Urteil des LG Köln vom 10.03.2005
LG Köln: gewalt, wegnahme, körperlicher zustand, raub, aufmerksamkeit, widerstand, ehepaar, list, diebstahl, versicherter
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 S 25/04
10.03.2005
Landgericht Köln
24. Zivilkammer
Urteil
24 S 25/04
Amtsgericht Köln, 121 C 607/02
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln
vom 11.3.2004 (121 C 607/02) aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zulassen.
Gründe:
I.
Zu den tatsächlichen Feststellungen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug
genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Die Beklagte und Berufungsklägerin rügt, dass die Amtsrichterin eine
Glaubwürdigkeitsbewertung der vernommenen Zeugen vorgenommen habe, obwohl sie
diese - dies ist unstreitig - im Hinblick auf einen erfolgten Richterwechsel nicht selbst
vernommen hatte.
Zudem ist sie der Ansicht, dass das Amtsgericht rechtsfehlerhaft einen Raub im Sinne des
§ 5 VHB 84 bejaht habe, obwohl nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lediglich ein
Trickdiebstahl feststehe. Das Amtsgericht habe zu Unrecht den Finalzusammenhang
zwischen eingesetzter Gewalt und Wegnahmehandlung bejaht. Den vom Amtsgericht
bejahten Anscheinsbeweis dahingehend, dass an Orten und auf Plätzen, an denen sich
viele Menschen aufhalten, Gegenstände dadurch weggenommen werden, dass die Täter
die Aufmerksamkeit des Opfers durch Schubsen, Drängeln und Stoßen ablenken, um sich
in den Besitz stehlenswerter Gegenstände zu setzen, gebe es nicht. Es stehe nicht fest,
dass es überhaupt die Täter gewesen seien, die den Kläger geschubst hätten. Wann und
wo die Handtasche entwendet worden sei, sei offen.
Die Berufungsklägerin beantragt,
unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage abzuweisen
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Der Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte ist der Ansicht, das Amtsgericht habe die
Zeugenaussagen zulässigerweise lediglich im Wege eines Urkundsbeweis verwertet und
nicht die persönliche Glaubwürdigkeit der Zeugen bewertet. Es habe zu Recht einen Raub
angenommen. Der erforderliche Finalzusammenhang sei gegeben, weil es nicht
erforderlich sei, dass das Opfer bemerke, dass es beraubt werde. Es genüge, wenn es die
Gewalteinwirkung wahrnehme. Im Übrigen komme es für den Finalzusammenhang allein
auf die Vorstellung des Täters an. Schließlich liege jedenfalls ein Versicherungsfall im
Sinne des § 5 Nr. 2 c) VHB 84 vor.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet.
Das Urteil des Amtsgerichts Köln war aufzuheben, ohne eine Zurückweisung
auszusprechen, weil die Klage ohne weitere Sachaufklärung unbegründet ist. Dem Kläger
steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch aus dem abgeschlossenen
Hausratsversicherungsvertrag wegen des Schadensfalles vom 8.12.2001 zu.
Zu Unrecht bejaht das Amtsgericht auf der Grundlage des von ihm festgestellten
Sachverhaltes das Vorliegen eines Raubes im Sinne des § 5 Nr. 2 a) VHB 84. Nach dem
Ergebnis der vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht fest, dass
gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet worden war, um dessen Widerstand
gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
Das Amtsgericht kommt auf der Grundlage der von ihm erhobenen Beweise zu dem
Ergebnis, dass der Kläger auf dem Weihnachtsmarkt im Gedränge von dem oder den
späteren Tätern einen heftigen Stoß bekommen habe, dadurch gestrauchelt und mit Wucht
gegen die Zeugin X gefallen sei, wobei diese mit Senf der vom Kläger zuvor erworbenen
Bratwurst beschmiert worden sei. Das Ehepaar X und der Kläger mit seiner Ehefrau hätten
sich daraufhin unterhalten. Erst als das Ehepaar X schon im Begriff gewesen sei zu gehen,
habe der Kläger das Verschwinden der Handtasche bemerkt.
Versichert ist gemäß § 5 Nr. 2 VHB 84 nur Raub, kein (Trick-) Diebstahl.
Raub setzt die Anwendung von Gewalt voraus. Die Gewalt muss auf einer physischen
Einwirkung des Täters beruhen und sich auf den Körper des Genötigten auswirken. Die
entfaltete Kraft muss zudem den Wegnahmeakt als widerstandsbrechendes Mittel prägen.
Daran fehlt es, wenn das Tatbild der Wegnahme mehr durch die angewandte List,
Geschicklichkeit, Schnelligkeit oder Ausnutzung eines Überraschungsmoments beim Opfer
bestimmt wird (Tröndle, § 249 Rdn. 4). Zwischen der Ermöglichung der Wegnahme und
dem Einsatz der Gewalt muss zudem ein Finalzusammenhang bestehen, das heißt aus der
Täterperspektive ist zu beurteilen, ob die Personengewalt auch Mittel zum
Gewahrsamsbruch war. Der Finalzusammenhang fehlt, wenn die Nötigungshandlung
lediglich Begleiterscheinung der Wegnahme ist oder umgekehrt, wenn die Wegnahme
gelegentlich der Nötigungshandlung vorgenommen wird oder wenn die Wegnahme der
Nötigungshandlung ohne innere Verknüpfung nur zeitlich nachfolgt.
