Urteil des LG Köln vom 19.06.2008
LG Köln: grundbuchamt, versicherung, arrestbefehl, zwischenverfügung, grundstück, rechtsgeschäft, sittenwidrigkeit, hindernis, verfügungsgeschäft, gläubigerbenachteiligung
Landgericht Köln, 11 T 120/08
Datum:
19.06.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 T 120/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, MH-15485-4
Tenor:
In der Grundbuchsache betreffend den im Grundbuch von N Blatt ####1
ein-getragenen Grundbesitz an der beteiligt sind:
wird die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 16.05.2008 gegen den
Beschluss des Amtsgerichts L (Grundbuchamt MH-####1-4) vom
07.05.2008 zurückgewiesen.
Gründe:
1
I.
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Der Voreigentümer und Beteiligte zu 2) Herr B hatte am 05.04.2007 die eidesstattliche
Versicherung abgegeben. In dieser gab er an, kein Grundvermögen zu haben.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Voreigentümer auch in einem
zivilrechtlichen Verfahren zwischen ihm und dem Beschwerdeführer eine
entsprechende Frage in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2007 verneinte.
Daraufhin sei ein Widerrufsvergleich mit dem Beschwerdeführer geschlossen worden.
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Am gleichen Tag ließ der Voreigentümer das Grundstück aufgrund notariellen
Übertragungsvertrags (UR-Nr. #####/####, Notar D, L) an seine Tochter auf. Am
11.12.2007 ging der Antrag auf Eintragung der Tochter beim Grundbuchamt ein. An
diesem Tag erlangte das Grundbuchamt Kenntnis von der eidesstattlichen
Versicherung.
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Mit Schriftsatz vom 14.12.2007 widerrief der Beschwerdeführer den geschlossenen
Vergleich aufgrund der falschen eidesstattlichen Versicherung.
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Am 21.12.2007 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, den Antrag auf
Eigentumsumschreibung zurückzuweisen und berief sich auf §§ 288, 156 StGB. Die
Verfügung über das Grundstück sei nichtig gemäß §§ 134, 138 BGB. Die jetzige
Eigentümerin habe Kenntnis von den Vorgängen gehabt.
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Am 07.01.2008 erließ das Landgericht L (5 O 486/07) einen Arrestbefehl gegen den
Voreigentümer und ordnete einen dinglichen Arrest über das Vermögen des
Voreigentümers an.
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Am 21.01.2008 stellte der Beschwerdeführer daraufhin einen Antrag auf Eintragung
einer Arresthypothek.
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Mit Verfügung vom 20.03.2008 teilte der zuständige Rechtspfleger dem
Beschwerdeführer mit, dass der Antrag aufgrund des vorher eingegangenen Antrags
mangels Voreintragung gemäß § 39 GBO zurück gewiesen würde.
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Am 07.05.2008 wies das Grundbuchamt den Antrag des Beschwerdeführers vom
21.01.2008 zurück, da die Voraussetzungen für eine Umschreibung vorgelegen haben.
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Hiergegen wendet sich die eingegangene Beschwerde.
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Der Beschwerdeführer beantragt,
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1. im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 76 GBO dem Grundbuchamt
aufzugeben, einen Widerspruch gegen die erfolgte Eigentumsumschreibung von
dem bisherigen Eigentümer F B auf dessen Tochter Frau B einzutragen,
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hilfsweise das Grundbuchamt anzuweisen nach §§ 53, 71 II S. 2 GBO einen
Widerspruch gegen die Eigentumsumschreibung einzutragen;
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2. unter Aufhebung der angegriffenen Verfügung das Grundbuchamt anzuweisen,
den diesseitigen Antrag vom 21.01.2008 auf Eintragung einer Arresthypothek nicht
zurückzuweisen, sondern einstweilen bis zur noch vorzunehmenden Berichtigung
des Grundbuches oder der Beibringung einer Eintragungsbewilligung der Frau B
zurückzustellen.
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II.
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Mit der Beschwerde verfolgt der Beschwerdeführer zwei unterschiedliche Ziele, zum
einen einen Widerspruch gegen die erfolgte Eigentumsumschreibung eintragen zu
lassen und zum anderen die Aufhebung der Verfügung vom 07.05.2008 mit dem Ziel,
den Antrag auf Eintragung einer Arresthypothek nicht zurückzuweisen, sondern nur
einstweilen zurückzustellen, bis zur Berichtigung des Grundbuchs oder bis zur
Beibringung der Eintragungsbewilligung der Eigentümerin.
