Urteil des LG Köln vom 13.11.2002

LG Köln: entwicklungspolitik, kritik, report, analyse, rezession, unterlassen, sicherheitsleistung, zwangsvollstreckung, ehre, tatsachendarstellung

Landgericht Köln, 28 O 351/02
Datum:
13.11.2002
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 351/02
Tenor:
Den Beklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu
250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben
werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten
für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, wörtlich oder sinngemäß
die Meinung kundzutun und/oder zu verbreiten, dass die von Herrn C
und T verfaßte Studie Entwicklungspolitische Fachzeitschriften in
Deutschland. Eine Marktanalyse, KomTech Report 27/2001, eine
Gefälligkeitsstudie ist, die auf eine Idee von epd-Entwicklungspolitik
zurückgeht. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 1) und 2) sowie die
Beklagten zu 1) und 2) jeweils zu 1/4.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 700,00 EUR abzuwenden,
wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leisten. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils
1.100,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
T a t b e s t a n d :
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Die Beklagte zu 1) verlegt deutschlandweit die Zeitschrift Entwicklung und
Zusammenarbeit (E+Z). Der Beklagte zu 2) ist verantwortlicher Redakteur dieser
Zeitschrift. Die Klägerin zu 2) ist ein Institut für Kommunikations- und
Technologieforschung in Solingen, deren Geschäftsführer der Kläger zu 1) ist.
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Ende 2001 gab die Klägerin zu 2) eine Studie mit dem Titel "Entwicklungspolitische
Fachzeitschriften in Deutschland. Eine Marktanalyse", KomTech Report 27/2001
heraus. Diese Marktanalyse, die von dem Kläger zu 1) sowie Herrn T verfaßt war,
befaßte sich auf der Basis von Befragungen bei 20 deutschsprachigen
entwicklungspolitischen Fachzeitschriften und sogenannten Expertenbefragungen mit
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Inhalt und Struktur der vorgenannten Publikationen. Wegen der Einzelheiten des
Inhaltes wird auf Bl. 32 ff. des Anlagenheftes Bezug genommen.
In der Märzausgabe 2002 der Zeitschrift E + Z erschien eine von dem Beklagten zu 2)
verfasste Rezension dieses Werkes unter der Überschrift "entwicklungspolitische
Zeitschriften - eine Gefälligkeitsstudie?" In diesem Artikel setzte sich der Verfasser
kritisch mit der Marktanalyse auseinander unter Hinweis darauf, dass lediglich
deutschsprachige Fachzeitschriften analysiert wurden und mit der Behauptung, bei der
Zeitschrift "epd-Entwicklungspolitik" bestünden "Vernetzungsüberlegungen". Wörtlich
heißt es dann weiter: "Da liegt dann der Gedanke nicht sehr fern, dass die Idee zu der
Studie hier entstanden ist, nicht in Madrid; und das C und T sich bereit gefunden haben,
ein Papier zu schreiben, in welchem allein "epd-Entwicklungspolitik" gelobt wird,
während alle anderen Zeitschriften mit schäbigen Mitteln diffamiert werden."
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Die Kläger vertreten die Auffassung, ihnen stünde in Bezug auf die Behauptung, es
handele sich bei ihrer Marktanalyse um eine Gefälligkeitsstudie, die von der
Fachzeitschrift "epd-Entwicklungspolitik" initiiert worden sei und daher nur diese
Zeitschrift lobe, hingegen andere diffamiere, ein Unterlassungsanspruch zu.
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Zum einen handele es sich hierbei um eine unrichtige Tatsachenbehauptung. Hierzu
behauptet die Klägerin, tatsächlich sei die Marktanalyse von wissenschaftlichen
Instituten in Lima (Peru) und Madrid (Spanien) in Auftrag gegeben worden. Sie beruhe
im übrigen allein auf der Untersuchung der von den angesprochenen Fachzeitschriften
ausgefüllten Fragebögen sowie ergänzenden "Experten-Angaben". Alle Parameter, die
zur Auswertung beigetragen hätten, seien genannt; im übrigen setze sich die
Marktanalyse insgesamt kritisch mit den entwicklungspolitischen Fachzeitschriften
auseinander und bevorzuge insbesondere nicht die Zeitschrift "epd-
Entwicklungspolitik".
