Urteil des LG Köln vom 26.03.2004
LG Köln: einstweilige verfügung, unlautere nachahmung, geschäftsführer, tod, sicherheit, erlass, vollstreckung, berechtigung, prozessfähigkeit, nachlässigkeit
Landgericht Köln, 81 O 198/03
Datum:
26.03.2004
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
81 O 198/03
Tenor:
Die einstweilige Verfügung vom 4.November 2003 wird aufgehoben und
der auf ihren Erlass gerichtete Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahren.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Antragstellerin kann die Vollstreckung abwenden, wenn sie
Sicherheit leistet in Höhe von 120% desjenigen Betrages, dessentwege
vollstreckt wird, es sei denn, die Antragsgegnerin leistet vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.
T A T B E S T A N D:
1
Die Antragstellerin hat die Rechtsform einer GmbH; ihr einziger Gesellschafter und
zugleich Geschäftsführer ist etwa im Mai vergangenen Jahres verstorben.
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Im Verhandlungstermin über den Widerspruch gegen eine von der Antragstellerin gegen
die Antragsgegnerin am 4.11.2003 erwirkten einstweilige Verfügung ist erörtert worden,
dass für die Antragstellerin kein neuer Geschäftsführer bestellt worden ist; die Geschäfte
würden von dem Prokuristen des Unternehmens weiter geführt, der zugleich - neben
weiteren Personen - auch Testamentsvollstrecker für den Nachlass des verstorbenen
Geschäftsführer sei.
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Gegenstand der einstweiligen Verfügung ist das Verbot des Vertriebes eines in einer
bestimmten Weise ausgestalteten Kontaktgrills, den die Antragstellerin für eine
unlautere Nachahmung des von ihr vertriebenen Gerätes hält.
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Nach Widerspruch
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beantragt sie,
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die einstweilige Verfügung vom 4.November 2003 zu bestätigen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten
Antrag abzulehnen.
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Sie hält den Antrag für unzulässig, weil die Antragstellerin mangels eines
Geschäftsführers nicht prozessfähig sei; im übrigen sei der Antrag auch unbegründet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
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Der Antrag ist unzulässig.
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Unabhängig von der materiellen Rechtslage, bei der nach Auffassung der Kammer sehr
viel für die Antragstellerin spricht, erweist sich nach dem Ergebnis der
Widerspruchsverhandlung die einstweilige Verfügung als nicht gerechtfertigt, denn die
Antragstellerin ist auf der Grundlage desjenigen Sachverhaltes, über den im Termin zur
mündlichen Verhandlung über den Widerspruch zu entscheiden gewesen ist, mangels
eines Geschäftsführers prozessunfähig, § 51 II ZPO in Verbindung mit § 35 I GmbHG.
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An diesem einfachen Sachverhalt ändert es nichts, dass es einen Prokuristen gibt mit
der Berechtigung, Prozessvollmacht zu erteilen, denn er ist eben gerade kein
Geschäftsführer. Angesichts der langen Zeit, die seit dem Tod des Geschäftsführers
vergangen ist, hat keine Veranlassung bestanden, die Verhandlung ausnahmsweise
kurzfristig zu vertagen mit dem Ziel, der Antragstellerin Gelegenheit zu geben, die
Bestellung eines Notgeschäftsführers zu erwirken.
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Es gibt keinen Anlass, mit Rücksicht auf den neuen Vortrag der Antragstellerin die
mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, denn sie hätte die Behauptung, seit dem
8.12.2003 verfüge sie wieder über einen Geschäftsführer, schon früher vortragen
können, § 296a ZPO.
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Das Bestreiten der Prozessfähigkeit (erst) im Verhandlungstermin mag zwar für den
Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin überraschend gewesen sein; es ist aber
keinesfalls "ins Blaue hinein" erfolgt, denn schon aus dem eigenen Vortrag der
Antragstellerin ergibt sich, dass sie seit dem Tod des Herrn T - seit etwa Mai 2003 -
tatsächlich ohne Geschäftsführer gewesen ist; das Aktivrubrum "vertreten durch den
Geschäftsführer" ist mithin objektiv unrichtig gewesen.
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Für die Partei hat nach allem ein ausreichender Grund bestanden, ihren
Prozessbevollmächtigten über die zwischenzeitliche Änderung zu informieren; diese
Nachlässigkeit ist nicht zu Lasten der Antragsgegnerin auszugleichen.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr.6, 711 ZPO.
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Streitwert für das gesamte Verfahren gegen die Antragsgegnerin: EUR 75.000,-;
Streitwert für den darin enthaltenen Unterlassungsanspruch: EUR 65.000,-.
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