Urteil des LG Köln vom 14.07.2010

LG Köln (schweres verschulden, abmahnung, zahlung, geschäftsführung ohne auftrag, geltendmachung des anspruchs, meinungsfreiheit, umstände, nicht öffentlich, schwerer eingriff, einseitiges rechtsgeschäft)

Landgericht Köln, 28 O 857/09
Datum:
14.07.2010
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 857/09
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.196,43 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
24.12.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d:
1
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Zahlung eines immateriellen
Schadensersatzes und Abmahnkosten wegen einer öffentlichen Äußerung des
Beklagten.
2
Die Klägerin ist Designerin, Model und Moderatorin. Im Jahre 2001 war sie das Cover-
Girl der Zeitschrift "F". Sie moderierte zudem Sendungen für das Boulevard-Magazin
"H" auf N, war Jury-Mitglied der Serie "S" auf C und moderierte unter anderem auch für
K. In den Medien finden sich zahlreiche Berichte über die Klägerin. Im März 2009 wurde
in der Zeitschrift "Fim" eine Fotostrecke über die Klägerin abgedruckt. Sie wurde zudem
durch ihre Beziehung und die nach wenigen Monaten wieder gelöste Verlobung mit D
bekannt. Sie ist die Lebensgefährtin des Schauspielers und Moderators Q. Im Rahmen
einer Show ihres Lebensgefährten wird die Klägerin auf einem Sofa sitzend gezeigt,
während sie in einer Ausgabe der Zeitschrift "Y" blättert.
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Am 29.05.2009 fand die Veranstaltung "G" statt. Dabei handelt es sich um eine
Preisverleihung des Musikfernsehsenders "G". Die Veranstaltung fand in der A-Arena in
P statt und wurde live im Fernsehen übertragen. Moderiert wurde die Sendung von Q.
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Q ist Moderator und Comedian. Er wurde im Jahre 2005 mit dem Musikpreis "Comet" in
der Kategorie "Live Comedy" ausgezeichnet. Neben anderen Sendungen moderiert er
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eine wöchentliche Show, die insbesondere durch eine spöttische Kommentierung von
Tagesereignissen bzw. Prominenten gekennzeichnet ist.
Zum Zeitpunkt der Veranstaltung hatten Q und die Klägerin noch nicht öffentlich bekannt
gegeben, dass sie ein Paar sind. Es gab allerdings entsprechende Gerüchte, die in den
Medien in großem Umfang thematisiert wurden.
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Gast der Veranstaltung war u.a. auch der Beklagte. Er wurde dort als Laudator für den
Preisträger L engagiert. Unmittelbar nachdem der Beklagte seine Laudatio beendet
hatte, erschien Q auf der Bühne. Es kam zu einer spontanen, sich auf der Bühne
entwickelnden Konversation zwischen dem Beklagten und Q.
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Bei seinem Gang auf die Bühne bediente sich Q typischer Attribute, die üblicherweise
Künstlern aus dem Bereich der Rap-Musik nachgesagt werden. Dies zeigte sich
insbesondere in seinem Gang, seiner Kleidung, seinem Schmuck und seiner
Ausdrucksweise. Zudem stellte er sich unter dem fiktiven Künstlernamen "B" vor.
Darüber hinaus trug Q eine silberne Kette, die das Aussehen eine Kobra haben sollte
und kommentierte dies, indem er ausführte, die Kette sei aus Alufolie.
8
Q forderte den Beklagten daraufhin zu einem sog. "Battle-Rap", also einer auf
Sprechgesang basierenden Auseinandersetzung auf. Dies lehnte der Beklagte
zunächst ab, zumal er über dieses Vorhaben vorab nicht in Kenntnis gesetzt worden
war. Wenig später stimmte der Beklagte dem doch zu.
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Im Rahmen dieses "Battle-Rap" rappte zunächst Q und äußerte sich zu den Themen
"Wirtschaftskrise" und "Opel". Anschließend forderte er den Beklagten zum
"Gegenangriff" mit den Worten "so, jetzt musst Du aber auch so einen kritischen Text
hinterher machen" auf. Der Beklagte äußerte sich daraufhin u.a. wie folgt:
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"… Ich glaub es nicht, was ist los verdammt, Q ist mit V zusamm…"
11
sowie
12
"Olle Crackbraut, olle Crackbraut!".
13
Währenddessen tanzte Herr Q auf der Bühne und führte einen "Break-Dance" auf.
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Im Anschluss an die Äußerungen des Beklagten applaudierte Q dem Beklagten und
kommentierte die streitgegenständlichen Äußerungen des Beklagten mit den Worten
15
"phatten Respekt und voll gedisst, Alter! Wie geil ist das denn!".
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Über den vorgenannten Auftritt des Beklagten wurde in den folgenden Tagen nach der
Veranstaltung in einer Vielzahl von Massenmedien berichtet. Auf die als Anlagen
eingereichten Medienberichte (Anlagen K2, K8) wird Bezug genommen. Auch auf der
Videoplattform "Z" wurde das streitgegenständliche Videomaterial eingestellt.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.06.2009 mahnte die Klägerin den Beklagten ab.
