Urteil des LG Köln vom 04.03.2009
LG Köln: beratung, vorkaufsrecht, gütliche beilegung, allgemeine versicherungsbedingungen, versicherungsnehmer, vergleich, mietvertrag, wohnung, versicherer, rechtsschutzversicherung
Landgericht Köln, 20 O 412/08
Datum:
04.03.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 O 412/08
Schlagworte:
Rechtsschutzversicherung, gesetzliches Vorkaufsrecht, mietvertragliche
Streitigkeit
Leitsätze:
Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des
gesetzlichen Vorkaufsrecht des Mieters gemäß § 577 BGB stellen eine
mietvertragliche Streitigkeit im Sinne der Rechtsschutzversicherung dar.
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin in Höhe eines Betrages von
9.629,76 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.04.2008 aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Berlin vom 28.07.2008 zum
Aktenzeichen 21 O 435/07 durch Zahlung an die Q GmbH und Co KG,
X-T, zu befreien.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zur bedingungsgemäßen
Übernahme der im Verfahren Landgericht Berlin, Az.: 21 O 435/07
entstandenen eigenen Rechtsanwaltskosten der Klägerin, soweit diese
von dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Berlin vom 28.07.2008
zum Aktenzeichen 21 O 435/07 nicht erfasst sind, aufgrund des
zwischen den Parteien abgeschlossenen
Rechtsschutzversicherungsvertrages verpflichtet ist.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 300,-- € nebst Zinsen
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 28.10.2008 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin ist Mitglied im Mieterverein Berlin, der seinerseits bei der Beklagten für
seine Mitglieder eine Gruppen-Rechtsschutzversicherung unterhält.
2
Der Gruppenvertrag, der auf "die ARB" Bezug nimmt, weist den Mieterverein als
Versicherungsnehmer und seine Mitglieder als versicherte Personen aus und führt u.a.
aus:
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"(...) § 2 Umfang des Versicherungsschutzes:
4
Versichert ist die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und
Pachtverhältnissen in ihrer Eigenschaft als Mieter, Untermieter, Pächter oder
dinglich Nutzungsberechtigter. (...)
5
Während der Dauer ihrer Mitgliedschaft im Mieterverein Berlin war die Klägerin Mieterin
einer im Haus J-Allee in Berlin gelegenen Wohnung. Während der Mietzeit der Klägerin
wurde das Haus in Wohnungseigentum umgewandelt und die von der Klägerin
angemietete Wohnung mit vor dem Notar L in Berlin am 18.12.2006 geschlossenen
Kaufvertrag an Dritte verkauft. Auf Mitteilung des beurkundenden Notars machte die
Klägerin von ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht Gebrauch, wirkte indessen in der
Folgezeit an der Durchführung des Kaufvertrages nicht weiter mit. Vor diesem
Hintergrund nahm der Veräußerer der Wohnung die Klägerin mit am 07.09.2007 bei
dem Landgericht Berlin eingegangener Klage vom 06.09.2007, der Klägerin zugestellt
am 23.11.2007, auf Mitwirkung an der Durchführung des Vertrages in Anspruch. Nach
Telefonaten mit dem Mieterverein in Berlin, die eine Gewährung von Rechtsschutz in
dem vorgenannten Verfahren zum Gegenstand hatten, suchte die Klägerin, vertreten
durch ihre seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten, mit Schreiben vom 20.03.2008
unmittelbar bei der Beklagten um Gewährung von Rechtsschutz nach, zugleich im
Hinblick auf eine beabsichtigte Widerklage, die auf Mängel der angemieteten Wohnung
und damit zusammenhängende Mietminderungsansprüche gestützt werden sollte. Unter
dem 02.04.2008 verweigerte die Beklagte den Deckungsschutz. Am 08.04.2008, die
avisierte Widerklage war nicht erhoben worden, schlossen die Parteien in der
mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Berlin einen Vergleich, in dem es heißt:
6
"1.)Die Beklagte (entsprechend der hiesigen Klägerin) nimmt hiermit das Angebot
der Klägerin aus der Urkunde des Notars Dr. L, Berlin, vom 17.08.2007, UR-Nr.
ANO1 an, das die Klägerin noch aufrechterhält.
7
2.) Die Beklagte verpflichtet sich, an der Durchführung des Kaufvertrages des o.g.
Notars vom 18.12.2006, UR-Nr. ano2 mitzuwirken.
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3.) Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs haben die Klägerin
zu 20 % und die Beklagte zu 80 % zu tragen.
