Urteil des LG Köln vom 16.02.2005

LG Köln: firma, subunternehmervertrag, rüge, baustopp, verfügung, anforderung, werkvertrag, form, vollstreckbarkeit, baukosten

Landgericht Köln, 14 O 607/03
Datum:
16.02.2005
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 O 607/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung, auch
Bankbürgschaft, in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
T a t b e s t a n d :
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Gemäß Vertrag vom 24. / 28.9.1999 wurde die Klägerin von dem Beklagten beauftragt,
auf dessen Grundstück S-Straße, ####1 X3-I den Umbau und die Anbauten an ein
bestehendes Haus zu projektieren und errichten zu lassen und in technischer und
wirtschaftlicher Notwendigkeit abzuwickeln.
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Die Klägerin war hierbei berechtigt, die Aufträge für die Errichtung der Umbauten und
Anbauten im Namen und für Rechnung des Beklagten an Dritte zu vergeben. Für ihre
Leistungen erhielt die Klägerin ein Festhonorar in Höhe von 12% der abschließend
verbauten Nettobausumme zuzüglich 16% Mehrwertsteuer.
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In der Folge vergab die Klägerin an verschiedene Handwerker / Unternehmungen
diverse Bauaufträge, wobei überwiegend jedenfalls dem Wortlaut nach
Subunternehmerverträge zwischen der Klägerin und den Auftragnehmern
abgeschlossen wurden.
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Etwa im April 2001 kam es zu Differenzen zwischen den Parteien, nachdem der seitens
des Beklagten eingeschaltete Architekt H zu der Auffassung kam, dass das gesamte
bislang errichtete Bauvorhaben mangelhaft sei. Der Beklagte verfügte daraufhin im April
2001 einen generellen Baustopp und weigerte sich, weitere Zahlungen an die Klägerin
und die baubeteiligten Handwerker zu leisten, woraufhin die Klägerin schließlich am
8.10.2001 den Projektleitungsvertrag aus wichtigem Grund kündigte.
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Die Klägerin macht nunmehr aus abgetretenem Recht Forderungen der
Unternehmungen Firma F GmbH, der Firma L2 + X2 GmbH, der Firma ip 5, Inhaber U.
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L., der Firma L und der Firma T GmbH in Höhe von insgesamt 38.971,26 € sowie aus
eigenem Recht Projektleitungshonorar in Höhe von 143.287,14 € geltend.
Die Klägerin beantragt,
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1.) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 182.258,40 € nebst 5%
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2001 zu zahlen.
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2.) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, alle weitergehenden
Ansprüche der Klägerin aus eigenem und aus fremden Recht (abgetretene
Forderungen der Zedenten gemäß Ziff. II, 1. bis 5. der Klageschrift)
betreffend das Bauvorhaben des Beklagten S-Straße, ####1 X3-I zu
erfüllen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er geht davon aus, dass aus den Subunternehmerverträgen nicht er, sondern die
Klägerin, die er rechtlich als Generalunternehmerin ansieht, Vertragspartner der
ausführenden Firmen geworden ist. Im Übrigen wendet er sich mit näherer Begründung
auch inhaltlich gegen die den abgetretenen Forderungen zugrunde liegenden
Rechnungen.
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Bezüglich der Forderung der Klägerin aus eigenem Recht auf Resthonorar bestreitet er
u.a. die von der Klägerin genannten Bausummen. Zudem sei die Klägerin nicht in der
Lage gewesen, das Bauvorhaben in einen ordnungsgemäßen, bezugsfertigen Zustand
zu bringen, so dass sie mit den von ihm bislang erbrachten Zahlungen von 127.000,-
DM überzahlt sei. Die entsprechende angekündigte Widerklage hat der Beklagte jedoch
nicht erhoben.
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Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze und
die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
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E n t s c h e d u n g s g r ü n d e :
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Forderungen der Klägerin aus abgetretenem Recht.
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Firma F GmbH:
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Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte durch den Subunternehmervertrag vom
28.6. / 4.7.2000 zwischen der Klägerin und der Firma F GmbH Vertragspartner dieser
Firma geworden ist.
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Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist eine Forderung der Firma F GmbH in der
geltend gemachten Höhe von 43.465,17 DM (= 22.223,39 €), welche nunmehr an die
Klägerin abgetreten ist, nicht begründet.