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Soweit man die Angaben in der Rezension als Meinungsäußerung ansehen wolle, so
übersteige der Inhalt aber auch insoweit das zulässige Maß. Insbesondere werde der
Kläger zu 1) in dem Kernbereich seines wissenschaftlichen Selbstverständnisses
betroffen, wenn seiner Arbeit durch den Hinweis auf eine angebliche Gefälligkeit als von
außen beeinflussbar dargestellt werde. Gleiches gelte aber auch für die Klägerin zu 2)
als wissenschaftlichem Institut. Auch sie werde durch diese unsachliche Kritik in ihrer
Funktion und sozialen Wertgeltung angegriffen.
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Die Kläger beantragen,
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die Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu
250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6
Monaten zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung
aufzustellen und/oder zu verbreiten, dass die von Herrn C und T verfasste
Studie "entwicklungspolitische Fachzeitschriften in Deutschland. Eine
Marktanalyse", KomTech-Report 27/2001, eine Gefälligkeitsstudie ist, die
auf einer Idee von "epd-Entwicklungspolitik" zurück geht und in welcher
allein "epd-Entwicklungspolitik" gelobt wird, während alle anderen
Zeitschriften diffamiert werden.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten sind der Meinung, der Inhalt der Rezension halte sich insgesamt im
Rahmen einer zulässigen Meinungsäußerung. Insbesondere für die Verwendung des
Begriffes "Gefälligkeitsstudie" lägen diverse Verdachtsmomente vor, die einen
entsprechenden Rückschluss zuließen. So behaupten sie, sei der von der Klägerin
versandte Fragebogen allein auf die "epd-Entwicklungspolitik" zugeschnitten. Auch
habe ausweislich der Zielsetzung eine internationale Untersuchung vorgenommen
werden sollen, während tatsächlich nur deutschsprachige Zeitungen ausgewertet
worden seien. Innerhalb dieser Zeitschriften bestünden aber nur bei der "epd-
Entwicklungspolitik" sogenannte Vernetzungsüberlegungen. Wenn sich die Kläger
darüber hinaus in der Studie auf "Experteninterviews" bezögen, ohne diese namentlich
zu benennen, sei überdies davon auszugehen, dass es sich hierbei um Mitarbeiter der
"epd-Entwicklungspolitik" handele. Schließlich lägen auch persönliche Beziehungen
des Klägers zu 1) zu der vorgenannten Zeitschrift vor. Hierzu wird weiter vorgetragen.
Schließlich weise auch der Inhalt der Marktanalyse deutliche Hinweise auf eine
Bevorzugung dieser Zeitschrift auf.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist teilweise begründet.
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Den Klägern steht gegenüber den Beklagten ein Unterlassungsanspruch gemäß den §§
1004, 823 Abs. 1 BGB in dem ausgeurteilten Umfange zu.
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Die von den Klägern angegriffenen Teile der Rezension lassen sich zunächst in 2
Gruppen einteilen. Zum einen beziehen sich die inkriminierten Äußerungen auf die
Unterstellung einer "Gefälligkeitsstudie", die auf Initiative der Zeitschrift "epd-
Entwicklungspolitik" zurückgehe. Zum anderen wird festgestellt, dass nur die
vorgenannte Zeitschrift gelobt, hingegen alle anderen Zeitschriften diffamiert würden.
Die erste Aussagengruppe gehöhrt zusammen, da ihre beiden Teilaspekte aufeinander
bezogen sind und inhaltlich auf den gleichen Aussagekern hinauslaufen.