9
4.)Für die weitere Laufzeit des Mietvertrages bis Juni 2008 einschließlich sind sich
die Parteien einig, dass die Beklagte ein um 40 % bezogen auf 1.461,58 €
geminderte Miete, d. h. 876,95 €, zu zahlen hat. Danach ist die volle Miete
geschuldet, es sei denn, die Klägerin hat eine Verzögerung der Umsetzung des
Kaufvertrages zu vertreten. Die Beklagte verzichtet auf die Geltendmachung von
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Mängelbeseitigungsansprüchen sowohl aus dem Kauf als auch aus dem
Mietverhältnis.
5.)Die Parteien verzichten auf sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Kauf-
und Mietverhältnis so sie nicht Gegenstand dieses Vergleichs sind. Dies betrifft
insbesondere Schadensersatzansprüche aus dem Kaufvertrag sowie
Mängelbeseitigungsansprüche aus dem Mietverhältnis, wobei ausdrücklich
ausgenommen sind die Erfüllungsansprüche aus dem Kaufvertrag und aus dem
Mietverhältnis und hierauf beruhende Folgeansprüche, so sie hier vereinbart
wurden."
11
Der Streitwert für das Verfahren wurde auf 340.000 € festgesetzt, der Mehrwert für den
Vergleich auf 70.000 €.
12
Mit Kostenausgleichungsantrag vom 08.05.2008 meldete die seinerzeitige
Prozessbevollmächtigte der Klägerin dieser angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe
von 12.599,27 € zur Ausgleichung an. Auf der Grundlage dieses Ausgleichsantrags
erließ die Rechtspflegerin bei dem Landgericht Berlin am 28.07.2008 einen
Kostenfestsetzungsbeschluss, demzufolge die Klägerin als Beklagte des
vorausgegangenen Verfahrens an die dortige Klägerin, die Q GmbH und Co KG, einen
Betrag von 9.629,76 € nebst Zinsen zu erstatten haben sollte.
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Die Klägerin meint, der Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin sei vom
Mietrechtsschutz der Gruppenversicherung umfasst. Das von ihr ausgeübte
Vorkaufsrecht wurzele im Mietrecht, zumindest der Vergleich habe sich auch auf weitere
Ansprüche aus dem Mietvertrag bezogen. Jedenfalls habe ein Mitarbeiter des
Mietervereins Berlin erklärt, für die im Verfahren vor dem Landgericht Berlin avisierte
Widerklage, die Mängel der Wohnung zum Gegenstand gehabt habe, bestehe in jedem
Fall Rechtsschutz. Hieran müsse sich auch die Beklagte festhalten lassen.
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Die Klägerin beantragt,
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1.)die Beklagte zu verurteilen, sie in Höhe eines Betrages von 9.629,76 € zzgl.
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
18.04.2008 aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Berlin vom 28.07.2008
zum Aktenzeichen 21 O 435/07 durch Zahlung an die Q GmbH und Co KG, X-T, zu
befreien;
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2.)festzustellen, dass die Beklagte zur bedingungsgemäßen Übernahme ihrer im
Verfahren Landgericht Berlin, Az.: 21 O 435/07 entstandenen eigenen
Rechtsanwaltskosten, soweit diese von dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG
Berlin vom 28.07.2008 zum Aktenzeichen 21 O 435/07 nicht erfasst sind, aufgrund
des zwischen den Parteien abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages
verpflichtet ist;
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3.) an sie 300,-- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2008 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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Die Klage abzuweisen.
20
Es liege bereits keine mietrechtliche Auseinandersetzung aus dem
Gruppenversicherungsvertrag vor. Vielmehr sei mit der Ausübung des aufgrund des
Mietvertrags bestehenden Vorkaufsrechts ein Kaufvertrag geschlossen worden, aus
dem die Klägerin vor dem Landgericht Berlin in Anspruch genommen worden sei; dies
sei nicht versichert. Versicherte Mietrechtsstreitigkeiten seien im Übrigen nur solche, die
vor dem für Wohnungsmietsachen zuständigen Amtsgericht geführt würden; das sei
indessen ebenfalls nicht der Fall gewesen. Etwaige Zusagen von Mitarbeitern des
Mietervereins, die sie jedenfalls bestreite, seien ohnehin nicht geeignet, sie zu binden.