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Da die Elektroinstallation und die übrigen von der Firma F begonnenen Arbeiten nach
eigenem Vorbringen der Klägerin zwischenzeitlich von der Drittfirma T2 fertig gestellt
worden sind, somit Arbeiten der Firma F nicht mehr erbracht werden können, kann die
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Firma C nicht mehr - wie geschehen - eine Abschlagsrechnung geltend machen.
Vielmehr ist über die Arbeiten eine Schlussrechnung zu erteilen, vgl. Werner-Pastor, der
Bauprozess, 10. Aufl., Rdnr. 1228 mit umfangreichen Hinweisen auf die
Rechtssprechung.
Auch wenn angesichts des Zeitablaufes zwischen Baustopp im April 2001 und
Aufstellung der 5. Teilrechnung vom 21.11.2001 hier zugunsten der Firma F GmbH
unterstellt wird, dass es sich um eine abschließende Abrechnung, somit inhaltlich um
eine Schlussrechnung handelt, ist eine Restforderung nicht begründet.
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Der Beklagte verweist zu Recht darauf, dass der Auftrag vom 28.6. / 4.7.2000 auf die
Auftragsbestätigung vom 8.5.2000 Bezug nimmt, die jedoch mit einem Betrag von
lediglich brutto 127.441,31 DM endet, während die 5. Teilrechnung bereits eine
Schlusssumme von 156.217,17 DM ausweist.
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Trotz entsprechender Rüge des Beklagten ist seitens der Klägerin eine Aufklärung über
diese Diskrepanz, etwa durch Vorlage von Nachtragsangeboten o.Ä., nicht erfolgt.
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Weiterhin mangelt es der 5. Teilrechnung, sofern diese als Schlussrechnung gewertet
werden soll, auch an der erforderlichen Prüfbarkeit.
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Der Beklagte hat bestritten, dass die genannten Maßnahmen im angegebenen Umfang
erbracht worden sind. Der Rechnung bzw. spätestens nunmehr der Klageforderung
hätten daher ein Aufmaß, Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege zum
Nachweis von Art und Umfang der Leistung beigefügt sein müssen. Eine Anforderung,
die bereits in § 14 Nr. 1 VOB/B normiert ist.
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All dies ist jedoch nicht geschehen, obwohl seit dem einschlägigen Schriftsatz des
Beklagten vom 22.3.2004 hinreichend Zeit zur Verfügung stand.
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Firma L2 + X GmbH:
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Die gleichen Gesichtspunkte gelten auch für die an die Klägerin abgetretene Forderung
der Firma L2 + X GmbH über 2.339,33 €. Selbst wenn der Beklagte Vertragspartner aus
dem Subunternehmervertrag zwischen der Klägerin und der Firma L2 + X vom 28.6. /
29.8.2000 geworden sein sollte, mangelt es hier an jeglicher Darstellung und
Dokumentierung der den Rechnungen vom 29.11.2000 und 30.5.2001 zugrunde
liegenden Arbeiten, abgesehen davon, dass nunmehr, dass, nachdem unwidersprochen
die Firma L2 + X eine weitere Tätigkeit für das Bauvorhaben Tesch abgelehnt hat, nicht
mehr aus einer Akontorechnung vorgegangen werden kann.
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Firma ip 5:
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Der Beklagte ist zur Begleichung der fraglichen Rechnung vom 27.4.2001 über 2.639,05
€ nicht verpflichtet, da insoweit nicht von einer Auftragserteilung des Beklagten
auszugehen ist.
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Das Angebot der Firma ip 5 vom 8.8.2000 ist nicht an ihn, sondern an die Firma W2
GmbH gerichtet, welche für die Verglasung des Wintergartens zuständig war.
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Der diesbezügliche Werkvertrag mit der Firma W2 GmbH ist nicht eingereicht, der
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Beklagte führt jedoch zu Recht aus, dass mangels abweichender Gesichtspunkte diese
Firma für den mit ihr vereinbarten Preis eine funktionsfähige Verglasung des
Wintergartens zu liefern hatte, wozu - sofern erforderlich bzw. angebracht - auch eine
vorherige thermische Simulation gehört.
