Urteil des LG Köln vom 02.04.2004

LG Köln: daten, schlüssiges verhalten, erfüllung, unternehmen, einwilligung, auktion, verfügung, unterlassen, versorgung, anfechtung

Landgericht Köln, 7 O 87/04
Datum:
02.04.2004
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 O 87/04
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurück
gewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung eines Betrags in Höhe von 110% des zu
vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Verfü-gungsbeklagte
vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Der Verfügungsbeklagte war Betreiber eines Krankenpflegedienstes. Am 13. Dezember
2003 stellte er unter der Kategorie "Geschäfts- & Firmenverkäufe >
Dienstleistungsbetriebe" sein Unternehmen unter der Überschrift "Pflegedienst" bei der
Internethandelsplattform F als einen im Wege der online-Auktion zu verkaufenden
Artikel ein. Als Startpreis wurde 10.000,- EUR festgelegt. Als Beschreibung des
angebotenen Artikels wurde auf die F-website angegeben:
2
"Pflegedienst mit eingearbeitetem selbständig handelndem Personal und festem
Patientenstamm. Alle Verträge nach SGB.V+XI Umsatz pro Jahr Euro 350.ooo
Ende des Jahres zu verkaufen. Angebote und weitere Informationen unter e.mail
####@##.##"
3
Am 15. Dezember meldete sich der Zeuge K beim Verfügungsbeklagten und erklärte,
dass die Verfügungsklägerin, für die er handele, an dem Kauf des Pflegedienstes
interessiert sei, aber noch weitere Informationen benötige.
4
Während die Aktionsfrist noch lief, trafen sich die Parteien zu Verhandlungen. An dem
Gespräch nahm der Verfügungsbeklagte und für die Verfügungsklägerin ihre Mitarbeiter
K und L teil. Der Verfügungsbeklagte teilte dabei unter anderem mit, dass er seinem
Pflegepersonal und auch die Patientenverträge bereits zum 31. Dezember 2003
gekündigt habe. Es wurde dennoch über eine Übernahme des Personals und der
Patienten verhandelt und der Verfügungsbeklagte legte eine Patientenliste vor.
5
Rechtzeitig kurz vor Ende der Auktion eine Woche später, am 20. Dezember 2003, gab
die Verfügungsklägerin ein Gebot in Höhe des Startpreises ab. Da es das einzige Gebot
war, das für diesen Artikel abgegeben worden war, wurde ihr seitens F unter Angabe
der Artikelnummer per email mitgeteilt, sie habe den Artikel Pflegedienst erworben.
6
Danach forderte die Verfügungsklägerin vom Verfügungsbeklagten die Erfüllung des
Kaufvertrags, die dieser jedoch verweigerte. Er erklärte, es stehe ihm nach wie vor frei,
sein Unternehmen an Dritte zu veräußern. In der Folge vermittelte er seine Patienten an
andere Pflegedienste und veräußerte vier Fahrzeuge aus dem Fuhrpark des
Pflegedienstes. Auch die Verfügungsklägerin kontaktierte nach der Benachrichtigung
von F die bislang vom Verfügungsbeklagten betreuten Patienten um sie zum Abschluss
von Pflegevereinbarungen zu bewegen. Letzteres hat der Mitarbeiter der
Verfügungsklägerin, Herr K, in der mündlichen Verhandlung erklärt.
7
Die Verfügungsklägerin beantragt,
8
1. den Verfügungsbeklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, auf die von ihm
gegenwärtig oder vormals als Krankenpfleger betreuten Patienten dergestalt
einzuwirken, dass er diese durch Vorlage schriftlicher Erklärungen oder Verträge
mit dritten Pflegediensten an diese vermittelt oder dazu anhält, bereits mit der
Verfügungsklägerin angebahnte oder abgeschlossene Pflegeverträge zu kündigen
oder nicht abzuschließen.
2. den Verfügungsbeklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den unter eigenem
Namen betriebenen Krankenpflegedienst nebst Zubehör oder einzelne zum
Bestand dieses Unternehmens gehörende Gegenstände an Dritte zu veräußern.
3. dem Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer
1) und 2) ausgesprochenen Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-
EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft
bis zu 6 Monaten anzudrohen.
9
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
10
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
11
Er ist der Ansicht, der Kaufvertrag sei unwirksam, weil ihm die hinreichende
Bestimmtheit des Kaufgegenstandes fehle. Im Übrigen beruft such der
Verfügungsbeklagte auf Anfechtung der Kaufvertrags. Er habe die Anfechtung wegen
eines Irrtums erklärt, weil er bei der Eingabe des Kaufpreises bei F versehentlich
10.000,- EUR statt 100.000,- EUR eingegeben habe.
12
Die Akten 7 O 11/04 Landgericht Köln sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zu den Akten
gereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen.
14
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15
I.)
16
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht begründet. Die
Verfügungsklägerin steht der geltend gemachte Verfügungsanspruch nicht zu, weil kein
Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrags besteht. Ein Kaufvertrag ist nicht wirksam
zustande gekommen.
