Urteil des LG Köln vom 06.06.2006
LG Köln: werbung, verbraucher, ware, aufmerksamkeit, befristung, irreführung, vollstreckbarkeit, winter, gegenüberstellung, abgabe
Landgericht Köln, 33 O 46/06
Datum:
06.06.2006
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
33. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 O 46/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Bei dem Kläger handelt es sich um einen gerichtsbekannten Verband im Sinne von § 8
Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Beklagte betreibt Warenhäuser mit umfangreichem
Einzelhandelssortiment.
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Die Beklagte ließ als Beilage zum Kölner Stadtanzeiger vom 00.00.0000 eine mit
"Saisonschlussverkauf/Räumungsfinale" bezeichnete Werbebeilage veröffentlichen,
wegen deren Einzelheiten auf Anlage 1 zur Klageschrift vom 7.2.2006 (Bl. 19 d.A.)
Bezug genommen wird. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 26.1.2006
hinsichtlich dieser Werbung ab. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 6.2.2006 die
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab.
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Der Kläger ist der Ansicht, dass die streitgegenständliche Werbung gegen §§ 4 Nr. 4, 5
UWG verstößt und beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,- €,
ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6
Monaten zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben zu werben, ohne
genaue Angaben über die Dauer der angekündigten Verkaufsveranstaltung zu
unternehmen:
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(Es folgt eine mehrseitige Werbedarstellung)
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2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 176,56 € nebst 5 % Zinsen über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.2.2006 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die streitgegenständliche Werbung
der Beklagten verstößt nicht gegen §§ 3, 4 Nr. 4 UWG oder §§ 3, 5 Abs. 1 UWG.
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Ob es sich bei der beanstandeten Zeitungsbeilage zumindest insoweit um einen
Preisnachlass und/oder eine (sonstige) Verkaufsförderungsmaßnahme i.S.d. § 4 Nr. 4
UWG handelt, als dort durch eine Gegenüberstellung von aktuellen mit früheren
(durchgestrichenen) Preisen für Preisreduzierungen geworben wird, kann im Ergebnis
dahin stehen.
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Jedenfalls sind die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Preisreduzierungen i.S.d.
§ 4 Nr. 4 UWG hinreichend klar und eindeutig angegeben, ohne dass es der Angabe
einer zeitlichen Beschränkung bedurfte.
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Die Ausführungen in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 6.3.2006
(6 W 27/06 = 31 O 118/06) sind auf den vorliegenden Fall zwar nicht unmittelbar
übertragbar. Dort war zwar ebenfalls ohne Angabe einer zeitlichen Begrenzung für
einen "WINTERSCHLUSSVERKAUF" geworben worden. Allerdings bezog sich diese
Werbung ausschließlich auf ausgesprochene Saisonware, nämlich Winterkleidung,
während es sich bei den im vorliegenden Fall angebotenen Produkten im wesentlichen
um Schmuck und Kosmetikartikel und damit nicht um typische Saison- bzw.
Winterschlussverkaufsware handelt, auch wenn aufgrund des Zeitpunkts des Inserats
als Beilage zum Kölner Stadtanzeiger vom 00.00.0000 und der Bezeichnung als
Räumungsfinale bzw. Saisonschlussverkauf offenbar eine Anlehnung an den früheren
Winterschlussverkauf beabsichtigt war. Für diese Produkte greift die Überlegung in der
o.g. OLG-Entscheidung, dass der Verkäufer, wenn "er gegen Ende des von vornherein
begrenzten Verkaufszeitraumes die Preise senkt", nicht in der Lage bzw. jedenfalls nicht
verpflichtet sei anzugeben, bis wann die Ware der bisherigen Saison angeboten wird
und "ab wann sie der neuen Saison- (hier: Sommer-) Ware in den Regalen weichen
muss", nicht ein. Bei den von der Beklagten angebotenen Produkten ist weder dargelegt
worden noch sonst ersichtlich, dass diese zwangsläufig nur während der Wintersaison
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erhältlich seien und/oder nachgefragt würden.
Aus dem Werbeprospekt der Beklagten ergibt sich indes entgegen der Ansicht des
Klägers nicht, dass überhaupt eine zeitliche Befristung des Angebots erfolgen sollte
oder bei den Adressaten der Werbung ein entsprechender Eindruck erweckt wird. Dies
folgt insbesondere auch nicht aus der Bezeichnung als
"Räumungsfinale/Saisonschlussverkauf". Durch die Anlehnung an den früheren
"Winterschlussverkauf" und/oder die Bezeichnung als "Räumungsfinale" wird nicht
suggeriert, dass das Angebot nur für eine bestimmte (kurze) Dauer gelten soll, da aus
den in der o.g. OLG-Entscheidung dargelegten Gründen davon ausgegangen werden
kann, dass "die überwiegende Anzahl der durchschnittlich interessierten und
aufmerksamen Verbraucher, die die Werbung mit einer situationsentsprechenden
Aufmerksamkeit zur Kenntnis nimmt, wissen wird, dass es den "Winterschlussverkauf"
im ... juristischen Sinne inzwischen nicht mehr gibt". Der Kläger trägt auch keine
konkreten Anhaltspunkte für seine Vermutung vor, dass die Angebote der Beklagten
nach Ablauf einer gewissen Zeit automatisch ihre Gültigkeit verlieren und statt der
reduzierten wieder die ursprünglichen (durchgestrichenen) oder andere (höhere) Preise
gelten sollten. Dass die Artikel zu den reduzierten Preisen allenfalls so lange erworben
werden können, wie sie vorrätig sind, versteht sich von selbst und bedurfte keines
besonderen Hinweises seitens der Beklagten, die hierzu naturgemäß keine
zuverlässigen Angaben machen kann, da die Vorratsdauer maßgeblich vom
Käuferinteresse abhängt.
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Sollten einzelne Verbraucher die Werbung der Beklagten mit dem Hinweis
"Räumungsfinale/Saisonschlussverkauf" dahin (miss-) verstehen, dass das Angebot in
Anlehnung an den früheren (Winter-) Schlussverkauf nur zwei Wochen lang oder evtl.
noch kürzer gültig sein soll, handelte es sich bei dieser möglichen Irreführung gemäß §
5 UWG aus den in der o.g. OLG-Entscheidung dargelegten Gründen um eine
unerhebliche Beeinträchtigung i.S.d. § 3 UWG: "Kann aber der Verbraucher, der weiß,
dass die Preise noch länger gelten, je später er kommt, umso weniger damit rechnen,
dass er die ihn konkret interessierende Ware noch findet, so ist er durch die Unklarheit
über die tatsächliche längere Geltungsdauer der Preise nicht nennenswert
beeinträchtigt." Überzeugende Gründe, dass und ggf. weshalb von dieser
Rechtsprechung aufgrund von Besonderheiten des vorliegenden Falles abgewichen
werden sollte, ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht. Namentlich folgt aus
der Bezeichnung (u.a.) als "Räumungsfinale" nichts Gegenteiliges.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.
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Streitwert: 50.000,00 €
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