Das Schreiben wurde an das Plattenlabel des Beklagten versandt und sodann an
diesen weitergeleitet. Eine Vollmacht war der Abmahnung nicht beigefügt. Auf das als
Anlage K3 vorgelegte Schreiben wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 05.06.2009
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(K4) verpflichtete sich der Beklagte, es bei Meidung einer für den Fall der
Zuwiderhandlung von der Klägerin festzusetzenden und im Streitfall der Höhe nach vom
zuständigen Gericht zu überprüfenden und an die Klägerin zu zahlenden Vertragsstrafe,
zukünftig zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin wörtlich oder sinngemäß zu
behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu
lassen, diese sei eine "olle Crackbraut".
Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.06.2009 (K5) forderte die Klägerin den Beklagten
auf, sich freiwillig bereit zu erklären, an die Klägerin eine Geldentschädigung wegen
schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu zahlen sowie die Kosten für die
Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs zu übernehmen. Im Rahmen des
Versuches einer gütlichen Einigung erklärte sich der Beklagte bereit, die Kosten der
Abmahnung zu übernehmen. Hierauf reagierte die Klägerin nicht. Mit Schreiben vom
16.06.2009 (K7) lehnte die Beklagte die Zahlung einer Geldentschädigung ab.
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In der Folgezeit übergab der Lebensgefährte der Klägerin dem Beklagten als Laudator
der Preisübergabe bei der Echo-Verleihung den Preis für das beste Musikvideo und
äußerte sich beiläufig dazu, dass noch ein Prozess anhängig sei. Vor der Rede als
Laudator war Q nicht bekannt, dass der Beklagte den Preis erhalten würde.
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Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Bezeichnung "olle Crackbraut" durch den
Beklagten eine besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung darstelle. Durch die
Bezeichnung als "Crack-Braut" werde die Behauptung aufgestellt, die Klägerin würde
regelmäßig Drogen (nämlich die Droge "Crack") konsumieren. Diese Behauptung
würde noch erschwert durch die Bezeichnung "olle", wobei es sich dabei um eine
besonders abwertende Bezeichnung einer Person im Sinne "von oll", "alt", bzw.
"verlebt" handele. Diese schwere Persönlichkeitsverletzung sei schuldhaft geschehen
und die Beeinträchtigung sei auch nicht auf andere Weise zu befriedigen. Daher stünde
ihr gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zu. Der
Beklagte könne sich zudem nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung bzw. auf
zulässige Satire berufen, da es sich bei der Äußerung um Schmähkritik handele.
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Wenn eine satirische Äußerung angenommen würde, müsse berücksichtigt werden,
dass die Äußerung ohne Berücksichtigung der vermeintlich satirischen Übersteigerung
so verstanden werde, dass die Klägerin Drogen konsumiere.
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Zu keinem anderen Ergebnis führe, dass die Äußerung im Rahmen eines Battle-Raps
gefallen sei. Der Beklagte hätte einer solchen spontanen Aktion nicht zustimmen
müssen. Darüber hinaus seien auch insoweit Beschimpfungen nicht üblich. Auch das
Verhalten ihres Lebensgefährten könne keine andere Bewertung rechtfertigen. Zum
einen hätten das Verhältnis und die Äußerungen Qs keine Auswirkungen auf die
Ansprüche der Klägerin. Zum anderen seien die unmittelbar von Q nach den
Äußerungen des Beklagten gemachten Bemerkungen nicht auf den Inhalt der Äußerung
Bezogen, da Q diese nicht verstanden habe. Vielmehr sei er durch das Inlay im Ohr,
Regieanweisungen und die Lautstärke in der Halle nicht in der Lage gewesen, die
Äußerungen des Beklagten zu verstehen.
23
Der Beklagte habe im Rahmen eines Interviews mit der Zeitschrift "P" selbst deutlich
zum Ausdruck gebracht, dass er pikante Informationen habe preisgeben wollen. Soweit
der Beklagte bestreite, die Äußerungen gegenüber "P" getätigt zu haben, sei ein
pauschales Bestreiten nicht ausreichend.
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Vor diesem Hintergrund habe die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf
Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes in Höhe von zumindest 25.000,00 €.
Darüber hinaus sei der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Kosten für die
Abmahnungen auf der Basis eines Streitwertes von 50.000,00 € (Unterlassung) bzw.
25.000,00 € (Schadensersatz) sowie einer 1,3 bzw. 0,65 fachen Gebühr zzgl.
Unkostenpauschale und MwSt. zu erstatten. Nicht relevant sei dabei, ob die Anschrift
des Beklagten zutreffend sei, da dieser die Abmahnung – unstreitig – erhalten habe. Da
die Abmahnung kein einseitiges Rechtsgeschäft darstelle, habe die Vollmacht nicht
übersandt werden müssen.
