Urteil des LG Köln vom 13.10.2010

LG Köln (kläger, einstweilige verfügung, kontakt mit der umwelt, gegenstand des verfahrens, veröffentlichung, berufliche tätigkeit, öffentliches interesse, persönlichkeitsrecht, verhältnis zu, öffentliche meinung)

Landgericht Köln, 28 O 300/10
Datum:
13.10.2010
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 300/10
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T A T B E S T A N D :
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Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer Veröffentlichung des Beklagten auf
der von ihm betriebenen Internetseite www.anonym1.de. Der Kläger wendet sich gegen
eine auflistende Veröffentlichung des Beklagten im Zusammenhang mit zwischen den
Parteien betriebenen Zivilprozessen. Er ist Rechtsanwalt in Berlin. Der Kläger und seine
Kanzlei führten in den Jahren 2008 und 2009 zahlreiche gerichtliche Verfahren gegen
den Beklagten. Der Beklagte veröffentlichte auf seiner Internetseite eine Auflistung aller
gegen ihn im Zusammenhang mit seinen Veröffentlichungen von verschiedener Seite
ergriffenen rechtlichen Schritte unter Zitierung der Aktenzeichen und Beschreibung
eines Kurzinhalts. Für die vollständige Veröffentlichung wird auf die Anlage K2 (GA 13-
19) verwiesen.
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Das LG Berlin (Az.: 27 O 268/09) erließ am 17.03.2009 auf Antrag des Klägers eine
einstweilige Verfügung dahingehend, dass es dem Beklagten bei Meidung eines
Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft verbot, den hier streitgegenständlichen
Text in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder zur verbreiten und/oder
veröffentlichen zu lassen und/oder verbreiten zu lassen (GA 9ff.). Auf die auf Betreiben
des Beklagten angeordnete Klageerhebung hat der Kläger die vorliegende
Hauptsacheklage bei dem Landgericht Köln erhoben.
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Der Kläger fühlt sich durch die Darstellung rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht
verletzt. Er ist der Auffassung, es bestünde am Inhalt der Beschlüsse und überhaupt an
dem Umstand, dass der Kläger bzw. seine Kanzlei wegen Rechtsverletzungen
gerichtliche Schritte gegen den Beklagten eingeleitet hat, keinerlei öffentliches
Interesse. Denn bei der Auflistung ginge es nicht um Berichterstattung über Gerichte in
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Pressesachen und die diesbezügliche berufliche Tätigkeit des Klägers, sondern im
Hinblick auf ihn um massive Schmähungen, Eingriffe in die Privatsphäre,
Urheberrechtsverstöße und unwahre Behauptungen über seine Person. Zudem sei es
bei den aufgelisteten Verfahren in großen Teilen um Sachverhalte gegangen, die mit
der konkreten beruflichen Rechtewahrnehmung durch den Kläger als Rechtsanwalt
gerade nichts zu tun gehabt hätten, so bei der "Weihnachtsgeschichte" und der
Berichterstattung des Beklagten über den Vater des Klägers. Durch die geschehene
Verkürzung der Verfahrensinhalte werde die Öffentlichkeit auch nicht informiert. Es
ginge nur darum, den Kläger vorzuführen.
Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für
jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bsi zu
250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, es zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen
und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu
verbreiten zu lassen:
7
a)
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Zensurverfahren gegen Gerichtsberichtestatter
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b)
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"von den ca.
30 Einstweiligen Verfügungen
Verfügungen zurückgewiesen worden (2x T, (…)) (…).
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Es klagten und klagen lediglich einige Anwälte
Kanzlei Dr. T (…) meist in eigener Sache
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3 Sachen gingen für diese Kanzlei verloren."
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung,
nachdem das Landgericht Berlin ihm zuvor einmal sehr eindeutig mitgeteilt habe, dass
anders als bei Erlass der einstweiligen Verfügung nach dem heutigen Kenntnisstand ein
Unterlassungsanspruch nicht mehr gegeben sei.
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Des Weiteren liege keine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, zumal sich
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Des Weiteren liege keine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, zumal sich
die auswertende Berichterstattung nicht auf die streitgegenständliche Tabelle
beschränkt habe. Die im Antrag genannten Auszüge müssten nämlich im
Gesamtzusammenhang der "3-Jahresbilanz" gesehen werden, in deren
Zusammenhang die Auflistung stehe. Im Übrigen komme es nicht auf das öffentliche
Interesse an der Berichterstattung an, da es Sache der Presse sei zu bewerten, ob
etwas berichtenswert sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf
die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sind.