Jedenfalls sei sie leistungsfrei, weil die Klägerin Obliegenheiten aus dem
Versicherungsvertrag verletzt habe, worauf sie sich ausdrücklich berufe. Die Klägerin
habe nämlich nicht, wie im Gruppenvertrag vorgesehen, vorgerichtlich die Beratung des
Mietervereins Berlin in Anspruch genommen. Falls sie dies indessen getan hätte, sei
davon auszugehen, dass man der Klägerin von einer gerichtlichen Auseinandersetzung
abgeraten hätte.
21
Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen
Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen
überreichten Unterlagen Bezug genommen.
22
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
23
Die auch im Hinblick auf § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Klage ist begründet.
24
Nach §§ 1, 49 VVG a.F. i.V.m. § 2 des Gruppenvertrages und § 2 Abs. 1 a.), c.) g.) ARB
75 ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für das Verfahren vor dem Landgericht in
Berlin Rechtsschutz zu gewähren.
25
Die Kammer erachtet nach den Gesamtumständen die ARB 75 als bedungen, obwohl
der Gruppenvertrag stets nur von "den ARB" – ohne nähere Konkretisierung – spricht.
Hierzu zwingt nach dem Dafürhalten des Gerichts sowohl der Umstand, dass der
Gruppenversicherungsvertrag bereits vom 31.07.1987 datiert, sodass er bereits aus
zeitlichen Gründen nicht auf die ARB 94 oder aber noch diesen nachfolgende
Bedingungswerke Bezug nehmen kann. Hinzu kommt, dass im Hinblick auf die
Zählweise der im Gruppenvertrag hervorgehobenen Klauseln allein die ARB 75
einschlägig sein können, weil die diesen nachfolgenden Bedingungswerke unter den
hervorgehobenen Nummerierungen im Zusammenhang nicht passende Regelungen
verzeichnen. Nachdem die Beklagte selbst in ihren Schreiben vom 29. April 2008 und
vom 09. Mai 2008 auf die ARB 75 Bezug nimmt, kann dem keine andere Bedeutung
beigemessen werden als diejenige, die Beklagte wolle sich an den Musterbedingungen
der ARB 75 festhalten lassen.
26
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten liegt dem vor dem Landgericht Berlin
geführten Rechtsstreit auch eine mietrechtliche Streitigkeit zugrunde, sodass dieser vom
Versicherungsschutz umfasst ist.
27
Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der vorgenannte Prozess mit der
Ausübung eines Vorkaufsrechts im Zusammenhang steht. Denn in Rechtsprechung und
Literatur ist anerkannt, dass eine Auseinandersetzung über das gesetzliche
Vorkaufsrecht nach § 577 BGB, entsprechend der Regelung in § 570 b BGB zum
früheren Recht, als mietrechtlich zu qualifizieren ist (vgl. KG, RuS 2001, 420 f. – obiter
28
dictum - ; Harbauer, ARB 7. Auflage, § 29 ARB 75 Rdnr. 12).
Für eine entsprechende Einordnung spricht bereits, dass aufgrund der gesetzlichen
Regelung des § 577 BGB jedem Mietvertrag eine Auseinandersetzung über das
gesetzliche Vorkaufsrecht immanent ist. Das gilt zumal dann, wenn wie in dem vor dem
Landgericht Berlin geführten Rechtsstreit, die streitenden Parteien der jeweilige Mieter
und der jeweilige Vermieter sind, die sich lediglich in ihrer Doppelrolle als Käufer und
Verkäufer gegenüberstehen. Diese Doppelrolle wird vorliegend erst recht betont, weil
der letztendlich vor dem Landgericht Berlin abgeschlossene Rechtsstreit mit einem
Vergleich geendet hat, in den neben der Beendigung des Streits über das gesetzliche
Vorkaufsrecht der Klägerin als Mieterin zugleich auch noch die bis zum Vollzug des
Kaufvertrages fälligen Mietzahlungen und die bis zu diesem Zeitpunkt
anzuerkennenden Mietminderungsansprüche Eingang gefunden haben.
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Soweit die Beklagte zugesteht, die Frage der reinen Ausübung des gesetzlichen
Vorkaufsrecht möge gegebenenfalls noch als mietrechtlich zu qualifizieren sein,
wohingegen alles, was auf die Ausübung des Vorkaufsrechts folge, nicht mehr als
mietrechtliche Streitigkeit beurteilt werden könne, vermag das nicht zu überzeugen. Die
von Beklagtenseite vorgenommene Abgrenzung führt zwingend zu
Rechtsunsicherheiten; Streitigkeiten darüber, was "noch" dem Mietrechtsschutz
unterfallen soll oder aber "schon" als kaufrechtliche Frage nicht mehr versichert sein
soll, erscheinen vorprogrammiert.