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Die Klägerin beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin eine Geldentschädigung zu zahlen,
deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch mindestens
25.000,00 Euro nebst Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank seit dem 24.12.2009 betragen sollte, sowie
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2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.196,38 Euro nebst Zinsen über
dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 24.12.2009 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
32
Der Beklagte ist der Ansicht, dass bereits keine Persönlichkeitsrechtsverletzung
vorläge. Denn es handele sich bei der Darstellung um eine zulässige Satire bzw.
Parodie. Nur so sei die Äußerung in der Öffentlichkeit verstanden worden. In diesem
Rahmen müsse berücksichtigt werden, dass der "Battle-Rap" immer eine verbale
Auseinandersetzung sei, bei der Äußerungen deutlich überzogen dargestellt würden.
Auch eine Tatsachenbehauptung enthalte die Äußerung nicht. Denn ein ernst gemeinter
Hintergrund sei aus der Äußerung nicht zu erkennen gewesen und auch nicht erkannt
worden. Dies zeige sich auch an der Reaktion Qs, der die Inhalte des Raps des
Beklagten verstanden habe. Das Bestreiten der Klägerin sei insoweit lebensfern.
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Soweit die Klägerin behaupte, der Beklagte habe sich in einem Interview mit der
Zeitschrift "P" geäußert, sei dies unzutreffend. Die Äußerung stamme nicht von dem
Beklagten.
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Jedenfalls fehle die für die Zubilligung einer Geldentschädigung erforderliche Schwere
der Persönlichkeitsrechtsverletzung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
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Die Klage ist überwiegend unbegründet, da der Klägerin gegen den Beklagten kein
Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung gemäß § 823 BGB i.V.m. Art. 1 und 2
GG zusteht. Soweit die Klägerin weitere Abmahnkosten geltend macht, ist die Klage in
Höhe von 1.196,43 € begründet.
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I. Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung
39
Durch die Äußerungen des Beklagten liegt allerdings eine Verletzung des
Persönlichkeitsrechts der Klägerin vor. Diese führt jedoch im Rahmen einer
Gesamtabwägung nicht zu einem Anspruch auf Zahlung eines immateriellen
Schadensersatzes. Dabei kann offen bleiben, ob eine schwere Verletzung des
Persönlichkeitsrechts der Klägerin vorliegt. Im Einzelnen gilt Folgendes:
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1. Schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts
41
Die beanstandete Äußerung des Beklagten beinhaltet eine Schmähkritik, die das
Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzte. Dabei ist das Persönlichkeitsrecht der
Klägerin betroffen, da sich die Äußerung ausdrücklich und unter namentlicher
Nennung auf ihre Person bezog.
42
Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um
einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die
Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der
widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des
konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
positiv festzustellen (Palandt, BGB, § 823 Rn. 95 m.w.N.). Stehen sich als
widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) und
das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2, 1 GG) gegenüber, kommt es für die
Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um
Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Konstitutiv für die
Bestimmung dessen, was als Äußerung einer "Meinung" zum Schutz des
Grundrechts von Art. 5 Abs. 1 GG umfasst wird, ist das Element der Stellungnahme,
des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung
(vgl. grundlegend BVerfGE 61, 1, 8f). Dabei kann auch die Äußerung von
Tatsachen, die der Meinungsbildung dienen, in den Schutzbereich der
Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG fallen (vgl. BVerfGE 90, 1, 15). Eine
Tatsachenbehauptung ist anzunehmen, wenn die Aussage einer Überprüfung auf
ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (vgl. BVerfGE 94, 1, 8;
BGH NJW 1996, 1131). Wenn in einer Aussage Tatsachenbehauptungen sowie
Meinungsäußerungen enthalten sind, ist zu berücksichtigen, welches der
genannten Elemente im Vordergrund steht. Von einem Überwiegen des
tatsächlichen Charakters einer Äußerung kann dabei ausgegangen werden, wenn
die Wertung sich als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen
darstellt und damit eine Beweisaufnahme über die Wahrheit der
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zusammengefassten tatsächlichen Umstände möglich ist (vgl. Burkhardt in Wenzel,
Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 4.51, m.w.N.).
Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist
die Ermittlung des Aussagegehalts. Maßgeblich für das Verständnis und den Inhalt
einer Äußerung ist insoweit nicht die subjektive Absicht des sich äußernden
Beklagten, sondern allein der Sinn, der den Äußerungen nach dem Verständnis
eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zukommt
(BVerfG NJW 2006, 207 – "IM-Sekretär" Stolpe). Abzustellen ist insoweit auf den
unbefangenen Durchschnittsempfänger unter Berücksichtigung der
Gesamtdarstellung, wie sie für ihn erkennbar ist (BVerfG NJW 1995, 3303 –
Soldaten sind Mörder II; NJW 1999, 483; BGH NJW 2002, 1192). Es kommt auf
Durchschnittsempfänger an, die mit der Materie nicht speziell vertraut sind (BGH
NJW 1995, 861 – Caroline von Monaco I). Dabei ist nicht auf das Verständnis des
unkritischen Durchschnittslesers, sondern richtigerweise auf dasjenige des
unvoreingenommenen und verständigen Publikums abzustellen (Burkhardt in
Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 4.4).