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ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE :
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Die Klage ist unbegründet.
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Die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs aus §§ 823, 1004 BGB wegen
unzulässiger Wortberichterstattung liegen nicht vor. Die – den Kläger allerdings
identifizierende – Berichterstattung verletzt den Kläger nicht rechtswidrig in seinem
Persönlichkeitsrecht.
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I.
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Das Landgericht Köln ist örtlich gem. § 32 ZPO zuständig, da die Veröffentlichungen im
Internet bestimmungsgemäß auch in Köln abgerufen werden konnten und – sinngemäß
entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur internationalen
Zuständigkeit deutscher Gerichte (BGH GRUR 2010, 461 – The New York Times) - die
vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch
Kenntnisnahme von der Internetveröffentlichung (auch) in Köln eintreten würde.
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Dass der Kläger die dieser Hauptsache zugrunde liegende einstweilige Verfügung bei
dem Landgericht Berlin beantragt hat, ändert nichts an der Zuständigkeit des
Landgerichts Köln. Denn mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat
der Gläubiger seine zulässige Wahl zwischen mehreren zuständigen Gerichten noch
nicht getroffen. Er kann die Klage in der Hauptsache noch bei einem anderen dafür
zuständigen Gericht erheben (Zöller-Vollkommer, ZPO, § 926 Rz.29 mit Verweis auf
OLG Karlsruhe NJW 1973, 1509). Dass er dies tut – auch wenn er bestrebt ist durch den
Wechsel des angerufenen Gerichts seine Erfolgschancen zu erhöhen – ist nicht
rechtsmissbräuchlich, sondern nutzt lediglich die sich aus der Zivilprozessordnung
ergebenden Wahlmöglichkeiten.
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II.
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Der Kläger ist aktivlegitimiert, da er in der streitgegenständlichen Veröffentlichung
namentlich genannt wird. Der Beklagte ist passivlegitimiert, da er sich für die
Internetseite www.anonym1.de verantwortlich zeigt.
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III.
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Weder durch die Veröffentlichung der in lit. a des Antrags dargestellten Ausschnitte aus
einer Auflistung von Gerichtsverfahren noch durch die Veröffentlichung der
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Zusammenfassung dieser Auflistung, insoweit sie Gegenstand des Antrags lit. b ist,
greift der Beklagte rechtswidrig in die Rechte des Klägers ein.
1. Ausschnitte aus einer Auflistung von Gerichtsverfahren (lit. a)
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Bei der Veröffentlichung der Auflistung von Gerichtsverfahren, soweit diese Gegenstand
des Antrag zu lit. a ist, handelt es sich unstreitig um wahrheitsgemäße
Tatsachenbehauptungen. Auch Tatsachenbehauptungen genießen den Schutz der
Meinungsfreiheit, soweit sie geeignet sind, zur Meinungsbildung beizutragen (BVerfG,
08.06.2010, 1 BvR 1745/06, EuGRZ 2010, 353; st.Rspr.). Das ist hier der Fall. Der
Beklagte möchte mit der Auflistung zu einer Diskussion über die Rechtsprechung
deutscher Gerichte in Pressesachen beitragen. Dazu sind die mitgeteilten Informationen
zu Umfang und Art seiner Auseinandersetzungen aufgrund seiner Veröffentlichungen
nicht ungeeignet. Insoweit ist auf die Entscheidung KG AfP 2009, 608, 610 zu
verweisen, wo u.a. in Bezug auf seine Veröffentlichungen ausgeführt wird:
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"Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner eine Internetseite betreibt,
auf der er über die Rechtsprechung einzelner Gerichte in Pressesachen berichtet
und hierbei auch das Wirken der in diesem Zusammenhang tätigen Rechtsanwälte
beleuchtet. Damit übt der Antragsgegner öffentliche Kritik an der Rechtsprechung
dieser Gerichte und der Tätigkeit dieser Anwälte. Dieses Bemühen des
Antragsgegners um eine öffentliche Beschäftigung mit der Tätigkeit dieser Gerichte
ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ersichtlich nimmt der Antragsgegner hierbei
für sich in Anspruch, sein Anliegen auch im öffentlichen Interesse und zur
Einflussnahme auf die öffentliche Meinung zu verfolgen. Insoweit ist die vom
Antragsgegner auf seiner Internetseite geführte öffentliche Darstellung und
Diskussion der Rechtsprechung in Pressesachen im Grundsatz als adäquates
Mittel für die Durchsetzung der eigenen Meinung in der geistigen
Auseinandersetzung von Art. 5 Absatz 1 Satz 1 GG gedeckt (vgl. Senat Beschluss
vom 13. Januar 2009 - 9 W 178/08)."