Wenn der Beklagte unter diesen Umständen bei einer Baubesprechung vom 11.8.2000,
in der es zudem überwiegend um andere Gewerke ging, gebeten haben sollte, das
fragliche Gutachten bei der Firma ip 5 in Auftrag zu geben, bedeutete dies ersichtlich
keine Verpflichtung für seine Person, sondern lediglich die Äußerung seiner Ansicht, die
nach Meinung der Fachleute offensichtlich technisch notwendige bzw. sinnvolle
Begutachtung einholen zu lassen. Angesichts der Adressierung des Angebotes an die
Firma W2 GmbH hätte es anderenfalls eindeutigerer, nunmehr dem Beklagten als
Vertragspartner kennzeichnender Erklärungen bedurft.
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Firma L:
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Selbst wenn der Beklagte aus dem Subunternehmervertrag vom 8./13.3.2000 zwischen
der Klägerin und der Firma W geworden sein sollte, sind die geltend gemachten
Ansprüche aus den Rechnungen vom 2.5. und 6.8.2001 nicht begründet.
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Zum einen handelt es sich wiederum um bloße Abschlagsrechnungen, die
zwischenzeitlich, nachdem eine Weiterarbeit der Firma W unstreitig nicht in Betracht
kommt, nicht mehr Grundlage einer Klage sein können, zum anderen sind die fraglichen
Rechnungen zu Position 2 nicht hinreichend prüfbar, das nach § 14 Nr. 1 VOB/B
erforderliche Aufmaß liegt nicht vor, zu Position 8 ohne weitere Darlegungen nicht
verständlich.
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Firma T GmbH:
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Die geltend gemachte Klageforderung über 5.153,82 € ist nicht begründet.
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Mit Schreiben vom 3.5.2001 hat die Firma Q GmbH lediglich mitgeteilt, welche Kosten
sie im Falle einer Stornierung des Auftrages in Ansatz bringen wird.
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Dass derartige Stornokosten, und wenn ja, in welcher Höhe im Einzelnen, tatsächlich
von der Firma Q GmbH gegenüber der T GmbH in Rechnung gestellt worden sind, ist
jedoch nicht ersichtlich. Trotz entsprechender Rüge und Aufforderung des Beklagten hat
die Klägerin weder eine entsprechende Rechnung der Q GmbH vorzulegen vermocht,
noch zu diesbezüglichen Abstandszahlungen der Firma T GmbH konkrete Angaben
gemacht bzw. Zahlungsbelege beigebracht.
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Forderungen der Klägerin aus eigenem Recht:
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Letztlich kann der Klägerin auch ein restliches Bauleitungshonorar in Höhe von
143.287,14 € nicht zugesprochen werden.
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Für das Gericht ist auch nicht ansatzweise nachvollziehbar, wie die Klägerin zu den
Gesamtbaukosten von 4.001.494,- DM, den bislang abgerechneten Baukosten von
2.204.376,- DM sowie den Kosten betreffend Küchen und Möbel von 193.440,- DM
gelangt ist.
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Die in Bezug genommene Aufstellung vom 8.5.2001 zu den Gesamtbaukosten liegt
nicht vor, was der Beklagte zu Recht bereits in der Klageerwiderung vom 22.3.2004
moniert hat, weitere Erläuterungen, Aufstellungen o.Ä. zu der schon verarbeiteten
Bausumme und zu den Kosten von Küche und Möbeln fehlen, bezüglich der letzten
genannten Position auch Ausführungen zu der zugrunde liegenden Vertragsgestaltung.
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All dies ist von dem Beklagten bereits in der Klageerwiderung gerügt worden.
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Dem Feststellungsantrag war auf diesem Hintergrund gleichfalls nicht stattzugeben,
zumal er in seiner allgemein gehaltenen Form, nämlich ohne Angabe, um welche
Ansprüche es sich dem Grunde nach im Einzelnen handeln wird, zu unbestimmt ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 710 ZPO.
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Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 10.2.2005 konnte nicht mehr berücksichtigt
werden.
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Streitwert:
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Klageantrag zu 1.): 182.258,40 €
50
Klageantrag zu 2.): 10.000,00 € (geschätzt)
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192.258,40 €
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