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Bei Tatsachenbehauptungen kommt es im Rahmen der anzustellenden Abwägung
für die Zulässigkeit ihrer Äußerung entscheidend auf den Wahrheitsgehalt der
Tatsachenbehauptung an. Bewusst unwahre Tatsachen oder Tatsachen, deren
Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung zweifelsfrei feststeht, fallen nicht unter den
Schutz des Art. 5 I GG (Palandt, BGB, § 823 Rn. 101a m.w.N.). Ihre Äußerung ist
daher grundsätzlich unzulässig. Die Verbreitung ehrenrühriger wahrer
Tatsachenbehauptungen hingegen ist grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht die
Intim- oder Privatsphäre des Betroffenen betreffen. In letzterem Fall ist jedoch
weiter zu prüfen und abzuwägen, ob ihre Äußerung durch ein berechtigtes
Interesse der Öffentlichkeit gedeckt ist (Palandt, BGB, § 823 Rn. 101a m.w.N.).
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Nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen handelt es sich bei der
streitgegenständlichen Äußerung um eine Meinungsäußerung. Denn die Äußerung
wird durch den Durchschnittsrezipienten nicht als Tatsachenbehauptung
verstanden. Im Rahmen der Ermittlung des Verständnisses des
Durchschnittsrezipienten ist zu berücksichtigen, dass bei der Überprüfung von
straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen wegen erfolgter Meinungsäußerungen davon
auszugehen ist, dass die Meinungsfreiheit verletzt wird, wenn ein Gericht bei
mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende Bedeutung zu
Grunde legt, ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu
haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerfG in NJW
2006, 207 - "IM Sekretär" Stolpe). Lassen Formulierungen oder die Umstände der
Äußerung eine nicht das Persönlichkeitsrecht verletzende Deutung zu, so verstößt
ein Strafurteil oder ein die Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder
zur Berichtigung aussprechendes zivilgerichtliches Urteil nach dieser
Rechtsprechung gegen Art. 5 GG. Müsste der sich Äußernde befürchten, wegen
einer Deutung, die den gemeinten Sinn verfehlt, mit staatlichen Sanktionen belegt
zu werden, würden über die Beeinträchtigung der individuellen Meinungsfreiheit
hinaus negative Auswirkungen auf die generelle Ausübung des Grundrechts der
Meinungsfreiheit eintreten. Eine staatliche Sanktion könnte in einem solchen Fall
wegen ihrer einschüchternden Wirkung die freie Rede, freie Information und freie
Meinungsbildung empfindlich berühren und damit die Meinungsfreiheit in ihrer
Substanz treffen (vgl. BVerfG a.a.O.).
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt eine Meinungsäußerung vor. Denn
die Äußerung ist substanzarm und wird durch den Durchschnittsrezipienten auch
entsprechend aufgefasst. Sie enthält keinen Bezug zu der vorherigen oder einer
anderen tatsächlichen Darstellung. Dies wird auch durch die von beiden Seiten
eingereichten Forumsbeiträge und die Berichterstattung über die Preisverleihung
belegt. Denn hiernach haben die Empfänger der Mitteilung die Behauptung zwar
als beleidigend aufgefasst. Auf den Vorwurf, die Klägerin würde tatsächlich die
Droge "Crack" konsumieren, schlossen die Rezipienten jedoch ersichtlich nicht.
Dies ergibt sich bereits aus dem Zusammenhang der Äußerung, zumal weder die
Klägerin noch deren Lebensgefährte Q im Zusammenhang mit Drogenkonsum
gebracht wurden.
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Selbst wenn die Äußerung als mehrdeutig einzustufen wäre und daher ein Teil der
Rezipienten die Äußerung dahin verstanden haben sollten, dass die Klägerin
Crack konsumiert, würde dies nach den durch das Bundesverfassungsgericht
aufgestellten und o.g. Grundsätzen im Rahmen der Entscheidung über einen
Schadensersatz und damit eine zivilrechtliche Sanktion zu keinem anderen
Ergebnis führen.
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Jedoch liegt auch bei der Annahme einer Meinungsäußerung eine Verletzung des
Persönlichkeitsrechts der Klägerin vor, da es sich bei der Äußerung um eine
Schmähkritik handelt, die nicht von der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG
geschützt wird. Denn entsprechend den vorstehenden Ausführungen äußerte der
Beklagte keine Meinung im Sinne einer Bewertung eines die Öffentlichkeit
betreffenden Themas. Vielmehr handelte es sich um eine substanzlose "Blödelei".