Demgegenüber ist die der zweite Teil der Erklärung unabhängig von dem ersten
verständlich und für sich überprüfbar.
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Bei beiden Aussagengruppen handelt es sich letztlich um Meinungsäußerungen. Bei
der Abgrenzung, ob eine Aussage als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil
einzuordnen ist, kommt es entscheidend darauf an, wie sich die Äußerung für einen
durchschnittlichen Empfänger aus seinem Gesamtzusammenhang heraus darstellt
(BVerFG E 85, 1 ff.). Auch wenn diese Äußerung einen Tatsachenkern enthält, verbleibt
es dann bei der Einordnung als Meinung, wenn diese Tatsachenbehauptung gegenüber
der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt, vielmehr die Tatsachendarstellung
lediglich die tatsächliche Bewertungsgrundlage für die anschließende Schlussfolgerung
darstellt. (vgl. BGH NJW 1994, 2614). So ist es hier bei allen von den Klägern
angegriffenen Äußerungen der Beklagten. Diese stellen nämlich letztlich nichts anderes
als die Schlussfolgerungen aus den tatsächlichen Umständen dar, die am Ende der
Rezession aus den zuvor tatsächlich dargestellten Umständen gezogen werden.
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Derartige Meinungsäußerungen sind grundsätzlich gemäß Artikel 5 Abs. 1 GG zulässig,
wenn sie nicht den Bereich der sogenannten "Schmähkritik" erreichen. Diese Grenze ist
vorliegend unzweifelhaft nicht erreicht und wird auch von den Klägern nicht so vertreten.
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Aber auch dort, wo es um negative Werturteile geht, ist ein Kritiker zur Rücksichtnahme
auf die Ehre des Angegriffenen verpflichtet. Wie in jedem Falle widerstreitender
grundrechtlich geschützter Freiheitsrechte, kommt es letztlich auf deren praktische
Konkordanz im Einzelfalle an. Dabei überwiegt grundsätzlich das Recht der
Meinungsfreiheit. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die aufgestellte
Meinungsäußerung in den Kernbereich der Funktion bzw. der Aufgabe des Betroffenen
eindringt und für die vorgenommene Kritik nach den Angaben des Kritikers keine
hinreichenden Anhaltspunkte bestehen (OLG Köln, NJW-RR 2001, 1486, 1488 f.).
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Soweit es die Äußerung der Beklagten anbelangt, bei der Studie handele es sich um
eine Gefälligkeitsstudie, die von der Zeitschrift "epd-Entwicklungspolitik" initiiert worden
sei, so greift diese Äußerung in den Kernbereich der Funktion bzw. Aufgabe der Kläger
ein. Denn mit dieser Äußerung wird zunächst dem Kläger zu 1) als Autor unterstellt,
dass seine Angaben über den Auftraggeber der Studie lediglich vorgeschoben wurden
und seine Marktanalyse nicht auf dem Ergebnis wissenschaftlicher Methoden beruhe,
sondern letztlich von dem Interessenten vorgegeben worden sei. In diesem Sinne
können die Äußerungen verstanden werden, auch wenn in der Überschrift der
Rezession das Wort Gefälligkeitsstudie mit einem Fragezeichen versehen ist. Denn aus
dem Gesamtzusammenhang des Artikels und den nachfolgenden Schlussfolgerungen
wird es deutlich, dass hier nicht nur eine offene Frage in den Raum gestellt oder ein
Verdacht geäußert werden soll, sondern die Meinung des Rezensenten zum Ausdruck
gebracht wird (vgl. hierzu: Wenzel, das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4.
Aufl., Rn. 10.139). Damit wird aber letztlich die Grundlage der Tätigkeit des Klägers zu
1) und mithin auch der Klägerin zu 2) als wissenschaftlichem Institut, nämlich ihre
wissenschaftliche Seriosität, in Frage gestellt.
