problematisiert. Dazu hat er ausgeführt, eine solch lange Schwelphase
sei von ihm während seiner Zeit als Brandbekämpfer bei durch Glutrückständen
verursachten Bränden in Gaststätten nicht beobachtet worden. Andererseits hat er aber
unter anderem mit der - infolge des Brandes nicht mehr rekonstruierbaren - näheren
Beschaffenheit des Unterschranks und dessen Luftdichtigkeit anschaulich und
nachvollziehbar Begebenheiten aufgezeigt, welche den von ihm als ungewöhnlich
hervorgehobenen Zeitablauf bis zur Entdeckung des Brandes erklärbar werden lassen.
Nachdem sowohl der sachverständige Zeuge Dipl.-Ing. Q2, als auch der
Sachverständige Dr. T anschaulich, auch bei entsprechenden Nachfragen inhaltlich
belastbar, ausführlich und im Ergebnis insgesamt überzeugend ausgeführt haben, dass
und aufgrund welcher objektivierbaren Begebenheiten sie elektrische Energie als
Brandursache sicher auszuschließen vermögen, kommt allein dem für sich genommen
ungewöhnlichen, inhaltlich aber erklärbaren und vom Sachverständigen entsprechend
gewürdigten Zeitablauf nicht solches Gewicht zu, dass ernsthaften Zweifeln an dem
Ausschluss elektrischer Energie als Brandursache nicht Schweigen geboten wäre.
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Danach ist der Klägerin der Beweis gelungen, dass die Brandursache nicht aus der
Verantwortungssphäre ihrer Vertragspartei oder des Verpächters stammt. Bei dieser
Sachlage war es Sache des Beklagten als Pächters, nunmehr seinerseits zu beweisen,
dass er den eingetretenen Schaden nicht zu vertreten hat (vgl. BGHZ 126, 124, 128;
NJW 1994, 2019, 2020; NJW 2000, 2344; NJW-RR 2005, 235).
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Entsprechende Entlastung hat sich der Beklagte jedoch nicht zu verschaffen vermocht.
Der ihm obliegende Nachweis ist ihm umso mehr misslungen, als im unmittelbaren
Brandentstehungsbereich im Inneren des Unterschranks nach dem Brand nicht
sachgerecht entsorgte Zigarettenkippen neben dem Abfalleimer aufgefunden worden
sind. Für entsprechende Versäumnisse sowohl seiner Mitarbeiter als auch seiner Gäste
muss der Beklagte gegenüber der in die Schutzwirkungen des Pachtvertrags
einbezogenen Stadt Köln gemäß § 278 BGB einstehen.
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Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte schließlich auf einen - stillschweigenden -
Regressverzicht für den Fall einer nur leicht fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzung.
Gegenüber der Klägerin als Inventar- und damit als so genannter
Inhaltsversicherungsgeberin kann ein entsprechender stillschweigend vereinbarter
Regressverzicht nicht angenommen werden (vgl. BGH VersR 2005, 498; NJW 2006,
3714). Ein stillschweigender Verzicht liegt in Ansehung des Pachtvertrags schon
deshalb fern, weil sich der Beklagte in diesem ausdrücklich verpflichtet hat, bei
Zerstörung oder Beschädigung der bei der Klägerin versicherten Inventargegenstände
gleichwertigen Ersatz zu beschaffen.
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Nachdem der Beklagte schließlich gegen das von der Klägerin zur Begründung ihrer
Ansprüche in Bezug genommene Zeitwertgutachten Einwendungen nicht erhoben hat,
ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch der Höhe nach in vollem
Umfang begründet. Die Kosten der Gutachten für die Ermittlung des Zeitwerts einerseits
und der Brandursache andererseits sind gemäß § 249 BGB Gegenstand des auf die
Klägerin übergegangenen Ersatzanspruchs.
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Der Zinsanspruch ist gemäß § 280 Abs. 2, 286, 288, 290 BGB begründet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Bei der Bestimmung des
Verhältnisses von Obsiegen zu Unterliegen hat die Kammer - wie auch aus der
Streitwertfestsetzung ersichtlich - für den Feststellungsantrag einen Gegenstandswert
von € 2.400,- (80 % von € 3.000,-) angesetzt. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 709 Satz 1 und 2, 711 Satz 1 und 2
ZPO.
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Streitwert: bis € 43.258,99 €
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