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Die Grundsätze, dass bei der rechtlichen Bewertung einer Äußerung als
Schmähkritik zu berücksichtigen ist, dass es der Sinn jeder zur Meinungsbildung
beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen und daher
angesichts der heutigen Reizüberflutung aller Art einprägsame, auch starke
Formulierungen hinzunehmen sind, kann vor diesem Hintergrund zu keinem
anderen Ergebnis führen. Zwar gilt das vorstehend ausgeführte auch für
Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter
Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind. Der Kritiker
darf seine Meinung grundsätzlich auch dann äußern, wenn sie andere für "falsch"
oder für "ungerecht" halten. Eine Auslegung der die Meinungsfreiheit
beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik überhöhte
Anforderungen stellt, ist mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar (vgl. BVerfG, NJW
1976, 1680; BVerfG, NJW 1984, 1741; BVerfG, NJW 1985, 787). Jedoch setzt dies
eine grundsätzlich Auseinandersetzung mit einem Thema voraus, war gerade nicht
zu erkennen ist.
50
Vor diesem Hintergrund kann auch die Annahme, dass es für die Beurteilung der
Reichweite des Grundrechtsschutzes aus Art. 5 Abs. 1 GG ferner maßgeblich
darauf ankommt, ob und in welchem Ausmaß der von den Äußerungen Betroffene
seinerseits an dem von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Prozess öffentlicher
Meinungsbildung teilgenommen, sich damit aus eigenem Entschluss den
Bedingungen des Meinungskampfes unterworfen und sich durch dieses Verhalten
eines Teils seiner schützenswerten Privatsphäre begeben hat, zu keinem anderen
Ergebnis führen. Denn bereits wegen des fehlenden tatsächlichen Inhaltes der
51
streitgegenständlichen Äußerung steht nicht mehr die Auseinandersetzung in der
Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund, so dass die
Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des
Betroffenen zurückzutreten muss (vgl. BGH, NJW 2000, 3421, 3422 – Babycaust m.
w. N.). Dies räumt auch der Beklagte ein, wenn er ausführt, die Äußerung sei so
substanzarm, dass ein Tatsachenkern in ihr nicht mehr zu erkennen ist.
Dieser Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist auch nicht zulässig,
soweit sich der Beklagte auf eine satirische Darstellung beruft.
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Für die Abwägung sind dabei die Umstände zu berücksichtigen, in der die
Äußerung gefallen ist. Unmittelbar nachdem der Beklagte seine Laudatio gehalten
hatte, erschien Q auf der Bühne. Die daraufhin folgende Showeinlage erfolgte
spontan und ohne dass der Beklagte über etwaige Inhalte des folgenden
Geschehens informiert war. Es handelte sich vielmehr um eine spontane, sich auf
der Bühne entwickelnde Konversation zwischen Q und dem Beklagten.
53
Dabei parodierte Q bereits bei seinem Gang auf die Bühne typische Attribute, die
üblicherweise Künstlern aus dem Bereich Rap-Musik nachgesagt werden. Dies
zeigte sich insbesondere in seinem Gang, seiner Kleidung und seiner
Ausdrucksweise. So stellte er sich dann unter dem fiktiven Künstlernamen "B"
gegenüber dem Beklagten vor. Auch hierbei handelte es sich um eine Parodie auf
Rap-Musiker, zu deren Kreis auch der Beklagte gehört.
54
Im weiteren Verlauf machte sich Q über typische Accessoires von Rap-Musikern
und somit auch über den Beklagten lustig, indem er statt für Rap-Musiker übliche
schwere Gold- und Silberketten bzw. wie der Beklagte eine silberne Maske, eine
Kobra aus – wie Q bekundete – Alufolie trug.
55
Im Folgenden forderte Q den Beklagten zu einem sog. "Battle-Rap" auf. Dieses
Ansinnen wurde zunächst durch den Beklagten abgelehnt, zumal der Beklagte
durch den Auftritt Qs als Rapper "auf die Schippe genommen" wurde. Schließlich
erklärte sich der Beklagte jedoch einverstanden.
56
Es folgte ein Auftritt Qs, der sich – wie bei Rap-Texten üblich – sozialkritisch mit
Fragen zu den Themen "Wirtschaftskrise" und "Opel" beschäftigte. Persönliche
Angriffe gegen einzelne Personen enthielt der Rap Qs nicht. Dabei versuchte Q im
Rahmen seines Auftritts ebenfalls die für einen Rapper typischen Attribute in der
Art der Darstellung nachzuahmen. Anschließend wurde der Beklagte "zum
Gegenschlag" aufgefordert mit den Worten "so, jetzt musst Du aber auch so einen
kritischen Text hinterher machen".