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Jeder Mieter, der sich von dem einmal ausgeübten Vorkaufsrecht lösen will, wird
naturgemäß zunächst einmal dessen wirksame Ausübung anzweifeln lassen. Wird aber
regelmäßig auch nach der Ausübung eines Vorkaufsrechts deren Wirksamkeit
angegriffen werden, so ergibt sich schon daraus, dass eine Abgrenzung allein nach
Zeitabschnitten nicht zu sachgerechten Ergebnissen führen kann; dies schon vor dem
Hintergrund, dass auch zeitlich nach einer zunächst erfolgten Ausübung des
Vorkaufsrechts liegende Umstände dessen Bestand wieder zu Fall bringen können.
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Letztendlich zwingt nach dem Dafürhalten der Kammer auch der Wortlaut des
Gruppenvertrages zu einer Einbeziehung des vor dem Landgericht Berlin geführten
Verfahrens in den Deckungsschutz. Denn versichert sind Streitigkeiten aus dem
Mietverhältnis, nicht lediglich aus dem Mietvertrag.
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Dass der Begriff des Mietverhältnisses weiter zu fassen ist als der reine Begriff des
Mietvertrags liegt auf der Hand.
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Das Mietverhältnis in Abgrenzung zum reinen Mietvertrag umfasst alle im
Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mietvertrages entstehenden Streitigkeiten,
solange sie in dem abgeschlossenen Mietvertrag wurzeln, wie das bei der Ausübung
des gesetzlichen Vorkaufsrechts eben der Fall ist.
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Auch für die vergleichbare Situation des Bestehens einer Rechtsschutzverpflichtung für
Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis ist anerkannt, dass es ausreicht, wenn ein
geltend gemachter Anspruch seine Grundlage in dem Arbeitsverhältnis hat, ohne dass
von Belang sein soll, um welche Art Ansprüche es sich letztendlich handelt.
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Vor diesem Hintergrund bedarf keiner weiteren Erörterung, dass dem seitens der
Beklagten angeführten Abgrenzungskriterium, versichert sei, was vor der Mietabteilung
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des Amtsgerichts verhandelt werde, nicht versichert seien Rechtsstreitigkeiten vor
anderen Gerichten, keinerlei Bedeutung zukommen kann.
Regelmäßig sind im Übrigen allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen,
wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung unter
Berücksichtigung seiner billigerweise einzubeziehenden Interessenlage verstehen
muss. Dass auch für den Versicherer wahrnehmbare Interesse eines
Versicherungsnehmers geht stets dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter
verkürzt wird, als der erkennbare Zweck einer Klausel dies rechtfertigt. Der
durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken
im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm dies hinreichend deutlich wird.
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Die Beklagte hätte es vorliegend in der Hand gehabt, klare Bedingungen mit klaren
Ausschlusstatbeständen zu formulieren; das hat sie nicht getan. Unklarheiten im
Bedingungswerk gehen zu Lasten des Versicherers.
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Die Beklagte ist schließlich nicht, wie sie meint, nach §§ 6, 7 des Gruppenvertrages in
Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG a.F. leistungsfrei, weil der Klägerin eine relevante
Obliegenheitsverletzung zur Last fiele, indem sie nicht zunächst die Beratung des
örtlichen Mietervereins in Anspruch genommen habe.
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Insoweit ist schon unklar, welche konkreten Obliegenheiten in der von der Beklagten
angebotenen Rechtsschutzversicherung überhaupt gelten sollen. Die von den Parteien
zur Akte gereichten Bedingungswerke differieren nämlich. Während das als Bl. 1 des
Anlagenbandes zunächst zur Akte gereichte Exemplar des Gruppenvertrages nämlich
eine verbindliche Beratung festschreibt, ist ausweislich der später Bl. 55 des
Anlagenbandes zur Akte gelangten Vertragsausfertigung die Inanspruchnahme einer
vorgerichtlichen Beratung lediglich als Sollvorschrift ausgestaltet.
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Letztendlich kommt es hierauf aber auch nicht entscheidend an. Selbst davon
ausgehend, eine Obliegenheit zur vorgerichtlichen Beratung durch den Mieterverein, die
sich letztendlich als Ausprägung der Abstimmungsobliegenheit darstellen würde, wäre
Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen
Rechtsschutzversicherungsvertrages geworden, könnte hieraus eine Leistungsfreiheit
der Beklagten keinesfalls folgen.