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Die von dem Beklagten dargelegten Umstände reichen auch nicht aus, um die
vorgenommene Schlussfolgerung zu stützen. So stellen die Behauptungen, der von
dem Kläger zu 1) benutzte Fragebogen sei allein auf die epd zugeschnitten und bei den
befragten Experten werde es sich um Mitarbeiter dieser Zeitschrift handeln, um reine
Vermutungen. Auch der Umstand, dass lediglich deutsche Zeitschriften ausgewertet
wurden, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass nur die epd ein Interesse an dieser
Studie haben könnte. Auch die Behauptung, diese Zeitschrift sei alleine an einer
sogenannten Vernetzung interessiert, ist ebenfalls durch nichts belegt. Es verbleiben
damit die Beziehungen des Klägers zu 1) zu der Zeitschrift epd-Entwicklungspolitik.
Angesichts des Umstandes, dass es bei einer Tätigkeit in einem bestimmten Bereich
stets vielfältige Verzahnungen und Verbindungen gibt, lassen solche Gegebenheiten
allein nicht den Rückschluss darauf zu, dass eine vorgenommene Analyse dann auch
zwangsläufig allein im Interesse einer bekannten Institution und vor allem unter
Vorspiegelung falscher Tatsachen veröffentlicht worden ist.
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Schließlich verkennt die Kammer auch nicht, dass die epd in der Studie an einigen
Stellen durchaus positiv hervorgehoben wird. Dies geht aber nicht so weit, dass sich
hieraus allein angesichts der Darstellung der Grundlagen der Analyse sowie des
Gesamtkontextes einer kritischen Auseiandersetzung, in die dann auch wieder die epd
eingebunden wird, eine Voreingenommenheit ergeben würde.
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Mithin sind die vorgenannten Äußerungen von den Beklagten als Verleger bzw. Autor
zu unterlassen.
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Insoweit steht ein Anspruch nicht nur dem Kläger zu 1) als Verfasser der Marktanalyse,
sondern auch der Klägerin zu 2) zu. Denn wie bereits dargelegt, wird auch diese durch
die inkriminierten Äußerungen im Kernbereich ihrer Funktion und sozialen Wertgeltung
als wissenschaftlichem Institut betroffen (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 61. Aufl. § 823 Rn.
181).
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Soweit es hingegen um die Äußerung geht, die klägerische Marktanalyse lobe lediglich
"epd-Entwicklungspolitk", während alle anderen Zeitschriften diffamiert würden, stellt
dies demgegenüber eine noch zulässige Meinungsäußerung dar.
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Zunächst steht diese Äußerung nicht in einem untrennbaren Verhältnis zu der
Unterstellung einer Gefälligkeitsstudie. Vielmehr wird hier lediglich eine
Schlussfolgerung aus dem Inhalt der Analyse gezogen, in der in der Tat an mehreren
Stellen die Zeitschrift "epd-Entwicklungspolitik" positiv hervorgehoben wird. Wie bereits
dargelegt, genügte dieser Umstand allerdings alleine nicht, um als hinreichende
Grundlage für die "Einseitigkeit" der Marktanalyse herangezogen zu werden. Es muss
allerdings einem Kritiker unbenommen bleiben, für sich aus bestimmten Umständen
Schlussfolgerungen zu ziehen. In diesem Zusammenhang muss der Verfasser eines
rezensierten Werkes auch härtere Kritik in Kauf nehmen, sofern sie die Grenze der
Schmähkritik nicht erreicht. Dies ist, wie bereits dargelegt, im vorliegenden jedoch nicht
der Fall.
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Der Schriftsatz der Kläger vom 17.10.2002 wurde gesehen, führte aber nicht zu einer
abweichenden Einschätzung.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Ziffer 11, 711, 108 Abs. 1
S. 2 ZPO.
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Insbesondere bei der Kostenentscheidung wurde von einer Gleichgewichtigkeit der
beiden angegriffenen Äußerungsgruppen ausgegangen.
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