17
Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kaufgegenstand hinreichend bestimmt ist. Ein
Unternehmenskauf umfasst eine Gesamtheit von Sachen und Rechten, einschließlich
der zugehörigen Werte und Güter, nämlich Kundschaft - hier Patienten -, Ruf,
Geschäftsgeheimnisse, goodwill, know-how, ggf. Verbindlichkeiten, die im Wege der
Einzelrechtsnachfolge einzeln oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gesamthaft auf
den Erwerber übergehen.
18
Bei einem Unternehmenskauf im Wege der Einzelrechtsnachfolge müssen zur Erfüllung
des Bestimmtheitsgrundsatzes die einzelnen Wirtschaftsgüter und Verbindlichkeiten, die
übertragen werden sollen, konkret festgelegt werden, da ein Unternehmen als solches
nicht Gegenstand eines Übertragungsvorganges sein kann. Etwaige
Vertragsbeziehungen zu Dritten (Lieferanten, Vermietern, Kunden etc.) müssen
individuell benannt und übertragen werden.
19
Ob die Verfügungsklägerin Vereinbarungen und Konkretisierungen zu diesen Aspekten
glaubhaft machen konnte, erscheint problematisch. Ob eine Einzel- oder
Gesamtrechtsnachfolge gewollt und dementsprechend wie nun die Erfüllung geschuldet
sein soll, wurde nicht dargelegt. Der Verfügungsklägerin selbst ist der sachliche Umfang
ihres vermeintlichen Anspruchs auf Übergabe und Eigentumsverschaffung unklar, wie
die inhaltliche Abfassung ihres im Wege der Stufenklage auf Auskunft gerichteten
Hauptsachenantrags belegt.
20
Durch den bei F zur Beschreibung des Unternehmens eingestellten Text ist der
Kaufgegenstand Pflegedienst jedenfalls nicht ausreichend bestimmt worden. Ob dann
das von ihren Mitarbeitern K und L mit dem Verfügungsbeklagten während der
einwöchigen F Auktion geführte Gespräch den Kaufgegenstand soweit konkretisiert
hätte, dass er aufgrund dessen bestimmt oder jedenfalls bestimmbar gewesen wäre, ist
zweifelhaft. Jedenfalls ist hinsichtlich der Arbeitsmittel, des Inventars und des Zubehörs
des Pflegedienstes nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass hier überhaupt im
Einzelnen über den Unternehmensgegenstand gesprochen worden wäre, so dass er der
Verfügungsklägerin nun bekannt wäre. Ob über Verträge mit Dritten, über Forderungen
oder Verbindlichkeiten etc. gesprochen wurde, wird nicht einmal behauptet. Auch
welche Leistung der Verfügungsbeklagte hinsichtlich der gekündigten Mitarbeiter
schuldete, um die verhandelte Übernahme des Personals zu erreichen, wurde nicht
dargelegt.
21
II.)
22
Diese Erwägungen bedürfen jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da die
Verfügungsklägerin jedenfalls nicht glaubhaft gemacht hat, dass der
Unternehmenskaufvertrag im Hinblick auf die im Zentrum der Vereinbarung stehende
Übergabe der Namen und Daten der Patienten wirksam ist.
23
Dazu ist das vorherige Einverständnis der Patienten erforderlich, da hier ihr Recht auf
informationelle Selbstbestimmung berührt ist. Ein solches wurde nicht dargelegt oder
glaubhaft gemacht. Informationen über Pflegebedürftigkeit, Pflegestufe und
nachgefragte Pflegeleistungen berühren die Privat- und Intimsphäre eines Menschen.
Ihre Mitteilung durch Dritte zu geschäftlichen Zwecken im Rahmen des Verkaufs von
Daten ist daher unzulässig und führt gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit des Vertrags.
24
Für die Übergabe einer Patientenkartei im Rahmen des Verkaufs einer Arztpraxis folgt
dies aus § 134 BGB iVm. § 203 Nr. 1 StGB (vgl. BGH in BGHZ 116, 268.). Unter
Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung hat der BGH entschieden, dass die
Weitergabe personenbezogener Daten in ärztlichen Behandlungsunterlagen, die
grundsätzlich über intime Einzelheiten Aufschluss geben, zur Anwendung von § 203 Nr.
1 StGB führt und das dies ein Verbotsgesetz iSv § 134 BGB darstellt.
25
Dabei berührt die Nichtigkeit nicht nur die dingliche Übergabe der Patientenkartei,
sondern bereits das der Erfüllung zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft. Ein
bewusstes Zuwiderhandeln beider Parteien ist nicht zu fordern um die Rechtsfolge des
§ 134 BGB auch für den Verplichtungsvertrag zu bejahen. Damit ist ein zivilrechtlicher
Vertrag, der auf die Herausgabe und Übereignung einer ärztlichen Patientenkartei
gerichtet ist, nach § 134 BGB nichtig, sofern die Patienten nicht ihre Zustimmung zur
Weitergabe erklärt haben (vgl. Palandt/Heinrichs § 134 Rz. 22a und Palandt/Putzo §
453 Rz. 7.).
26
Grundlage der Entscheidung BGHZ 116, 268 war die Bedeutung des Rechts des
Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung und die daraus herzuleitende
besondere Schutzbedürftigkeit personenbezogener Daten. Dem ist auch hier Rechnung
zu tragen, folgt indes nicht aus § 203 Nr. 1 StGB, der insoweit nur auf Angehörige der
Heilberufe anwendbar ist, sondern aus § 28 Abs. 2 BDSG.