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Insoweit ist die Kammer davon überzeugt, dass weder die Klägerin noch ihre
Bevollmächtigten vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz würde nämlich voraussetzen,
dass die klägerischen Bevollmächtigten als Repräsentanten der Klägerin nicht nur das
Bestehen der Abstimmungsobliegenheit gekannt hätten, sondern dass sie überdies
deren Verletzung zumindest bedingt gewollt hätten.
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Indessen ist hierfür keinerlei Beweggrund ersichtlich und will sich nach allgemeiner
Erfahrung kein Rechtsanwalt durch eine gewollte oder auch nur billigend in Kauf
genommene Nichterfüllung einer Obliegenheit schadensersatzpflichtig machen. Erst
recht gilt das vor dem Hintergrund, dass zwischen den im Berliner Verfahren
Bevollmächtigten der Klägerin einerseits und der Beklagten andererseits umfangreich
über Monate hinweg über die Gewährung von Deckungsschutz korrespondiert worden
ist, ohne dass die Beklagte sich jemals auf das Erfordernis einer vorgerichtlichen
Beratung berufen hätte. Dies legt nahe, dass die seinerzeitigen Bevollmächtigten der
Klägerin davon ausgegangen sind, im Verhältnis zur Beklagten alles Erforderliche getan
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zu haben, zumal die Beklagte nicht darüber belehrt hatte, dass das Fehlen einer
Beratung durch den Mieterverein zum Rechtsverlust führen könnte (vgl. OLG Frankfurt,
Urt. v. 13.01.1999, Az.: 7 U 312/95, Rdnr. 34).
Ob die Nichtinanspruchnahme einer Beratung durch den örtlichen Mieterverein
letztendlich als grob fahrlässig anzusehen ist oder ob sich in der hier gegebenen
Situation ein entsprechendes Verhalten lediglich als leicht fahrlässig darstellen würde,
kann dahingestellt bleiben.
44
Denn jedenfalls ist der Kausalitätsgegenbeweis geführt.
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Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich die Beklagte, wäre eine Beratung durch den
Mieterverein erfolgt, nicht anders verhalten hätte, als sie es nach der Inanspruchnahme
der Klägerin vor dem Landgericht Berlin letztendlich getan hat.
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Bei seiner entsprechenden Beurteilung verkennt das Gericht nicht, dass es der
Versicherungsnehmer ist, der den Kausalitätsgegenbeweis zu erbringen hat. Weil ein
Versicherungsnehmer indessen nicht von sich aus wissen kann, wie sich der
Versicherer bei Erfüllung der Obliegenheit verhalten hätte, insbesondere welche
Entscheidungen hinsichtlich der Frage der Deckungsschutzgewährung er getroffen
hätte, ist es zunächst einmal Sache des Versicherers, hierzu im einzelnen vorzutragen
(vgl. OLG Köln, Urt. vom 29.10.1990, Az.: 5 U 69/90).
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Soweit sich die Beklagte darauf berufen hat, wäre eine Beratung durch den örtlichen
Mieterverein erfolgt, so hätte man der Klägerin von einer gerichtlichen
Auseinandersetzung abgeraten, verfängt das nicht.
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Zum einen ist anerkannt, dass der Versicherer substantiierte Erwägungen mitteilen
muss, die bei Erfüllung der Abstimmungsobliegenheit für eine Ablehnung des
Deckungsschutzes maßgebend gewesen sind und gegenüber dem
Versicherungsnehmer vorgebracht worden wären (OLG Köln, a.a.O.); daran fehlt es.
Jedenfalls aber trägt die Argumentation der Beklagten schon deshalb nicht, weil die
hiesige Klägerin vor dem Landgericht Berlin in der passiven Rolle der Beklagten war.
Naturgemäß hatte die hiesige Klägerin in dem Berliner Verfahren aufgrund ihrer
dortigen Beklagtenrolle weit weniger Gestaltungsmöglichkeiten, als das der jeweilige
Kläger eines Verfahrens hat. Wäre ihr durch den Mieterverein von einer gerichtlichen
Auseinandersetzung abgeraten worden, so hätte das an ihrer Inanspruchnahme als
Beklagte vor dem Landgericht in Berlin nicht das geringste geändert. Eine der Beklagten
kostengünstigere Lösung hätte demnach auch bei vorgerichtlicher Beratung nicht erzielt
werden können.