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Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährt,
sondern steht gemäß Art. 5 Abs. 2 GG insbesondere unter der Schranke der
allgemeinen Gesetze, zu denen auch die hier zu beachtenden Vorschriften der §§ 823,
1004 BGB gehören. Daher war in eine Abwägung zwischen dem Grundrecht des
Klägers auf Meinungsfreiheit und dem auf Seiten des Beklagten vor allem zu
berücksichtigenden allgemeinem Persönlichkeitsrecht einzutreten.
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Die veröffentlichten Vorgänge sind der Sozialsphäre des Klägers zuzuordnen. Die
Sozialsphäre umfasst den jenseits des privaten liegenden Bereich der Person, der nach
außen so in Erscheinung tritt, dass er grundsätzlich von jedem, jedenfalls aber auch von
Menschen wahrgenommen werden kann, zu denen keine rein persönlichen
Beziehungen bestehen (Wenzel-Burkhart Kap. 5, Rz. 65). Es handelt sich um einen
Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der
Umwelt vollzieht (BGH ZUM 2009, 753 – spickmich.de). Denn in öffentlichen
Gerichtsverfahren tritt eine Person, die Partei desselben ist, jedenfalls im Rahmen der
mündlichen Verhandlung und auch im Rahmen einer Endentscheidung des Gerichts
derart nach außen in Erscheinung, dass sie auch von Dritten wahrgenommen werden
kann, zu denen keine rein persönlichen Beziehungen bestehen. Soweit der Kläger als
Rechtsanwalt an den fraglichen Gerichtsverfahren teilnahm, sind sie schon aus diesem
Grund seiner Sozialsphäre zuzuordnen.
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Wahre Tatsachenbehauptungen, die lediglich Vorgänge aus seiner Sozialsphäre
benennen, müssen jedoch grundsätzlich hingenommen werden, denn das
Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der
Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (BVerfG, aaO). Die Schwelle
zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird bei der Mitteilung wahrer Tatsachen über die
Sozialsphäre des Betroffenen regelmäßig erst überschritten, wo sie einen
Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der
Verbreitung der Wahrheit steht (BVerfG, aaO). Dies bedeutet, dass Äußerungen im
Rahmen der Sozialsphäre nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das
Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden dürfen, so etwa dann,
wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen
sind (BGH ZUM 2009, 753 – spickmich.de).
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Eine derart schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
des Klägers ist hier jedoch nicht zu erkennen. Die wahrheitsgemäße Information,
jemand sei in eine gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung involviert, ist
für sich genommen nicht ehrenrührig (BVerfG, GRUR 2008, 352). Über diese
Information geht aber die Auflistung nicht hinaus. Die in der Auflistung gegebenen
Hinweise zum Gegenstand des Verfahrens sind so knapp, dass ihnen keine
ehrenrührigen oder die Privatsphäre betreffenden Informationen zu entnehmen sind.
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Auch ist eine Prangerwirkung nicht zu erkennen. Diese wird von der zivilgerichtlichen
Rechtsprechung allerdings dann erwogen, wenn ein – nach Auffassung des Äußernden
– beanstandungswürdiges Verhalten aus der Sozialsphäre einer breiteren Öffentlichkeit
bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und
Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt, was insbesondere dort in Betracht
kommt, wo eine Einzelperson aus der Vielzahl derjenigen, die das vom Äußernden
kritisierte Verhalten gezeigt haben, herausgehoben wird, um die Kritik des als negativ
bewerteten Geschehens durch Personalisierung zu verdeutlichen. Dabei kann die
Anprangerung dazu führen, dass die regelmäßig zulässige Äußerung einer wahren
Tatsache aus der Sozialsphäre im Einzelfall mit Rücksicht auf die überwiegenden
Persönlichkeitsbelange des Betroffenen zu untersagen ist (BVerfG GRUR 2010, 544).