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Des Weiteren begehrt er eine einstweilige Anordnung nach § 76 GBO.
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1.
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Das Ziel, einen Widerspruch gegen die Eigentumsumschreibung, eine Eintragung ins
Grundbuch, zu erhalten, kann der Beschwerdeführer nur gemäß § 71 Abs. 2 S. 2 GBO
mit der beschränkten Beschwerde verfolgen, sodass sein Antrag zu 1. insgesamt
dahingehend auszulegen ist, dass er eine beschränkte Beschwerde gegen die
Eintragung einlegt.
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Die beschränkte Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die
Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 S.1 GBO liegen nicht vor. Das Grundbuchamt hat
nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen, durch
die das Grundbuch unrichtig geworden ist.
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Als verletzte Norm kommt vorliegend nur § 20 GBO in Betracht, dessen
Voraussetzungen vom Grundbuchamt eingehalten wurden, sodass die Eintragung
vorgenommen werden musste.
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Im Gegensatz zum sonst geltenden "formellen Konsensprinzip" gilt hier gemäß § 20
GBO das "materielle Konsensprinzip". Nach dem Wortlaut darf eine Eintragung nur
erfolgen, wenn eine Einigung erklärt ist. Dies ist unstreitig der Fall.
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Keine Voraussetzung ist grundsätzlich die Wirksamkeit der Einigung (vgl. dazu auch
BayObLG FG-Prax 2004, 209; Demharter, 25. Auflage § 20 Rdnr. 38).
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Ist der Nachweis der Einigung erbracht, darf das Grundbuchamt die Eintragung nur
ablehnen, wenn es aufgrund feststehender Tatsachen zu der Überzeugung gelangt,
dass das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig würde (vgl. BayObLG a.a.O.).
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Auch wenn davon ausgegangen wird, dass der Voreigentümer eine falsche
Versicherung an Eides Statt abgegeben hat, ergibt sich keine Unwirksamkeit des
dinglichen Rechtsgeschäfts. Dieses ist grundsätzlich abstrakt von dem zugrunde
liegenden Rechtsgeschäft zu beurteilen, es sei denn, dass ein "Doppelmangel" vorläge,
der auf das Verfügungsgeschäft durchschlägt.
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Eine Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB kann vorliegend nicht angenommen werden, da
die Tatbestände des Anfechtungsgesetzes (insbesondere §§ 3, 4 AnfG) vorrangige
Regelungen enthalten, die § 138 BGB vorgehen (vgl. Staudinger-Sack § 138 Rdnr.
239).
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Gleiches gilt für die Norm des § 134 BGB. Bei Verstößen gegen § 288 StGB regeln die
Sondervorschriften des Anfechtungsgesetzes grundsätzlich abschließend, unter
welchen Voraussetzungen die Gläubiger geschützt werden. Die allgemeinen
Bestimmungen der §§ 134, 138 BGB kommen daneben nicht zur Anwendung, sofern
das Rechtsgeschäft nicht besondere, über die Gläubigerbenachteiligung
hinausgehende Umstände aufweist (BGH DB 1993, 1353, 1354; BGHZ 56, 339, 355;
BGH NJW 1973, 513, 514; Staudinger-Sack § 134 Rdnr. 295). Solche sind nicht
ersichtlich und werden nicht geltend gemacht.
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2.
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Auch die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Eintragung einer
Arresthypothek ist nicht begründet.
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Hierzu werden keinerlei Ausführungen gemacht. Die Entscheidung des
Grundbuchamtes ist jedoch nicht zu beanstanden. Die Vorschrift des § 39 GBO ist nicht
erfüllt.
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Sofern der Beschwerdeführer geltend machen will, dass eine Zwischenverfügung hätte
ergehen müssen, durch die er das Hindernis hätte beheben können, ist dies nicht
zutreffend.
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Wenn ein Antrag nicht zum Erfolg führen kann, so ist für eine Zwischenverfügung kein
Raum (vgl. dazu BayObLG 1988, 108). Sein Antrag war nachrangig gemäß § 17 GBO
gegenüber dem Antrag auf Eigentumsumschreibung, sodass dieser erst erledigt werden
musste, bevor der Antrag auf Arresthypothek bearbeitet werden durfte.
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Der Arrestbefehl richtet sich gegen den Schuldner als Voreigentümer, nicht aber gegen
die eingetragene Eigentümerin, sodass eine Arresthypothek ausscheidet.
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3.
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Eine einstweilige Anordnung ist entbehrlich, da eine endgültige Entscheidung vorliegt
und die Beschwerde keinen Erfolg hat.
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