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Nach den vorstehenden Ausführungen war mithin festzustellen, dass die Beklagte zu
einer bedingungsgemäßen Gewährung von Rechtsschutz verpflichtet ist.
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Das gilt auch, soweit in dem Verfahren vor dem Landgericht Berlin Gebühren für den
Abschluss eines Vergleichs entstanden sind, der in das Verfahren bis dahin nicht
eingeführte Gegenstände zum Inhalt hatte.
51
Diesbezüglich ist die Beklagte nämlich insgesamt, also sowohl wegen der eigenen
Rechtsanwaltsgebühren der Klägerin als auch wegen der gegnerischen Gebühren,
leistungspflichtig.
52
Die Pflicht der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz auch für den Vergleich
und selbst wegen der Misserfolgsquote der Klägerin besteht vor dem Hintergrund, dass
der gesamte Inhalt des Vergleichs in rechtlichem Zusammenhang mit dem Gegenstand
des Ausgangsrechtsstreits steht. Die gefundene gütliche Beilegung schrieb nämlich
nicht nur den Abschluss des Kaufvertrages nach der Ausübung des Vorkaufsrechts fest,
sondern darüber hinaus auch die Höhe der von der Klägerin zu leistenden
Mietzahlungen ebenso wie die Frage von Mietminderungs- und
Mängelbeseitigungsansprüchen. Sämtliche getroffene Regelungen wurzelten damit in
dem Mietverhältnis.
53
Endet jedoch ein mit Rechtsschutz geführter Rechtsstreit durch den Abschluss eines
Vergleichs, so hat der Versicherer dessen Kosten auch insoweit insgesamt zu tragen,
als in den Vergleich weitere, bisher nicht streitige Gegenstände einbezogen worden
sind, wenn sie wie hier rechtlich mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits
zusammenhängen und der Versicherer auch für sie Rechtsschutz zu gewähren hat (vgl.
BGH VersR 2005, 1725). Dass es sich bei den einbezogenen Gegenständen, nämlich
der Höhe der Mietzahlungen, dem Bestehen von Mietminderungsansprüchen und den
Mängelbeseitigungsansprüchen der Klägerin als Mieterin um solche mietrechtlicher
Natur handelt, für die die Beklagte aufgrund des abgeschlossenen
Rechtsschutzversicherungsvertrages ebenfalls eintrittspflichtig ist, bedarf keiner
besonderen Erörterung.
54
Soweit die Klägerin neben der Feststellung der Beklagten zur bedingungsgemäßen
Übernahme von Rechtsschutz zugleich Befreiung wegen eines Betrages von 9.629,76 €
nebst festgesetzter Zinsen entsprechend dem am 28.07.2008 durch das Landgericht
Berlin erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss begehrt, muss die Klage ebenfalls
Erfolg haben.
55
Die Beklagte schuldete nach §§ 2 Abs. 1 a.), b.) c.) ARB 75 die Übernahme der
beiderseitigen Rechtsanwaltskosten und der Gerichtskosten. Die Angemessenheit der
festgesetzten Beträge unterlag nicht mehr der Prüfung durch die Kammer. Anerkannt ist
nämlich, dass ein erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss den
Rechtsschutzversicherer in seiner Höhe bindet (Harbauer, a.a.O., § 2 ARB 75 Rdnr.
135).
56
Die mit dem Klageantrag zu 3.) geltend gemachten ihr vorprozessual angefallenen
Rechtsanwaltsgebühren kann die Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Verzuges
gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 ZPO erstattet verlangen. Ihren nunmehrigen
Bevollmächtigten, der zuvor überhaupt nicht mit der Angelegenheit befasst war, hat die
Klägerin erst nach erfolgter Deckungsablehnung beauftragt. Dass die Vorbemerkung 3
Abs. 4 VV-RVG nur die Anrechnung der Geschäftsgebühr nennt, die Klägerin ihre
vorgerichtlichen Anwaltskosten hingegen pauschal berechnet, rechtfertigt eine
abweichende Beurteilung nicht. Der von der Klägerin angesetzte Betrag unterschreitet
die nicht anrechenbare Geschäftsgebühr, die geltend gemacht werden könnte, nämlich
noch. Zinsen auf den der Klägerin demnach zustehenden Pauschalbetrag werden
indessen erst ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit geschuldet, weil der Verzug mit
der Hauptforderung nicht zugleich den Verzug der Nebenforderung bewirkt.
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Die Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 92 Abs. 2, 709 S. 1, 2 ZPO.
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Streitwert:
59
15.000 €
60