57
Dem Battle-Rap ist es wesenseigen, sich mit Äußerungen eine verbale
Auseinandersetzung zu liefern. Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch nicht
um einen normalen Battle-Rap, sondern vielmehr um eine Parodie eines solchen
Battle-Raps. Mithin war sowohl für die Protagonisten als auch für die Zuschauer
ohne weiteres erkennbar, dass der nun folgende Dialog nicht über ernst gemeinten
Inhalt verfügte. Es folgte die streitgegenständliche Äußerung seitens des
Beklagten.
58
Während der Beklagte im typischen Stil eines Battle-Rap die Bezeichnung "Olle
59
Crack-Braut" rappte, tanzte Herr Q hierzu und führte – ebenfalls in parodistischer
Weise – einen sog. Break-Dance – einen Tanzstil, der ebenfalls dem Bereich der
Rap-Musik zugeordnet ist – auf.
Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Begleitumstände ergibt sich somit, dass
die vom Beklagten getätigte Äußerung im Rahmen einer humoristischen, satirisch-
parodistischen öffentlichen Aufführung stattfand. Dies scheint auch das Publikum
erkannt zu haben, wie sich aus dem lauten Gelächter unmittelbar nach der
Situation ergibt. Dass Q die Äußerung des Beklagten akustisch nicht verstanden
haben will, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn für die Einordnung der
Aussage und die Frage, ob Satire vorliegt, kommt es auf den
Durchschnittsrezipienten und nicht auf eine von der Aussage mittelbar betroffene
Person, wie den Lebensgefährten der Klägerin an.
60
Satirischen Werken ist es wesenseigen, dass sie mit Übertreibungen,
Verzerrungen, Verfremdungen arbeiten und zum Lachen reizen wollen (BVerfG
NJW 1992, 2073). Bei der Bewertung von Satire ist zwischen der Einkleidung und
dem Aussagekern (dem Inhalt) der Äußerung gesondert zu prüfen, ob sie eine
Kundgebung der Missachtung der angesprochenen Person enthalten, wobei die
Maßstäbe für die Beurteilung der Einkleidung in der Regel weniger streng ist als für
die Bewertung des Inhalts (Sprau in: Palandt, § 823, Rn. 107). Bei der Ermittlung
von Einkleidung und Aussagekern sind werkgerechte Maßstäbe anzulegen, das
heißt die Auslegung und Deutung der formalen und inhaltlichen Elemente der
Satire muss die Besonderheiten der im konkreten Fall gewählten Werkgattung und
der Umstände oder Personen, gegen die sich die Satire richtet, berücksichtigen
(von Becker, GRUR 2004, 908, 911).
61
Dennoch geht die Kammer davon aus, dass die Äußerung auch unter
Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Kriterien eine unzulässige
Schmähkritik darstellt. Denn es liegt – wie dargelegt – eine Schmähkritik vor, die
nicht auf einer Auseinandersetzung in einer Sache beruht. Die Äußerung kann
daher auch nicht zu einer Meinungsbildung beitragen. Vielmehr ist die Äußerung
alleine gefallen, um den Text des Battle-Rap zu vervollständigen, ohne dass es
dabei auf den konkreten Inhalt ankommen würde. Vor diesem Hintergrund stellt
auch der Kern der Aussage "olle Crackbraut" entsprechend den durch das
Bundesverfassungsgericht (vgl. ZUM 2005, 384) aufgestellten Grundsätzen eine
Schmähkritik dar, auch wenn der Maßstab großzügiger angelegt werden muss, als
bei Äußerungen, die nicht in einem satirischen Kontext stehen.
62
Ob das Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die streitgegenständliche
Äußerung auch schwerwiegend verletzt worden ist, kann letztlich offen bleiben, da
jedenfalls im Rahmen einer Gesamtabwägung ein Anspruch auf Zahlung eines
immateriellen Schadensersatzes nicht in Betracht kommt.
63
2. Verschulden
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Dabei ist die weitere Voraussetzung für die Zuerkennung einer
Geldentschädigung, nämlich, dass der Verletzer schuldhaft handelt, ist
anzunehmen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass ein schweres Verschulden
im Sinne von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit dem Grunde nach nicht
erforderlich ist (Burkhardt in Wenzel, a.a.O., Rn. 14.115 m.w.N.), dass sich
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andererseits aus einem schweren Verschulden jedoch gerade die Schwere des
Eingriffs ergeben kann (BGH NJW 1996, 1131, 1135 – Lohnkiller) oder umgekehrt
sein Fehlen bei der Gesamtabwägung mitentscheidend sein kann, dass ein
Anspruch auf Geldentschädigung zu verneinen ist.
Da die Äußerung eine erkennbare Schmähkritik enthält, wäre sie durch den
Beklagten ohne weiteres zu vermeiden gewesen. Auch die Tatsache, dass der
Beklagte zu dem Battle-Rap spontan aufgefordert wurde, führt zu keinem anderen
Ergebnis. Denn auch im Rahmen einer spontanen Äußerung waren der Charakter
der Äußerung und der fehlende Sachbezug ohne weiteres erkennbar.