Diese Voraussetzungen sind bereits deshalb nicht anzunehmen, weil zum einen
zahlreiche weitere Verfahren anderer Anwälte gegen den Beklagten ebenfalls
aufgelistet werden – er also nicht aus einer Vielzahl von Personen herausgehoben wird
- und andererseits nicht erkennbar ist, dass die Bekanntgabe dieser Verfahren zu einem
schwerwiegenden Unwerturteil des Durchschnittspublikums oder wesentlicher Teile
desselben nach sich ziehen könnte, wie es der Annahme einer Anprangerung
vorausgesetzt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.02.2010 – 1 BvR 2477/08, Rz. 26). Der
Umstand, dass jemand einen anderen aufgrund dessen Veröffentlichung wegen
Verletzung des Persönlichkeitsrechts zivilrechtlich auf Unterlassung in Anspruch nimmt,
fällt nicht negativ auf den Kläger zurück. Immerhin ist durch die Gerichte in jedem
Einzelfall eine nicht immer eindeutig ausfallende Abwägung zu treffen. Eine
Anprangerung gerade des Klägers liegt in der Auflistung der Klageverfahren nicht.
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2.
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Zusammenfassung der Auflistung (lit. b des Antrags)
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Auch die Zusammenfassung verletzt den Kläger nicht rechtswidrig in seinem
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Persönlichkeitsrecht. Bei der Veröffentlichung der Zusammenfassung der zuvor unter
Ziff. 1 behandelten Auflistung von Gerichtsverfahren, soweit diese Gegenstand des
Antrag zu lit. b ist, handelt es sich um wahrheitsgemäße Tatsachenbehauptungen, auch
wenn diese zugleich Elemente einer Bewertung enthalten.
Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen
sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die
Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der
widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten
Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv
festzustellen (Palandt-Sprau, BGB, § 823 Rn. 95 m.w.N.). Stehen sich als
widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) und das
allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2, 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit
einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder
Meinungsäußerungen handelt. Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die
zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder
unwahr feststellen lassen (BGH NJW 52, 660 - Constanze; 66, 296 - Höllenfeuer; AfP
1975, 804 - Brüning I). Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung
einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den
durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im
Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den objektiven
Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers
abzustellen (vgl. BGH NJW 1998, 3047). Die – wie die unter a) behandelte Auflistung –
den Kläger in seiner Sozialsphäre betreffende Zusammenfassung ist ebenfalls nicht mit
einer irgendwie gearteten unzulässigen Prangerwirkung verbunden.
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Die Zusammenfassung stellt sich als Tatsachenbehauptung dar, da die Richtigkeit der
Ergebnisse der Verfahren und der auf Klägerseite Beteiligten dem Beweis zugänglich
ist. Dass daneben ein wertendes Element darin liegen mag, dass erwähnt wird "3
Sachen gingen für diese Kanzlei verloren" nimmt der Äußerung im
Gesamtzusammenhang nicht den Charakter einer Tatsachenbehauptung. Diese ist
auch wahr, jedenfalls greift der Kläger ihren Wahrheitsgehalt nicht an.
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Im Hinblick auf ihre Zulässigkeit gilt das oben unter Ziff. 1 Gesagte, da in den unter lit. b
angegriffenen Äußerungen lediglich um die zahlenmäßige Zusammenfassung der
Auflistung geht. Die Tatsachen sind ebenso der Sozialsphäre zuzuordnen und ihre
Verbreitung greift ebenso wenig in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein, da keine
Pragerwirkung erkennbar ist. Allein die Erwähnung, dass ein Verfahren verloren wurde,
bleibt weit hinter den Voraussetzungen für die Annahme einer Schmähkritik zurück.
Zudem hat ein Gewerbetreibender eine der Wahrheit entsprechende Kritik an seinen
Leistungen aber grundsätzlich hinzunehmen. Bei der Annahme eines rechtswidrigen
Eingriffs ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten, wenn eine gewerbliche Leistung
durch eine wahre Berichterstattung betroffen ist. Nichts anderes kann für Leistungen der
freien Berufe gelten (KG a.a.O.).
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IV.
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Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Streitwert: 15.000 EUR
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