27
Dabei handelt es sich ebenfalls um ein Verbotsgesetz iSv § 134 BGB (vgl.
Palandt/Heinrichs § 134 Rz. 16.). Dazu ist nicht erforderlich, dass ausdrücklich ein
Verbot in einem Gesetz erwähnt ist, es kann sich auch aus dem Zusammenhang des
Gesetzes ergeben (vgl. BGH in BGHZ 51, 262.). Aus dem Zusammenhang von § 28
Abs. 2 zu Abs. 1, in dem die Formulierung "ist zulässig" verwendet wird, folgt im
Umkehrschluss, dass eine Nutzung von Daten für die Erfüllung eigener
Geschäftszwecke unzulässig ist, wenn nicht eine der in Nr. 1 - 3 statuierten Ausnahmen
gegeben ist. Ein Verbotsgesetz iSv § 134 BGB ist demnach zu bejahen (vgl. Lange in
EWiR 03, 309.).
28
Nach § 28 Abs. 2 BDSG dürfen personenbezogene Daten für einen anderen Zweck, zu
dem sie erhoben wurden, nur unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 und 3
übermittelt oder genutzt werden. Im vorliegenden Fall wurden die personenbezogenen
Informationen über pflegebedürftige Patienten durch den Pflegedienst des
Verfügungsbeklagten allein zu Zwecken der Betreuung und Versorgung dieser
Patienten durch seinen Pflegedienst erhoben und gespeichert. Eine Übermittlung oder
Nutzung der Daten zu einem anderen Zweck als der Betreuung und Versorgung,
beispielsweise zwecks Verkaufs, ist demnach nur zulässig unter den Voraussetzungen
von Abs. 1 Nr. 2 oder 3.
29
Da es sich hier nicht um allgemein zugängliche Daten iSv § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG
handelt, kommt allein die Ausnahmevorschrift nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG in Betracht.
30
Unter Heranziehung der Wertungen des BGH in dem vergleichbar gelagerten Fall in
BGHZ 116, 268 überwiegt hier jedoch das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an
dem Ausschluss der Nutzung - hier also der Ausschluss der Weitergabe ohne
Einwilligung - das Interesse des Datenverwenders. Bereits eine Rechtfertigung der
Weitergabe der Daten mit dem objektiven Eigeninteresse der betroffenen Patienten an
einer guten Fortführung ihrer Pflege durch den neuen Erwerber-Pflegedienst vermag
nicht eine freie Entscheidung des Patienten zur Datenweitergabe ersetzen. Ein
etwaiges Verkaufsinteresse an der Heranziehung von Unternehmensdokumentation,
wie es Patientenlisten bei einem auf Pflegedienste gerichteten Unternehmen sind, muss
daher erst recht hinter diesem Recht des Patienten auf eine freie Entscheidung zurück
treten.
Es reicht aus, dass hier Gegenstand der Vereinbarung zunächst eine Übergabe von
Namen und Adressen war, da bereits daraus die Pflegebedürftigkeit dieser Personen
erkennbar ist. Bereits diese Information muss jedoch von der informationellen
Selbstbestimmung umfasst sein.
31
Es kann hier auch nicht von einer stillschweigenden Einwilligung ausgegangen werden.
Anhaltspunkte für eine Einwilligung durch schlüssiges Verhalten liegen ggf. nur dort vor,
wo Patienten sich dem für sie neuen Pflegedienst der Verfügungsklägerin anvertraut
haben und bei der Kontaktaufnahme durch die Verfügungsklägerin zum Abschluss
eines Pflegevertrags bereit waren. Abgesehen davon bedarf es einer ausdrücklichen
Einwilligung für die Wirksamkeit des Vertrags. Insoweit fehlt es an einer Darlegung und
Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs.
32
Im Übrigen ergibt sich auch aus den berufsständischen Satzungen der Pflegeverbände
das Verbot zum Verkauf von Patientenverträgen.
33
Nach § 139 BGB tritt hier infolge der Teilnichtigkeit eine gesamthafte Nichtigkeit des
Rechtsgeschäfts ein, da nicht anzunehmen ist, dass der Unternehmenskauf des
Pflegedienstes auch ohne die Mitveräußerung der Patientendateien hätte vorgenommen
werden sollen. Bei dem Übergang der Patienten handelt es sich um den wirtschaftlichen
Schwerpunkt dieses Vertrags. Das beidseitige Interesse an einem
Unternehmenskaufvertrag unter Einschluss des Patientenstamms ist sowohl aus dem
durch den Verfügungsbeklagten bei F eingestellten Text als für die Verfügungsklägerin
bereits aus ihrem Verfügungsantrag zu 1.) ersichtlich.
34
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
35
Streitwert: 5.000,- EUR
36