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Vor diesem Hintergrund geht die Kammer jedoch nicht davon aus, dass dem
Beklagten ein schweres Verschulden vorzuwerfen ist. Denn anders als bei
gedruckten oder vorgefertigten Äußerungen konnte von dem Beklagten nicht
erwartet werden, dass er im Hinblick auf seine Äußerungen die pressemäßige
Sorgfalt einhält. Der Beklagte ist kein Organ der Presse, sondern handelte spontan
im Rahmen einer Unterhaltungsveranstaltung.
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3. Anderweitige Ausgleichsmöglichkeit
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Eine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit, die geeignet ist die
Persönlichkeitsrechtsverletzung ausreichend auszugleichen, kommt allerdings
nicht in Betracht.
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Die Gewährung einer Geldentschädigung hat die Aufgabe, eine sonst verbleibende
Lücke des Persönlichkeitsrechtsschutzes zu schließen. Der Anspruch besteht
jedoch nur, wenn auf andere Weise ein ausreichender Rechtsschutz des
Persönlichkeitsrechts nicht ermöglicht würde (vgl. Burkhardt in Wenzel, a.a.O., Kap.
14.120). Dabei kommt als anderweitige Ausgleichsmöglichkeit insbesondere der
Widerruf durch den Äußernden in Betracht. Um einen solchen muss sich der
Betroffene bemühen (vgl. Burkhardt in Wenzel, a.a.O., Kap. 14.121, m.w.N.). Wenn
auch durch den Widerruf kein hinreichender Ausgleich für die
Rechtsbeeinträchtigung erreicht werden kann oder wenn der Verletzer den
begehrten Widerruf verweigert, so dass ihn der Verletzte erst spät aufgrund
gerichtlicher Entscheidung erlangen kann (vgl. BGH in NJW 1995, 861, 864 –
Caroline von Monaco I), führt die fehlende gerichtliche Geltendmachung nicht zu
einem Ausschluss des Anspruchs auf Zahlung einer Geldentschädigung.
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Ein Widerruf kommt nicht in Betracht, da es sich bei der Äußerung um eine
Meinungsäußerung in Form einer Schmähkritik handelt. Diese kann nicht
widerrufen werden. Die zeitnahe Geltendmachung des Anspruchs auf
Unterlassung, der – ebenfalls zeitnah – zu der Abgabe einer
Unterlassungserklärung führte, ist als Ausgleich nicht ausreichend.
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4. Gesamtabwägung
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Die Kammer geht jedoch davon aus, dass die Gesamtbeurteilung aller
maßgeblichen Umstände ergibt, dass für die Zuerkennung einer
Geldentschädigung ein unabwendbares Bedürfnis im Ergebnis nicht besteht.
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Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht
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vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist,
kann nur auf Grund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl.
BGH in GRUR 2010, 171 – Roman "Esra", m.w.N.). Bei der gebotenen
Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil
dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den
Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen
können (vgl. BGH a.a.O., m.w.N.). Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt
demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die
gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein
anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung
fehlt (vgl. BGH a.a.O., m.w.N.). Bei der Abwägung ist auch die Zweckbestimmung
der Geldentschädigung zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um ein Recht,
das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Die Zubilligung
einer Geldentschädigung, die in Verbindung mit diesen Vorschriften ihre Grundlage
in § 823 Abs. 1 BGB findet, beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen
Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne
Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit
verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem
Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im
Vordergrund. Außerdem soll er der Prävention dienen (BGH NJW 1996, 985, 987 -
Kumulationsgedanke).
Im Rahmen der Abwägung ist dabei die Kollision des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts mit dem Recht der freien Meinungsäußerung, (Art. 5 GG) zu
berücksichtigen.
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Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Gesamtabwägung auch unter
Berücksichtigung der unter Ziff. 1. bis 3. genannten Erwägungen davon
auszugehen, dass ein Anspruch auf Zahlung einer immateriellen Entschädigung
nicht besteht. Denn gegen einen Anspruch auf Geldentschädigung spricht
zunächst, dass der Beklagte unmittelbar nach der entsprechenden Aufforderung
vom 04.06.2009 – die Äußerung erfolgte am 29.05.2009 – am 05.06.2009 eine
Unterlassungserklärung abgab. Hierbei hat der Beklagte auch ausdrücklich erklärt,
dass es nicht seine Absicht gewesen sei, die Klägerin zu beleidigen. Auch ist dem
Beklagten – wie dargelegt – kein schweres Verschulden vorzuwerfen.
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Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Äußerung im Rahmen eines
satirisch, parodistischen Kontextes gefallen ist. Insoweit kann auf die Ausführungen
unter Ziff. 1 Bezug genommen werden. Wenn die Äußerung aber im Rahmen eines
entsprechenden Kontextes gefallen ist und auch entsprechend als solche
aufgefasst wurde, ist zwar eine Persönlichkeitsrechtsverletzung anzunehmen.