Nach dem vom Amtsgericht festgestellten Sachverhalt steht zwar fest, dass dem Kläger
Gewalt zugefügt worden war, indem ihm ein heftiger Stoß versetzt worden war. Ohne
erkennbare Rechtsfehler würdigt das Amtsgericht die Umstände zudem dahingehend, dass
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der Stoß auch von dem oder den Täter(n) verübt worden sei. Ebenfalls zutreffend verweist
das Amtsgericht sodann darauf, dass an Orten und auf Plätzen, an denen sich viele
Menschen aufhalten, Gegenstände häufig dadurch weggenommen werden, dass die Täter
die Aufmerksamkeit des Opfers durch Schubsen, Drängeln und Stoßen ablenken, um sich
in den Besitz stehlenswerter Gegenstände zu setzen.
Genau diese beschriebene Vorgehensweise kennzeichnet die Wegnahme indes gerade
als (Trick-) Diebstahl und nicht als Raub. Denn in diesen Fällen dient die Gewalt nicht der
Wegnahme, sondern der bloßen Ablenkung des Opfers, um unter Ausnutzung des
Überraschungsmomentes die Tat begehen zu können. An dem erforderlichen
Finalzusammenhang fehlt es in diesen Fällen.
Vorliegend hat keiner der Zeugen gesehen, wie die Tasche im Einzelnen entwendet
worden ist. Insbesondere hat keiner gesehen, dass der Stoß vom Täter eingesetzt wurde,
um mittels diesem die Entwendung der Tasche zu ermöglichen. Zu Unrecht schlussfolgert
das Amtsgericht aus den Umständen, dass der oder die Täter den Stoß "zumindest auch"
zur Wegnahme eingesetzt hätten. Denn es verbleibt bei der als wahrscheinlich zu
erachtenden Möglichkeit, dass der Stoß lediglich zur Ablenkung des Opfers eingesetzt
wurde. Inwiefern der Stoß des Opfers im Übrigen die Wegnahme gefördert haben und der
Überwindung von erwartetem Widerstand des Opfers gedient haben soll, ist nicht
ersichtlich. Soll aber durch den Einsatz von Gewalt lediglich die Aufmerksamkeit des
Opfers abgelenkt werden, ist von einem Trickdiebstahl auszugehen, bei dem lediglich List
und Schnelligkeit und nicht etwa die eingesetzte Gewalt das Tatbild prägen (AG
Düsseldorf, Az. 43 C 5879/03, Urteil vom 26.4.2004). Die Gewalt dient dann nicht
unmittelbar der Wegnahme, sondern lediglich der Ablenkung des Opfers, um bei dessen
Gelegenheit den Gewahrsamsbruch zu vollziehen. Widerstand des Opfers soll in diesen
Fällen durch die Geschwindigkeit der Tatsausführung gerade vermieden werden (vgl.
hierzu OLG Hamburg, Az. 9 U 187/03, Urteil vom 10.3.2004). Für die Ausnutzung eines
bloßen Überraschungsmomentes spricht vorliegend schließlich auch, dass weder der
Kläger noch die Zeugen das Verschwinden der Tasche zunächst bemerkt hatten. Dem
Kläger ist es vor diesem Hintergrund nicht gelungen, den Vollbeweis eines Raubes zu
führen. Es verbleibt die nahe liegende Möglichkeit, dass der oder die Täter den Kläger nur
zur Ablenkung geschubst und lediglich bei dieser Gelegenheit unter Ausnutzung des
Überraschungseffektes den Riemen der Tasche mit einem Messer durchgeschnitten
haben.
Auf die weitere Frage, ob das Urteil auch einen Verfahrensfehler aufweist, weil das AG die
Aussagen der Zeugen auch im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen gewürdigt hat,
obwohl die Richterin die Zeugenvernehmung nicht selbst durchgeführt hatte, kam es mithin
nicht an.
Ein Versicherungsfall im Sinne des § 5 Nr. 2 c) VHB 84 lag ersichtlich nicht vor. Hiernach
liegt ein versicherter Raub nur dann vor, wenn dem Versicherungsnehmer versicherte
Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand infolge eines Unfalls oder
infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträchtigt und dadurch seine
Widerstandskraft ausgeschaltet ist. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist,
dass die Widerstandskraft im Vergleich zu dem Zustand vor der klauselrelevanten Ursache
nicht mehr ausreicht, um den Täter zur Anwendung von Gewalt bzw. Drohung mit Gefahr
für Leib oder Leben zu nötigen (Halm/Engelbrecht/Krahe, Handbuch des Fachanwalts für
Versicherungsrecht, 9. Kap. Rdn. 511). Hier diente aber gerade die vom Täter eingesetzte
Gewalt der Ausschaltung der Widerstandskraft. Vor dem Stoß war der körperliche Zustand
des Klägers einwandfrei. Gerade deshalb hatte sich der Täterzu dieser Tatbegehung
beschlossen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 711,
713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung
hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Streitwert: 4.307,63 €