Diese ist jedoch im Rahmen ihrer Äußerung als erheblich weniger schwerwiegend
einzustufen, als eine entsprechende Äußerung, die in einer sachlichen Diskussion
gefallen wäre. Wie dargelegt lag der Äußerung erkennbar gerade keine
Tatsachenbehauptung – aber auch keine Meinungsäußerung als Bewertung eines
konkreten Sachverhaltes – zugrunde, die sich dauerhaft negativ auf das Image
oder Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit auswirken würde.
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Letztlich kann auch im Rahmen der Gesamtabwägung nicht zugunsten der
Klägerin berücksichtigt werden, dass ggf. eine mehrdeutige Äußerung vorliegen
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kann. Denn – wie das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich betont hat (NJW
2006, 207 – "IM Sekretär" Stolpe) – ist bei der Abwägung zwischen der
Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht bei der Frage, ob staatliche
Sanktionen oder Schadensersatzansprüche drohen, zu berücksichtigen, dass eine
einschüchternde Wirkung auf die freie Rede, freie Information und freie
Meinungsbildung empfindlich berührt werden kann, so dass die Meinungsfreiheit in
ihrer Substanz betroffen wird. Vor diesem Hintergrund muss dem Beklagten im
Rahmen der Gesamtabwägung für das Bestehen eines immateriellen
Schadensersatzes unabhängig von der grundsätzlichen Annahme eines
Verschuldens zugutegehalten werden, dass es sich um eine beiläufige Äußerung
handelt, die – wie dargelegt – im Rahmen einer rein unterhaltenden Veranstaltung
gefallen ist. Müsste der Beklagte befürchten, aufgrund solcher evtl. mehrdeutiger
Aussagen, die einen eher ausschmückenden Charakter haben, zur Zahlung einer
immateriellen Entschädigung verurteilt zu werden, würde dies den Kernbereich der
Meinungsfreiheit betreffen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Äußerung
getätigt wurde, ohne dass dies für die Kernaussage des Beklagten notwendig
gewesen wäre.
Unter Berücksichtigung aller vorstehenden Erwägungen geht die Kammer davon
aus, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung nicht besteht.
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II. Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten
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1. Abmahnkosten aufgrund der Aufforderung zur Abgabe einer
Unterlassungserklärung
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Soweit die Klägerin Ansprüche wegen der Abmahnung aufgrund ihrer
Persönlichkeitsverletzung geltend macht, ist die Klage teilweise begründet, da sie
einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 1.196,43 € (inkl.
Unkostenpauschale und MwSt.) unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes
gemäß §§ 823, 249 BGB aber auch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung
ohne Auftrag, §§ 677, 683, 670 BGB gegen den Beklagten hat. Die
Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig. Die berechtigte Abmahnung eines Verletzers stellt
ein Geschäft des Verletzers dar, das seinem Interesse und Willen entspricht und für
das er dem Geschäftsführer Aufwendungsersatz schuldet (vgl. Palandt, BGB, § 683
Rn. 7 a m.w.N.).
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Insgesamt ist der Streitwert im Rahmen der Abmahnung durch die Klägerin jedoch
zu hoch angesetzt worden. In Anbetracht der streitgegenständlichen Äußerung und
des Verbreitungsgrades erscheint der Kammer ein Streitwert von 30.000,00 €
angemessen aber auch ausreichend, um die zu schätzende Beeinträchtigung der
Klägerin angemessen zu berücksichtigen (§ 3 ZPO). Zugrunde zu legen war der
Abmahnung eine Geschäftsgebühr mit dem 1,3-fachen Satz. Dies ergibt einen
berechtigten Anspruch der Klägerin in Höhe von 1.196,43 € (inkl.
Unkostenpauschale und MwSt.).
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Der Vortrag des Beklagten, die Abmahnung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, führt
zu keinem anderen Ergebnis. Denn eine Vollmacht muss der Abmahnung nach
herrschender Meinung nicht beigefügt werden (vgl. OLG Köln, WRP 1985, 360 f.;
Busch, GRUR 2006, 477 ff. m. zahlr. w. N.). Die Tatsache, dass die Abmahnung
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nicht an die korrekte Wohnanschrift des Beklagten gesandt wurde, ist ebenfalls
nicht entscheidend, da die Abmahnung dem Beklagten kurzfristig zugegangen ist
und er am Folgetag darauf reagierte.
Der Zinsanspruch hinsichtlich der berechtigt geltend gemachten Abmahnkosten
beruht auf §§ 291, 288 BGB.
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2. Abmahnkosten wegen der Aufforderung zur Zahlung eines immateriellen
Schadensersatzes
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Soweit weitere Abmahnkosten für die Geltendmachung des immateriellen
Schadensersatzes geltend gemacht werden, ist die Klage nach den vorstehenden
Erwägungen unbegründet, da die Abmahnung nicht berechtigt erfolgte. Ansprüche
nach § 823 BGB oder aus GOA bestehen daher insoweit nicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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Streitwert: 27.196,38 Euro.
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